Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Soweit sich die Urteilskritik nominell auch auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO beruft, geht sie - mangels Bezugnahme des Vorbringens auf einen Antrag oder Widerspruch in der Hauptverhandlung - schon im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0099112).Soweit sich die Urteilskritik nominell auch auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beruft, geht sie - mangels Bezugnahme des Vorbringens auf einen Antrag oder Widerspruch in der Hauptverhandlung - schon im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0099112).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter sowohl die Aussage des Zeugen Dr. Andreas L***** (zum Zustandsbild des Angeklagten am Nachmittag des 6. Dezember 2013) als auch den Blutbefund vom selben Tag (ON 41) einer Würdigung unterzogen (US 10); dass das Gericht aus diesen Verfahrensresultaten und dem Inhalt der -
gleichermaßen berücksichtigten (US 10 zweiter Abs) - Tonbandmitschnitte über Anrufe des Angeklagten beim Polizeinotruf nicht die vom Nichtigkeitswerber gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt weder eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) noch die - ebenfalls behauptete - „Aktenwidrigkeit“ (Z 5 fünfter Fall; s dazu RIS-Justiz RS0099431) her. Vielmehr bleibt die erstgerichtliche Würdigung von Verfahrensergebnissen sowie der Umstand, dass aus Sicht des Angeklagten „nach den Denkgesetzen und den Gesetzen der Logik“ andere, für ihn günstigere Schlüsse naheliegender gewesen wären, einer Geltendmachung aus der Z 5 entzogen (RIS-Justiz RS0098362).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter sowohl die Aussage des Zeugen Dr. Andreas L***** (zum Zustandsbild des Angeklagten am Nachmittag des 6. Dezember 2013) als auch den Blutbefund vom selben Tag (ON 41) einer Würdigung unterzogen (US 10); dass das Gericht aus diesen Verfahrensresultaten und dem Inhalt der -, gleichermaßen berücksichtigten (US 10 zweiter Abs) - Tonbandmitschnitte über Anrufe des Angeklagten beim Polizeinotruf nicht die vom Nichtigkeitswerber gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt weder eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) noch die - ebenfalls behauptete - „Aktenwidrigkeit“ (Ziffer 5, fünfter Fall; s dazu RIS-Justiz RS0099431) her. Vielmehr bleibt die erstgerichtliche Würdigung von Verfahrensergebnissen sowie der Umstand, dass aus Sicht des Angeklagten „nach den Denkgesetzen und den Gesetzen der Logik“ andere, für ihn günstigere Schlüsse naheliegender gewesen wären, einer Geltendmachung aus der Ziffer 5, entzogen (RIS-Justiz RS0098362).
Mit dem schlichten Einwand, das Gericht habe sich mit „für die rechtliche Beurteilung des Falls bedeutsamen Umständen nicht auseinandergesetzt“, wird auch keine materielle Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0118580).Mit dem schlichten Einwand, das Gericht habe sich mit „für die rechtliche Beurteilung des Falls bedeutsamen Umständen nicht auseinandergesetzt“, wird auch keine materielle Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0118580).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Unter dem Blickwinkel des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO ist aber zu bemerken, dass dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Amtsanmaßung nach § 314 StGB (A./I./1./) die - vom Beschwerdeführer nicht gerügte - materielle Nichtigkeit des § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet.Unter dem Blickwinkel des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist aber zu bemerken, dass dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Amtsanmaßung nach Paragraph 314, StGB (A./I./1./) die - vom Beschwerdeführer nicht gerügte - materielle Nichtigkeit des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet.
Auf Basis des Urteilssachverhalts diente die am 6. Dezember 2013 gegenüber Nino S***** erfolgte Vorgabe, als Exekutivbeamter in Ausübung eines öffentlichen Amts zu agieren, von Anfang an der Intention, in den Besitz fremden Gutes (nämlich von Suchtgift) zu gelangen (US 5). Solcherart stellten die - von einem einheitlichen Bereicherungsvorsatz getragenen - Tathandlungen an ein- und demselben Opfer ein einheitliches Geschehen her, sodass die bei der „Identitätskontrolle“ und der „Durchführung der Festnahme“ erfolgte Vorgabe, der Angeklagte und sein Mittäter seien Exekutivbeamte (A./I./1./a./ und b./), kraft Spezialität (Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28 - 31 Rz 32) vom Schuldspruch nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 StGB (A./I./2./) erfasst ist. Eine gesonderte Subsumtion als Amtsanmaßung nach § 314 StGB ist verfehlt (RIS-Justiz RS0094635; Kirchbacher in WK² StGB § 147 Rz 58; Fabrizy, StGB11 § 314 Rz 3).Auf Basis des Urteilssachverhalts diente die am 6. Dezember 2013 gegenüber Nino S***** erfolgte Vorgabe, als Exekutivbeamter in Ausübung eines öffentlichen Amts zu agieren, von Anfang an der Intention, in den Besitz fremden Gutes (nämlich von Suchtgift) zu gelangen (US 5). Solcherart stellten die - von einem einheitlichen Bereicherungsvorsatz getragenen - Tathandlungen an ein- und demselben Opfer ein einheitliches Geschehen her, sodass die bei der „Identitätskontrolle“ und der „Durchführung der Festnahme“ erfolgte Vorgabe, der Angeklagte und sein Mittäter seien Exekutivbeamte (A./I./1./a./ und b./), kraft Spezialität (Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 28, - 31 Rz 32) vom Schuldspruch nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (A./I./2./) erfasst ist. Eine gesonderte Subsumtion als Amtsanmaßung nach Paragraph 314, StGB ist verfehlt (RIS-Justiz RS0094635; Kirchbacher in WK² StGB Paragraph 147, Rz 58; Fabrizy, StGB11 Paragraph 314, Rz 3).
Überdies ist - angesichts des aus § 29 StGB hervorgehenden Gebots, alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten, dem Tatbestand des Betrugs zu unterstellenden Straftaten bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen - die hier erfolgte gesonderte Annahme zweier Vergehen des (schweren) Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 StGB (A./I./2./) sowie nach § 146 StGB (B./; US 3) unzulässig (RIS-Justiz
RS0114927
).Überdies ist - angesichts des aus Paragraph 29, StGB hervorgehenden Gebots, alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten, dem Tatbestand des Betrugs zu unterstellenden Straftaten bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen - die hier erfolgte gesonderte Annahme zweier Vergehen des (schweren) Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (A./I./2./) sowie nach Paragraph 146, StGB (B./; US 3) unzulässig (RIS-Justiz
RS0114927).
Diese Subsumtionsfehler wirken sich aber in concreto nicht nachteilig für den Angeklagten aus, weil bei der Strafbemessung (nach § 143 erster Satz StGB) keine darauf bezogenen Erschwerungsmomente in Rechnung gestellt wurden (US 16; vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23 bis 25). Es bestand daher kein Anlass für ein Vorgehen im Sinn des § 290 Abs 1 StPO. An den verfehlten Ausspruch des Erstgerichts ist das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Berufungsentscheidung nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).Diese Subsumtionsfehler wirken sich aber in concreto nicht nachteilig für den Angeklagten aus, weil bei der Strafbemessung (nach Paragraph 143, erster Satz StGB) keine darauf bezogenen Erschwerungsmomente in Rechnung gestellt wurden (US 16; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 23 bis 25). Es bestand daher kein Anlass für ein Vorgehen im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO. An den verfehlten Ausspruch des Erstgerichts ist das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Berufungsentscheidung nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.