Der Rekurs ist zulässig und insoweit berechtigt, als zufolge Spruchreife gleich in der Sache selbst erkannt werden kann.
1. Im Allgemeinen wird aufgrund eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd §1. Im Allgemeinen wird aufgrund eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd Paragraph
519 Abs 1 Z 2 ZPO ein Aufhebungsbeschluss anfechtbar, sofern es darum geht, eine erhebliche Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof überprüfen zu lassen. Demnach muss im Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht werden, mag dies auch nicht die von der zweiten Instanz als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, sondern eine andere Rechtsfrage sein, deren Lösung erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 106 mH auf 1 Ob 71/02a; RIS-Justiz RS0048272). Dies ist hier der Fall. 519 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ein Aufhebungsbeschluss anfechtbar, sofern es darum geht, eine erhebliche Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof überprüfen zu lassen. Demnach muss im Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht werden, mag dies auch nicht die von der zweiten Instanz als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, sondern eine andere Rechtsfrage sein, deren Lösung erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, Rz 106 mH auf 1 Ob 71/02a; RIS-Justiz RS0048272). Dies ist hier der Fall.
2. Richtig ist, dass eine Entlassung nach ständiger Rechtsprechung nicht als Disziplinarmaßnahme gemäß § 102 ArbVG anzusehen ist und daher auch keine Disziplinarstrafe einer gemäß § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein kann (RIS-Justiz RS0053043). Ist jedoch wie hier in einer Disziplinarordnung die Entlassung eines Dienstnehmers als Disziplinarmaßnahme vorgesehen und darf diese nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, sind derartige Regelungen vom Dienstgeber zu beachten, widrigenfalls eine Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist (8 ObA 43/14b; Reissner in ZellKomm² § 102 Rz 23 mwH; Goricnik in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht III5 § 102 Rz 21). Es ist daher nicht zu prüfen, ob die betriebliche Disziplinarkommission den Vorschriften des § 102 ArbVG entsprach (9 ObA 201/94). Nach der ständigen Rechtsprechung steht dem Gericht aber ein umfassendes Recht zur Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisse zu (4 Ob 67/79 = SZ 53/119; RIS-Justiz RS0029832). Dieses Recht umfasst nicht nur die Prüfung der tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommission, sondern auch die Prüfung von schwerwiegenden Mängeln des Disziplinarverfahrens (9 ObA 150/95), bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (9 ObA 1/99h; RIS-Justiz RS0050930).2. Richtig ist, dass eine Entlassung nach ständiger Rechtsprechung nicht als Disziplinarmaßnahme gemäß Paragraph 102, ArbVG anzusehen ist und daher auch keine Disziplinarstrafe einer gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein kann (RIS-Justiz RS0053043). Ist jedoch wie hier in einer Disziplinarordnung die Entlassung eines Dienstnehmers als Disziplinarmaßnahme vorgesehen und darf diese nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, sind derartige Regelungen vom Dienstgeber zu beachten, widrigenfalls eine Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist (8 ObA 43/14b; Reissner in ZellKomm² Paragraph 102, Rz 23 mwH; Goricnik in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht III5 Paragraph 102, Rz 21). Es ist daher nicht zu prüfen, ob die betriebliche Disziplinarkommission den Vorschriften des Paragraph 102, ArbVG entsprach (9 ObA 201/94). Nach der ständigen Rechtsprechung steht dem Gericht aber ein umfassendes Recht zur Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisse zu (4 Ob 67/79 = SZ 53/119; RIS-Justiz RS0029832). Dieses Recht umfasst nicht nur die Prüfung der tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommission, sondern auch die Prüfung von schwerwiegenden Mängeln des Disziplinarverfahrens (9 ObA 150/95), bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (9 ObA 1/99h; RIS-Justiz RS0050930).
3.1 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich aus den dem Dienstverhältnis des Klägers zugrunde liegenden Bestimmungen im Anlassfall ergibt, dass der Ausspruch einer Entlassung des Klägers an die Vorschaltung eines Disziplinarverfahrens gebunden ist (vgl 8 ObA 12/04d), wird von der Beklagten nicht bestritten. Ausgehend davon bedarf es im Anlassfall einer Auseinandersetzung mit den Regelungen der DiszO 2004 idF 2009, auf die sich die Beklagte beruft und nach denen auch das letztlich zur Entlassung führende Disziplinarverfahren gegen den Kläger durchgeführt wurde. Selbst wenn man nun mit der Beklagten von der - vom Kläger bestrittenen und nach den Feststellungen noch nicht abschließend beurteilbaren - Wirksamkeit der Disziplinarordnung 2004 idF 2009 auch für den Betrieb, in dem der Kläger tätig ist, ausginge, wurden die Regelungen dieser Disziplinarordnung schon nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht eingehalten.3.1 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich aus den dem Dienstverhältnis des Klägers zugrunde liegenden Bestimmungen im Anlassfall ergibt, dass der Ausspruch einer Entlassung des Klägers an die Vorschaltung eines Disziplinarverfahrens gebunden ist vergleiche 8 ObA 12/04d), wird von der Beklagten nicht bestritten. Ausgehend davon bedarf es im Anlassfall einer Auseinandersetzung mit den Regelungen der DiszO 2004 in der Fassung 2009, auf die sich die Beklagte beruft und nach denen auch das letztlich zur Entlassung führende Disziplinarverfahren gegen den Kläger durchgeführt wurde. Selbst wenn man nun mit der Beklagten von der - vom Kläger bestrittenen und nach den Feststellungen noch nicht abschließend beurteilbaren - Wirksamkeit der Disziplinarordnung 2004 in der Fassung 2009 auch für den Betrieb, in dem der Kläger tätig ist, ausginge, wurden die Regelungen dieser Disziplinarordnung schon nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht eingehalten.
3.2 Gemäß § 8 Abs 1 lit b DiszO 2004 idF 2009 ist die Entlassung eine Disziplinarstrafe. Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ist gemäß § 8 Abs 2 DiszO 2004 idF 2009 nur bei Arbeitnehmern zulässig, auf die die Bestimmungen des § 67 Abs 3 AVB Anwendung finden. Dies ist beim Kläger unstrittig der Fall.3.2 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, DiszO 2004 in der Fassung 2009 ist die Entlassung eine Disziplinarstrafe. Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, DiszO 2004 in der Fassung 2009 nur bei Arbeitnehmern zulässig, auf die die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 3, AVB Anwendung finden. Dies ist beim Kläger unstrittig der Fall.
3.3 Abschnitt II der DiszO 2004 idF 2009 enthält Sonderbestimmungen bei Entlassungen. § 48 Abs 1 DiszO 2004 idF 2009 lautet (Unterstreichung durch den erkennenden Senat):3.3 Abschnitt römisch zwei der DiszO 2004 in der Fassung 2009 enthält Sonderbestimmungen bei Entlassungen. Paragraph 48, Absatz eins, DiszO 2004 in der Fassung 2009 lautet (Unterstreichung durch den erkennenden Senat):
„(1) Die Disziplinarkommission gemäß § 47 hat die Schuldfrage zu klären und festzustellen, ob der Beschuldigte einen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Feststellung erfolgt grundsätzlich mit Stimmenmehrheit. Einstimmigkeit ist dann erforderlich, wenn es sich nicht um einen Entlassungstatbestand gemäß § 27 Angestelltengesetz mit Ausnahme der Zif 2 handelt oder wenn der Beschuldigte eine nicht mit Vorsatz begangene Dienstpflichtverletzung in Ausübung des ausführenden Betriebsdienstes begangen hat.“„(1) Die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 47, hat die Schuldfrage zu klären und festzustellen, ob der Beschuldigte einen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Feststellung erfolgt grundsätzlich mit Stimmenmehrheit. Einstimmigkeit ist dann erforderlich, wenn es sich nicht um einen Entlassungstatbestand gemäß Paragraph 27, Angestelltengesetz mit Ausnahme der Zif 2 handelt oder wenn der Beschuldigte eine nicht mit Vorsatz begangene Dienstpflichtverletzung in Ausübung des ausführenden Betriebsdienstes begangen hat.“
3.4 Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einem privatrechtlichen Vertrag, der seit dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 (BBG 1992, BGBl 1992/825) nicht mehr zum Bund, sondern zu den Österreichischen Bundesbahnen bzw deren Rechtsnachfolgern, darunter auch die Beklagte, besteht. Die in diesem Zusammenhang vorgesehenen diversen Dienstvorschriften wie Dienstordnungen, Disziplinarordnungen udgl, stellen Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss des jeweiligen Einzelvertrags rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622 ua). Mit der Ausgliederung der ÖBB durch das BBG 1992 ist grundsätzlich der öffentlich-rechtliche Einschlag der Dienstverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen weggefallen und sind diese nach rein privatrechtlichen Kriterien zu beurteilen (8 ObA 110/01m). Dazu wurde bereits ausgesprochen, dass erst durch Art 9 Bundesbahnstrukturgesetz 2003, BGBl I 2003/138, in § 5 AngG die dort für bei Eisenbahnen beschäftigten Arbeitnehmer vorgesehene Ausnahme von der Anwendung des Angestelltengesetzes aufgehoben wurde. Gemäß § 42 Abs 4 AngG ist das Angestelltengesetz erst auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. 12. 2003 liegt (8 ObA 71/03d; 8 ObA 12/04d). Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall.3.4 Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einem privatrechtlichen Vertrag, der seit dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 (BBG 1992, BGBl 1992/825) nicht mehr zum Bund, sondern zu den Österreichischen Bundesbahnen bzw deren Rechtsnachfolgern, darunter auch die Beklagte, besteht. Die in diesem Zusammenhang vorgesehenen diversen Dienstvorschriften wie Dienstordnungen, Disziplinarordnungen udgl, stellen Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss des jeweiligen Einzelvertrags rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622 ua). Mit der Ausgliederung der ÖBB durch das BBG 1992 ist grundsätzlich der öffentlich-rechtliche Einschlag der Dienstverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen weggefallen und sind diese nach rein privatrechtlichen Kriterien zu beurteilen (8 ObA 110/01m). Dazu wurde bereits ausgesprochen, dass erst durch Artikel 9, Bundesbahnstrukturgesetz 2003, BGBl I 2003/138, in Paragraph 5, AngG die dort für bei Eisenbahnen beschäftigten Arbeitnehmer vorgesehene Ausnahme von der Anwendung des Angestelltengesetzes aufgehoben wurde. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, AngG ist das Angestelltengesetz erst auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. 12. 2003 liegt (8 ObA 71/03d; 8 ObA 12/04d). Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall.
3.5 Das Dienstverhältnis des Klägers zu den Österreichischen Bundesbahnen hat unstrittig bereits am 18. 7. 1994 begonnen. Unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Klägers für die Beklagte kommt daher das Angestelltengesetz gemäß § 5 AngG idF vor dem BGBl I 2003/138 auf sein Dienstverhältnis nicht zur Anwendung. Davon abgesehen verrichtete der Kläger auch keine Angestelltentätigkeit (§ 1 Abs 1 AngG). Damit kommt aber auch § 27 AngG auf das Dienstverhältnis des Klägers nicht zur Anwendung, sodass es an einem Entlassungstatbestand nach dieser Bestimmung fehlt.3.5 Das Dienstverhältnis des Klägers zu den Österreichischen Bundesbahnen hat unstrittig bereits am 18. 7. 1994 begonnen. Unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Klägers für die Beklagte kommt daher das Angestelltengesetz gemäß Paragraph 5, AngG in der Fassung vor dem BGBl I 2003/138 auf sein Dienstverhältnis nicht zur Anwendung. Davon abgesehen verrichtete der Kläger auch keine Angestelltentätigkeit (Paragraph eins, Absatz eins, AngG). Damit kommt aber auch Paragraph 27, AngG auf das Dienstverhältnis des Klägers nicht zur Anwendung, sodass es an einem Entlassungstatbestand nach dieser Bestimmung fehlt.
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten verweist § 48 Abs 1 DiszO 2004 idF 2009 nicht unabhängig von der Frage, ob ein Arbeitnehmer als Angestellter oder als Arbeiter zu qualifizieren ist, auf die Entlassungsgründe des § 27 AngG, sondern setzt, soweit er sich auf § 27 AngG bezieht, auch die Anwendbarkeit des AngG voraus. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung.Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten verweist Paragraph 48, Absatz eins, DiszO 2004 in der Fassung 2009 nicht unabhängig von der Frage, ob ein Arbeitnehmer als Angestellter oder als Arbeiter zu qualifizieren ist, auf die Entlassungsgründe des Paragraph 27, AngG, sondern setzt, soweit er sich auf Paragraph 27, AngG bezieht, auch die Anwendbarkeit des AngG voraus. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung.
4. Mangels Anwendbarkeit des Angestelltengesetzes auf das Dienstverhältnis des Klägers war ein „Entlassungstatbestand gemäß § 27 Angestelltengesetz“ iSd § 48 Abs 1 DiszO 2004 idF 2009 im Anlassfall nicht zu beurteilen. Die in diesem Fall - nämlich, wenn es sich nicht um einen Entlassungstatbestand gemäß § 27 AngG handelt (mit Ausnahme der Z 2) - erforderliche Einstimmigkeit der Disziplinarkommission war nach den insofern unangefochtenen Feststellungen nicht gegeben. Mangels Einstimmigkeit hätte die Disziplinarkommission im Anlassfall gemäß § 48 Abs 1 DiszO 2004 idF 2009 daher zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Feststellung gelangen müssen, dass der Kläger keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Folge dieses von den Gerichten aufzugreifenden schweren Mangels des Disziplinarverfahrens ist, dass das Erkenntnis schon aus diesem Grund nicht als Grundlage der Entlassung des Klägers herangezogen werden kann. Die von der Beklagten ausgesprochene Entlassung erweist sich demnach selbst unter der Annahme der Wirksamkeit der Disziplinarordnung 2004 idF 2009 als rechtsunwirksam. Einer weiteren Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.4. Mangels Anwendbarkeit des Angestelltengesetzes auf das Dienstverhältnis des Klägers war ein „Entlassungstatbestand gemäß Paragraph 27, Angestelltengesetz“ iSd Paragraph 48, Absatz eins, DiszO 2004 in der Fassung 2009 im Anlassfall nicht zu beurteilen. Die in diesem Fall - nämlich, wenn es sich nicht um einen Entlassungstatbestand gemäß Paragraph 27, AngG handelt (mit Ausnahme der Ziffer 2,) - erforderliche Einstimmigkeit der Disziplinarkommission war nach den insofern unangefochtenen Feststellungen nicht gegeben. Mangels Einstimmigkeit hätte die Disziplinarkommission im Anlassfall gemäß Paragraph 48, Absatz eins, DiszO 2004 in der Fassung 2009 daher zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Feststellung gelangen müssen, dass der Kläger keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Folge dieses von den Gerichten aufzugreifenden schweren Mangels des Disziplinarverfahrens ist, dass das Erkenntnis schon aus diesem Grund nicht als Grundlage der Entlassung des Klägers herangezogen werden kann. Die von der Beklagten ausgesprochene Entlassung erweist sich demnach selbst unter der Annahme der Wirksamkeit der Disziplinarordnung 2004 in der Fassung 2009 als rechtsunwirksam. Einer weiteren Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
5. Der Oberste Gerichtshof muss bei Spruchreife gemäß § 519 Abs 2 Z 2 Satz 2 ZPO in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache entscheidungsreif ist (Zechner aaO § 519 Rz 109). Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen.5. Der Oberste Gerichtshof muss bei Spruchreife gemäß Paragraph 519, Absatz 2, Ziffer 2, Satz 2 ZPO in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache entscheidungsreif ist (Zechner aaO Paragraph 519, Rz 109). Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung des Klägers gebührt der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG lediglich in Höhe von 1,80 EUR (RIS-Justiz RS0126594
).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Berufungsbeantwortung des Klägers gebührt der ERV-Zuschlag gemäß Paragraph 23 a, RATG lediglich in Höhe von 1,80 EUR (RIS-Justiz
RS0126594).