Begründung:
Der Kläger ist seit 15. 10. 2007 bei den Beklagten beschäftigt. Bis 8. 7. 2012 war er als Arzt in Facharztausbildung tätig. Nach seinem Arbeitsvertrag sollte sein Jahresbruttoentgelt mit Inkrafttreten eines Kollektivvertrags für die Universitäten automatisch auf eine allfällige höhere Mindestentlohung für einen gleichwertigen Facharzt in Ausbildung angehoben werden. Mit 1. 10. 2009 trat der Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten in Kraft. Der Kläger wurde erst mit August 2012 in den Kollektivvertrag überführt.
Der Kollektivvertrag enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„§ 5 Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen
...
(2) ArbeitnehmerInnen der Universitäten sind:
1. Angehörige des wissenschaftlichen/künstler-ischen Universitätspersonals (§ 94 Abs 2 UG); oder1. Angehörige des wissenschaftlichen/künstler-ischen Universitätspersonals (Paragraph 94, Absatz 2, UG); oder
2. Angehörige des allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs 3 UG).2. Angehörige des allgemeinen Universitätspersonals (Paragraph 94, Absatz 3, UG).
§ 44 Ärzte/Ärztinnen in FacharztausbildungParagraph 44, Ärzte/Ärztinnen in Facharztausbildung
(1) Ärzte/Ärztinnen in Facharztausbildung sind Turnusärzte/Turnusärztinnen, die sich gemäß § 8 Ärztegesetz 1998 in Ausbildung in seinem Sonderfach und den hiefür einschlägigen Nebenfächern befinden.(1) Ärzte/Ärztinnen in Facharztausbildung sind Turnusärzte/Turnusärztinnen, die sich gemäß Paragraph 8, Ärztegesetz 1998 in Ausbildung in seinem Sonderfach und den hiefür einschlägigen Nebenfächern befinden.
(2) Das Arbeitsverhältnis dient der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin (§ 8 Ärztegesetz 1998), der Vorbereitung auf eine allfällige universitäre Karriere als wissenschaftliche/r MitarbeiterIn sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.(2) Das Arbeitsverhältnis dient der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin (Paragraph 8, Ärztegesetz 1998), der Vorbereitung auf eine allfällige universitäre Karriere als wissenschaftliche/r MitarbeiterIn sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3) …
§ 49 Gehaltsschema für das wissenschaftliche und künstlerische UniversitätspersonalParagraph 49, Gehaltsschema für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal
…
(3) Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe B1 beträgt …
§ 64 Geltendmachung von AnsprüchenParagraph 64, Geltendmachung von Ansprüchen
...
(2) Andere als die in Abs 1 genannten Ansprüche sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit vom/von der ArbeitnehmerIn bei der Universität schriftlich geltend zu machen.(2) Andere als die in Absatz eins, genannten Ansprüche sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit vom/von der ArbeitnehmerIn bei der Universität schriftlich geltend zu machen.
(3) Bei rechtzeitiger Geltendmachung nach Abs 1 und 2 bleiben die Ansprüche auch über die dort vorgesehenen Fristen hinaus gewahrt, wenn der/die ArbeitnehmerIn innerhalb von(3) Bei rechtzeitiger Geltendmachung nach Absatz eins und 2 bleiben die Ansprüche auch über die dort vorgesehenen Fristen hinaus gewahrt, wenn der/die ArbeitnehmerIn innerhalb von
a) drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Mitteilung der Universität,
b) sechs Monaten, falls sich die Universität bis dahin nicht schriftlich geäußert hat,
Klage beim zuständigen Gericht einbringt.
§ 67 Ärzte/Ärztinnen in FacharztausbildungParagraph 67, Ärzte/Ärztinnen in Facharztausbildung
Für ArbeitnehmerInnen nach § 44 gelten §§ 49 und 68 mit der Maßgabe, dass sie in die Verwendungsgruppe B1 und, soweit mit ihnen eine Qualifizierungsvereinbarung (§ 46) getroffen wurde, in die Gehaltsgruppe A2 einzureihen sind.Für ArbeitnehmerInnen nach Paragraph 44, gelten Paragraphen 49 und 68 mit der Maßgabe, dass sie in die Verwendungsgruppe B1 und, soweit mit ihnen eine Qualifizierungsvereinbarung (Paragraph 46,) getroffen wurde, in die Gehaltsgruppe A2 einzureihen sind.
§ 68 Gehaltsschema für das wissenschaftliche Universitätspersonal (Sonderbestimmung zu § 49)Paragraph 68, Gehaltsschema für das wissenschaftliche Universitätspersonal (Sonderbestimmung zu Paragraph 49,)
(1) Für ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs 2 Z 1, die im klinischen Bereich einer Medizinischen Universität ärztlich oder zahnärztlich verwendet werden, gilt § 49 Abs 6. Die Abgeltung von Journaldiensten (§ 69) und Rufbereitschaften (§ 70) bleibt hievon unberührt.(1) Für ArbeitnehmerInnen nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,, die im klinischen Bereich einer Medizinischen Universität ärztlich oder zahnärztlich verwendet werden, gilt Paragraph 49, Absatz 6, Die Abgeltung von Journaldiensten (Paragraph 69,) und Rufbereitschaften (Paragraph 70,) bleibt hievon unberührt.
…
§ 78 Wissenschaftliche/Künstlerische Mitarbeiter-Innen in Ausbildung, Assistenten/Assistentinnen ohne Doktorat, Assistenten/Assistentinnen nach § 491 VBGParagraph 78, Wissenschaftliche/Künstlerische Mitarbeiter-Innen in Ausbildung, Assistenten/Assistentinnen ohne Doktorat, Assistenten/Assistentinnen nach Paragraph 491, VBG
(1) Für wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter-Innen, die nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen wurden, das im Wesentlichen den Regelungen in §§ 6 ff UniAbgG (insbesondere im Hinblick auf die Einräumung von Zeit für Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen sowie für einschlägige Aus- und Fortbildung und die vom Assistent/inn/enschema abweichende Entgelthöhe) entspricht, gelten abweichend von §§ 31, 49 und 76 das Beschäftigungsausmaß, die Aufgabenfestlegung sowie das Entgelt, wie im jeweiligen Arbeitsvertrag festgelegt, als zwingender Mindeststandard. Das Entgelt beträgt mindestens das nach § 6f Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 6 UniAbgG ab 1. Oktober 2009 geltende Ausmaß. … f(1) Für wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter-Innen, die nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen wurden, das im Wesentlichen den Regelungen in Paragraphen 6, ff UniAbgG (insbesondere im Hinblick auf die Einräumung von Zeit für Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen sowie für einschlägige Aus- und Fortbildung und die vom Assistent/inn/enschema abweichende Entgelthöhe) entspricht, gelten abweichend von Paragraphen 31, 49 und 76 das Beschäftigungsausmaß, die Aufgabenfestlegung sowie das Entgelt, wie im jeweiligen Arbeitsvertrag festgelegt, als zwingender Mindeststandard. Das Entgelt beträgt mindestens das nach Paragraph 6 f, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, UniAbgG ab 1. Oktober 2009 geltende Ausmaß. … f
(2) ....“
Es gab mehrere Informationsveranstaltungen, in denen die Ärzte über das Inkrafttreten des Kollektivvertrags informiert wurden. Die Beklagte stuft Fachärzte in Ausbildung, die nach dem 1. 10. 2009 eingestellt wurden, nach dem Kollektivvertrag in B1 ein. Fachärzte in Ausbildung mit Altverträgen wurden nach dem im Dienstvertrag vereinbarten Bezug bezahlt, weil die Beklagte auf dem Standpunkt steht, dass auf deren Entlohnung § 78 KV anzuwenden ist. Diese Mitarbeiter haben auch keine Mitteilung über ihre Einstufung erhalten. Aufgrund der Unklarheiten über die Einstufung nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter richtete die Beklagte ein Schreiben an den Betriebsrat II für das allgemeine Universitätspersonal, in dem ein Verjährungsverzicht dahin abgegeben wurde, dass die Sechs-Monatsfrist des § 64 KV für Ansprüche aus individuellen Einstufungen des allgemeinen Universitätspersonals erst mit 1. 10. 2010 oder einem allfälligen späteren Zeitpunkt der Mitteilung über die Einstufung zu laufen beginnen sollte. Der Kläger kannte dieses Schreiben nicht und erhielt keine schriftliche Mitteilung über seine Einreihung. Er erhielt auch keine Information über das Inkrafttreten des Kollektivvertrags und wandte sich nicht an den für ihn zuständigen Betriebsrat I (Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal). Mit Schreiben vom 4. 2. 2014 forderte er die Beklagte zur rückwirkenden Aufrollung seiner Bezüge und der Zahlung der Entgeltdifferenzen auf.Es gab mehrere Informationsveranstaltungen, in denen die Ärzte über das Inkrafttreten des Kollektivvertrags informiert wurden. Die Beklagte stuft Fachärzte in Ausbildung, die nach dem 1. 10. 2009 eingestellt wurden, nach dem Kollektivvertrag in B1 ein. Fachärzte in Ausbildung mit Altverträgen wurden nach dem im Dienstvertrag vereinbarten Bezug bezahlt, weil die Beklagte auf dem Standpunkt steht, dass auf deren Entlohnung Paragraph 78, KV anzuwenden ist. Diese Mitarbeiter haben auch keine Mitteilung über ihre Einstufung erhalten. Aufgrund der Unklarheiten über die Einstufung nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter richtete die Beklagte ein Schreiben an den Betriebsrat römisch zwei für das allgemeine Universitätspersonal, in dem ein Verjährungsverzicht dahin abgegeben wurde, dass die Sechs-Monatsfrist des Paragraph 64, KV für Ansprüche aus individuellen Einstufungen des allgemeinen Universitätspersonals erst mit 1. 10. 2010 oder einem allfälligen späteren Zeitpunkt der Mitteilung über die Einstufung zu laufen beginnen sollte. Der Kläger kannte dieses Schreiben nicht und erhielt keine schriftliche Mitteilung über seine Einreihung. Er erhielt auch keine Information über das Inkrafttreten des Kollektivvertrags und wandte sich nicht an den für ihn zuständigen Betriebsrat römisch eins (Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal). Mit Schreiben vom 4. 2. 2014 forderte er die Beklagte zur rückwirkenden Aufrollung seiner Bezüge und der Zahlung der Entgeltdifferenzen auf.
Der Kläger begehrt mit seiner am 26. 3. 2014 eingebrachten Klage die der Höhe nach unstrittigen Entgeltdifferenzen für den Zeitraum Jänner 2011 bis 8. 7. 2012 nach Maßgabe von § 49 Abs 3 KV. § 78 KV sei nicht anzuwenden, weil er als Facharzt in Ausbildung angestellt worden sei, nicht aber als wissenschaftlicher/künstlerischer Mitarbeiter in Ausbildung. Mangels Information des Klägers widerspreche der Verfallseinwand Treu und Glauben. Obwohl der Beklagten die Problematik der Überführung der Ärzte in Facharztausbildung bekannt gewesen sei, habe sie die Ärzte mit Altverträgen nicht in den Kollektivvertrag überführt und ihnen keine Informationen betreffend ihre Einstufung zukommen lassen. Dies wiege umso schwerer, als den betroffenen Ärzten in vielen Fällen mündlich als auch schriftlich zugesagt worden sei, dass keine Überführung in den Kollektivvertrag geschuldet werde bzw die Einstufung ordnungsgemäß sei. Die Beklagte habe auch keinen Dienstzettel und keinen Arbeitsvertrag ausgehändigt. Da Ärzte in Fachausbildung zum allgemeinen Universitätspersonal gehörten, sei auch der Verjährungs- und Verfallsverzicht der Beklagten beachtlich. Die „doppelte“ Verfallsfrist des § 64 KV sei überdies sittenwidrig. Die Ansprüche würden auch auf Schadenersatz gestützt, weil die Beklagte wider besseres Wissen keine Überführung in den Kollektivvertrag vorgenommen habe.Der Kläger begehrt mit seiner am 26. 3. 2014 eingebrachten Klage die der Höhe nach unstrittigen Entgeltdifferenzen für den Zeitraum Jänner 2011 bis 8. 7. 2012 nach Maßgabe von Paragraph 49, Absatz 3, KV. Paragraph 78, KV sei nicht anzuwenden, weil er als Facharzt in Ausbildung angestellt worden sei, nicht aber als wissenschaftlicher/künstlerischer Mitarbeiter in Ausbildung. Mangels Information des Klägers widerspreche der Verfallseinwand Treu und Glauben. Obwohl der Beklagten die Problematik der Überführung der Ärzte in Facharztausbildung bekannt gewesen sei, habe sie die Ärzte mit Altverträgen nicht in den Kollektivvertrag überführt und ihnen keine Informationen betreffend ihre Einstufung zukommen lassen. Dies wiege umso schwerer, als den betroffenen Ärzten in vielen Fällen mündlich als auch schriftlich zugesagt worden sei, dass keine Überführung in den Kollektivvertrag geschuldet werde bzw die Einstufung ordnungsgemäß sei. Die Beklagte habe auch keinen Dienstzettel und keinen Arbeitsvertrag ausgehändigt. Da Ärzte in Fachausbildung zum allgemeinen Universitätspersonal gehörten, sei auch der Verjährungs- und Verfallsverzicht der Beklagten beachtlich. Die „doppelte“ Verfallsfrist des Paragraph 64, KV sei überdies sittenwidrig. Die Ansprüche würden auch auf Schadenersatz gestützt, weil die Beklagte wider besseres Wissen keine Überführung in den Kollektivvertrag vorgenommen habe.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und hielt dem entgegen, dass der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingetreten sei, sodass das Gehaltsschema des § 49 KV kraft ausdrücklicher Anordnung des § 78 KV nicht zu beachten sei. Eine Umstufungsproblematik habe sich nicht ergeben. Es sei daher auch keine Verpflichtung zur Aushändigung einer Änderungsmeldung iSd § 76 Abs 3 KV ausgelöst worden. Überdies seien die Ansprüche gemäß § 64 KV und Punkt 21 des Dienstvertrags verfallen. Dies gelte auch für das Schadenersatzbegehren des Klägers.Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und hielt dem entgegen, dass der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingetreten sei, sodass das Gehaltsschema des Paragraph 49, KV kraft ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 78, KV nicht zu beachten sei. Eine Umstufungsproblematik habe sich nicht ergeben. Es sei daher auch keine Verpflichtung zur Aushändigung einer Änderungsmeldung iSd Paragraph 76, Absatz 3, KV ausgelöst worden. Überdies seien die Ansprüche gemäß Paragraph 64, KV und Punkt 21 des Dienstvertrags verfallen. Dies gelte auch für das Schadenersatzbegehren des Klägers.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 78 beziehe sich auf alle wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen. Fachärzte in Ausbildung gehörten gemäß § 94 Abs 3 Z 6 UG zum allgemeinen Universitätspersonal, würden jedoch hinsichtlich der Arbeitnehmervertretung gemäß § 135 Abs 3 UG dem wissenschaftlichen Universitätspersonal zugerechnet. Da der Kollektivvertrag in § 5 Abs 2 die Personalkategorien des UG übernehme und dabei ausdrücklich auf § 94 Abs 2 und 3 UG verweise, gehörten auch Fachärzte in Ausbildung dem allgemeinen Universitätspersonal an. Die Bestimmung des § 78 KV komme nicht zur Anwendung, der Kläger sei daher gemäß den §§ 76 Abs 3, 49 KV wie andere Fachärzte in Ausbildung zu entlohnen. Gemäß § 64 Abs 2 iVm Abs 3 lit a KV seien die Ansprüche aber verfallen. Die dort normierte Frist sei nicht sittenwidrig. Die Berufung auf die Verfallsklausel verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, weil es die Beklagte nicht darauf angelegt habe, die rechtzeitige Anspruchsdurchsetzung durch den Kläger zu verhindern. Die an den Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal gerichtete Erklärung der Beklagten sei darauf ohne Einfluss. Das Schadenersatzbegehren sei nicht berechtigt, weil die Beklagte nicht in vorwerfbarer Weise die vermögensrechtlichen Interessen des Klägers verletzt habe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Paragraph 78, beziehe sich auf alle wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen. Fachärzte in Ausbildung gehörten gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 6, UG zum allgemeinen Universitätspersonal, würden jedoch hinsichtlich der Arbeitnehmervertretung gemäß Paragraph 135, Absatz 3, UG dem wissenschaftlichen Universitätspersonal zugerechnet. Da der Kollektivvertrag in Paragraph 5, Absatz 2, die Personalkategorien des UG übernehme und dabei ausdrücklich auf Paragraph 94, Absatz 2 und 3 UG verweise, gehörten auch Fachärzte in Ausbildung dem allgemeinen Universitätspersonal an. Die Bestimmung des Paragraph 78, KV komme nicht zur Anwendung, der Kläger sei daher gemäß den Paragraphen 76, Absatz 3, 49, KV wie andere Fachärzte in Ausbildung zu entlohnen. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a, KV seien die Ansprüche aber verfallen. Die dort normierte Frist sei nicht sittenwidrig. Die Berufung auf die Verfallsklausel verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, weil es die Beklagte nicht darauf angelegt habe, die rechtzeitige Anspruchsdurchsetzung durch den Kläger zu verhindern. Die an den Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal gerichtete Erklärung der Beklagten sei darauf ohne Einfluss. Das Schadenersatzbegehren sei nicht berechtigt, weil die Beklagte nicht in vorwerfbarer Weise die vermögensrechtlichen Interessen des Klägers verletzt habe.
Das Berufungsgericht teilte diese Rechtsansicht, erklärte die Revision jedoch für zulässig, weil der Frage der Zulässigkeit der in § 64 KV normierten Verfallsklausel eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht teilte diese Rechtsansicht, erklärte die Revision jedoch für zulässig, weil der Frage der Zulässigkeit der in Paragraph 64, KV normierten Verfallsklausel eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.