Aufgrund des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist dessen Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar, bedarf zu seiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof allerdings der Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die von der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin erhobenen Rekurse sind daher entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 519 Abs 2, 527 Abs 2, 528 Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Gemäß der auch hier anzuwendenden Regelung des letzten Satzes des § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (RIS-Justiz RS0043691):Aufgrund des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist dessen Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar, bedarf zu seiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof allerdings der Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die von der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin erhobenen Rekurse sind daher entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 519, Absatz 2, 527, Absatz 2, 528, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Gemäß der auch hier anzuwendenden Regelung des letzten Satzes des Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (RIS-Justiz RS0043691):
1.1. Im gesamten Verfahren war (zu Recht) nie strittig, dass Bestand und Umfang der Vollmacht der Assekuradeurin nach (altem) deutschem Recht zu beurteilen sind. Dabei steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht die Auslegung der §§ 43 ff VVG aF und §§ 43 ff VersVG, sondern die Frage im Vordergrund, wie weit die nicht im gesetzten Recht verankerte Vollmacht eines Assekuradeurs nach deutschem Handelsbrauch reicht und gegebenenfalls beschränkbar ist. Der Mangel einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht begründet aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042948 [T6]). Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre das Vorliegen einer qualifizierten Rechtsfrage - zum in Österreich überdies wenig praktischen Berufsbild des Assekuradeurs - (nur) dann denkbar, wenn der Rechtsmittelwerber darzulegen vermag, dass ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre (RIS-Justiz RS0042948 [T3, T4, T9]). Diese Voraussetzungen vermögen aber die Rechtsmittelwerber - auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts - nicht erfolgreich aufzuzeigen:1.1. Im gesamten Verfahren war (zu Recht) nie strittig, dass Bestand und Umfang der Vollmacht der Assekuradeurin nach (altem) deutschem Recht zu beurteilen sind. Dabei steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht die Auslegung der Paragraphen 43, ff VVG aF und Paragraphen 43, ff VersVG, sondern die Frage im Vordergrund, wie weit die nicht im gesetzten Recht verankerte Vollmacht eines Assekuradeurs nach deutschem Handelsbrauch reicht und gegebenenfalls beschränkbar ist. Der Mangel einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht begründet aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042948 [T6]). Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre das Vorliegen einer qualifizierten Rechtsfrage - zum in Österreich überdies wenig praktischen Berufsbild des Assekuradeurs - (nur) dann denkbar, wenn der Rechtsmittelwerber darzulegen vermag, dass ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre (RIS-Justiz RS0042948 [T3, T4, T9]). Diese Voraussetzungen vermögen aber die Rechtsmittelwerber - auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts - nicht erfolgreich aufzuzeigen:
1.2. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten eine Transportassekuradeurin ist, die für den VR zu 95 % Transportversicherungen und (nur) zu rund 5 % diverse Sachversicherungen abgeschlossen hat. Die Assekuradeurin war für den VR aufgrund einer Vollmacht tätig, die - soweit hier wesentlich - „Transportversicherungen in dem von der Vollmachtgeberin beschriebenen Umfang“ umfasste und „nach den dafür erlassenen Bestimmungen bei der Hamburger Versicherungsbörse zu hinterlegen (war)“. Ein Handelsbrauch, wonach unter dem Begriff der Transportversicherung auch eine Ratenausfallversicherung (Delkredereversicherung) fällt, ist zumindest im kontinentaleuropäischen Rechtskreis nicht bekannt.
1.3. Die Vorinstanzen sind bei dieser Sachlage zum Schluss gekommen, dass sich die verschiedentlich beschriebene Unbeschränkbarkeit der Vollmacht eines (Transport-)Assekuradeurs auf den vertretenen Bereich, hier also nur auf den durch „Gesetz, Handelsbräuche und die Literatur“ umrissenen Begriff der Transportversicherung, erstreckt. Dieses Verständnis steht mit dem Wortlaut der im vorliegenden Einzelfall zu beurteilenden Vollmacht und dem evidenten Zweck ihrer Hinterlegung bei der Hamburger Versicherungsbörse in Einklang. Letztere würde sich als gänzlich überflüssig erweisen, wenn der Assekuradeur, wie die Rechtsmittelwerber meinen, schlechthin für jedes Risiko wirksam Versicherungen im Namen des von ihm vertretenen Versicherers abschließen könnte. Dieses Vollmachtsverständnis hält sich jedenfalls im Rahmen des in Lehre und Rechtsprechung ohnehin nicht exakt und einheitlich umrissenen Berufsbild des Assekuradeurs (vgl dazu etwa Michaelis in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht2, § 59 VVG Rn 29 [Versicherungsvertreter mit besonders weit reichenden Kompetenzen]; Gercke/Gerhard in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht3, § 11 Transportversicherung Rn 33 [mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter Mehrfach-Versicherungsvertreter]; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht5 Rn 115 [Ausschließlichkeits- oder Mehrfachvertreter meist mit umfassenderen Zeichnungsvollmachten]; Dörner in Prölss/Martin, VVG28, § 59 Rn 14 [mit besonders weit reichenden Vollmachten des Versicherers ausgestatteter, insbesondere im Bereich der Transport- und Sachversicherung tätiger Mehrfachvertreter]; Heiss in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch2, § 38 Transportversicherung Rn 114 [Abschlussvollmacht]; Langheid/Wandt/Reiff VVG § 59 Rn 37 [Abschlussvollmacht mit Vollmacht für die Schadensregulierung]; dBFH IV R 12-99, DStRE 2000, 57 [Tätigkeit, die über den Abschluss der Versicherungsverträge hinaus auch die weitere Vertragsbearbeitung und die Schadensabwicklung umfasst]).1.3. Die Vorinstanzen sind bei dieser Sachlage zum Schluss gekommen, dass sich die verschiedentlich beschriebene Unbeschränkbarkeit der Vollmacht eines (Transport-)Assekuradeurs auf den vertretenen Bereich, hier also nur auf den durch „Gesetz, Handelsbräuche und die Literatur“ umrissenen Begriff der Transportversicherung, erstreckt. Dieses Verständnis steht mit dem Wortlaut der im vorliegenden Einzelfall zu beurteilenden Vollmacht und dem evidenten Zweck ihrer Hinterlegung bei der Hamburger Versicherungsbörse in Einklang. Letztere würde sich als gänzlich überflüssig erweisen, wenn der Assekuradeur, wie die Rechtsmittelwerber meinen, schlechthin für jedes Risiko wirksam Versicherungen im Namen des von ihm vertretenen Versicherers abschließen könnte. Dieses Vollmachtsverständnis hält sich jedenfalls im Rahmen des in Lehre und Rechtsprechung ohnehin nicht exakt und einheitlich umrissenen Berufsbild des Assekuradeurs vergleiche dazu etwa Michaelis in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht2, Paragraph 59, VVG Rn 29 [Versicherungsvertreter mit besonders weit reichenden Kompetenzen]; Gercke/Gerhard in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht3, Paragraph 11, Transportversicherung Rn 33 [mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter Mehrfach-Versicherungsvertreter]; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht5 Rn 115 [Ausschließlichkeits- oder Mehrfachvertreter meist mit umfassenderen Zeichnungsvollmachten]; Dörner in Prölss/Martin, VVG28, Paragraph 59, Rn 14 [mit besonders weit reichenden Vollmachten des Versicherers ausgestatteter, insbesondere im Bereich der Transport- und Sachversicherung tätiger Mehrfachvertreter]; Heiss in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch2, Paragraph 38, Transportversicherung Rn 114 [Abschlussvollmacht]; Langheid/Wandt/Reiff VVG Paragraph 59, Rn 37 [Abschlussvollmacht mit Vollmacht für die Schadensregulierung]; dBFH römisch vier R 12-99, DStRE 2000, 57 [Tätigkeit, die über den Abschluss der Versicherungsverträge hinaus auch die weitere Vertragsbearbeitung und die Schadensabwicklung umfasst]).
1.4. Die von der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten angesprochene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 6 U 222/05 ist mit dem vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des transportimmanenten Risikos nicht vergleichbar (Loss of Hire-Versicherung im Bereich der Seekaskoversicherung). Die Rechtsmittelwerber vermögen auch keine Judikatur des Bundesgerichtshofs nachzuweisen, mit der die Rechtsansicht der Vorinstanzen unvereinbare wäre.
1.5. Der Umstand, dass die Beklagte ein „kombiniertes“ Produkt angeboten hat, ändert nichts an dem von den Vorinstanzen vertretbar angenommenen Fehlen einer Vollmacht für den Abschluss der Delkredereversicherung, die nach dem vom Erstgericht festgestellten Begriffsverständnis eben nicht dem Bereich der Transportversicherung zugerechnet wird.
1.6. Schließlich steht die Ansicht der Vorinstanzen auch nicht im Widerspruch zu 1 Ob 292/01z (RdW 2002, 465), wird doch dort (nur) ausgeführt, dass der Assekuradeur „auf Grund einer nach außen hin unbeschränkbaren Vollmacht beim Abschluss von Transportversicherungsverträgen und der Schadens-abwicklung in eigener Verantwortung“ tätig wird. Dass sich diese Vollmacht auf schlechthin alle Versicherungszweige erstreckt, wird in dieser Entscheidung gerade nicht vertreten.
2. Zu der - ebenfalls nach deutschem Recht zu beurteilenden - Frage nach einem wirksamen Vertragsabschluss betreffend die Delkredereversicherung nach Rechtsscheingrundsätzen gehen die Ausführungen der Rechtsmittelwerber in wesentlichen Punkten nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, weshalb die Rekurse insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt sind (vgl RIS-Justiz RS0043312; RS0043603).2. Zu der - ebenfalls nach deutschem Recht zu beurteilenden - Frage nach einem wirksamen Vertragsabschluss betreffend die Delkredereversicherung nach Rechtsscheingrundsätzen gehen die Ausführungen der Rechtsmittelwerber in wesentlichen Punkten nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, weshalb die Rekurse insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt sind vergleiche RIS-Justiz RS0043312; RS0043603).
3. Die Beklagte behauptet in ihrem Rekurs zwar (noch) ein Mitverschulden der Klägerin, setzt sich dazu aber nicht mit den ein Mitverschulden verneinenden Argumenten der Vorinstanzen auseinander und zeigt auch sonst nicht auf, aus welchen Gründen die Rechtsansicht der Vorinstanzen insoweit von vorliegenden Judikaturgrundsätzen abweicht.
4. Der - den Aufhebungsbeschluss tragenden - Ansicht des Berufungsgerichts, wonach infolge Klagsausdehnung und -einschränkungen klärungsbedürftig sei, welche Ansprüche (noch) streitverfangen seien, wird in den Rechtsmitteln nicht entgegengetreten.
5.1. Da in den Rekursen insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, sind diese unzulässig und zurückzuweisen.
5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO (RIS-Justiz RS0123222). Die Rechtsmittelgegner haben auf die Unzulässigkeit der Rekurse hingewiesen. Die Kostenersatzpflicht trifft allerdings nur die Beklagte und nicht deren Nebenintervenientin (vgl RIS-Justiz RS0035816, RS0036057; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 346). Für die Rekursbeantwortungen gebührt nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % (Obermaier, aaO Rz 427 mwN) und keine Verbindungsgebühr. Für eine Rechtsmittelschrift steht ein ERV-Zuschlag lediglich in Höhe von 1,80 EUR zu (RIS-Justiz RS0126594
[T1]).5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO (RIS-Justiz RS0123222). Die Rechtsmittelgegner haben auf die Unzulässigkeit der Rekurse hingewiesen. Die Kostenersatzpflicht trifft allerdings nur die Beklagte und nicht deren Nebenintervenientin vergleiche RIS-Justiz RS0035816, RS0036057; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 346). Für die Rekursbeantwortungen gebührt nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % (Obermaier, aaO Rz 427 mwN) und keine Verbindungsgebühr. Für eine Rechtsmittelschrift steht ein ERV-Zuschlag lediglich in Höhe von 1,80 EUR zu (RIS-Justiz
RS0126594 [T1]).