1. Den Parteien steht der Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht nur dann zu, wenn sie die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung bekämpfen, sondern auch dann, wenn sie lediglich die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Bindungen anfechten, obwohl sich diese nur aus den Gründen des Beschlusses ergeben. Nicht nur die Aufhebung selbst, sondern auch eine nachteilige Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss beeinträchtigt die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien (RIS-Justiz RS0007094; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 64 Rz 8; Klicka in Rechberger2 § 64 AußStrG Rz 3).1. Den Parteien steht der Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht nur dann zu, wenn sie die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung bekämpfen, sondern auch dann, wenn sie lediglich die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Bindungen anfechten, obwohl sich diese nur aus den Gründen des Beschlusses ergeben. Nicht nur die Aufhebung selbst, sondern auch eine nachteilige Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss beeinträchtigt die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien (RIS-Justiz RS0007094; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 64, Rz 8; Klicka in Rechberger2 Paragraph 64, AußStrG Rz 3).
2. Gemäß § 8 Abs 2 MRG hat der Hauptmieter 2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MRG hat der Hauptmieter
unter ganz bestimmten Voraussetzungen die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstands zuzulassen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung unterliegt nicht jeder Eingriff ins Mietrecht dem Regime des § 8 Abs 2 MRG. Der Oberste Gerichtshof hat dessen Anwendbarkeit daher verneint, wenn die zu beurteilenden Veränderungen nicht den Bestandgegenstand des Mieters selbst betreffen (2 Ob 515/91 = RIS-Justiz RS0069451). Gleiches gilt, wenn ein Eingriff wegen der damit verbundenen tiefgreifenden Umgestaltung den Begriff der „Veränderung des Mietgegenstandes“ überschreitet (vgl RIS-Justiz RS0038223).unter ganz bestimmten Voraussetzungen die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstands zuzulassen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung unterliegt nicht jeder Eingriff ins Mietrecht dem Regime des Paragraph 8, Absatz 2, MRG. Der Oberste Gerichtshof hat dessen Anwendbarkeit daher verneint, wenn die zu beurteilenden Veränderungen nicht den Bestandgegenstand des Mieters selbst betreffen (2 Ob 515/91 = RIS-Justiz RS0069451). Gleiches gilt, wenn ein Eingriff wegen der damit verbundenen tiefgreifenden Umgestaltung den Begriff der „Veränderung des Mietgegenstandes“ überschreitet vergleiche RIS-Justiz RS0038223).
3. Nach Vonkilch (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ § 8 MRG Rz 29) können die Eingriffe in das Mietrecht, die der Mieter nach § 8 Abs 2 MRG zu dulden hat, nicht auf die - im Gesetzestext ausdrücklich genannte - vorübergehende Benutzung und Veränderung des Bestandgegenstands beschränkt werden. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber damit bloß pars pro toto für sämtliche Eingriffe in die ungestörte Nutzung des Bestandgegenstands im Zuge von Bauführungen jene Maßnahmen nennen wollte, die einerseits besonders gravierend seien, andererseits sich im Rahmen von Bauführungen typischerweise als notwendig erweisen würden. Es wäre nämlich eine sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung, für die übrigen Eingriffe in die ungestörte Nutzung des Bestandgegenstands, die sich im Rahmen der Bauführung als notwendig erweisen, nicht ebenfalls Duldungspflichten des Mieters gemäß § 8 Abs 2 MRG anzunehmen, sondern diese - als einzig mögliche Alternative - nach der wesentlich „eingriffsfeindlicheren“ Regelung des § 1118 letzter Satz ABGB zu ermitteln. Einem derart weit gefassten Verständnis des Anwendungsbereichs von § 8 Abs 2 MRG scheine in der Sache auch die überwiegende Rechtsprechung zuzuneigen. Insbesondere seien auch die zu § 8 Abs 3 MRG ergangenen Entscheidungen wegen des akzessorischen Charakters dieser Eingriffshaftung zu den nach Abs 2 bestehenden Duldungspflichten zur Auslegung von § 8 Abs 2 MRG maßgeblich.3. Nach Vonkilch (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ Paragraph 8, MRG Rz 29) können die Eingriffe in das Mietrecht, die der Mieter nach Paragraph 8, Absatz 2, MRG zu dulden hat, nicht auf die - im Gesetzestext ausdrücklich genannte - vorübergehende Benutzung und Veränderung des Bestandgegenstands beschränkt werden. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber damit bloß pars pro toto für sämtliche Eingriffe in die ungestörte Nutzung des Bestandgegenstands im Zuge von Bauführungen jene Maßnahmen nennen wollte, die einerseits besonders gravierend seien, andererseits sich im Rahmen von Bauführungen typischerweise als notwendig erweisen würden. Es wäre nämlich eine sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung, für die übrigen Eingriffe in die ungestörte Nutzung des Bestandgegenstands, die sich im Rahmen der Bauführung als notwendig erweisen, nicht ebenfalls Duldungspflichten des Mieters gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MRG anzunehmen, sondern diese - als einzig mögliche Alternative - nach der wesentlich „eingriffsfeindlicheren“ Regelung des Paragraph 1118, letzter Satz ABGB zu ermitteln. Einem derart weit gefassten Verständnis des Anwendungsbereichs von Paragraph 8, Absatz 2, MRG scheine in der Sache auch die überwiegende Rechtsprechung zuzuneigen. Insbesondere seien auch die zu Paragraph 8, Absatz 3, MRG ergangenen Entscheidungen wegen des akzessorischen Charakters dieser Eingriffshaftung zu den nach Absatz 2, bestehenden Duldungspflichten zur Auslegung von Paragraph 8, Absatz 2, MRG maßgeblich.
Auch für Würth/Zingher/Kovanyi (Miet- und Wohnrecht I23 § 8 MRG Rz 7) stellt sich die Frage, welche anderen Eingriffe in das Mietrecht neben den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen der Benutzung und Veränderung des Bestandgegenstands nach § 8 Abs 2 MRG vom Mieter zu dulden sind. Sie verweisen dazu einerseits auf die dargestellten Ausführungen Vonkilchs, andererseits auf die Ausführungen von Würth (in seiner Glosse zu wobl 1989/42), wonach § 8 Abs 2 und 3 MRG keineswegs den gesamten bisher nach § 1098 ABGB zu beurteilenden Bereich von Eingriffen in Mietrechte abdecke. Von der Rechtsprechung wiederum werde der Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 MRG jedenfalls überwiegend weit gefasst.Auch für Würth/Zingher/Kovanyi (Miet- und Wohnrecht I23 Paragraph 8, MRG Rz 7) stellt sich die Frage, welche anderen Eingriffe in das Mietrecht neben den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen der Benutzung und Veränderung des Bestandgegenstands nach Paragraph 8, Absatz 2, MRG vom Mieter zu dulden sind. Sie verweisen dazu einerseits auf die dargestellten Ausführungen Vonkilchs, andererseits auf die Ausführungen von Würth (in seiner Glosse zu wobl 1989/42), wonach Paragraph 8, Absatz 2, und 3 MRG keineswegs den gesamten bisher nach Paragraph 1098, ABGB zu beurteilenden Bereich von Eingriffen in Mietrechte abdecke. Von der Rechtsprechung wiederum werde der Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 2, MRG jedenfalls überwiegend weit gefasst.
4. Den von den genannten Autoren zum Nachweis ihrer Einschätzung der Rechtsprechung und ihres weit gefassten Verständnisses des Anwendungsbereichs des § 8 Abs 2 MRG zitierten Entscheidungen ist gemeinsam, dass mit der zu beurteilenden Maßnahme das jeweilige Mietobjekt des Mieters zwar nicht in seiner baulichen Substanz aber doch in seinen für dessen Nutzung relevanten Eigenschaften eine Änderung erfuhr; sei es durch die Minderung des Genusses der mit dem natürlichen Lichteinfall verbundenen Annehmlichkeiten durch die Errichtung eines Steges (5 Ob 86/89), Unterbindung des Zugangs zu einem gemieteten Magazin (2 Ob 516/92), Verschlechterung des Belichtungsverhältnisses sowie des Ausblicks der Wohnung durch Aufstockung eines Hauses (6 Ob 55/07t), die erhöhte Einsehbarkeit durch Anbringung von Fenstern in 8,5 m Entfernung (5 Ob 257/08t) oder die Einsehbarkeit und Verringerung des Lichteinfalls durch Errichtung eines Laubenganges vor der Wohnung (5 Ob 20/11v). Gleich der Einsehbarkeit und den Lichtverhältnissen ist auch das Ausmaß der Lärmbelastung eine relevante Eigenschaft eines Mietgegenstands. Dauerhafte Lärmimmissionen, die als Folge der Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten iSd § 8 Abs 2 MRG von einem allgemeinen Teil des Hauses oder einem anderen Mietgegenstand ausgehen (zu dem von den Vorinstanzen richtig beurteilten Begriff des „Hauses“ vgl RIS-Justiz RS0069949), verändern die für seine Nutzung relevanten Eigenschaften des Mietgegenstands. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist daher auch die vom Antragsteller behauptete Lärmbeeinträchtigung iSd § 8 Abs 2 MRG als eine mögliche Veränderung des Bestandgegenstands zu sehen und damit im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG zu beurteilen. Das Erstgericht wird daher das Verfahren auch in diesem Zusammenhang fortzusetzen und Beweise aufzunehmen haben.4. Den von den genannten Autoren zum Nachweis ihrer Einschätzung der Rechtsprechung und ihres weit gefassten Verständnisses des Anwendungsbereichs des Paragraph 8, Absatz 2, MRG zitierten Entscheidungen ist gemeinsam, dass mit der zu beurteilenden Maßnahme das jeweilige Mietobjekt des Mieters zwar nicht in seiner baulichen Substanz aber doch in seinen für dessen Nutzung relevanten Eigenschaften eine Änderung erfuhr; sei es durch die Minderung des Genusses der mit dem natürlichen Lichteinfall verbundenen Annehmlichkeiten durch die Errichtung eines Steges (5 Ob 86/89), Unterbindung des Zugangs zu einem gemieteten Magazin (2 Ob 516/92), Verschlechterung des Belichtungsverhältnisses sowie des Ausblicks der Wohnung durch Aufstockung eines Hauses (6 Ob 55/07t), die erhöhte Einsehbarkeit durch Anbringung von Fenstern in 8,5 m Entfernung (5 Ob 257/08t) oder die Einsehbarkeit und Verringerung des Lichteinfalls durch Errichtung eines Laubenganges vor der Wohnung (5 Ob 20/11v). Gleich der Einsehbarkeit und den Lichtverhältnissen ist auch das Ausmaß der Lärmbelastung eine relevante Eigenschaft eines Mietgegenstands. Dauerhafte Lärmimmissionen, die als Folge der Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten iSd Paragraph 8, Absatz 2, MRG von einem allgemeinen Teil des Hauses oder einem anderen Mietgegenstand ausgehen (zu dem von den Vorinstanzen richtig beurteilten Begriff des „Hauses“ vergleiche RIS-Justiz RS0069949), verändern die für seine Nutzung relevanten Eigenschaften des Mietgegenstands. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist daher auch die vom Antragsteller behauptete Lärmbeeinträchtigung iSd Paragraph 8, Absatz 2, MRG als eine mögliche Veränderung des Bestandgegenstands zu sehen und damit im besonderen außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG zu beurteilen. Das Erstgericht wird daher das Verfahren auch in diesem Zusammenhang fortzusetzen und Beweise aufzunehmen haben.
5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Erst mit der endgültigen Sachentscheidung können die gebotenen Billigkeitserwägungen angestellt werden (RIS-Justiz RS0123011 [T1]).5. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Erst mit der endgültigen Sachentscheidung können die gebotenen Billigkeitserwägungen angestellt werden (RIS-Justiz RS0123011 [T1]).