1. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass die doppelte Verfallsbestimmung des § 64 KV hinsichtlich des Ausschlusses der gesetzlichen Verjährungsfrist, also in Bezug auf die Frist für die gerichtliche Geltendmachung, unwirksam sei. Zudem verstoße der Verfallseinwand der Beklagten gegen Treu und Glauben. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger nach dem Kollektivvertrag (und daher höher als nach dem Arbeitsvertrag) einzustufen und zu entlohnen sei. Auf den Kläger gelange die Übergangsbestimmung des § 78 KV zur Anwendung. Darin würde das Verbleiben in den Entgeltbestimmungen des Arbeitsvertrags festgeschrieben.1. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass die doppelte Verfallsbestimmung des Paragraph 64, KV hinsichtlich des Ausschlusses der gesetzlichen Verjährungsfrist, also in Bezug auf die Frist für die gerichtliche Geltendmachung, unwirksam sei. Zudem verstoße der Verfallseinwand der Beklagten gegen Treu und Glauben. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger nach dem Kollektivvertrag (und daher höher als nach dem Arbeitsvertrag) einzustufen und zu entlohnen sei. Auf den Kläger gelange die Übergangsbestimmung des Paragraph 78, KV zur Anwendung. Darin würde das Verbleiben in den Entgeltbestimmungen des Arbeitsvertrags festgeschrieben.
2.1 Der zugrunde liegende Kollektivvertrag, der am 1. 10. 2009 in Kraft getreten ist (§ 3), gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach 31. 12. 2003 begründet wurde (§ 2), damit auch für den Kläger.2.1 Der zugrunde liegende Kollektivvertrag, der am 1. 10. 2009 in Kraft getreten ist (Paragraph 3,), gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach 31. 12. 2003 begründet wurde (Paragraph 2,), damit auch für den Kläger.
§ 78 KV enthält für nach 31. 12. 2003 eingetretene wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter (laut Überschrift) „in Ausbildung“ eine (zu § 76 KV) besondere Übergangsbestimmung. § 78 Abs 1 KV spricht dabei von der Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis, das im Wesentlichen den Regelungen in §§ 6 ff UniAbgG entspricht. Schon § 78 Abs 2 KV erklärt, was mit diesem Verweis gemeint ist. Es geht um wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter in Ausbildung.Paragraph 78, KV enthält für nach 31. 12. 2003 eingetretene wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter (laut Überschrift) „in Ausbildung“ eine (zu Paragraph 76, KV) besondere Übergangsbestimmung. Paragraph 78, Absatz eins, KV spricht dabei von der Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis, das im Wesentlichen den Regelungen in Paragraphen 6, ff UniAbgG entspricht. Schon Paragraph 78, Absatz 2, KV erklärt, was mit diesem Verweis gemeint ist. Es geht um wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter in Ausbildung.
2.2 § 6 UniAbgG idF BGBl I 2001/87 bezieht sich in diesem Sinn sowohl laut Überschrift als auch nach dem Inhalt auf wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung. Abs 2 leg cit bestimmt dazu, dass die Funktion des wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem abgeschlossenen Diplomstudium der Humanmedizin der Ausbildung zum Facharzt, der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung dient.2.2 Paragraph 6, UniAbgG in der Fassung BGBl I 2001/87 bezieht sich in diesem Sinn sowohl laut Überschrift als auch nach dem Inhalt auf wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung. Absatz 2, leg cit bestimmt dazu, dass die Funktion des wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem abgeschlossenen Diplomstudium der Humanmedizin der Ausbildung zum Facharzt, der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung dient.
2.3 Es ergibt sich somit, dass zwischen der Überschrift und dem Text des § 78 KV keine Diskrepanz besteht. Diese Bestimmung gilt für wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter in Ausbildung.2.3 Es ergibt sich somit, dass zwischen der Überschrift und dem Text des Paragraph 78, KV keine Diskrepanz besteht. Diese Bestimmung gilt für wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter in Ausbildung.
3.1 Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob der Kläger bei Inkrafttreten des Kollektivvertrags als Arzt in Facharztausbildung ein wissenschaftlicher Mitarbeiter in Ausbildung war.
§ 5 Abs 2 KV unterscheidet zwischen dem wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal (§ 94 Abs 2 UG) und dem allgemeinen Universitätspersonal (§ 94 Abs 3 UG).Paragraph 5, Absatz 2, KV unterscheidet zwischen dem wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal (Paragraph 94, Absatz 2, UG) und dem allgemeinen Universitätspersonal (Paragraph 94, Absatz 3, UG).
Der Kollektivvertrag gilt für alle Arten von Universitäten. Für medizinische (und veterinärmedizinische) Universitäten bestehen Sonderbestimmungen. Aus § 43 KV ergibt sich dazu, dass Fachärzte primär der Gesundheitsvorsorge (und nicht der Lehrtätigkeit) verpflichtet sind.Der Kollektivvertrag gilt für alle Arten von Universitäten. Für medizinische (und veterinärmedizinische) Universitäten bestehen Sonderbestimmungen. Aus Paragraph 43, KV ergibt sich dazu, dass Fachärzte primär der Gesundheitsvorsorge (und nicht der Lehrtätigkeit) verpflichtet sind.
3.2 Ärzte in Facharztausbildung werden zunächst in § 44 KV behandelt. Nach § 44 Abs 2 KV dient das Arbeitsverhältnis der Ausbildung zum Facharzt, der Vorbereitung auf eine allfällige universitäre Karriere als wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung. Dementsprechend ist der Arbeitnehmer berechtigt, im Rahmen der Arbeitszeit (mit seiner Zustimmung) Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen (Abs 4). Aus § 44 KV folgt somit ein enger Sachzusammenhang zwischen der Facharztausbildung und der wissenschaftlichen Tätigkeit.3.2 Ärzte in Facharztausbildung werden zunächst in Paragraph 44, KV behandelt. Nach Paragraph 44, Absatz 2, KV dient das Arbeitsverhältnis der Ausbildung zum Facharzt, der Vorbereitung auf eine allfällige universitäre Karriere als wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung. Dementsprechend ist der Arbeitnehmer berechtigt, im Rahmen der Arbeitszeit (mit seiner Zustimmung) Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen (Absatz 4,). Aus Paragraph 44, KV folgt somit ein enger Sachzusammenhang zwischen der Facharztausbildung und der wissenschaftlichen Tätigkeit.
Dies wird durch § 46 KV bekräftigt. Nach dieser Bestimmung kann nur mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die ärztlich verwendet werden, und auch mit Ärzten in Facharztausbildung eine Qualifizierungsvereinbarung (§ 27) geschlossen werden. Nach § 27 Abs 1 KV kann eine solche Vereinbarung nur einem wissenschaftlichen/künstlerischen Mitarbeiter angeboten werden.Dies wird durch Paragraph 46, KV bekräftigt. Nach dieser Bestimmung kann nur mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die ärztlich verwendet werden, und auch mit Ärzten in Facharztausbildung eine Qualifizierungsvereinbarung (Paragraph 27,) geschlossen werden. Nach Paragraph 27, Absatz eins, KV kann eine solche Vereinbarung nur einem wissenschaftlichen/künstlerischen Mitarbeiter angeboten werden.
Bei medizinischen Universitäten kommt es für die Zuordnung zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern somit in erster Linie auf die ärztliche Verwendung an. Ärzte in Facharztausbildung sind hinsichtlich dieser Zuordnung gleich wie Fachärzte (§ 43) zu behandeln.Bei medizinischen Universitäten kommt es für die Zuordnung zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern somit in erster Linie auf die ärztliche Verwendung an. Ärzte in Facharztausbildung sind hinsichtlich dieser Zuordnung gleich wie Fachärzte (Paragraph 43,) zu behandeln.
3.3 Eindeutig wird dieses Ergebnis durch § 67 KV bestätigt. Dabei handelt es sich um die gehaltsrechtlichen (einstufungsrechtlichen) Sonderbestimmungen für Ärzte in Facharztausbildung. Darin wird für diese Ärzte auf § 49 (Gehaltsschema) und § 68 (Sonderbestimmungen zu § 49) verwiesen. Beide Bestimmungen beziehen sich ausdrücklich auf das wissenschaftliche (und künstlerische) Universitätspersonal. § 68 Abs 1 nimmt dazu ausdrücklich auf § 5 Abs 2 Z 1 KV Bezug.3.3 Eindeutig wird dieses Ergebnis durch Paragraph 67, KV bestätigt. Dabei handelt es sich um die gehaltsrechtlichen (einstufungsrechtlichen) Sonderbestimmungen für Ärzte in Facharztausbildung. Darin wird für diese Ärzte auf Paragraph 49, (Gehaltsschema) und Paragraph 68, (Sonderbestimmungen zu Paragraph 49,) verwiesen. Beide Bestimmungen beziehen sich ausdrücklich auf das wissenschaftliche (und künstlerische) Universitätspersonal. Paragraph 68, Absatz eins, nimmt dazu ausdrücklich auf Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, KV Bezug.
3.4 Schon aus dieser systematischen Auslegung des Kollektivvertrags ergibt sich, dass Ärzte in Facharztausbildung dem wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal nach § 5 Abs 2 Z 1 KV angehören.3.4 Schon aus dieser systematischen Auslegung des Kollektivvertrags ergibt sich, dass Ärzte in Facharztausbildung dem wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, KV angehören.
3.5 Das Erstgericht führt im gegebenen Zusammenhang aus, dass Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs 3 Z 6 UG zum allgemeinen Universitätspersonal gehörten.3.5 Das Erstgericht führt im gegebenen Zusammenhang aus, dass Ärzte in Facharztausbildung gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 6, UG zum allgemeinen Universitätspersonal gehörten.
Diese Annahme ist seit der Novelle 2015 zum UG 2002 (BGBl I 2015/21) nicht mehr richtig. Nach § 94 Abs 2 Z 3 UG 2002 gehören Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung nunmehr zum wissenschaftlichen/-
künstlerischen Universitätspersonal. Die Gesetzesmaterialien (RV 369 BlgNR 25. GP 10) führen dazu Folgendes aus:Diese Annahme ist seit der Novelle 2015 zum UG 2002 (BGBl I 2015/21) nicht mehr richtig. Nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, UG 2002 gehören Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung nunmehr zum wissenschaftlichen/-, künstlerischen Universitätspersonal. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 369, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 10, ) führen dazu Folgendes aus:
„Bisher gehörten die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung der Personalkategorie des 'allgemeinen Universitätspersonals' gemäß § 94 Abs 3 an. Diese sind jedoch seit 2009 für die Kurie des 'Mittelbaus' im Senat aktiv und passiv wahlberechtigt. Die nunmehrige Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen Personal entspricht einem langjährigen Wunsch dieser Personengruppe und entspricht ihrer tatsächlichen Verwendung in der Universitätspraxis. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt weiterhin gemäß § 44 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Universitäten in engem Konnex mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre und darf die Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt nicht beeinträchtigen.“„Bisher gehörten die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung der Personalkategorie des 'allgemeinen Universitätspersonals' gemäß Paragraph 94, Absatz 3, an. Diese sind jedoch seit 2009 für die Kurie des 'Mittelbaus' im Senat aktiv und passiv wahlberechtigt. Die nunmehrige Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen Personal entspricht einem langjährigen Wunsch dieser Personengruppe und entspricht ihrer tatsächlichen Verwendung in der Universitätspraxis. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt weiterhin gemäß Paragraph 44, des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Universitäten in engem Konnex mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre und darf die Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt nicht beeinträchtigen.“
In den Gesetzesmaterialien wird ausdrücklich auf das Jahr 2009 Bezug genommen. In diesem Jahr ist auch der in Rede stehende Kollektivvertrag in Kraft getreten. Daraus kann mit gutem Grund abgeleitet werden, dass sich die Zuordnung der Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen Personal zumindest auf Ebene der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter im Jahr 2009 verfestigt und durchgesetzt hat. Der Kollektivvertrag hat diese Zuordnung somit bereits vorweg vollzogen.
3.6 Als Ergebnis folgt somit, dass die besondere Übergangsbestimmung des § 78 KV auf den Kläger anzuwenden ist.3.6 Als Ergebnis folgt somit, dass die besondere Übergangsbestimmung des Paragraph 78, KV auf den Kläger anzuwenden ist.
4.1 Im Weiteren stellt sich daher die Frage nach dem Regelungsinhalt des § 78 KV. Diese Bestimmung besagt, dass abweichend von §§ 31, 49 und 76 das Beschäftigungsausmaß, die Aufgabenfestlegung sowie das Entgelt, wie im jeweiligen Arbeitsvertrag festgelegt, als zwingender Mindeststandard gelten. Nach dem Wortlaut und Sinnzusammenhang bedeutet dies, dass abweichend von der Einstufung nach dem Kollektivvertrag (§ 67) das im Arbeitsvertrag festgelegte Entgelt maßgeblich ist. Diese Rechtsfolgenanordnung wird als zwingender Mindeststandard normiert. Der Kern der Regelung bezieht sich somit auf die Festlegung eines Mindeststandards. Die rechtliche Konsequenz besteht demnach darin, dass für „alte“ Arbeitnehmer ein Mindestentgelt festgelegt werden soll. Sie sollen nach Inkrafttreten des Kollektivvertrags nicht weniger verdienen als vorher. Der Kollektivvertrag enthält somit eine Schutzbestimmung zugunsten der „alten“ Mitarbeiter.4.1 Im Weiteren stellt sich daher die Frage nach dem Regelungsinhalt des Paragraph 78, KV. Diese Bestimmung besagt, dass abweichend von Paragraphen 31, 49 und 76 das Beschäftigungsausmaß, die Aufgabenfestlegung sowie das Entgelt, wie im jeweiligen Arbeitsvertrag festgelegt, als zwingender Mindeststandard gelten. Nach dem Wortlaut und Sinnzusammenhang bedeutet dies, dass abweichend von der Einstufung nach dem Kollektivvertrag (Paragraph 67,) das im Arbeitsvertrag festgelegte Entgelt maßgeblich ist. Diese Rechtsfolgenanordnung wird als zwingender Mindeststandard normiert. Der Kern der Regelung bezieht sich somit auf die Festlegung eines Mindeststandards. Die rechtliche Konsequenz besteht demnach darin, dass für „alte“ Arbeitnehmer ein Mindestentgelt festgelegt werden soll. Sie sollen nach Inkrafttreten des Kollektivvertrags nicht weniger verdienen als vorher. Der Kollektivvertrag enthält somit eine Schutzbestimmung zugunsten der „alten“ Mitarbeiter.
Ein genereller Ausschluss der Entgeltregelungen des Kollektivvertrags lässt sich dieser Bestimmung jedoch nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird damit nicht das Verbleiben der „alten“ Arbeitnehmer im bisherigen Entlohnungsschema (laut Arbeitsvertrag) angeordnet.
4.2 Damit im Einklang steht auch die Regelung im Arbeitsvertrag des Klägers betreffend eine automatische Erhöhung auf das kollektivvertragliche Minimum ab Wirksamwerden eines künftigen Kollektivvertrags. Nach dieser Regelungsystematik ist zunächst das Entgelt laut Arbeitsvertrag maßgebend. Ab dem Wirksamwerden des (späteren) Kollektivvertrags kommt es automatisch zur Anpassung (Erhöhung) an das Kollektivvertragsentgelt (als neues Mindestentgelt), wenn dieses höher als das Entgelt laut Arbeitsvertrag ist. Ist jedoch das Entgelt laut Arbeitsvertrag höher, so verdient der Arbeitnehmer nicht weniger, das Entgelt laut Arbeitsvertrag bleibt ihm als zwingender Mindeststandard erhalten. Die vom Erstgericht diskutierte Frage zum Ordnungsprinzip, ob also kollektivvertragliche Regelungen, denen die Kollektivvertragsparteien zwingende Wirkung verliehen haben, das Günstigkeitsprinzip verdrängen können, stellt sich damit nicht.
4.3 Im Anlassfall steht fest, dass der Kläger bei einer Einstufung laut Kollektivvertrag mehr verdient hätte. Er hat daher kraft Auslegung der Übergangsbestimmung des § 78 KV im Grundsatz (abgesehen von Verfall oder Verjährung) Anspruch auf die höhere Entlohnung laut Kollektivvertrag.4.3 Im Anlassfall steht fest, dass der Kläger bei einer Einstufung laut Kollektivvertrag mehr verdient hätte. Er hat daher kraft Auslegung der Übergangsbestimmung des Paragraph 78, KV im Grundsatz (abgesehen von Verfall oder Verjährung) Anspruch auf die höhere Entlohnung laut Kollektivvertrag.
5.1 Damit stellt sich die Frage nach dem Verfall der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.
Allgemein hält die Rechtsprechung eine Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist (nicht aber einseitig zwingender gesetzlicher Verfallsfristen wie nach § 34 AngG oder § 1162d ABGB) durch eine Vereinbarung für zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung von offenen Arbeitnehmeransprüchen im aufrechten Arbeitsverhältnis. De lege lata besteht keine gesetzliche Regelung, die eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung in Arbeitsverträgen generell verbieten würde (9 ObA 1/14h).Allgemein hält die Rechtsprechung eine Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist (nicht aber einseitig zwingender gesetzlicher Verfallsfristen wie nach Paragraph 34, AngG oder Paragraph 1162 d, ABGB) durch eine Vereinbarung für zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung von offenen Arbeitnehmeransprüchen im aufrechten Arbeitsverhältnis. De lege lata besteht keine gesetzliche Regelung, die eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung in Arbeitsverträgen generell verbieten würde (9 ObA 1/14h).
5.2 Die vertraglichen Verfallsklauseln unterliegen allerdings der allgemeinen Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 ABGB. Sie sind dann als sittenwidrig zu erachten, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (RIS-Justiz RS0016688
).5.2 Die vertraglichen Verfallsklauseln unterliegen allerdings der allgemeinen Sittenwidrigkeitskontrolle nach Paragraph 879, ABGB. Sie sind dann als sittenwidrig zu erachten, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (RIS-Justiz
RS0016688).
Verfallsfristen von drei Monaten sind in Kollektivverträgen durchaus üblich und werden von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl RIS-Justiz RS0034517; 9 ObA 86/01i; 9 ObA 19/10z). Dies gilt auch für sogenannte „doppelte Verfallsbestimmungen“, bei denen in der Regel eine zunächst einzuhaltende längere Frist für eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beim Arbeitgeber im Fall der Ablehnung mit einer kürzeren Frist für die gerichtliche Geltendmachung (kollektivvertragliche Klagsfrist) kombiniert wird (vgl 8 ObA 79/13w; Geiblinger, Die Geltendmachung von Ansprüchen und deren Verfall nach den Kollektivverträgen, ASoK 2012, 295).Verfallsfristen von drei Monaten sind in Kollektivverträgen durchaus üblich und werden von der Rechtsprechung akzeptiert vergleiche RIS-Justiz RS0034517; 9 ObA 86/01i; 9 ObA 19/10z). Dies gilt auch für sogenannte „doppelte Verfallsbestimmungen“, bei denen in der Regel eine zunächst einzuhaltende längere Frist für eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beim Arbeitgeber im Fall der Ablehnung mit einer kürzeren Frist für die gerichtliche Geltendmachung (kollektivvertragliche Klagsfrist) kombiniert wird vergleiche 8 ObA 79/13w; Geiblinger, Die Geltendmachung von Ansprüchen und deren Verfall nach den Kollektivverträgen, ASoK 2012, 295).
Die hier zu beurteilende Verfallsbestimmung nach § 64 KV unterliegt nach den dargestellten Grundsätzen keinem Sittenwidrigkeitsurteil. Die (kürzere) kollektivvertragliche Klagsfrist von drei Monaten hat der Kläger ohnedies eingehalten.Die hier zu beurteilende Verfallsbestimmung nach Paragraph 64, KV unterliegt nach den dargestellten Grundsätzen keinem Sittenwidrigkeitsurteil. Die (kürzere) kollektivvertragliche Klagsfrist von drei Monaten hat der Kläger ohnedies eingehalten.
5.3 Nach Ansicht des Klägers verstößt der Verfallseinwand der Beklagten gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte durch Nicht- und/oder Falschinformation bzw durch Vorgabe des Nichtbestehens der Ansprüche deren Durchsetzung verhindert habe, weil sie die Einstufung entgegen § 76 Abs 3 und § 47 Abs 4 KV nicht mitgeteilt habe, und schließlich weil sie bei Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrags entgegen § 2 Abs 6 AVRAG keinen Dienstzettel ausgestellt habe.5.3 Nach Ansicht des Klägers verstößt der Verfallseinwand der Beklagten gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte durch Nicht- und/oder Falschinformation bzw durch Vorgabe des Nichtbestehens der Ansprüche deren Durchsetzung verhindert habe, weil sie die Einstufung entgegen Paragraph 76, Absatz 3 und Paragraph 47, Absatz 4, KV nicht mitgeteilt habe, und schließlich weil sie bei Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrags entgegen Paragraph 2, Absatz 6, AVRAG keinen Dienstzettel ausgestellt habe.
Auch die Berufung auf eine an sich zulässige Verfallsklausel kann sittenwidrig sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs in einer Art und Weise erschwert oder praktisch unmöglich macht, die die spätere Berufung auf die Verfallsklausel als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0051974; RS0034487). Gegen Treu und Glauben verstößt es zudem auch, wenn sich der Arbeitgeber auf dem im Kollektivvertrag vorgesehenen Verfall beruft, obwohl er es beharrlich unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinn des Kollektivvertrags auszufolgen (9 ObA 92/01x). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist schließlich auch dann anzunehmen, wenn es der Arbeitgeber geradezu darauf anlegt, die (rechtzeitige) Anspruchsdurchsetzung durch den Arbeitnehmer zu verhindern (9 ObA 86/01i mwN).
Nach diesen Grundsätzen wäre für eine Unzulässigkeit des Verfallseinwands vorausgesetzt, dass dem Arbeitgeber ein bewusstes rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen wäre, das von der Absicht getragen ist, die Anspruchsdurchsetzung durch den Arbeitnehmer zu verhindern oder zumindest ernsthaft zu erschweren.
Davon kann im Anlassfall nicht ausgegangen werden. Entgegen der Argumentation des Klägers war die Rechtsauffassung der Beklagten zu § 78 KV (Anwendbarkeit; Immunisierung des Entgelts laut Arbeitsvertrag) nicht offenkundig unrichtig bzw unvertretbar. Dieser Themenkomplex wird vielmehr erstmals durch die hier vorliegende Entscheidung geklärt. Damit im Zusammenhang steht die Pflicht des Dienstgebers zur Bekanntgabe der Einreihung (Einstufung) samt Höhe des Entgelts durch Dienstzettel oder Arbeitsvertrag nach § 47 Abs 4 KV bzw § 2 Abs 6 AVRAG. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass sich für den Kläger durch Inkrafttreten des Kollektivvertrags keine Änderung ergibt und keine neue Einstufung vorzunehmen ist. § 76 KV und damit auch dessen Abs 3 bezieht sich auf die „Überleitung“ jener Arbeitnehmer, die nach dem 31. 12. 2003 an der betreffenden Universität neu in ein Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Der Kläger fällt aufgrund der anzuwendenden Sonderbestimmung des § 78 KV nicht unter die zuvor genannte Übergangsregelung.Davon kann im Anlassfall nicht ausgegangen werden. Entgegen der Argumentation des Klägers war die Rechtsauffassung der Beklagten zu Paragraph 78, KV (Anwendbarkeit; Immunisierung des Entgelts laut Arbeitsvertrag) nicht offenkundig unrichtig bzw unvertretbar. Dieser Themenkomplex wird vielmehr erstmals durch die hier vorliegende Entscheidung geklärt. Damit im Zusammenhang steht die Pflicht des Dienstgebers zur Bekanntgabe der Einreihung (Einstufung) samt Höhe des Entgelts durch Dienstzettel oder Arbeitsvertrag nach Paragraph 47, Absatz 4, KV bzw Paragraph 2, Absatz 6, AVRAG. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass sich für den Kläger durch Inkrafttreten des Kollektivvertrags keine Änderung ergibt und keine neue Einstufung vorzunehmen ist. Paragraph 76, KV und damit auch dessen Absatz 3, bezieht sich auf die „Überleitung“ jener Arbeitnehmer, die nach dem 31. 12. 2003 an der betreffenden Universität neu in ein Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Der Kläger fällt aufgrund der anzuwendenden Sonderbestimmung des Paragraph 78, KV nicht unter die zuvor genannte Übergangsregelung.
5.4 Als Ergebnis folgt somit, dass die Verfallsbestimmung nach § 64 KV als wirksam anzusehen ist und sich die Beklagte im Anlassfall auch darauf berufen durfte.5.4 Als Ergebnis folgt somit, dass die Verfallsbestimmung nach Paragraph 64, KV als wirksam anzusehen ist und sich die Beklagte im Anlassfall auch darauf berufen durfte.
Dazu wird darauf hingewiesen, dass auch der Dienstvertrag des Klägers eine Verfallsbestimmung enthält. Auf die Frage des Verjährungsverzichts kommt der Kläger im Revisionsverfahren nicht zurück. Der Beurteilung, dass Fachärzte in Ausbildung (schon im Jahr 2010) dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal angehörten (das Schreiben vom 18. 6. 2010 war an den Betriebsrat II für das allgemeine Universitätspersonal gerichtet) und zudem eine wirksame Betriebsvereinbarung gar nicht zustande gekommen sei, tritt er nicht entgegen.Dazu wird darauf hingewiesen, dass auch der Dienstvertrag des Klägers eine Verfallsbestimmung enthält. Auf die Frage des Verjährungsverzichts kommt der Kläger im Revisionsverfahren nicht zurück. Der Beurteilung, dass Fachärzte in Ausbildung (schon im Jahr 2010) dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal angehörten (das Schreiben vom 18. 6. 2010 war an den Betriebsrat römisch zwei für das allgemeine Universitätspersonal gerichtet) und zudem eine wirksame Betriebsvereinbarung gar nicht zustande gekommen sei, tritt er nicht entgegen.
6. Letztlich beharrt der Kläger auf dem Standpunkt, dass ihm ein Schadenersatzanspruch in Höhe der vorenthaltenen Entgelte zustehe. Die Beklagte habe auf Grundlage einer unvertretbaren Rechtsauffassung zu § 78 KV eine kollektivvertragswidrige Entlohnung vorgenommen. Außerdem treffe die Beklagte nach § 76 Abs 3 KV eine ausnahmslose Pflicht zur Mitteilung über die Einreihung.6. Letztlich beharrt der Kläger auf dem Standpunkt, dass ihm ein Schadenersatzanspruch in Höhe der vorenthaltenen Entgelte zustehe. Die Beklagte habe auf Grundlage einer unvertretbaren Rechtsauffassung zu Paragraph 78, KV eine kollektivvertragswidrige Entlohnung vorgenommen. Außerdem treffe die Beklagte nach Paragraph 76, Absatz 3, KV eine ausnahmslose Pflicht zur Mitteilung über die Einreihung.
Wie bereits dargelegt, kann der Beklagten eine unvertretbare Rechtsansicht zu § 78 KV nicht angelastet werden. Davon abgesehen hat das Erstgericht zutreffend festgehalten, dass ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nicht schon in der Verletzung der Entgeltzahlungspflicht an sich liegen kann, sondern vielmehr ein besonderer Umstand hinzutreten müsste, der den Vorwurf rechtfertigt, der Dienstgeber habe in vorwerfbarer Weise - über den Verzug mit den geschuldeten Entgeltzahlungen hinaus - die vermögensrechtlichen Interessen des Dienstnehmers verletzt (RIS-Justiz RS0021541 [T3]; vgl 9 ObA 70/11a; 9 ObA 118/13y). Derartiges lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.Wie bereits dargelegt, kann der Beklagten eine unvertretbare Rechtsansicht zu Paragraph 78, KV nicht angelastet werden. Davon abgesehen hat das Erstgericht zutreffend festgehalten, dass ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nicht schon in der Verletzung der Entgeltzahlungspflicht an sich liegen kann, sondern vielmehr ein besonderer Umstand hinzutreten müsste, der den Vorwurf rechtfertigt, der Dienstgeber habe in vorwerfbarer Weise - über den Verzug mit den geschuldeten Entgeltzahlungen hinaus - die vermögensrechtlichen Interessen des Dienstnehmers verletzt (RIS-Justiz RS0021541 [T3]; vergleiche 9 ObA 70/11a; 9 ObA 118/13y). Derartiges lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
7. Insgesamt wurden die in den Revisionen aufgegriffenen Rechtsfragen von den Vorinstanzen zutreffend gelöst. Den Revisionen war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.