Die von der Beklagten und der Nebenintervenientin beantwortete Revision der Kläger ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerber machen zusammengefasst geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem ADC-Vertrag auseinandergesetzt, dessen Parteien die Kläger nicht seien. Die Beklagte habe nach diesem Vertrag einen Anspruch gegen die Nebenintervenientin auf Übermittlung von Informationen, den sie offensichtlich nicht „vollstreckt“ habe. § 48d BörseG treffe die Beklagte in ihrem ureigenen Pflichtenkreis, nämlich als Emittent sicherzustellen und dafür verantwortlich zu sein, dem Markt Informationen zugänglich zu machen. Sie habe sich schuldhaft darauf verlassen, dass die Nebenintervenientin sämtliche Informationen veröffentlichen würde, was diese nicht getan habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht Emittentin im Sinne des § 48d BörseG, weil dieser telelogisch zu reduzieren sei, widerspräche dem Erwägungsgrund 34 der Marktmissbrauchrichtlinie. Deren Zweck sei es, die Bestimmungen gerade auch auf jene Marktteilnehmer anzuwenden, die sich „besonderer Techniken“ bedienten. Der Einsatz einer „besonderen Technik“ sei daher kein Grund, die Beklagte von den Bestimmungen über den Marktmissbrauch auszuklammern.Die Revisionswerber machen zusammengefasst geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem ADC-Vertrag auseinandergesetzt, dessen Parteien die Kläger nicht seien. Die Beklagte habe nach diesem Vertrag einen Anspruch gegen die Nebenintervenientin auf Übermittlung von Informationen, den sie offensichtlich nicht „vollstreckt“ habe. Paragraph 48 d, BörseG treffe die Beklagte in ihrem ureigenen Pflichtenkreis, nämlich als Emittent sicherzustellen und dafür verantwortlich zu sein, dem Markt Informationen zugänglich zu machen. Sie habe sich schuldhaft darauf verlassen, dass die Nebenintervenientin sämtliche Informationen veröffentlichen würde, was diese nicht getan habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht Emittentin im Sinne des Paragraph 48 d, BörseG, weil dieser telelogisch zu reduzieren sei, widerspräche dem Erwägungsgrund 34 der Marktmissbrauchrichtlinie. Deren Zweck sei es, die Bestimmungen gerade auch auf jene Marktteilnehmer anzuwenden, die sich „besonderer Techniken“ bedienten. Der Einsatz einer „besonderen Technik“ sei daher kein Grund, die Beklagte von den Bestimmungen über den Marktmissbrauch auszuklammern.
Dazu wurde erwogen:
1.1. Aktienzertifikate sind schuldrechtliche Instrumente, die Aktien vertreten, um zum einen deren Handelbarkeit sicherzustellen und zum anderen den Zertifikatsinhabern die gesellschaftsrechtliche Rechtsstellung zu gewähren (Kalss, Das Aktien vertretende Zertifikat, ÖBA 2009, 341; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² § 34 Rz 25 f). Nach dem Inhalt des ADC-Vertrags, den die Beklagte mit der Nebenintervenientin, die die Handelbarkeit ihrer Anteile an der Börse sicherstellen wollte, und der M***** Bank AG schloss, hat die Beklagte ihre gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft dem wirtschaftlich berechtigten Anleger (Zertifikatsinhaber) und die damit verbundenen Rechte vollständig zu überbinden. Ihre Pflicht liegt in der Überbindung dieser Rechte und nicht in der Ausübung der Rechte als nominelle Aktionärin (vgl Kalss, ÖBA 2009, 339 ff). Die Beklagte als Emittentin der M*****-Zertifikate hat weder das Stimmrecht noch sonstige Rechte in der Hauptversammlung der Aktienemittentin wahrzunehmen. Dieses Recht kommt vielmehr den Zertifikatsinhabern selbst zu, die auf schuldrechtlicher Basis insofern den Aktionären in der Ausübung der Rechte gleichgestellt werden (vgl Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² § 34 Rz 26; OLG Wien 4 R 174/10b). Die Beklagte hat daher vor allem eine Überbindungsfunktion; ihr kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - durch die Emittierung der M*****-Zertifikate die Aufgabe einer reinen Durchgangsstation zu (vgl Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² § 34 Rz 26; Kalss, ÖBA 2009, 339 ff).1.1. Aktienzertifikate sind schuldrechtliche Instrumente, die Aktien vertreten, um zum einen deren Handelbarkeit sicherzustellen und zum anderen den Zertifikatsinhabern die gesellschaftsrechtliche Rechtsstellung zu gewähren (Kalss, Das Aktien vertretende Zertifikat, ÖBA 2009, 341; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² Paragraph 34, Rz 25 f). Nach dem Inhalt des ADC-Vertrags, den die Beklagte mit der Nebenintervenientin, die die Handelbarkeit ihrer Anteile an der Börse sicherstellen wollte, und der M***** Bank AG schloss, hat die Beklagte ihre gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft dem wirtschaftlich berechtigten Anleger (Zertifikatsinhaber) und die damit verbundenen Rechte vollständig zu überbinden. Ihre Pflicht liegt in der Überbindung dieser Rechte und nicht in der Ausübung der Rechte als nominelle Aktionärin vergleiche Kalss, ÖBA 2009, 339 ff). Die Beklagte als Emittentin der M*****-Zertifikate hat weder das Stimmrecht noch sonstige Rechte in der Hauptversammlung der Aktienemittentin wahrzunehmen. Dieses Recht kommt vielmehr den Zertifikatsinhabern selbst zu, die auf schuldrechtlicher Basis insofern den Aktionären in der Ausübung der Rechte gleichgestellt werden vergleiche Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² Paragraph 34, Rz 26; OLG Wien 4 R 174/10b). Die Beklagte hat daher vor allem eine Überbindungsfunktion; ihr kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - durch die Emittierung der M*****-Zertifikate die Aufgabe einer reinen Durchgangsstation zu vergleiche Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² Paragraph 34, Rz 26; Kalss, ÖBA 2009, 339 ff).
1.2. Die Nebenintervenientin hat die Beklagte und die M***** Bank AG unter anderem mit jeder Information zu versorgen, welche die Nebenintervenientin an ihre Aktionäre verteilt oder für sie veröffentlicht (Art 3 lit c des ADC-Vertrags). Die M***** Bank AG hat sicherzustellen, dass bei Erhalt maßgeblicher Information über die Hauptversammlung von Aktionären der Nebenintervenientin, Dividendenzahlungen, Kapitaländerungen die Beklagte hiervon verständigt wird (Art 3 lit b des ADC-Vertrags). Die Beklagte ist aus ihrer Stellung als eingetragene Aktionärin und der schuldrechtlichen Bindung gegenüber den Zertifikatsinhabern aus dem ADC zur jederzeitigen Herausgabe der Aktie gegen Rückgabe eines Zertifikats, zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht, zur Weiterleitung der Bardividende, die sie von der M***** Bank AG für die hinterlegten Aktien erhält, zur Sicherstellung des Bezugsrechts für die Zertifikatsinhaber und zur Erteilung der notwendigen Informationen verpflichtet. Die zuletzt genannte Pflicht konkretisiert Art 3 lit d sublit iv des ADC-Vertrags. Danach ist sie gegenüber den Zertifikatsinhabern unmittelbar verpflichtet, die Informationen, die sie von der Nebenintervenientin oder der M***** Bank AG erhält, über ihre Wertpapiermitteilungen oder individuell, an die Inhaber von Depots bei ihr weiterzugeben; weitere Pflichten treffen die Beklagte aus dem ADC-Vertrag gegenüber den Zertifikatsinhabern nicht (zu alldem vgl Kalss, ÖBA 2009, 347). Die Beklagte ist daher insbesondere nicht verpflichtet, für die Ad-hoc-Publizität relevante Umstände und Ereignisse aus der Sphäre der Nebenintervenientin zu erheben.1.2. Die Nebenintervenientin hat die Beklagte und die M***** Bank AG unter anderem mit jeder Information zu versorgen, welche die Nebenintervenientin an ihre Aktionäre verteilt oder für sie veröffentlicht (Artikel 3, Litera c, des ADC-Vertrags). Die M***** Bank AG hat sicherzustellen, dass bei Erhalt maßgeblicher Information über die Hauptversammlung von Aktionären der Nebenintervenientin, Dividendenzahlungen, Kapitaländerungen die Beklagte hiervon verständigt wird (Artikel 3, Litera b, des ADC-Vertrags). Die Beklagte ist aus ihrer Stellung als eingetragene Aktionärin und der schuldrechtlichen Bindung gegenüber den Zertifikatsinhabern aus dem ADC zur jederzeitigen Herausgabe der Aktie gegen Rückgabe eines Zertifikats, zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht, zur Weiterleitung der Bardividende, die sie von der M***** Bank AG für die hinterlegten Aktien erhält, zur Sicherstellung des Bezugsrechts für die Zertifikatsinhaber und zur Erteilung der notwendigen Informationen verpflichtet. Die zuletzt genannte Pflicht konkretisiert Artikel 3, Litera d, sublit iv des ADC-Vertrags. Danach ist sie gegenüber den Zertifikatsinhabern unmittelbar verpflichtet, die Informationen, die sie von der Nebenintervenientin oder der M***** Bank AG erhält, über ihre Wertpapiermitteilungen oder individuell, an die Inhaber von Depots bei ihr weiterzugeben; weitere Pflichten treffen die Beklagte aus dem ADC-Vertrag gegenüber den Zertifikatsinhabern nicht (zu alldem vergleiche Kalss, ÖBA 2009, 347). Die Beklagte ist daher insbesondere nicht verpflichtet, für die Ad-hoc-Publizität relevante Umstände und Ereignisse aus der Sphäre der Nebenintervenientin zu erheben.
1.3. Aus dem ADC-Vertrag lässt sich daher nicht ableiten, dass eine unvollständige, falsche oder irreführende Information der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen der Beklagten zuzurechnen ist.
2.1. § 48d BörseG (Ad-hoc-Publizität) beruht auf Art 6 der Marktmissbrauchsrichtlinie (RL 2003/06/EG vom 28. 1. 2003), die zugleich mit der Durchführungsrichtlinie der Kommission (RL 2003/124/EG) mit der BörseG-Novelle 2004 (BGBl I 2004/127) umgesetzt wurde. Vor dieser Novelle war die Offenlegungspflicht in § 82 Abs 6 aF BörseG normiert (Lechner/Temmel in Temmel, BörseG § 48d Rz 4 f; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² § 16 Rz 1 f).2.1. Paragraph 48 d, BörseG (Ad-hoc-Publizität) beruht auf Artikel 6, der Marktmissbrauchsrichtlinie (RL 2003/06/EG vom 28. 1. 2003), die zugleich mit der Durchführungsrichtlinie der Kommission (RL 2003/124/EG) mit der BörseG-Novelle 2004 (BGBl I 2004/127) umgesetzt wurde. Vor dieser Novelle war die Offenlegungspflicht in Paragraph 82, Absatz 6, aF BörseG normiert (Lechner/Temmel in Temmel, BörseG Paragraph 48 d, Rz 4 f; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² Paragraph 16, Rz 1 f).
2.2. Gemäß § 48d Abs 1 BörseG haben Emittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Normadressaten sind Emittenten, deren Finanzinstrumente auf einem geregelten Markt (Amtlicher Handel und Geregelter Freiverkehr [§ 1 Abs 2 BörseG]) zugelassen sind (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² § 16 Rz 14). Es ist unerheblich, ob der Emittent im Inland oder Ausland ansässig ist bzw welchem Gesellschaftsstatut er unterliegt (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² § 16 Rz 16 mwN). Neben dem Anlegerschutz bezweckt die Ad-hoc-Publizität auch den Funktionsschutz des Marktes. Alle Anleger sollen dadurch in die Lage versetzt werden, möglichst rasch auf geänderte Umstände zu reagieren und Wertpapiere zu erwerben oder zu verkaufen, die die Preisänderung schon verarbeitet haben, und es soll eine effiziente Preisbildung gefördert werden (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² § 16 Rz 4 mwN; Lechner/Temmel in Temmel, BörseG § 48d Rz 6).2.2. Gemäß Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG haben Emittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Normadressaten sind Emittenten, deren Finanzinstrumente auf einem geregelten Markt (Amtlicher Handel und Geregelter Freiverkehr [§ 1 Absatz 2, BörseG]) zugelassen sind (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² Paragraph 16, Rz 14). Es ist unerheblich, ob der Emittent im Inland oder Ausland ansässig ist bzw welchem Gesellschaftsstatut er unterliegt (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² Paragraph 16, Rz 16 mwN). Neben dem Anlegerschutz bezweckt die Ad-hoc-Publizität auch den Funktionsschutz des Marktes. Alle Anleger sollen dadurch in die Lage versetzt werden, möglichst rasch auf geänderte Umstände zu reagieren und Wertpapiere zu erwerben oder zu verkaufen, die die Preisänderung schon verarbeitet haben, und es soll eine effiziente Preisbildung gefördert werden (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² Paragraph 16, Rz 4 mwN; Lechner/Temmel in Temmel, BörseG Paragraph 48 d, Rz 6).
2.3. Die Ad-hoc-Publizität ist eine anlassbezogene Information. Sie soll den Markt über neu eingetretene Ereignisse oder Umstände unterrichten und unterscheidet sich dadurch von der regelmäßigen und inhaltlich vorgegebenen Publizität; das Zusammenspiel dieser Offenlegungspflichten und der Veröffentlichungspflicht des Emittenten etwa bei Über- oder Unterschreiten rein formeller Beteiligungsschwellen (Beteiligungspublizität - § 93 BörseG) versorgt den Markt mit den notwendigen Informationen über den Emittenten (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² § 16 Rz 6 f mwN).2.3. Die Ad-hoc-Publizität ist eine anlassbezogene Information. Sie soll den Markt über neu eingetretene Ereignisse oder Umstände unterrichten und unterscheidet sich dadurch von der regelmäßigen und inhaltlich vorgegebenen Publizität; das Zusammenspiel dieser Offenlegungspflichten und der Veröffentlichungspflicht des Emittenten etwa bei Über- oder Unterschreiten rein formeller Beteiligungsschwellen (Beteiligungspublizität - Paragraph 93, BörseG) versorgt den Markt mit den notwendigen Informationen über den Emittenten (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² Paragraph 16, Rz 6 f mwN).
2.4. § 48a BörseG definiert für Zwecke der §§ 48a bis 48r Begriffe, insbesondere die Begriffe Insiderinformation, Marktmanipulation und Finanzinstrumente. Der Begriff Emittent ist in diesem Zusammenhang nicht legaldefiniert.2.4. Paragraph 48 a, BörseG definiert für Zwecke der Paragraphen 48 a bis 48 r Begriffe, insbesondere die Begriffe Insiderinformation, Marktmanipulation und Finanzinstrumente. Der Begriff Emittent ist in diesem Zusammenhang nicht legaldefiniert.
2.5. Allerdings enthält nunmehr § 66a Abs 6 BörseG und enthielt auch schon § 66 Abs 6 BörseG (idF vor dem BGBl 60/2007) im Zusammenhang mit der Zulassung zum amtlichen Handel folgende Regelung: „(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn2.5. Allerdings enthält nunmehr Paragraph 66 a, Absatz 6, BörseG und enthielt auch schon Paragraph 66, Absatz 6, BörseG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt 60 aus 2007,) im Zusammenhang mit der Zulassung zum amtlichen Handel folgende Regelung: „(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
1. der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 erfüllt,1. der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt,
2. die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs 1 Z 4 bis 9 entsprechen und2. die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 entsprechen und
3. der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.“
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber klar zwischen den Verpflichtungen des Emittenten der Aktien und jenes der Zertifikate unterscheidet und den Emittenten der Zertifikate nur für die Einhaltung der eigenen Verpflichtungen einstehen lassen will. Dies spricht aber dafür, dass ihn auch nur bei ihn betreffenden Insiderinformationen im Sinne des § 48a Abs 1 Z 1 BörseG die daraus aus § 48d Abs 1 BörseG abzuleitenden Veröffentlichungsverpflichtungen treffen.Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber klar zwischen den Verpflichtungen des Emittenten der Aktien und jenes der Zertifikate unterscheidet und den Emittenten der Zertifikate nur für die Einhaltung der eigenen Verpflichtungen einstehen lassen will. Dies spricht aber dafür, dass ihn auch nur bei ihn betreffenden Insiderinformationen im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG die daraus aus Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG abzuleitenden Veröffentlichungsverpflichtungen treffen.
3.1. Eine Definition des Begriffs Emittent enthält nunmehr der mit der BörseG-Novelle BGBl I 2007/19 eingefügte § 81a BörseG, in dessen Abs 1 wesentliche Begriffe des Art 2 der Transparenzrichtlinie (RL 2004/109/EG vom 15. 12. 2004) in das nationale Recht übernommen wurden. Diese Richtlinie legt gemäß ihrem Art 1 Abs 1 die Anforderungen für die Veröffentlichung regelmäßiger und laufender Informationen über Emittenten fest, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Die Definitionen gelten nach dem Wortlaut des § 81a BörseG nicht für das gesamte BörseG, sondern für die Zwecke der §§ 81a bis 94 BörseG. Der mit „Allgemeine Pflichten der Emittenten“ überschriebene § 82 BörseG nimmt in den Abs 7 und 8 auf die den Emittenten treffende Pflicht nach § 48d BörseG Bezug.3.1. Eine Definition des Begriffs Emittent enthält nunmehr der mit der BörseG-Novelle BGBl I 2007/19 eingefügte Paragraph 81 a, BörseG, in dessen Absatz eins, wesentliche Begriffe des Artikel 2, der Transparenzrichtlinie (RL 2004/109/EG vom 15. 12. 2004) in das nationale Recht übernommen wurden. Diese Richtlinie legt gemäß ihrem Artikel eins, Absatz eins, die Anforderungen für die Veröffentlichung regelmäßiger und laufender Informationen über Emittenten fest, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Die Definitionen gelten nach dem Wortlaut des Paragraph 81 a, BörseG nicht für das gesamte BörseG, sondern für die Zwecke der Paragraphen 81 a bis 94 BörseG. Der mit „Allgemeine Pflichten der Emittenten“ überschriebene Paragraph 82, BörseG nimmt in den Absatz 7 und 8 auf die den Emittenten treffende Pflicht nach Paragraph 48 d, BörseG Bezug.
3.2. § 81a Abs 1 Z 4 BörseG definiert „Emittent“ als jede juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Fall von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt (vgl Art 2 Abs 1 lit d TransparenzRL).3.2. Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 4, BörseG definiert „Emittent“ als jede juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Fall von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Litera d, TransparenzRL).
3.3. Die Regelung, dass jener Rechtsträger informationspflichtig ist, der die den Zertifikaten zugrundeliegenden Aktien emittiert hat, ist darin begründet, dass die Zertifikate regelmäßig bloß die nicht handelbaren Wertpapiere (Aktien) des Emittenten handelbar gestalten sollen. Der Anleger soll dennoch weiterhin Informationen über den Emittenten erhalten (vgl Temmel in Temmel, BörseG § 81a Rz 20).3.3. Die Regelung, dass jener Rechtsträger informationspflichtig ist, der die den Zertifikaten zugrundeliegenden Aktien emittiert hat, ist darin begründet, dass die Zertifikate regelmäßig bloß die nicht handelbaren Wertpapiere (Aktien) des Emittenten handelbar gestalten sollen. Der Anleger soll dennoch weiterhin Informationen über den Emittenten erhalten vergleiche Temmel in Temmel, BörseG Paragraph 81 a, Rz 20).
3.4. Brandl in Temmel, BörseG § 48a Rz 31 vertritt, dass mangels einer eigenständigen Emittentendefinition in § 48a BörseG auf die in § 81a BörseG enthaltene Definition abgestellt werden sollte.3.4. Brandl in Temmel, BörseG Paragraph 48 a, Rz 31 vertritt, dass mangels einer eigenständigen Emittentendefinition in Paragraph 48 a, BörseG auf die in Paragraph 81 a, BörseG enthaltene Definition abgestellt werden sollte.
Berücksichtigt man die Stellung und Funktion der Beklagten bei der Ausstellung von ADCs als reine Durchgangsstation, den Zweck der Ad-hoc-Publizität, die unter Punkt 2.5. dargelegte Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen Verpflichtungen des Emittenten der Zertifikate und des Emittenten der Aktien und den vom Gesetzgeber mit der Definition des Begriffs Emittent verfolgten Zweck, der sich sachlich begründet nicht bloß auf die Regelpublizität beschränken lässt, so kommt der Senat zum Schluss, dass die Legaldefinition auch für die Ad-hoc-Publizität nur klarstellend auch in Bezug auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des § 81a BörseG ereignet haben, wirkt. Die Beklagte ist daher nicht Normadressat des § 48d Abs 1 BörseG.Berücksichtigt man die Stellung und Funktion der Beklagten bei der Ausstellung von ADCs als reine Durchgangsstation, den Zweck der Ad-hoc-Publizität, die unter Punkt 2.5. dargelegte Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen Verpflichtungen des Emittenten der Zertifikate und des Emittenten der Aktien und den vom Gesetzgeber mit der Definition des Begriffs Emittent verfolgten Zweck, der sich sachlich begründet nicht bloß auf die Regelpublizität beschränken lässt, so kommt der Senat zum Schluss, dass die Legaldefinition auch für die Ad-hoc-Publizität nur klarstellend auch in Bezug auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Paragraph 81 a, BörseG ereignet haben, wirkt. Die Beklagte ist daher nicht Normadressat des Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG.
4.2. Der Erwägungsgrund 34 der Marktmissbrauchsrichtlinie spricht entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht gegen dieses Auslegungsergebnis. Nach diesem ist angesichts der immer größeren Bedeutung der Finanzmärkte, ihrer raschen Weiterentwicklung, der Bandbreite neuer Produkte und sonstiger Entwicklungen ein weitgefasster Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Finanzinstrumente und die eingesetzten Techniken erforderlich, damit die Integrität der gemeinschaftlichen Finanzmärkte sichergestellt wird. Ist Emittent auch im Sinne des § 48d BörseG jener Rechtsträger, der die den Zertifikaten zugrundeliegenden Aktien emittiert hat, und nicht der Aussteller der aktienvertretenden Zertifikate, so ist sichergestellt, dass der Markt für die Preisbildung relevante Informationen über den Emittenten der Aktien aus dessen Sphäre anlassbezogen erhält.4.2. Der Erwägungsgrund 34 der Marktmissbrauchsrichtlinie spricht entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht gegen dieses Auslegungsergebnis. Nach diesem ist angesichts der immer größeren Bedeutung der Finanzmärkte, ihrer raschen Weiterentwicklung, der Bandbreite neuer Produkte und sonstiger Entwicklungen ein weitgefasster Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Finanzinstrumente und die eingesetzten Techniken erforderlich, damit die Integrität der gemeinschaftlichen Finanzmärkte sichergestellt wird. Ist Emittent auch im Sinne des Paragraph 48 d, BörseG jener Rechtsträger, der die den Zertifikaten zugrundeliegenden Aktien emittiert hat, und nicht der Aussteller der aktienvertretenden Zertifikate, so ist sichergestellt, dass der Markt für die Preisbildung relevante Informationen über den Emittenten der Aktien aus dessen Sphäre anlassbezogen erhält.
5. Die Revisionswerber meinen, die Beklagte treffe eine Gefährdungshaftung, weil sie ursächlich für die Kapitalaufnahme der Nebenintervenientin im Inland gewesen sei und dafür auch Entgelt erhalten habe. Sie habe den Kapitalmarkt („Verkehr“) für die Nebenintervenientin eröffnet, bei der sich gerade jenes typische, jedermann bekannte Betriebsrisiko einer Off-Shore Gesellschaft verwirklicht habe, dass sich Briefkastengesellschaften unter Berufung auf ihre Herkunft den im Inland geltenden Vorschriften entziehen und sich darauf verlassen, im Inland auch nicht vor Gericht gebracht werden zu können. Dieser Sachverhalt sei mit der Halterhaftung nach dem EKHG und der Haftung des Importeurs nach dem ProdukthaftungsG vergleichbar. Wende man daher § 48d BörseG nicht auf die Beklagte an, so sei die Rechtsschutzlücke evident, die die analoge Annahme einer Gefährdungshaftung rechtfertige.5. Die Revisionswerber meinen, die Beklagte treffe eine Gefährdungshaftung, weil sie ursächlich für die Kapitalaufnahme der Nebenintervenientin im Inland gewesen sei und dafür auch Entgelt erhalten habe. Sie habe den Kapitalmarkt („Verkehr“) für die Nebenintervenientin eröffnet, bei der sich gerade jenes typische, jedermann bekannte Betriebsrisiko einer Off-Shore Gesellschaft verwirklicht habe, dass sich Briefkastengesellschaften unter Berufung auf ihre Herkunft den im Inland geltenden Vorschriften entziehen und sich darauf verlassen, im Inland auch nicht vor Gericht gebracht werden zu können. Dieser Sachverhalt sei mit der Halterhaftung nach dem EKHG und der Haftung des Importeurs nach dem ProdukthaftungsG vergleichbar. Wende man daher Paragraph 48 d, BörseG nicht auf die Beklagte an, so sei die Rechtsschutzlücke evident, die die analoge Annahme einer Gefährdungshaftung rechtfertige.
Dem ist nur zu erwidern: Die Beklagte hat nur bei den nach den maßgeblichen Regelungen erforderlichen Umsetzungen für die „Handelbarkeit“ von „Namensaktien“ mitgewirkt. Gerade im Hinblick auf die oben dargestellten aufrechten Verpflichtungen der „Emittentin“ der Aktien ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte eine substantielle Erhöhung der Risiken gegenüber dem Handel mit anderen Beteiligungen („Inhaberaktien“) an Off-Shore Gesellschaften bewirkt hätte.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 52 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO.