Dagegen richtet sich eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, lit b und Z 11 StPO gestützte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde der früheren Amtsverteidigerin und eine vom - durch den Obersten Gerichtshof beigegebenen - Amtsverteidiger bei gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführte, aus den selben Gründen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.Dagegen richtet sich eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, Litera b und Ziffer 11, StPO gestützte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde der früheren Amtsverteidigerin und eine vom - durch den Obersten Gerichtshof beigegebenen - Amtsverteidiger bei gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführte, aus den selben Gründen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 meldete die Wahlverteidigerin Mag. Annamaria R***** - ohne Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen - „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und des Ausspruchs über die Strafhöhe“ an (ON 64).
Die zur Ausführung der solcherart ausreichend angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100007, RS0101785) zur Verfügung stehende Frist wurde am 9. September 2014 durch Zustellung des Urteils an die Wahlverteidigerin ausgelöst (Zustellnachweis bei ON 63). Da die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen nur in gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen verlängert werden können (RIS-Justiz RS0111614) und eine einmal ausgelöste Rechtsmittelfrist nicht durch die Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht des Verteidigers gehemmt oder unterbrochen wird (§ 63 Abs 2 StPO), vermochte weder die konkret am 11. September 2014 erklärte Zurücklegung der Vollmacht der Wahlverteidigerin (ON 67) noch die neuerliche Zustellung des Urteils an die - wie nachfolgend ausgeführt wird - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Amtsverteidigerin einschreitende Rechtsanwältin Dr. Katrin H***** am 22. September 2014 (Zustellnachweis bei ON 68) den Lauf der Rechtsmittelfrist zu beeinflussen, sodass diese am 7. Oktober 2014 endete.Die zur Ausführung der solcherart ausreichend angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100007, RS0101785) zur Verfügung stehende Frist wurde am 9. September 2014 durch Zustellung des Urteils an die Wahlverteidigerin ausgelöst (Zustellnachweis bei ON 63). Da die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen nur in gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen verlängert werden können (RIS-Justiz RS0111614) und eine einmal ausgelöste Rechtsmittelfrist nicht durch die Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht des Verteidigers gehemmt oder unterbrochen wird (Paragraph 63, Absatz 2, StPO), vermochte weder die konkret am 11. September 2014 erklärte Zurücklegung der Vollmacht der Wahlverteidigerin (ON 67) noch die neuerliche Zustellung des Urteils an die - wie nachfolgend ausgeführt wird - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Amtsverteidigerin einschreitende Rechtsanwältin Dr. Katrin H***** am 22. September 2014 (Zustellnachweis bei ON 68) den Lauf der Rechtsmittelfrist zu beeinflussen, sodass diese am 7. Oktober 2014 endete.
Da die Wahlverteidigerin - ungeachtet der sie selbst nach Zurücklegung des Mandats treffenden Verpflichtung zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (Achammer, WK-StPO § 63 Rz 20) - innerhalb der hiezu zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist keine Nichtigkeitsbeschwerde einbrachte und auch bei deren Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die von ihr angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).Da die Wahlverteidigerin - ungeachtet der sie selbst nach Zurücklegung des Mandats treffenden Verpflichtung zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (Achammer, WK-StPO Paragraph 63, Rz 20) - innerhalb der hiezu zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist keine Nichtigkeitsbeschwerde einbrachte und auch bei deren Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die von ihr angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).
Das Gericht war auch nicht dazu verhalten, die Einhaltung der der Wahlverteidigerin gemäß § 63 Abs 2 letzter Satz StPO, § 11 Abs 2 RAO obliegenden Verpflichtung durch diese zu überprüfen oder innerhalb laufender Frist einen Amts- oder Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen oder den Angeklagten auf die Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO hinzuweisen (wonach die Beigebung eines Verfahrenshelfers fristunterbrechend beantragt werden kann), weil diese Bestimmung nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger gilt (RIS-Justiz RS0116182; Achammer, WK-StPO § 63 Rz 4, 8; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 2; 11 Os 204/09y).Das Gericht war auch nicht dazu verhalten, die Einhaltung der der Wahlverteidigerin gemäß Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz StPO, Paragraph 11, Absatz 2, RAO obliegenden Verpflichtung durch diese zu überprüfen oder innerhalb laufender Frist einen Amts- oder Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen oder den Angeklagten auf die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, StPO hinzuweisen (wonach die Beigebung eines Verfahrenshelfers fristunterbrechend beantragt werden kann), weil diese Bestimmung nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger gilt (RIS-Justiz RS0116182; Achammer, WK-StPO Paragraph 63, Rz 4, 8; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 2; 11 Os 204/09y).
Eine - vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte (vgl Pühringer, RZ 2009, 230 [233]) - Verpflichtung nationaler Behörden, in derartigen Fällen zu Gunsten des Angeklagten einzugreifen, besteht nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und einem Wahlverteidiger nicht unter dem Schutz des Art 6 Abs 3 MRK steht.Eine - vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte vergleiche Pühringer, RZ 2009, 230 [233]) - Verpflichtung nationaler Behörden, in derartigen Fällen zu Gunsten des Angeklagten einzugreifen, besteht nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und einem Wahlverteidiger nicht unter dem Schutz des Artikel 6, Absatz 3, MRK steht.
Die von Dr. H***** nach Fristablauf erst am 17. Oktober 2014 eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde (ON 70) kann dem Angeklagten nicht zugerechnet werden: Diese war zwar am 12. Juni 2014 zur Amtsverteidigerin des Angeklagten bestellt (ON 44 und ON 47) und trotz des am 18. Juni 2014 erklärten Einschreitens der Wahlverteidigerin (ON 50) zur Vermeidung weiterer Verzögerungen „durch neuerliche Vollmachtsniederlegung“ mit Beschluss vom 20. Juni 2014 auch weiterhin in dieser Funktion belassen worden, was im Hinblick auf die unbedingte Anordnung des § 62 Abs 4 StPO nur als neuerliche Beigebung verstanden werden kann, (ON 51; vgl Achammer, WK-StPO § 61 Rz 73). Diese endete jedenfalls mit der am 4. August 2014 an die zuständige Rechtsanwaltskammer ergangenen Verständigung, wonach „die Amtsverteidigerin nicht mehr benötigt wird, da eine Vollmachtskündigung der gewählten Verteidigerin im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu befürchten steht“ (ON 65). Da die ursprüngliche Bestellung zum Amtsverteidiger bei Kündigung oder Widerruf der Vollmacht des Wahlverteidigers nicht wieder auflebt (Achammer, WK-StPO § 61 Rz 78) und nach Zurücklegung der Vollmacht durch Mag. R***** am 11. September 2014 (ON 67) Dr. H***** nicht neuerlich als Amtsverteidigerin (§ 61 Abs 3 StPO) beigegeben wurde, war diese zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Rechtsmittel mangels Vertretungsmacht für den Angeklagten zu deren Ausführung nicht berechtigt. Die dennoch von ihr eingebrachten Rechtsmittel waren sofort zurückzuweisen, weil sie von einer Person eingebracht wurden, welcher die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung nicht zukommt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 1 StPO; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; SSt 32/66).Die von Dr. H***** nach Fristablauf erst am 17. Oktober 2014 eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde (ON 70) kann dem Angeklagten nicht zugerechnet werden: Diese war zwar am 12. Juni 2014 zur Amtsverteidigerin des Angeklagten bestellt (ON 44 und ON 47) und trotz des am 18. Juni 2014 erklärten Einschreitens der Wahlverteidigerin (ON 50) zur Vermeidung weiterer Verzögerungen „durch neuerliche Vollmachtsniederlegung“ mit Beschluss vom 20. Juni 2014 auch weiterhin in dieser Funktion belassen worden, was im Hinblick auf die unbedingte Anordnung des Paragraph 62, Absatz 4, StPO nur als neuerliche Beigebung verstanden werden kann, (ON 51; vergleiche Achammer, WK-StPO Paragraph 61, Rz 73). Diese endete jedenfalls mit der am 4. August 2014 an die zuständige Rechtsanwaltskammer ergangenen Verständigung, wonach „die Amtsverteidigerin nicht mehr benötigt wird, da eine Vollmachtskündigung der gewählten Verteidigerin im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu befürchten steht“ (ON 65). Da die ursprüngliche Bestellung zum Amtsverteidiger bei Kündigung oder Widerruf der Vollmacht des Wahlverteidigers nicht wieder auflebt (Achammer, WK-StPO Paragraph 61, Rz 78) und nach Zurücklegung der Vollmacht durch Mag. R***** am 11. September 2014 (ON 67) Dr. H***** nicht neuerlich als Amtsverteidigerin (Paragraph 61, Absatz 3, StPO) beigegeben wurde, war diese zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Rechtsmittel mangels Vertretungsmacht für den Angeklagten zu deren Ausführung nicht berechtigt. Die dennoch von ihr eingebrachten Rechtsmittel waren sofort zurückzuweisen, weil sie von einer Person eingebracht wurden, welcher die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung nicht zukommt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO; Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; SSt 32/66).
Wie bereits dargelegt, wird gemäß § 63 Abs 2 StPO eine durch Zustellung an einen Verteidiger ausgelöste Frist nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. Nach der genannten Bestimmung hat dieser vielmehr weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (RIS-Justiz RS0125686). Abgesehen davon entfällt die erwähnte Pflicht des solcherart ehemaligen Verteidigers nur dann, wenn sein „Nachfolger“ die gebotene Rechtshandlung zuverlässig ausführt (Achammer, WK-StPO § 63 Rz 20).Wie bereits dargelegt, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 2, StPO eine durch Zustellung an einen Verteidiger ausgelöste Frist nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. Nach der genannten Bestimmung hat dieser vielmehr weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (RIS-Justiz RS0125686). Abgesehen davon entfällt die erwähnte Pflicht des solcherart ehemaligen Verteidigers nur dann, wenn sein „Nachfolger“ die gebotene Rechtshandlung zuverlässig ausführt (Achammer, WK-StPO Paragraph 63, Rz 20).
Die Annahme einer solchen Zuverlässigkeit - und damit auch des Entfalls der den ehemaligen Verteidiger gemäß § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO treffenden Verpflichtung - setzt notwendigerweise geeignete, der Vergewisserung dienende Schritte des Genannten voraus und erfordert daher - schon im Hinblick auf den bei Rechtsvertretern anzusetzenden Sorgfaltsmaßstab (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 25) - jedenfalls mehr als dessen bloßes Vertrauen auf das rechtzeitige Einschreiten eines anderen.Die Annahme einer solchen Zuverlässigkeit - und damit auch des Entfalls der den ehemaligen Verteidiger gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO treffenden Verpflichtung - setzt notwendigerweise geeignete, der Vergewisserung dienende Schritte des Genannten voraus und erfordert daher - schon im Hinblick auf den bei Rechtsvertretern anzusetzenden Sorgfaltsmaßstab (Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 25) - jedenfalls mehr als dessen bloßes Vertrauen auf das rechtzeitige Einschreiten eines anderen.
Derartige Schritte der Wahlverteidigerin lassen sich fallaktuell jedoch weder dem Akt noch dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag entnehmen. Ihr ersichtlich bloß aus der (verfehlten) Annahme einer nach wie vor aufrechten Bestellung einer Amtsverteidigerin, deren Verständigung von der Vollmachtsauflösung (vgl ON 68 S 2) sowie der in weiterer Folge lediglich erwarteten Zustellung des Urteils an diese abgeleitetes Vertrauen darauf, „dass ein weiteres Einschreiten ihrerseits zur Ausführung des Rechtsmittels nicht notwendig ist“, entspricht diesem Erfordernis jedenfalls nicht.Derartige Schritte der Wahlverteidigerin lassen sich fallaktuell jedoch weder dem Akt noch dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag entnehmen. Ihr ersichtlich bloß aus der (verfehlten) Annahme einer nach wie vor aufrechten Bestellung einer Amtsverteidigerin, deren Verständigung von der Vollmachtsauflösung vergleiche ON 68 S 2) sowie der in weiterer Folge lediglich erwarteten Zustellung des Urteils an diese abgeleitetes Vertrauen darauf, „dass ein weiteres Einschreiten ihrerseits zur Ausführung des Rechtsmittels nicht notwendig ist“, entspricht diesem Erfordernis jedenfalls nicht.
Demnach stellt das - aus der schon dem bloßen Gesetzeswortlaut widersprechenden Ansicht, nach fristauslösender Zustellung des Urteils am 9. September 2014 (Zustellnachweis bei ON 63) nicht mehr tätig werden zu müssen, resultierende - Unterbleiben der fristgerechten Rechtsmittelausführung ein dem Angeklagten zuzurechnendes (RIS-Justiz RS0101272) und die Wiedereinsetzung jedenfalls ausschließendes grobes Verschulden der Wahlverteidigerin im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar.Demnach stellt das - aus der schon dem bloßen Gesetzeswortlaut widersprechenden Ansicht, nach fristauslösender Zustellung des Urteils am 9. September 2014 (Zustellnachweis bei ON 63) nicht mehr tätig werden zu müssen, resultierende - Unterbleiben der fristgerechten Rechtsmittelausführung ein dem Angeklagten zuzurechnendes (RIS-Justiz RS0101272) und die Wiedereinsetzung jedenfalls ausschließendes grobes Verschulden der Wahlverteidigerin im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar.
Deshalb kann dahinstehen, dass das Erstgericht angesichts der Vollmachtskündigung der Wahlverteidigerin während offener Rechtsmittelfrist (ON 67) - rechtsgrundlos und in Bezug auf die darin genannte Frist (vgl § 63 Abs 2 erster Satz StPO) darüber hinaus unrichtig - das Urteil der ehemaligen Amtsverteidigerin am 22. September 2014 zur Ausführung des Rechtsmittels „binnen vier Wochen“ zustellte (ON 68 S 2; 12 Os 12/10x; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 21).Deshalb kann dahinstehen, dass das Erstgericht angesichts der Vollmachtskündigung der Wahlverteidigerin während offener Rechtsmittelfrist (ON 67) - rechtsgrundlos und in Bezug auf die darin genannte Frist vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO) darüber hinaus unrichtig - das Urteil der ehemaligen Amtsverteidigerin am 22. September 2014 zur Ausführung des Rechtsmittels „binnen vier Wochen“ zustellte (ON 68 S 2; 12 Os 12/10x; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 21).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt festzuhalten, dass die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene getrennte Beurteilung der Betrugsfakten als mehrere Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs und des Vergehens des Betrugs verfehlt ist. Denn zufolge § 29 StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Vermögensdelikte derselben Art, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und allenfalls jedes für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei ihrer rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit (sui generis) zusammenzufassen (RIS-Justiz RS0114927
).Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO bleibt festzuhalten, dass die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene getrennte Beurteilung der Betrugsfakten als mehrere Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs und des Vergehens des Betrugs verfehlt ist. Denn zufolge Paragraph 29, StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Vermögensdelikte derselben Art, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und allenfalls jedes für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei ihrer rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit (sui generis) zusammenzufassen (RIS-Justiz
RS0114927
).
Die unrichtige Subsumtion und die erschwerende Wertung des Zusammentreffens von (zahlenmäßig verfehlt:) „drei Verbrechen mit zwei Vergehen“ (US 28 drittletzter Absatz; § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) waren im konkreten Fall für den Angeklagten nicht nachteilig, weil die Tatrichter die bei richtiger einheitlicher Subsumtion eigentlich gebotene Berücksichtigung der Tatwiederholung und der Höhe des die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB überschreitenden Schadensbetrags nicht gleichzeitig erschwerend berücksichtigten. Ein amtswegiges Vorgehen ist im Hinblick auf die solcherart vorliegende Fehlerkompensation daher nicht erforderlich (RIS-Justiz
RS0114927
). Im Übrigen besteht hinsichtlich der verfehlten Subsumtion keine (dem Angeklagten zum Nachteil gereichende) Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870). Die unrichtige Subsumtion und die erschwerende Wertung des Zusammentreffens von (zahlenmäßig verfehlt:) „drei Verbrechen mit zwei Vergehen“ (US 28 drittletzter Absatz; Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) waren im konkreten Fall für den Angeklagten nicht nachteilig, weil die Tatrichter die bei richtiger einheitlicher Subsumtion eigentlich gebotene Berücksichtigung der Tatwiederholung und der Höhe des die Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB überschreitenden Schadensbetrags nicht gleichzeitig erschwerend berücksichtigten. Ein amtswegiges Vorgehen ist im Hinblick auf die solcherart vorliegende Fehlerkompensation daher nicht erforderlich (RIS-Justiz
RS0114927). Im Übrigen besteht hinsichtlich der verfehlten Subsumtion keine (dem Angeklagten zum Nachteil gereichende) Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870).
Anzumerken verbleibt, dass die in der nunmehr eingebrachten Beschwerde geltend gemachten Nichtigkeitsgründe dem Urteil ebensowenig anhaften wie von Amts wegen wahrzunehmende.
Demnach war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (ON 64) folgt (§ 285i StPO).Demnach war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (ON 64) folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.