1. Vorweg ist festzuhalten:
1.1. Die Revision weist entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung keine formalen Mängel auf, die ihre Zurückweisung erfordern würden.
1.2. In der Revision kommt die Beklagte nicht mehr auf die vom Erstgericht übergangene Lösungsbefugnis zurück, was auch der Kläger nicht beanstandete. Ebenso wenig thematisiert sie ihre in erster Instanz erhobenen Einreden wegen laesio enormis und Irrtum und die in der Berufung geltend gemachten überschießenden Feststellungen.
Darauf ist daher in dritter Instanz nicht mehr einzugehen.
1.3. Sie bemängelt auch nicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die nicht gesetzmäßige Ausführung ihrer Beweisrüge in der Berufung.
Somit ist den weiteren rechtlichen Überlegungen der vom Berufungsgericht übernommene Sachverhalt zugrunde zu legen.
1.4. Die Beklagte, die bisher die Ansicht vertrat, sie schulde im Rahmen der von ihr herzustellenden Aufschließung mit (Stark-)Strom nur die Schaffung einer Leerverrohrung von der Trafostation zur Grundgrenze des Klägers, gesteht in der Revision - auf der Basis des derzeit angenommenen Sachverhalts - erstmals zu, sie sei (nur) zur Legung einer Starkstromleitung von einer Trafostation bis an die Grundgrenze verpflichtet.
2.
Bei anderen als Geldleistungsklagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls dann genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist; welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0037874 [T39]). Zur Bestimmtheit eines Begehrens ist nicht erforderlich, dass alle Identifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben werden; es kann auch auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem Bestandteil des Begehrens gemacht werden (RIS-Justiz RS0037420). Auch bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen gelten die Erfordernisse der Bestimmtheit (RIS-Justiz RS0109436 [T1]). Im Exekutionstitel müssen vertretbare Handlungen so genau umschrieben werden, wie dies tunlich ist (RIS-Justiz RS0000808 [T9]). Ein auf vertretbare Handlungen lautender Titel muss nicht nur durch deren genaue Beschaffenheit, sondern auch durch den Ort der Leistung genau umschrieben sein (RIS-Justiz RS0000489). Ein Klagebegehren ist in der Regel unbestimmt, wenn ein stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte (4 Ob 118/12z; RIS-Justiz RS0037452).
Diesen Anforderungen wird sowohl das vom Kläger gestellte Klagebegehren als auch der Zuspruch der Vorinstanzen nicht gerecht.
3. Der Kläger strebt die - von den Vorinstanzen als berechtigt erachtete - Verpflichtung der Beklagten an, „auf [dem von ihm erworbenen] Grundstück […] vom Weggrundstück [...] einen Starkstromanschluss für die Widmungskategorie Industriegrundstück zu errichten.“ Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte dazu, „vom Weggrundstück […] bis zur Grundgrenze des [vom Kläger erworbenen] Grundstücks […] einen Starkstromanschluss für die Widmungskategorie Industriegrundstück zu errichten.“
3.1. Anders als dem vom Kläger formulierten Urteilsbegehren lässt sich dem Zuspruch durch die Vorinstanzen nicht entnehmen, dass der Starkstromanschluss auf dem vom Kläger gekauften Grundstück errichtet werden soll, weil dieser nach dem Urteilsspruch nur bis zu dessen Grundgrenze zu führen ist; demnach würde der „Starkstromanschluss“ noch auf dem Weggrundstück enden, wobei völlig unklar bleibt, in welcher Gestalt (zB durch aus dem Boden herausstehende Kabel oder in einem Wandlermessschrank [vgl Beilage ./3 Pos 1.0040]).
3.2. Die Beschreibung des sonst nicht näher definierten Starkstromanschlusses durch den Verweis auf die Widmungskategorie Industriegrundstück stellt keine taugliche Individualisierung der von der Beklagten geschuldeten Leistung dar.
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz (Stmk ROG) 2010 in der auch hier schon anwendbaren Fassung des § 30 Abs 1 Z 5 nennt in der Aufzählung der als Baugebiete in Betracht kommenden Gebiete die Begriffe „Industriegebiet 1“ und „Industriegebiet 2“; eine Widmungskategorie „Industriegrundstück“ findet darin aber keine Erwähnung. Darüber hinaus enthält das Stmk ROG keine Bestimmung, der sich entnehmen ließe, über welche Spezifikationen die Stromversorgung eines Grundstücks in einem Industriegebiet (als Bauland [vgl § 28 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 Stmk ROG 2010]) verfügen müsste. Das gilt auch für das Steiermärkische Baugesetz (Stmk BauG).
Über die hier verwendete Definition „Widmungskategorie Industriegrundstück“ lässt sich daher nicht ermitteln, wie der von der Beklagten herzustellende Starkstromanschluss genau beschaffen sein muss.
3.3. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger gemeint ist (RIS-Justiz RS0037440). Bedenkt man die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm die Herstellung einer Leitung für eine 100 kW-Leistung zugesagt, könnte dem Klagebegehren eine Spezifikation des Starkstromanschlusses in diesem Sinn unterstellt werden (vgl RIS-Justiz RS0041254; RS0041165). Eine ausreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens und des Urteilsspruchs würde damit allerdings dennoch nicht erreicht werden.
3.4. Es fehlt nämlich an jeder Klarstellung sowohl im Vorbringen des Klägers als auch im Begehren/Spruch (zB durch Auflistung der einzelnen dafür notwendigen Handlungen/Leistungen), was unter „Errichtung eines Starkstromanschlusses“ zu verstehen ist und wie der „Anschluss“ konkret beschaffen sein muss. Es wird dieser Formulierung aber im allgemeinen Sprachgebrauch
- jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang mit der Aufschließung eines neu geschaffenen Grundstücks - kein eindeutiger Wortsinn beigemessen. Auch ein Rückgriff auf gesetzliche Bestimmungen stellt die notwendige Klarheit über die Bedeutung der Formulierung nicht her. Im Anschluss daran bleibt auch offen, wer dabei allenfalls anfallende Anschlusskosten zu tragen hat.
3.4.1. Die titulierte Verpflichtung kann einerseits dahin verstanden werden, dass die Stromleitung bis an die Grundgrenze reicht und für den Käufer so zum Anschluss bereit steht; dies als (Mindest-)Variante, die dem nunmehrigen Standpunkt der Beklagten entspricht, sich aber auch mit dem - allerdings aus den dargelegten Gründen unbestimmten - Urteilsspruch vereinbaren (arg „vom [...] bis [...] zu errichten“) und sich schließlich auch mit dem Oberbegriff „Aufschließung“ (neu geschaffener Grundstücke) durchaus in Einklang bringen lässt. Nur am Rande sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass diese Auslegung auch den Angaben des Klägers als Partei entspricht, in denen er mehrfach (nur) davon sprach, dass er den Starkstrom „an seine Grundgrenze“ bekommen werde und dass die Beklagte gesagt habe, der Starkstrom würde „an der Grundgrenze“ sein.
3.4.2. Ebenso kann damit aber auch gemeint sein, dass es darüber hinaus schon zur Verbindung mit dem Stromnetz kommen und es dem Käufer bereits möglich sein muss, Strom auf seinem Grundstück (ohne weitere Maßnahmen, zB durch bloßes Anstecken an eine Steckdose) zu beziehen. Das würde der Definition des (allerdings von den Streitteilen nicht gebrauchten) Begriffs eines „Netzanschlusses“ nach § 7 Z 48 ElWOG als physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem nahe kommen und unter Umständen bereits die Fälligkeit des Netzbereitstellungsentgelts zur Folge haben, das nach §§ 51, 55 Abs 1 ElWOG „Entnehmern“ (vgl § 7 Z 14 ElWOG) bei Erstellung des Netzanschlusses verrechnet wird.
3.4.3. Zwischen diesen beiden Extremvarianten sind aber auch zahlreiche „Mittellösungen“ denkbar, zB jene, die dem Angebot (des [vermutlichen] Netzbetreibers für die „Netzanschluss-Vorbereitung“) Beilage ./3 zugrunde liegt und noch weitere Maßnahmen erfordert, um Strom beziehen zu können, nämlich (am Grundstück des Klägers?) die Errichtung des Wandlermessschranks.
3.5. Es wird nicht übersehen, dass der Kläger den Aufwand für die Erfüllung der seines Erachtens bestehenden Verpflichtung der Beklagten mit 42.943,98 EUR behauptet und damit exakt mit jenem Betrag, der der Endsumme des - nicht vom Kläger vorgelegten - Angebots Beilage ./3 entspricht. Das drängt zwar die Schlussfolgerung auf, der Kläger gehe davon aus, die darin angebotenen Leistungen seien von der Beklagten zu erbringen; allerdings stellen Urkunden nur Beweismittel dar, die Prozessvorbringen nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0037915). Eine ausdrückliche Erklärung des Klägers, den Inhalt dieser Urkunde zu seinem Vorbringen zu erheben, liegt aber nicht vor.
3.6. Selbst wenn der Inhalt des Angebots Beilage ./3 in das klägerische Vorbringen übernommen werden sollte, wäre für den Kläger nichts gewonnen.
Denn den gesamten Behauptungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, welchem Vertragsteil die weitere Maßnahme (Errichtung des Wandlermessschranks) obliegen soll; daher kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger dafür zu sorgen, also eine Voraussetzung für das Entstehen der Leistungspflicht der Beklagten zu schaffen hat, die im Urteilsspruch zu berücksichtigen wäre (vgl dazu auch § 7 Abs 2 EO).
3.7. Zusammenfassend kommt somit eine - grundsätzliche zulässige (RIS-Justiz RS0041254; RS0041165) - Anpassung des Urteilsspruchs unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers hier nicht in Betracht.
Das erhobene Klagebegehren und der Spruch der Vorinstanzen leiden daher an Unbestimmtheit, die den Mangel der Exequierbarkeit zur Folge hat.
3.8. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu vertretbaren Handlungen begehrt (zB das Einziehen eines Stromkabels in die bestehende Leerverrohrung) hätte die Exekution gemäß § 353 EO zu erfolgen. Im Exekutionsantrag nach § 353 EO hat die betreibende Partei aber zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Exekutionstitel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat; sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll; das Bewilligungsgericht hat dann zu prüfen, ob diese Handlungen durch den Exekutionstitel gedeckt sind (RIS-Justiz RS0000808). Der von den Vorinstanzen geschaffene Titel und das Begehren des Klägers würden daher die Bewilligung einer Exekution nach § 353 EO nicht ermöglichen.
3.9. Wenn der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an Dritte durchsetzen will (vgl die Positionen 2 und 3 der Beilage ./3), so bedarf es auch dazu eines darauf lautenden Exekutionstitels, der nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung zu exequieren ist (3 Ob 96/91; Klicka in Angst² § 353 EO Rz 7; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner § 353 EO Rz 13).
4. Die Unbestimmtheit und mangelnde Exekutionsfähigkeit eines Klagebegehrens ist von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0000245; RS0037469). Ehe ein Klagebegehren als unbestimmt abzuweisen ist, muss jedenfalls - auch vom Berufungsgericht - ein Verbesserungsversuch durchgeführt werden (RIS-Justiz RS0036355). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte (RIS-Justiz RS0037166 [T12] uva). Eine Erörterung der mangelnden Bestimmtheit der Klage erübrigte sich nicht, obwohl die Beklagte schon in erster Instanz entsprechende Einwände erhoben hat, haben doch beide Vorinstanzen keinen Verbesserungsauftrag erteilt. Sie haben damit zu erkennen gegeben, dass sie die Einwände der Beklagten für nicht berechtigt erachten (3 Ob 222/12m; RIS-Justiz RS0037300 [T35]).
Es bedarf somit schon aus diesem Grund der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und der Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht. Abgesehen davon sind - wie noch zu zeigen sein wird - im zweiten Rechtsgang ergänzende Feststellungen erforderlich.
5. Sollte der Kläger (auch) die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung diverser Kosten an Dritte in sein Urteilsbegehren aufnehmen, wird mit ihm auch zu erörtern sein, auf welcher rechtlichen Basis eine solche Verpflichtung bestehen soll. Das gilt im besonderen für die in der Beilage ./3 unter Position 3 vorgesehene Refundierung für die von einem Dritten „vorfinanzierte Trafostation“ und der „20 kV Kabeleinbindung“, wird das Netzbereitstellungs-entgelt nach § 55 Abs 1 ElWOG doch „für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet“.
6. Für den Fall, dass der Kläger ein ausreichend bestimmtes Begehren formulieren sollte, wird das Erstgericht auch für eine Verbreiterung des Sachverhalts zur Frage der angenommenen mündlichen Vereinbarung der Parteien zu sorgen haben.
6.1. Ziel der einfachen Auslegung im Sinn des § 914 ABGB ist die Feststellung der Absicht der Parteien (8 ObA 70/05k; 2 Ob 31/07h uva). Die Auslegung, die immer nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen kann, hat sich nicht auf den bloßen Wortlaut zu beschränken, sondern muss den Gesamtzusammenhang der Vereinbarung, aber auch die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden (das Erklärungsverhalten), berücksichtigen (RIS-Justiz RS0017817 [T3];
Heiss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 914 Rz 65). Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0017915 [T29]; 2 Ob 131/07h).
Bei der Erforschung des wahren Parteiwillens handelt es sich um eine gemischte Frage (quaestio mixta), bei der zwischen der Sammlung von Indizien für den Parteiwillen als Tatsachenfeststellung und deren rechtlicher Bewertung zu unterscheiden ist (10 Ob 299/00v = RIS-Justiz RS0017797 [T11]; Rummel in Rummel/Lukas4 § 914 ABGB Rz 43 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0043419).
6.2. Gerade im vorliegenden Fall einer strittigen mündlichen Vereinbarung genügt es daher nicht, das Ergebnis der Gespräche der Parteien in Gestalt einer „Feststellung“ als Einigung bestimmten Inhalts festzuhalten, weil es sich dabei in Wahrheit um die rechtliche Beurteilung primär der wechselseitigen Äußerungen der Streiteile handelt; diese wurden jedoch nicht festgestellt, was im weiteren Verfahren - nach Erörterung mit den Parteien - nachzuholen sein wird.
Davon ausgehend wird zu beurteilen sein, was die Streitteile bei ihrer mündlichen Vereinbarung - also vor den späteren Streitigkeiten, die ihre Ursache erkennbar in der hohen Angebotssumme der Beilage ./3 (die erst nach der mündlichen Einigung und auch nach der Vertragsunterfertigung erstellt wurde) haben - redlicherweise darunter verstanden haben/verstehen mussten.
7. Eine Auseinandersetzung mit dem von der Revision auch thematisierten Handels-/Unternehmensbrauch erübrigt sich, weil unstrittig ist, dass kein Handelsbrauch des Inhalts besteht, die Widmung als Industriegrund beinhalte die Aufschließung mit Starkstrom.
8. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.