Dagegen richtet sich die - ausschließlich Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO relevierende ausschließlich Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO relevierende - Berufung des Kammeranwalts wegen Schuld (§ 49 DSt; zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen s RIS Berufung des Kammeranwalts wegen Schuld (Paragraph 49, DSt; zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen s RIS-Justiz RS0128656 [T1]). Sie schlägt fehl.
Die Rechtsrüge behauptet zum einen, der Disziplinarrat hätte Feststellungen dahin treffen müssen, dass die von der Klage betroffenen Mieter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags erst im 22. und 20. Lebensjahr standen. Diesfalls hätte sich ergeben, dass der vom Mandanten des Beschuldigten abgeschlossene Mietvertrag infolge Unerfahrenheit der Mieter nichtig iSd § 1 Wuchergesetz gewesen sei, weshalb der Beschuldigte den aus einem solchen Vertrag begründeten Anspruch nicht einklagen hätte dürfen.Die Rechtsrüge behauptet zum einen, der Disziplinarrat hätte Feststellungen dahin treffen müssen, dass die von der Klage betroffenen Mieter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags erst im 22. und 20. Lebensjahr standen. Diesfalls hätte sich ergeben, dass der vom Mandanten des Beschuldigten abgeschlossene Mietvertrag infolge Unerfahrenheit der Mieter nichtig iSd Paragraph eins, Wuchergesetz gewesen sei, weshalb der Beschuldigte den aus einem solchen Vertrag begründeten Anspruch nicht einklagen hätte dürfen.
Der Oberste Gerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung eine methodengerechte Ableitung der in einer Rechtsrüge behaupteten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565). In diesem Sinn erfordert die Behauptung von Feststellungsmängeln ua die Darlegung der rechtlichen Konsequenz der kritisierten Unterlassung.
Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, legt sie doch nicht dar, warum § 1 Wuchergesetz Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, legt sie doch nicht dar, warum Paragraph eins, Wuchergesetz - wie der wortgleiche § 879 Abs 2 Z 4 ABGB wie der wortgleiche Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB - entgegen herrschender Meinung (3 Ob 2199/96w; Bollenberger in KBB4 § 879 Rz 18; Paragraph 879, Rz 18; Krejci in Rummel3 § 879 Rz 225) nicht nur Missverhältnisse zwischen (Haupt Paragraph 879, Rz 225) nicht nur Missverhältnisse zwischen (Haupt-)Leistung und Gegenleistung, sondern auch eine Vereinbarung von überhöhten Verzugszinsen für den Fall der Nichterbringung der Hauptleistungen des Mieters aus einem Mietvertrag erfassen soll. Ob das Alter der Mieter Einfluss auf eine - im Übrigen nur über Einrede wahrzunehmende (RIS-Justiz RS0016450 [T3]; Bollenberger in KBB4 § 879 Rz 28) Paragraph 879, Rz 28) - Sittenwidrigkeit iSd § 879 Abs 1 zweiter Fall ABGB haben hätte können, kann dahingestellt bleiben, bezieht sich doch die zum Nachteil des Beschuldigten geltend gemachte Rechtsrüge nicht auf diesen Rechtsgrund und ist amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nur zugunsten des Beschuldigten möglich. Sittenwidrigkeit iSd Paragraph 879, Absatz eins, zweiter Fall ABGB haben hätte können, kann dahingestellt bleiben, bezieht sich doch die zum Nachteil des Beschuldigten geltend gemachte Rechtsrüge nicht auf diesen Rechtsgrund und ist amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO nur zugunsten des Beschuldigten möglich.
Soweit die Berufung zum anderen ausführt, Sitte und Moral würden die Vereinbarung von Verzugszinsen von in Summe 180 % pro Jahr verbieten, weshalb der Beschuldigte, auch wenn er an der Vereinbarung selbst nicht mitgewirkt habe, eine solche Forderung nicht einklagen und ihretwegen Exekution führen habe dürfen, wird mit der (nur) auf Sittenwidrigkeit der Vereinbarung gestützten Rechtsbehauptung, jedoch ohne Bezugnahme auf die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts bei der Übernahme und Ausübung eines Mandats regelnden Bestimmungen nicht methodengerecht dargetan, warum der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt und gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoßen habe.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.