Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, steht der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. November 2014, GZ 14 Bl 21/14p-4 (ON 248 der U-Akten), mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Gemäß § 72 Abs 1 StPO sind (ausschließlich) Privatbeteiligte berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Zum Subsidiarankläger wird der Privatbeteiligte durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten; das Opfer hat zuvor überdies zu erklären, am Verfahren als Privatbeteiligter mitzuwirken.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO sind (ausschließlich) Privatbeteiligte berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Zum Subsidiarankläger wird der Privatbeteiligte durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten; das Opfer hat zuvor überdies zu erklären, am Verfahren als Privatbeteiligter mitzuwirken.
Nach Abs 3 leg cit hat, wenn - soweit hier von Belang - die Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurücktritt, das Gericht den Privatbeteiligten zu verständigen, der seine Erklärung binnen einem Monat abgeben kann. Sofern er dies nicht tut, wird angenommen, dass er die Verfolgung nicht aufrecht halte. In diesem Fall ist das Verfahren mit (anfechtbarem: §§ 67 Abs 6 Z 3, 87 Abs 1 StPO; vgl Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO 140 f) Beschluss einzustellen.Nach Absatz 3, leg cit hat, wenn - soweit hier von Belang - die Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurücktritt, das Gericht den Privatbeteiligten zu verständigen, der seine Erklärung binnen einem Monat abgeben kann. Sofern er dies nicht tut, wird angenommen, dass er die Verfolgung nicht aufrecht halte. In diesem Fall ist das Verfahren mit (anfechtbarem: Paragraphen 67, Absatz 6, Ziffer 3, 87, Absatz eins, StPO; vergleiche Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO 140 f) Beschluss einzustellen.
1. In Fällen, in denen bis dahin kein Privatbeteiligtenanschluss vorliegt, bewirkt der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage außerhalb der Hauptverhandlung gemäß §§ 227 Abs 1, 447 StPO dagegen eo ipso die Beendigung des Verfahrens. Der Beschluss auf dessen Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO hat dann nur deklarative Bedeutung (RIS-Justiz RS0124396; Danek, WK-StPO § 227 Rz 1); eine Fortsetzung des Verfahrens ist nur unter den Voraussetzungen des § 352 Abs 1 StPO möglich (vgl Fabrizy, StPO12 § 352 Rz 1).1. In Fällen, in denen bis dahin kein Privatbeteiligtenanschluss vorliegt, bewirkt der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage außerhalb der Hauptverhandlung gemäß Paragraphen 227, Absatz eins, 447, StPO dagegen eo ipso die Beendigung des Verfahrens. Der Beschluss auf dessen Einstellung gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO hat dann nur deklarative Bedeutung (RIS-Justiz RS0124396; Danek, WK-StPO Paragraph 227, Rz 1); eine Fortsetzung des Verfahrens ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 352, Absatz eins, StPO möglich vergleiche Fabrizy, StPO12 Paragraph 352, Rz 1).
Subsidiaranklage aufgrund eines Privatbeteiligtenanschlusses zu erheben, der nicht schon vor dem nach § 227 Abs 1 StPO erfolgten Anklagerücktritt erklärt wurde, kommt somit aus systematischen Überlegungen nicht in Betracht (wie hier, jedoch auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 227 Abs 1 letzter Halbsatz StPO abstellend Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO 141; aA wohl Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 72 Rz 6). Selbst wenn man aus § 72 Abs 1 letzter Halbsatz StPO die Zulässigkeit ableiten wollte, Subsidiaranklage aufgrund eines erst nach dem Anklagerücktritt erklärten Privatbeteiligtenanschlusses zu erheben, könnte dies nur auf die Fälle des § 72 Abs 2 StPO (Anklagerücktritt in der Hauptverhandlung - vgl dazu § 67 Abs 3 zweiter Satz StPO) beschränkt sein. § 72 Abs 3 erster Satz StPO setzt dagegen voraus, dass bereits ein Privatbeteiligtenanschluss (der betreffenden Person) erfolgt ist.Subsidiaranklage aufgrund eines Privatbeteiligtenanschlusses zu erheben, der nicht schon vor dem nach Paragraph 227, Absatz eins, StPO erfolgten Anklagerücktritt erklärt wurde, kommt somit aus systematischen Überlegungen nicht in Betracht (wie hier, jedoch auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Paragraph 227, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO abstellend Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO 141; aA wohl Korn/Zöchbauer, WK-StPO Paragraph 72, Rz 6). Selbst wenn man aus Paragraph 72, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO die Zulässigkeit ableiten wollte, Subsidiaranklage aufgrund eines erst nach dem Anklagerücktritt erklärten Privatbeteiligtenanschlusses zu erheben, könnte dies nur auf die Fälle des Paragraph 72, Absatz 2, StPO (Anklagerücktritt in der Hauptverhandlung - vergleiche dazu Paragraph 67, Absatz 3, zweiter Satz StPO) beschränkt sein. Paragraph 72, Absatz 3, erster Satz StPO setzt dagegen voraus, dass bereits ein Privatbeteiligtenanschluss (der betreffenden Person) erfolgt ist.
Die mit ihrem (erstmalig nach dem Anklagerücktritt erfolgten) Anschluss als Privatbeteiligte verbundene Erklärung der B*****, die Anklage als Subsidiaranklägerin aufrecht zu erhalten, war daher - unabhängig von der Frage, ob ihre Privatbeteiligung an sich zulässig gewesen wäre (dazu unten Punkt 4.) - schon aus diesem Grund unzulässig.
2. Die - zur Subsidiaranklage berechtigende -
Stellung eines Privatbeteiligten entsteht durch Erklärung (§ 67 Abs 2 erster Satz StPO). Eine solche Erklärung ist - nach Einbringen der Anklage vom Gericht (§ 67 Abs 5 StPO) - in den Fällen des § 67 Abs 4 Z 1 bis 3 StPO zurückzuweisen.2. Die - zur Subsidiaranklage berechtigende -, Stellung eines Privatbeteiligten entsteht durch Erklärung (Paragraph 67, Absatz 2, erster Satz StPO). Eine solche Erklärung ist - nach Einbringen der Anklage vom Gericht (Paragraph 67, Absatz 5, StPO) - in den Fällen des Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 StPO zurückzuweisen.
Die Zurückweisung kann während des gesamten Strafverfahrens erfolgen. Ein entsprechender Beschluss kann vom die Privatbeteiligung Anstrebenden mit Beschwerde bekämpft werden und entfaltet im Fall seiner Rechtskraft und bei unveränderter Sachlage Bindungswirkung (14 Os 30/09g, 14 Os 97/14t; RIS-Justiz RS0124921 [bes T4], RS0125707 [T5] - anders noch die Judikatur zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz 2004: SSt 55/77; RIS-Justiz RS0097019 [Beschluss über die Zulässigkeit des Privatbeteiligtenanschlusses unanfechtbar und der materiellen Rechtskraft nicht fähig]).
Eine formelle Zulassung einer Person als Privatbeteiligter dagegen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bis zur Rechtskraft einer allfälligen Zurückweisung ist eine Person, die sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen erklärt hat (vgl § 67 Abs 2 StPO), vielmehr (ohnedies) als ein solcher zu behandeln (14 Os 97/14t = RIS-Justiz RS0124921 [T4]).Eine formelle Zulassung einer Person als Privatbeteiligter dagegen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bis zur Rechtskraft einer allfälligen Zurückweisung ist eine Person, die sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen erklärt hat vergleiche Paragraph 67, Absatz 2, StPO), vielmehr (ohnedies) als ein solcher zu behandeln (14 Os 97/14t = RIS-Justiz RS0124921 [T4]).
Kommt es - etwa aufgrund gegensätzlicher Anträge in der Hauptverhandlung (§ 238 Abs 1, Abs 2 StPO) - dennoch zu einer ausdrücklichen „Zulassung“ eines Privatbeteiligten durch das Gericht, ist diese ihrem Wesen nach (Ratz, WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 5) nicht als Beschluss im Sinn des ersten, sondern als prozessleitende Verfügung im Sinn des zweiten Falls des § 35 Abs 2 StPO anzusehen (vgl RIS-Justiz RS0125707; anders, weil zwischen beschlussförmiger Zulassung und Zurückweisung insoweit nicht differenzierend aber Spenling, WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 58; Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 67 Rz 16). Sie ist damit weder selbständig anfechtbar (RIS-Justiz RS0125707 [T1]) noch entfaltet sie eine - unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender tatsächlicher Umstände stehende -
Sperrwirkung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 303).Kommt es - etwa aufgrund gegensätzlicher Anträge in der Hauptverhandlung (Paragraph 238, Absatz eins,, Absatz 2, StPO) - dennoch zu einer ausdrücklichen „Zulassung“ eines Privatbeteiligten durch das Gericht, ist diese ihrem Wesen nach (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 -, 296 a, Rz 5) nicht als Beschluss im Sinn des ersten, sondern als prozessleitende Verfügung im Sinn des zweiten Falls des Paragraph 35, Absatz 2, StPO anzusehen vergleiche RIS-Justiz RS0125707; anders, weil zwischen beschlussförmiger Zulassung und Zurückweisung insoweit nicht differenzierend aber Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 -, 379, Rz 58; Korn/Zöchbauer, WK-StPO Paragraph 67, Rz 16). Sie ist damit weder selbständig anfechtbar (RIS-Justiz RS0125707 [T1]) noch entfaltet sie eine - unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender tatsächlicher Umstände stehende -, Sperrwirkung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 303).
Bereits deshalb stand der in der Hauptverhandlung am 22. Mai 2012 gefasste Beschluss auf „Zulassung“ des Peter D***** und der R***** I***** als Privatbeteiligte einer neuerlichen Entscheidung über deren Parteistellung nicht entgegen.
3. War jemand schon nicht berechtigt, als Privatbeteiligter einzuschreiten, und wäre seine darauf abzielende Erklärung demnach zurückzuweisen gewesen, würde die spätere Subsidiaranklage von einer nicht dazu berechtigten Person erhoben (RIS-Justiz RS0096819).
Zu Recht entschied daher das Bezirksgericht Mödling nach Einbringen der Subsidiaranklagen - zur Überprüfung der Zulässigkeit deren Erhebung - auch (teils neuerlich, teils erstmals) über die Privatbeteiligtenstellung aller Subsidiarankläger.
4. Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) kann nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist. Beides setzt - soweit hier von Bedeutung - die Möglichkeit einer Schädigung oder sonstigen Beeinträchtigung von strafrechtlich geschützten Rechtsgütern der betreffenden Person durch „eine“ (§ 65 Z 1 lit c StPO), nämlich „die“ (§ 67 Abs 1 erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat voraus. Zwar ist damit nicht nur der „tatbestandsrelevante Schaden“, also die aus der Verletzung des von einer in Betracht kommenden Strafnorm unmittelbar geschützten Rechtsguts resultierende Beeinträchtigung, gemeint (RIS-Justiz RS0095973). Der (mögliche oder behauptete) Schaden muss jedoch aus einer solchen strafbaren Handlung und dem ihr zugrunde liegenden - im Hauptverfahren als Tat im prozessualen Sinn durch die Anklage definierten (Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28-31 Rz 20; Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Vor §§ 210-215 Rz 2, 19) - historischen Geschehen ableitbar sein. Die Möglichkeit einer durch die Straftat nicht in ihren Rechten verletzten Person, aus der Tat Privatrechte abzuleiten, reicht ebenso wenig wie die Bedeutung der Straftat als Vorfrage für ein (späteres) Zivilverfahren (13 Os 99/12a; Spenling, WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 25 ff; Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4, 172 warnen mit zeitloser Gültigkeit, das Institut der Subsidiaranklage nicht in eine persönliche Vexation des Beschuldigten ausarten zu lassen).4. Privatbeteiligter (Paragraph 65, Ziffer 2, StPO) kann nur sein, wer Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) ist. Beides setzt - soweit hier von Bedeutung - die Möglichkeit einer Schädigung oder sonstigen Beeinträchtigung von strafrechtlich geschützten Rechtsgütern der betreffenden Person durch „eine“ (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO), nämlich „die“ (Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat voraus. Zwar ist damit nicht nur der „tatbestandsrelevante Schaden“, also die aus der Verletzung des von einer in Betracht kommenden Strafnorm unmittelbar geschützten Rechtsguts resultierende Beeinträchtigung, gemeint (RIS-Justiz RS0095973). Der (mögliche oder behauptete) Schaden muss jedoch aus einer solchen strafbaren Handlung und dem ihr zugrunde liegenden - im Hauptverfahren als Tat im prozessualen Sinn durch die Anklage definierten (Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 -, 31, Rz 20; Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Vor Paragraphen 210 -, 215, Rz 2, 19) - historischen Geschehen ableitbar sein. Die Möglichkeit einer durch die Straftat nicht in ihren Rechten verletzten Person, aus der Tat Privatrechte abzuleiten, reicht ebenso wenig wie die Bedeutung der Straftat als Vorfrage für ein (späteres) Zivilverfahren (13 Os 99/12a; Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 -, 379, Rz 25 ff; Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4, 172 warnen mit zeitloser Gültigkeit, das Institut der Subsidiaranklage nicht in eine persönliche Vexation des Beschuldigten ausarten zu lassen).
Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen (§ 67 Abs 2 StPO; zum dabei notwendigen Vorbringen RIS-Justiz RS0096780; Spenling, WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 50), ist (ua) zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist (§ 67 Abs 4 Z 1 StPO); also in Fällen, in denen evident ist, dass die Privatbeteiligung selbst bei Zutreffen des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Tatvorwurfs zu keinem Zuspruch im Adhäsionsverfahren führen könnte: Wenn schon die Opferstellung an sich (vgl Kier, WK-StPO § 65 Rz 20) oder aber das (Fort-)Bestehen oder die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus durch die Tat erlittenen Schäden des Opfers gegen den Beschuldigten (Angeklagten) nach Lage der Akten klar zu verneinen ist (vgl 12 Os 59/11k [12 Os 60/11g]; Spenling, WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 8, 54).Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen (Paragraph 67, Absatz 2, StPO; zum dabei notwendigen Vorbringen RIS-Justiz RS0096780; Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 -, 379, Rz 50), ist (ua) zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist (Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO); also in Fällen, in denen evident ist, dass die Privatbeteiligung selbst bei Zutreffen des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Tatvorwurfs zu keinem Zuspruch im Adhäsionsverfahren führen könnte: Wenn schon die Opferstellung an sich vergleiche Kier, WK-StPO Paragraph 65, Rz 20) oder aber das (Fort-)Bestehen oder die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus durch die Tat erlittenen Schäden des Opfers gegen den Beschuldigten (Angeklagten) nach Lage der Akten klar zu verneinen ist vergleiche 12 Os 59/11k [12 Os 60/11g]; Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 -, 379, Rz 8, 54).
Vorliegend könnte, wie das Bezirksgericht Mödling in seinem Beschluss vom 6. März 2014 (ON 242) richtig erkannte, eine Opferstellung - und damit die grundsätzliche Zulässigkeit eines Anschlusses als Privatbeteiligter - nur aus solchen Rechtsgutsbeein-trächtigungen abgeleitet werden, die Georgy T***** durch die (richtig: Bestimmung des unvorsätzlich handelnden Dr. L***** zur) Vorlage von Ablichtungen der gefälschten Urkunden in den Räumlichkeiten der R***** AG in W***** am 28. April 2008 verursacht hätte.
Aus den hier maßgeblichen (vgl Schroll, WK-StPO § 23 Rz 6a; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6) Sachverhaltsannahmen im Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. November 2014 geht aber - entgegen der darin vertretenen Rechtsansicht - gerade nicht hervor, dass den Subsidiaranklägern (die behaupteten oder auch sonstige bereits eingetretene oder möglicherweise zukünftige) Schäden durch diese Tat entstanden sein könnten. Jene Handlungen des Angeklagten, aus denen sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche ableiten wollen (Verleumdung und Rufschädigung durch öffentliche und gegenüber Dritten getätigte Äußerungen und - die Behauptung der Echtheit und Richtigkeit der betreffenden Urkunden implizierende - Erklärungen), liegen vielmehr außerhalb des unter Anklage gestellten Sachverhalts, sodass daraus entstandene (Vermögens-)Schäden (zu deren Ersetzbarkeit nach § 1295 und § 1330 Abs 1, Abs 2 ABGB Spenling, WK-StPO § 369 Rz 19 ff und 43 mwN) - mangels kausalen Zusammenhangs - keine Opferstellung in diesem Strafverfahren begründen können.Aus den hier maßgeblichen vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 23, Rz 6a; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6) Sachverhaltsannahmen im Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. November 2014 geht aber - entgegen der darin vertretenen Rechtsansicht - gerade nicht hervor, dass den Subsidiaranklägern (die behaupteten oder auch sonstige bereits eingetretene oder möglicherweise zukünftige) Schäden durch diese Tat entstanden sein könnten. Jene Handlungen des Angeklagten, aus denen sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche ableiten wollen (Verleumdung und Rufschädigung durch öffentliche und gegenüber Dritten getätigte Äußerungen und - die Behauptung der Echtheit und Richtigkeit der betreffenden Urkunden implizierende - Erklärungen), liegen vielmehr außerhalb des unter Anklage gestellten Sachverhalts, sodass daraus entstandene (Vermögens-)Schäden (zu deren Ersetzbarkeit nach Paragraph 1295 und Paragraph 1330, Absatz eins,, Absatz 2, ABGB Spenling, WK-StPO Paragraph 369, Rz 19 ff und 43 mwN) - mangels kausalen Zusammenhangs - keine Opferstellung in diesem Strafverfahren begründen können.
Hinzugefügt sei, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (BS 8) - „mittelbare“ Schäden, die ohnedies nur in Ausnahmefällen überhaupt ersatzfähig sind (dazu Spenling, WK-StPO § 369 Rz 23), vorliegend gar nicht in Rede stehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, dürften sie - um insoweit haftungsbegründend zu sein - zwar außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs (also des Schutzzwecks der verletzten Norm), nicht jedoch außerhalb des Kausalzusammenhangs liegen (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/19). Ein solcher aber kann den Feststellungen des Beschwerdegerichts keineswegs entnommen werden (vgl BS 8: „durch die Vorlage ist [...] kein Schaden entstanden“).Hinzugefügt sei, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (BS 8) - „mittelbare“ Schäden, die ohnedies nur in Ausnahmefällen überhaupt ersatzfähig sind (dazu Spenling, WK-StPO Paragraph 369, Rz 23), vorliegend gar nicht in Rede stehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, dürften sie - um insoweit haftungsbegründend zu sein - zwar außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs (also des Schutzzwecks der verletzten Norm), nicht jedoch außerhalb des Kausalzusammenhangs liegen vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/19). Ein solcher aber kann den Feststellungen des Beschwerdegerichts keineswegs entnommen werden vergleiche BS 8: „durch die Vorlage ist [...] kein Schaden entstanden“).
Soweit das Beschwerdegericht ein rechtliches Interesse der R***** I***** und der B***** an den von diesen (erstmals in den Subsidiaranklagen) begehrten Feststellungen (zur Zulässigkeit auf die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit von Urkunden gerichteter Klagebegehren vgl RIS-Justiz RS0038911, RS0038957) bejaht und daraus - mit Hinweis auf § 69 Abs 1 StPO - ihre Stellung als Opfer ableitet (BS 11 f), unterliegt es einem Zirkelschluss. Die Möglichkeit des Bestehens eines Feststellungsanspruchs begründet nämlich keine Opferstellung, sondern diese ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Geltendmachung eines solchen im Adhäsionsverfahren:Soweit das Beschwerdegericht ein rechtliches Interesse der R***** I***** und der B***** an den von diesen (erstmals in den Subsidiaranklagen) begehrten Feststellungen (zur Zulässigkeit auf die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit von Urkunden gerichteter Klagebegehren vergleiche RIS-Justiz RS0038911, RS0038957) bejaht und daraus - mit Hinweis auf Paragraph 69, Absatz eins, StPO - ihre Stellung als Opfer ableitet (BS 11 f), unterliegt es einem Zirkelschluss. Die Möglichkeit des Bestehens eines Feststellungsanspruchs begründet nämlich keine Opferstellung, sondern diese ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Geltendmachung eines solchen im Adhäsionsverfahren:
§§ 69 Abs 1, 371 Abs 1 StPO regeln zwar, welche Arten von (aus der Tat abgeleiteten) zivilrechtlichen Ansprüchen ein Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen kann (zu Feststellungsansprüchen im Besonderen RIS-Justiz RS0125376; Spenling, WK-StPO § 371 Rz 1a). Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst bleibt aber stets, dass die betreffende Person - anders als hier die Subsidiarankläger - durch die Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte (§ 65 Z 1 lit c StPO), dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (§§ 65 Z 2, 67 Abs 1 erster Satz StPO; vgl Kier, WK-StPO § 65 Rz 34, 36; Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 67 Rz 4). Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (§ 69 Abs 1 erster Satz StPO) könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (im Sinn des § 65 Z 1 StPO) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann (missverständlich Kier, WK-StPO § 65 Rz 21, soweit er „Schaden“ begrifflich mit „durch die Tat möglicherweise erworbenen privatrechtlichen Ansprüchen“ gleichsetzt).Paragraphen 69, Absatz eins, 371, Absatz eins, StPO regeln zwar, welche Arten von (aus der Tat abgeleiteten) zivilrechtlichen Ansprüchen ein Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen kann (zu Feststellungsansprüchen im Besonderen RIS-Justiz RS0125376; Spenling, WK-StPO Paragraph 371, Rz 1a). Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst bleibt aber stets, dass die betreffende Person - anders als hier die Subsidiarankläger - durch die Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO), dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (Paragraphen 65, Ziffer 2, 67, Absatz eins, erster Satz StPO; vergleiche Kier, WK-StPO Paragraph 65, Rz 34, 36; Korn/Zöchbauer, WK-StPO Paragraph 67, Rz 4). Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz StPO) könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann (missverständlich Kier, WK-StPO Paragraph 65, Rz 21, soweit er „Schaden“ begrifflich mit „durch die Tat möglicherweise erworbenen privatrechtlichen Ansprüchen“ gleichsetzt).
Erst recht sind Aufwendungen der Subsidiarankläger für ihre Vertretung im gegenständlichen Strafverfahren - ihrem Vorbringen (ON 244 S 9 verso; ON 245 S 5 f) zuwider - kein durch die Tat entstandener Schaden, der sie zu Opfern machen könnte. Entsprechender Kostenersatz (§ 393 Abs 4 StPO) hätte vielmehr die Zulässigkeit des Anschlusses als Privatbeteiligte - und überdies einen Schuldspruch des Angeklagten und einen Privatbeteiligtenzuspruch (RIS-Justiz RS0101257; RS0101348) - zur Vorbedingung (Lendl, WK-StPO § 393 Rz 32).Erst recht sind Aufwendungen der Subsidiarankläger für ihre Vertretung im gegenständlichen Strafverfahren - ihrem Vorbringen (ON 244 S 9 verso; ON 245 S 5 f) zuwider - kein durch die Tat entstandener Schaden, der sie zu Opfern machen könnte. Entsprechender Kostenersatz (Paragraph 393, Absatz 4, StPO) hätte vielmehr die Zulässigkeit des Anschlusses als Privatbeteiligte - und überdies einen Schuldspruch des Angeklagten und einen Privatbeteiligtenzuspruch (RIS-Justiz RS0101257; RS0101348) - zur Vorbedingung (Lendl, WK-StPO Paragraph 393, Rz 32).
5. Aus dem (zu Punkt 4.) Dargelegten folgt, dass die Erklärungen der Subsidiarankläger, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, schon mangels Opferstellung offenbar unberechtigt waren. Deshalb und weil die (frühere) „Zulassung“ des Peter D***** und der R***** I***** als Privatbeteiligte keine Bindungswirkung entfalten konnte (Punkt 2.), wurden diese Erklärungen und als Konsequenz daraus (Punkt 3.) auch die Subsidiaranklagen - jene der B***** überdies infolge Fehlens einer dem Anklagerücktritt vorangegangenen Anschlusserklärung (Punkt 1.) - zu Recht vom Bezirksgericht Mödling zurückgewiesen. Die dessen Beschluss kassierende Entscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt dagegen verletzt aus den genannten Gründen § 72 Abs 1 StPO und § 67 Abs 4 Z 1 StPO.5. Aus dem (zu Punkt 4.) Dargelegten folgt, dass die Erklärungen der Subsidiarankläger, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, schon mangels Opferstellung offenbar unberechtigt waren. Deshalb und weil die (frühere) „Zulassung“ des Peter D***** und der R***** I***** als Privatbeteiligte keine Bindungswirkung entfalten konnte (Punkt 2.), wurden diese Erklärungen und als Konsequenz daraus (Punkt 3.) auch die Subsidiaranklagen - jene der B***** überdies infolge Fehlens einer dem Anklagerücktritt vorangegangenen Anschlusserklärung (Punkt 1.) - zu Recht vom Bezirksgericht Mödling zurückgewiesen. Die dessen Beschluss kassierende Entscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt dagegen verletzt aus den genannten Gründen Paragraph 72, Absatz eins, StPO und Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO.
Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wie im Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Ein Kostenausspruch hatte dabei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO zu unterbleiben (vgl Lendl, WK-StPO § 390 Rz 16 f; § 390a Rz 2, 4).Ein Kostenausspruch hatte dabei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO zu unterbleiben vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390, Rz 16 f; Paragraph 390 a, Rz 2, 4).
Der Angeklagte war mit seinem - unter anderem Verletzungen der Art 6, 7 Abs 1 und 10 MRK reklamierenden und dieses Ergebnis anstrebenden - Erneuerungsantrag (§ 363a StPO per analogiam) darauf zu verweisen.Der Angeklagte war mit seinem - unter anderem Verletzungen der Artikel 6, 7, Absatz eins und 10 MRK reklamierenden und dieses Ergebnis anstrebenden - Erneuerungsantrag (Paragraph 363 a, StPO per analogiam) darauf zu verweisen.