Der Beklagte vermag in seinem außerordentlichen Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der Beklagte vermag in seinem außerordentlichen Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer anderen Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0123239). Die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Klärung der Frage, ob die der beanstandeten Verhaltensweise des Beklagten zugrunde liegende Auslegung gesetzlicher Bestimmungen als mit guten Gründen vertretbar beurteilt werden kann, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall grundsätzlich nicht hinaus (RIS-Justiz RS0123321 [T3]).1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer anderen Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0123239). Die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Klärung der Frage, ob die der beanstandeten Verhaltensweise des Beklagten zugrunde liegende Auslegung gesetzlicher Bestimmungen als mit guten Gründen vertretbar beurteilt werden kann, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall grundsätzlich nicht hinaus (RIS-Justiz RS0123321 [T3]).
Unstrittig ist, dass der Beklagte nicht über eine Schilschulbewilligung nach § 5 Abs 1 TirSSG verfügt. Die vom Beklagten auch noch in dritter Instanz vertretene Auffassung, er überschreite den von seiner Gewerbeberechtigung für die Lebens- und Sozialberatung gesteckten Rahmen nicht, ist im Hinblick auf die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen, wonach sich die Tätigkeiten des Beklagten nicht bloß auf Training beschränken, sondern er Langlaufunterricht in verschiedenen Techniken sowohl für Einheimische als auch für Touristen in einer für Langlaufschulen typischen Weise gebe, unzutreffend. Gegen die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Beklagten, er führe lediglich Trainings im Rahmen der ihm erteilten Gewerbeberechtigung durch, spricht insbesondere der Umstand, dass über den Beklagten mit rechtskräftigem Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Schischulgesetz (Betreiben einer Schischule ohne Bewilligung oder Ausübung einer Tätigkeit als Schilehrer ohne Berechtigung) eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Dass das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde legte, dass die für die Handlungsweise des Beklagten von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht mit guten Gründen vertretbar sei, ist daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.Unstrittig ist, dass der Beklagte nicht über eine Schilschulbewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, TirSSG verfügt. Die vom Beklagten auch noch in dritter Instanz vertretene Auffassung, er überschreite den von seiner Gewerbeberechtigung für die Lebens- und Sozialberatung gesteckten Rahmen nicht, ist im Hinblick auf die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen, wonach sich die Tätigkeiten des Beklagten nicht bloß auf Training beschränken, sondern er Langlaufunterricht in verschiedenen Techniken sowohl für Einheimische als auch für Touristen in einer für Langlaufschulen typischen Weise gebe, unzutreffend. Gegen die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Beklagten, er führe lediglich Trainings im Rahmen der ihm erteilten Gewerbeberechtigung durch, spricht insbesondere der Umstand, dass über den Beklagten mit rechtskräftigem Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Schischulgesetz (Betreiben einer Schischule ohne Bewilligung oder Ausübung einer Tätigkeit als Schilehrer ohne Berechtigung) eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Dass das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde legte, dass die für die Handlungsweise des Beklagten von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht mit guten Gründen vertretbar sei, ist daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
2. Das Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Bestimmungen Stellung nimmt, begründet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0122865). Es liegt keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage vor, wenn der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (RIS-Justiz RS0116943).
Das auch in dritter Instanz erstattete Vorbringen des Beklagten, der Tiroler Schischulvorbehalt sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie ungerechtfertigten Eingriffs in die Freiheit der Erwerbsbetätigung verfassungswidrig, vermag beim erkennenden Senat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen landesgesetzlichen Bestimmungen zu erwecken.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mit den Schischulgesetzen der Länder, insbesondere dem Schischulvorbehalt, beschäftigt und gegen deren Verfassungsmäßigkeit vorgetragene Bedenken nicht geteilt. Er nahm dabei insbesondere auf die Gefahren des Schilaufs Bezug, welche es rechtfertigen, diese Tätigkeit den Regelungen für den Schiunterricht und damit dem Schischulgesetz zu unterwerfen (B 1350/10). Er bejahte ausdrücklich ein öffentliches Interesse an gesetzlichen Regelungen, die geeignet sind, mit der Abhaltung des Schiunterrichts und der Ausübung des Schisports verbundene Gefährdungen und Gefahren hintanzuhalten (G 154/87).
Das Argument des Beklagten, die den Überlegungen zum öffentlichen Interesse zugrunde liegenden Wertungen ließen sich nicht einfach vom alpinen Schisport auf den Langlaufsport übertragen, vielmehr seien diese beiden Sportarten im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz wegen erheblicher sachlicher Differenz verschieden zu behandeln, überzeugt nicht. Es mag schon sein, dass Unfallzahlen und Unfallfolgen unterschiedlich sind; dass der Langlaufsport grundsätzlich ungefährlich ist oder ausschließlich in einem Gelände frei jeglicher alpiner Gefahren stattfindet, trifft aber nicht zu. Bei unsachgemäßer oder leichtsinniger Sportausübung bestehen auch im Bereich des Langlaufsports Gesundheitsgefahren, die ein öffentliches Interesse an einer Reglementierung nachvollziehbar erscheinen lassen.
3. Unionsrechtliche Bedenken vermag der Revisionswerber auch im Hinblick auf die von ihm als beeinträchtigt angesehene unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht zu begründen. Ob im vorliegenden Fall ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinn der passiven Dienstleistungsfreiheit anzunehmen ist, braucht nicht näher erörtert zu werden. Ein die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigendes Allgemeininteresse ist im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit beim Schifahren jedenfalls gerechtfertigt (vgl VwGH 2011/10/0178). Die auch in diesem Zusammenhang vom Beklagten gewünschte grundsätzliche Differenzierung zwischen dem alpinen Schilauf und dem Langlaufen ist nicht angebracht, mag es auch quantitative Differenzen im Gefährdungspotenzial geben. Die mit der Bewilligungspflicht verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist zur Erreichung des angestrebten Ziels der Vermeidung von Gefahren beim Schilaufen (alpin oder nordisch) geeignet und nicht über dieses Ziel hinausschießend, weshalb die mit der Bewilligungspflicht verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch unionsrechtlich als verhältnismäßig anzusehen und daher zulässig ist (so auch VwGH 2011/10/0178).3. Unionsrechtliche Bedenken vermag der Revisionswerber auch im Hinblick auf die von ihm als beeinträchtigt angesehene unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht zu begründen. Ob im vorliegenden Fall ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinn der passiven Dienstleistungsfreiheit anzunehmen ist, braucht nicht näher erörtert zu werden. Ein die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigendes Allgemeininteresse ist im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit beim Schifahren jedenfalls gerechtfertigt vergleiche VwGH 2011/10/0178). Die auch in diesem Zusammenhang vom Beklagten gewünschte grundsätzliche Differenzierung zwischen dem alpinen Schilauf und dem Langlaufen ist nicht angebracht, mag es auch quantitative Differenzen im Gefährdungspotenzial geben. Die mit der Bewilligungspflicht verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist zur Erreichung des angestrebten Ziels der Vermeidung von Gefahren beim Schilaufen (alpin oder nordisch) geeignet und nicht über dieses Ziel hinausschießend, weshalb die mit der Bewilligungspflicht verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch unionsrechtlich als verhältnismäßig anzusehen und daher zulässig ist (so auch VwGH 2011/10/0178).
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.