Begründung:
Die Beklagte (bzw ihre Rechtsvorgängerin) mit Sitz in Österreich betrieb im Sommer 2009 etwa fünf Flugzeuge, die nicht in Österreich positioniert waren. Die Beklagte beschäftigte Piloten im Angestelltenverhältnis und leaste bei Bedarf von der P***** Ltd, einer Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands, weitere Piloten auf Stunden- oder Monatsbasis.
Der Kläger ist Pilot und wohnt in Litauen. Er war ab 21. 8. 2009 bis zum 25. 9. 2009 im Rahmen einer Überlassung/Entsendung seines Arbeitgebers, der P***** Ltd, für die Beklagte als Pilot tätig.
Das Flugzeug, das der Kläger fliegen sollte, war am Flughafen Linate in Mailand positioniert. Bis etwa drei Monate vor Beginn der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte und dann wieder ab Ende 2009 war dieses Flugzeug in der Ukraine positioniert. Von Mailand aus flog der Kläger verschiedene Flughäfen in Europa an, die nie in Österreich lagen. An manchen Tagen flog der Kläger gar nicht, sondern wartete in Mailand auf einen Einsatz. Wäre das Arbeitsverhältnis des Klägers aufrecht geblieben, wäre der Kläger mit dem Flugzeug „mitgegangen“, als es (wieder) in Kiew positioniert wurde.
Der Kläger begehrte ursprünglich die Zahlung von 42.020,70 EUR sA an restlichen Entgelten und Beendigungsansprüchen aus seinem Arbeitsverhältnis von der Beklagten. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers habe sich in Wien befunden. Die Beklagte sei inländische Auftraggeberin der Arbeitgeberin des Klägers gewesen und hafte daher als Gesamtschuldnerin für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gemäß § 7a Abs 2 AVRAG (iVm § 7 AVRAG). Sollte das Gericht zur Überzeugung kommen, dass Arbeitsort Italien gewesen sei, werde der Klageanspruch darauf gestützt, dass der Kläger auch nach italienischem Recht, das einen gleichartigen Anspruch wie nach den §§ 7, 7a AVRAG vorsehe, Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung habe.Der Kläger begehrte ursprünglich die Zahlung von 42.020,70 EUR sA an restlichen Entgelten und Beendigungsansprüchen aus seinem Arbeitsverhältnis von der Beklagten. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers habe sich in Wien befunden. Die Beklagte sei inländische Auftraggeberin der Arbeitgeberin des Klägers gewesen und hafte daher als Gesamtschuldnerin für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7, AVRAG). Sollte das Gericht zur Überzeugung kommen, dass Arbeitsort Italien gewesen sei, werde der Klageanspruch darauf gestützt, dass der Kläger auch nach italienischem Recht, das einen gleichartigen Anspruch wie nach den Paragraphen 7, 7 a, AVRAG vorsehe, Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung habe.
Die Beklagte bestritt die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 7a Abs 2 AVRAG insbesondere auch damit, dass der tatsächliche Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht in Österreich gewesen sei. Vielmehr sei die Tätigkeit als Pilot international gewesen und überwiegend vom Flughafen Mailand-Linate aus erfolgt. Dort sei auch der Dienstort des Klägers gewesen. Das Klagebegehren sei überdies unschlüssig. Die Beklagte wandte im Übrigen eine vom Kläger bestrittene Gegenforderung von 7.724,40 EUR gegen die Klageforderung ein.Die Beklagte bestritt die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 7 a, Absatz 2, AVRAG insbesondere auch damit, dass der tatsächliche Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht in Österreich gewesen sei. Vielmehr sei die Tätigkeit als Pilot international gewesen und überwiegend vom Flughafen Mailand-Linate aus erfolgt. Dort sei auch der Dienstort des Klägers gewesen. Das Klagebegehren sei überdies unschlüssig. Die Beklagte wandte im Übrigen eine vom Kläger bestrittene Gegenforderung von 7.724,40 EUR gegen die Klageforderung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Im Umfang der Abweisung eines Betrags von 8.020,70 EUR sA erwuchs seine Entscheidung mangels Anfechtung in Rechtskraft. Der Kläger könne seine Ansprüche gegenüber der Beklagten als inländischer Auftraggeberin seiner Arbeitgeberin nicht auf § 7a AVRAG stützen, weil die von ihm ausgeübte Tätigkeit ihren tatsächlichen Schwerpunkt nicht in Österreich gehabt habe. Eine Anwendbarkeit italienischen Rechts entfalle schon mangels Haftung der Beklagten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Im Umfang der Abweisung eines Betrags von 8.020,70 EUR sA erwuchs seine Entscheidung mangels Anfechtung in Rechtskraft. Der Kläger könne seine Ansprüche gegenüber der Beklagten als inländischer Auftraggeberin seiner Arbeitgeberin nicht auf Paragraph 7 a, AVRAG stützen, weil die von ihm ausgeübte Tätigkeit ihren tatsächlichen Schwerpunkt nicht in Österreich gehabt habe. Eine Anwendbarkeit italienischen Rechts entfalle schon mangels Haftung der Beklagten.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil nur im Umfang der Abweisung eines Klagebegehrens von 34.000 EUR erhobenen Berufung im Sinne seines Aufhebungsantrags Folge. Dass sein tatsächlicher Tätigkeitsschwerpunkt nicht in Österreich lag, und daher § 7a AVRAG nicht zur Anwendung komme, stelle der Kläger in der Berufung nicht mehr in Frage. Zu prüfen sei jedoch von Amts wegen, ob dem Kläger ein entsprechender Entgeltanspruch gegen die Beklagte nach italienischem Recht bzw nach italienischen Eingriffsnormen zustehe. Für die kollisionsrechtliche Beurteilung des hier vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses seien im konkreten Fall die Art 6 und 7 EVÜ anwendbar.Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil nur im Umfang der Abweisung eines Klagebegehrens von 34.000 EUR erhobenen Berufung im Sinne seines Aufhebungsantrags Folge. Dass sein tatsächlicher Tätigkeitsschwerpunkt nicht in Österreich lag, und daher Paragraph 7 a, AVRAG nicht zur Anwendung komme, stelle der Kläger in der Berufung nicht mehr in Frage. Zu prüfen sei jedoch von Amts wegen, ob dem Kläger ein entsprechender Entgeltanspruch gegen die Beklagte nach italienischem Recht bzw nach italienischen Eingriffsnormen zustehe. Für die kollisionsrechtliche Beurteilung des hier vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses seien im konkreten Fall die Artikel 6 und 7 EVÜ anwendbar.
Art 6 EVÜ gelange nicht nur auf gültige Arbeitsverträge, sondern auch auf faktische Beschäftigungsverhältnisse wie jenes des Klägers zur Anwendung. Aus Art 6 Abs 2 lit a EVÜ ergebe sich jedoch trotz des faktischen Tätigkeitsschwerpunkts in Italien nicht die Anwendbarkeit italienischen Rechts, weil der Kläger nach den getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen - je nach Entsendung - international hätte tätig werden sollen. Da aus diesen Gründen nicht von einem gewöhnlichen Arbeitsort des Klägers in Italien ausgegangen werden könne, müsse an das Recht der einstellenden Niederlassung iSd Art 6 Abs 2 lit b EVÜ angeknüpft werden. Danach käme das Recht der British Virgin Islands zur Anwendung, auf das sich der Kläger in seiner Berufung aber nicht bezogen habe. Aus Art 6 EVÜ ergebe sich die Anwendbarkeit italienischen Rechts daher nicht.Artikel 6, EVÜ gelange nicht nur auf gültige Arbeitsverträge, sondern auch auf faktische Beschäftigungsverhältnisse wie jenes des Klägers zur Anwendung. Aus Artikel 6, Absatz 2, Litera a, EVÜ ergebe sich jedoch trotz des faktischen Tätigkeitsschwerpunkts in Italien nicht die Anwendbarkeit italienischen Rechts, weil der Kläger nach den getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen - je nach Entsendung - international hätte tätig werden sollen. Da aus diesen Gründen nicht von einem gewöhnlichen Arbeitsort des Klägers in Italien ausgegangen werden könne, müsse an das Recht der einstellenden Niederlassung iSd Artikel 6, Absatz 2, Litera b, EVÜ angeknüpft werden. Danach käme das Recht der British Virgin Islands zur Anwendung, auf das sich der Kläger in seiner Berufung aber nicht bezogen habe. Aus Artikel 6, EVÜ ergebe sich die Anwendbarkeit italienischen Rechts daher nicht.
Der Kläger habe sich jedoch in ausreichender Weise auf italienische Eingriffsnormen berufen, die gemäß Art 7 EVÜ hier auch dann zur Anwendung gelangten, wenn eine andere Rechtsordnung auf das Vertragsverhältnis der Streitteile Anwendung finde. Die vom Kläger geltend gemachte Norm des Art 23, 3 des italienischen Legislativdekrets Nr 276/2003 normiere eine dem § 7a Abs 2 AVRAG vergleichbare gesamtschuldnerische Haftung von Ver- und Entleiher nach italienischem Recht. Damit erweise sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig, weil zu klären sei, ob diese italienische Vorschrift eine Eingriffsnorm iSd Art 7 EVÜ sei, und unter welchen Voraussetzungen des italienischen Rechts sie zur Anwendung gelange. Für den Fall der Anwendbarkeit des Art 23, 3 des Legislativdekrets Nr 276/2003 müsse das Klagebegehren schlüssig gestellt werden, weil der Kläger anzugeben habe, wie sich seine verbleibende Forderung von 34.000 EUR nach italienischem Recht aufschlüssle.Der Kläger habe sich jedoch in ausreichender Weise auf italienische Eingriffsnormen berufen, die gemäß Artikel 7, EVÜ hier auch dann zur Anwendung gelangten, wenn eine andere Rechtsordnung auf das Vertragsverhältnis der Streitteile Anwendung finde. Die vom Kläger geltend gemachte Norm des Artikel 23,, 3 des italienischen Legislativdekrets Nr 276 aus 2003, normiere eine dem Paragraph 7 a, Absatz 2, AVRAG vergleichbare gesamtschuldnerische Haftung von Ver- und Entleiher nach italienischem Recht. Damit erweise sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig, weil zu klären sei, ob diese italienische Vorschrift eine Eingriffsnorm iSd Artikel 7, EVÜ sei, und unter welchen Voraussetzungen des italienischen Rechts sie zur Anwendung gelange. Für den Fall der Anwendbarkeit des Artikel 23,, 3 des Legislativdekrets Nr 276 aus 2003, müsse das Klagebegehren schlüssig gestellt werden, weil der Kläger anzugeben habe, wie sich seine verbleibende Forderung von 34.000 EUR nach italienischem Recht aufschlüssle.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung zu den Fragen fehle, ob Art 6 EVÜ unter „Arbeitsverhältnissen“ auch solche zwischen einem Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einer Verleihfirma hat, und dem Beschäftigerbetrieb, bei dem der Arbeitnehmer faktisch tätig wird, verstehe, und ob unter „gewöhnlichem Arbeitsort“ auch der - wenn auch zeitlich beschränkte - faktische Beschäftigungsort zu verstehen sei.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung zu den Fragen fehle, ob Artikel 6, EVÜ unter „Arbeitsverhältnissen“ auch solche zwischen einem Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einer Verleihfirma hat, und dem Beschäftigerbetrieb, bei dem der Arbeitnehmer faktisch tätig wird, verstehe, und ob unter „gewöhnlichem Arbeitsort“ auch der - wenn auch zeitlich beschränkte - faktische Beschäftigungsort zu verstehen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der vom Kläger beantwortete Rekurs der Beklagten.