Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.
Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass dem Schuldspruch in Ansehung der zu III./ angenommenen Gewerbsmäßigkeit nach § 130 vierter Fall StGB ein Rechtsfehler mangels Feststellungen zur zeitlichen Dimension der Intention des Angeklagten und damit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet. In den Entscheidungsgründen finden sich zwar die dem Gesetzeswortlaut folgenden Annahmen, wonach es Denis B***** darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung der Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6). Es mangelt jedoch an einem für eine (ausreichende) Feststellung erforderlichen deutlichen Bezug des Tatbestandsmerkmals „fortlaufend“ zu einem historischen Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8). Angesichts der Tatbegehung nur an einem einzigen Tag ist den lediglich auf die einschlägige Vorbelastung, die Vielzahl der Einbruchsdiebstähle und die sehr tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Genannten hinweisenden Entscheidungsgründen (US 12 f) keine Feststellung zu entnehmen, die die rechtliche Beurteilung erlauben würde, dass sich dessen auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Absicht auf einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen bezog (Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass dem Schuldspruch in Ansehung der zu römisch drei./ angenommenen Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 130, vierter Fall StGB ein Rechtsfehler mangels Feststellungen zur zeitlichen Dimension der Intention des Angeklagten und damit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet. In den Entscheidungsgründen finden sich zwar die dem Gesetzeswortlaut folgenden Annahmen, wonach es Denis B***** darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung der Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6). Es mangelt jedoch an einem für eine (ausreichende) Feststellung erforderlichen deutlichen Bezug des Tatbestandsmerkmals „fortlaufend“ zu einem historischen Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8). Angesichts der Tatbegehung nur an einem einzigen Tag ist den lediglich auf die einschlägige Vorbelastung, die Vielzahl der Einbruchsdiebstähle und die sehr tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Genannten hinweisenden Entscheidungsgründen (US 12 f) keine Feststellung zu entnehmen, die die rechtliche Beurteilung erlauben würde, dass sich dessen auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Absicht auf einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen bezog (
12 Os 86/14k mwN).
Da bereits dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen die Aufhebung des Schuldspruchs in der Subsumtion auch unter die genannte Qualifikation erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren hiezu erstatteten Ausführungen.
Soweit der Nichtigkeitswerber ohne konkretes weiteres Vorbringen die Aufhebung des (gesamten) angefochtenen Urteils beantragt, war seine Beschwerde jedoch bereits mangels Substantiierung zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Soweit der Nichtigkeitswerber ohne konkretes weiteres Vorbringen die Aufhebung des (gesamten) angefochtenen Urteils beantragt, war seine Beschwerde jedoch bereits mangels Substantiierung zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war den Schuldsprüchen zum Nachteil des Beschwerdeführers anhaftende, von diesem nicht geltend gemachte Nichtigkeit aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war den Schuldsprüchen zum Nachteil des Beschwerdeführers anhaftende, von diesem nicht geltend gemachte Nichtigkeit aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Der Oberste Gerichtshof hat sich nämlich davon überzeugt, dass die rechtliche Unterstellung der zu I./ und III./ referierten Taten unter mehrere Verbrechen bei gleichzeitiger Bildung mehrerer Subsumtionseinheiten und die weitere Annahme eines Vergehens des Diebstahls zu II./ der Bestimmung des § 29 StGB widerspricht. Denn der Begriff der „strafbaren Handlung“ in § 260 Abs 1 Z 2 StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach § 28 StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts besteht. Zufolge § 29 StGB werden also alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefasst (RIS-Justiz RS0112520; Ratz in WK² StGB § 29 Rz 5).Der Oberste Gerichtshof hat sich nämlich davon überzeugt, dass die rechtliche Unterstellung der zu römisch eins./ und römisch drei./ referierten Taten unter mehrere Verbrechen bei gleichzeitiger Bildung mehrerer Subsumtionseinheiten und die weitere Annahme eines Vergehens des Diebstahls zu römisch zwei./ der Bestimmung des Paragraph 29, StGB widerspricht. Denn der Begriff der „strafbaren Handlung“ in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach Paragraph 28, StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des Paragraph 29, StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts besteht. Zufolge Paragraph 29, StGB werden also alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefasst (RIS-Justiz RS0112520; Ratz in WK² StGB Paragraph 29, Rz 5).
Da die Tatrichter bei der Strafzumessung „das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen“ als erschwerend werteten (US 15), wirkte sich der Gesetzesverstoß zum Nachteil des Angeklagten aus (vgl 12 Os 71/04), kann doch die aggravierende Wertung mehrerer Verbrechen durch den statt dessen anzunehmenden Erschwerungsumstand einer mehrfach einschlägigen Delinquenz (vgl RIS-Justiz RS0114927
; 14 Os 26/01) nicht aufgewogen werden.Da die Tatrichter bei der Strafzumessung „das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen“ als erschwerend werteten (US 15), wirkte sich der Gesetzesverstoß zum Nachteil des Angeklagten aus vergleiche 12 Os 71/04), kann doch die aggravierende Wertung mehrerer Verbrechen durch den statt dessen anzunehmenden Erschwerungsumstand einer mehrfach einschlägigen Delinquenz vergleiche RIS-Justiz
RS0114927; 14 Os 26/01) nicht aufgewogen werden.
Ungeachtet der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung werden die Schuldsprüche wegen der real konkurrierenden Diebstähle nach Maßgabe des § 29 StGB im zweiten Rechtsgang zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen sein (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 10).Ungeachtet der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung werden die Schuldsprüche wegen der real konkurrierenden Diebstähle nach Maßgabe des Paragraph 29, StGB im zweiten Rechtsgang zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen sein vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 10).
Das angefochtene Urteil war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.