Die Revision des Klägers ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass sich die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage überhaupt nur dann stellt, wenn es sich beim gegenständlichen Klettergerüst um ein Bauwerk im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes handelt. Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ist für den hier interessierenden Fall nämlich gerade daran geknüpft, dass ein Bauwerk vorliegt. Auf damit im Zusammenhang stehende - vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassene - Fragen ist daher vorweg einzugehen.
1.1 Das Vorarlberger Baugesetz (im Folgenden: Vlbg BauG, LGBl 2001/52), gilt nach dessen § 1 für alle Bauvorhaben, sofern sie nicht nach Abs 1 lit a bis l ausdrücklich ausgenommen sind. Spielgeräte, wie das hier gegenständliche Klettergerüst, fallen unter keinen dieser Ausnahmetatbestände.
Im Verfahren ist nicht strittig, dass der Beklagte das Klettergerät im zeitlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes errichtete.
1.2 Die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch eines Bauwerks begründet nach § 2 Abs 1 lit e Vlbg BauG ein Bauvorhaben. Bauwerk ist nach lit f dieser Bestimmung eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse ist in diesem Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören (RV 45 Blg Vlbg Landtag 27. GP 32). In diesem Sinn sind beispielsweise Container Anlagen, zu deren Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind (VwGH 2003/10/0273 zu § 2 Vlbg BauG). Die geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn die bauliche Anlage durch den Druck ihres (Eigen-)Gewichts mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (VwGH 2003/10/0273; zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 4 Z 4 NÖ Bauordnung: VwGH 2002/05/1006). Die Verbindung mit dem Boden muss jedoch so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann (RV aaO).
1.3 Das vom Beklagten errichtete Klettergerüst hatte eine Höhe von deutlich mehr als 2 m. Aus den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern (Beilage ./A), die unstrittig das vom Beklagten errichtete Klettergerüst zeigen, vom Erstgericht für seine Entscheidung unbeanstandet verwertet wurden und daher der Entscheidung auch des Revisionsgerichts zugrunde gelegt werden können (vgl RIS-Justiz RS0121557, auch [T3]), ist darüber hinaus zu entnehmen, dass es aus massiven Rundhölzern bestand und in seiner seitlichen Ausdehnung die Höhe deutlich überschritt. Das vom Beklagten angebrachte Netz erstreckte sich dabei nahezu über die gesamte Länge des Gerüsts, dessen Steher fest mit dem Boden verankert waren. Schon im Hinblick auf die Ausmaße der Konstruktion und seine Zweckbestimmung, dass nämlich Kinder darauf herumklettern sollten, ist wegen der dadurch zu erwartenden Beanspruchung der Anlage davon auszugehen, dass eine nach den Regeln der technischen Wissenschaft erfolgte Ausführung bautechnische Kenntnisse erforderte, um deren Standsicherheit und Stabilität zu gewährleisten. Dass die Errichtung durch den Beklagten selbst, also wohl laienhaft erfolgte, vermag daran - wie dargestellt - nichts zu ändern. Auch an der Verbindung dieser Anlage mit dem Boden in einer Art und Weise, die es nicht leicht ermöglichte, das Gerüst von einem Ort zum anderen zu bewegen, kann nicht gezweifelt werden, sodass entgegen der Ansicht des Beklagten davon auszugehen ist, dass das von ihm errichtete Klettergerüst als Bauwerk im Sinne des § 2 Abs 1 lit f Vlbg BauG zu qualifizieren ist.
2. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Errichtung des Klettergerüsts durch den Beklagten ein Bauvorhaben darstellte, für das die Bestimmungen des Baugesetzes galten. Dessen Bestimmungen kommen nach dem in § 1 Abs 1 Vlbg BauG definierten Geltungsbereich für alle Bauvorhaben zur Anwendung, gleichgültig ob es sich um ein bewilligungspflichtiges (§ 18 BauG), ein anzeigepflichtiges (§ 19 BauG) oder aber um ein freies (§ 20 BauG) Bauvorhaben handelt (vgl auch RV 45 Blg Vlbg Landtag 27. GP 32).
3.1 Nach § 15 Abs 1 Vlbg BauG müssen Bauwerke und sonstige Anlagen in allen ihren Teilen so ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen. Zur Durchführung dieser Bestimmung hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen (§ 15 Abs 3 Vlbg BauG).
3.2 Aufgrund dieser Bestimmung hat die Vlbg Landesregierung die Verordnung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken (im Folgenden: Bautechnikverordnung; LGBl 2007/83) erlassen, die seit 1. 1. 2008 in Geltung steht. Davor galt die Bautechnikverordnung, LGBl 1986/44. Nach deren § 1 Abs 1 in der Fassung LGBl 2001/64 mussten Bauvorhaben in allen ihren Teilen nach den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit darin keine Regelungen getroffen sind, nach dem Stand der Technik so ausgeführt werden, dass sie unter anderem der Nutzungssicherheit entsprachen. § 2 lit s der Bautechnikverordnung in der Fassung LGBl 2001/64 definierte den Stand der Technik als den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Diese Begriffsbestimmung wurde nahezu wortgleich in § 2 Abs 1 und § 1 lit a Bautechnikverordnung, LGBl 2007/83, übernommen.
4. ÖNORMEN stellen eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen dar (RIS-Justiz RS0022153). Sie sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet, weil sie den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln (RIS-Justiz RS0062063).
5. Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen Verletzungen von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710; Koziol, Haftpflichtrecht II, 102 f). § 15 Abs 1 Vlbg BauG stellt unter anderem auf die Nutzungssicherheit von Bauwerken und sonstigen Anlagen ab. Diese Bestimmung bezweckt insoweit gerade die Verhinderung von Schäden im Zusammenhang mit deren bestimmungsgemäßen Verwendung und ist damit als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB aufzufassen. Die zur Durchführung dieser Bestimmung erlassene Verordnung verweist dazu auf den Stand der Technik, wie er sich in den einschlägigen ÖNORMEN widerspiegelt.
6. Der Beklagte hat bei dem von ihm konstruierten Klettergerüst ein Netz verwendet, das einen Seildurchmesser von lediglich 7 mm und eine Maschenweite von 100 mm aufwies. Es handelte sich dabei um ein Schutznetz, wie es üblicherweise auf Baustellen als Absturzsicherung aufgespannt wird, nicht aber zur Verwendung bei Klettergeräten gedacht ist. Indem der Beklagte bei der Konstruktion des Klettergerüsts ein solches Netz verwendete, hat er das von ihm errichtete Bauwerk nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt. Das folgt nicht nur aus der von den Vorinstanzen unbeanstandet als einschlägig beurteilten ÖNORM EN 1176 Teil 1, die insoweit die Regeln der Technik im Zusammenhang mit der Verwendung von Netzen an allgemein zugänglichen Klettergeräten wie dem gegenständlichen widerspiegelt, sondern ergibt sich ganz allgemein aus der bestimmungswidrigen Verwendung des Netzes selbst, weil dessen Beschaffenheit schon nach allgemeinen Sorgfaltsmaßstäben der Verwendung als Klettergerät für Kinder entgegensteht. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, bei lebensnaher Würdigung wäre ein Durchrutschen bei dem vom Beklagten verwendeten Netz im Verhältnis zu einem solchen mit einer normgerechten Maschengröße viel unwahrscheinlicher, übersieht es, dass bereits die von der ÖNORM EN 1176 Teil 1 für Klettergeräte geforderte Seilstärke von mindestens 16 mm ganz entscheidend zur Standsicherheit beiträgt und deren Fehlen zwangsläufig eine erhöhte Gefahr eines Abrutschens und damit auch des Verhängens mit sich bringt. Dieses erhöhte Gefahrenmoment kommt umso mehr zum Tragen, wenn sich Kinder - wie der Kläger - leicht abstoßen, um vom Netz herunterzuspringen. Ein solches Verhalten entspricht aber dem normalen Spieltrieb von Kindern und ist damit eine zweckentsprechende Verwendung eines solchen Geräts. Der Beklagte hat das von ihm errichtete Klettergerüst daher nicht nutzungssicher ausgeführt und damit gegen die Schutznorm des § 15 Abs 1 Vlbg BauG verstoßen.
Auf die Frage, ob die Errichtung des Klettergeräts durch den Beklagten ein anzeigepflichtiges (§ 19 Vlbg BauG) Bauvorhaben war und damit die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die Unterlassung der Bauanzeige einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz bedeutete, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
7. Bei der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB fordert die Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs (RIS-Justiz RS0027640; RS0027462). Es kommt zwar zu keiner Umkehr der Beweislast (RIS-Justiz RS0027517; RS0022599 [T1]), der Beweis des ersten Anscheins spricht aber in solchen Fällen dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde (RIS-Justiz RS0027517; RS0022599 [T3]). Die Schadenersatzhaftung ist daher zu bejahen, wenn überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des in Anspruch genommenen Beklagten herbeigeführt wurde (RIS-Justiz RS0027517). Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernsthaft zweifelhaft zu machen (RIS-Justiz RS0027517 [T3]; RS0022599 [T3]; RS0022474 [T1; T4]; RS0027640 [T12]). Die Haftung entfällt also in dem Fall, wenn der Schaden, wenngleich auf anderem Weg und in anderer Weise, auch sonst eingetreten wäre. Die Beweispflicht dafür, dass der Schaden auch ohne sein rechtswidriges Verhalten eingetreten wäre, obliegt dem Schädiger (RIS-Justiz RS0027640; 7 Ob 237/12x).
8. Hier steht fest, dass das vom Beklagten auf dem von ihm errichteten, allgemein zugänglichen Spielplatz zum Klettern angebrachte Netz nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach, wie sie sich in der ÖNORM EN 1176 Teil 1 widerspiegeln und das Risiko von Fangstellen und damit auch das Risiko von Stürzen minimieren sollen. Zwar kann ein Verhängen auch bei einem normgerechten Netz nie ausgeschlossen werden. Aus der bereits vom Berufungsgericht als Feststellung qualifizierten Ausführung des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ergibt sich aber, dass es wahrscheinlich ist, dass sich der Kläger auf einem normgerechten Netz nicht verhängt hätte, also auch nicht in der Form zu Sturz gekommen wäre, wie es tatsächlich der Fall war. Bereits das Erstgericht leitete die Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten in Bezug auf die Verletzung des Klägers erkennbar aus der Verwendung eines nicht normgerechten Netzes ab. Das Berufungsgericht zog dieses Ergebnis nicht in Zweifel, sondern gestand dem Kläger den erleichterten Kausalitätsbeweis nur deshalb nicht zu, weil es aus vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Erwägungen das Vorliegen einer Schutzgesetzverletzung durch den Beklagten verneinte. Im Revisionsverfahren ist damit nicht mehr zweifelhaft, dass der Kläger den Beweis des ersten Anscheins dafür erbrachte, dass der Unfall und damit seine Verletzung dadurch verursacht wurde, dass der Beklagte bei der Konstruktion des Klettergerüsts ein hiefür nicht bestimmtes Netz verwendete und damit dieses nicht nutzungssicher ausführte. Im Sturz des Klägers hat sich auch gerade jener Schaden verwirklicht, den § 15 Abs 1 Vlbg BauG zu verhindern trachtet, von dem die Nutzungssicherheit von Anlagen gefordert wird. Dass auch bei der Verwendung eines normgerechten Netzes ein Hängenbleiben und damit ein Unfall wie der gegenständliche nie ausgeschlossen werden kann, bedeutet keine Entkräftung des den Beklagten belastenden Anscheinsbeweises.
9. Zusammengefasst folgt daher, dass der Beklagte für die nachteiligen Folgen der ihm anzulastenden Verletzung der Schutznorm des § 15 Abs 1 Vlbg BauG einzustehen hat, weil er bei der Konstruktion des Klettergerüsts ein Netz verwendete, das zu dessen nutzungssicheren Verwendung gemäß seiner Bestimmung als Spielgerät für Kinder nicht geeignet war.
10. Grundsätzlich umfasst der Einwand des Alleinverschuldens zwar auch jenen des Mitverschuldens (RIS- Justiz RS0027044), doch ist der Beklagte darauf bereits im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen. Auf ein allfälliges Mitverschulden des Klägers muss daher nicht mehr eingegangen werden. In Stattgebung der Revision des Klägers ist das Teilzwischenurteil des Erstgerichts daher wiederherzustellen.
11. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO. Die Nebenintervenientin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.