Hiezu wurde erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1 Mit der LFG-Novelle BGBl I 2006/88 wurde der das HaftungsNovelle BGBl römisch eins 2006/88 wurde der das Haftungs- und Versicherungsrecht regelnde X. Teil (§§ 146 bis 168) des LFG den europa und Versicherungsrecht regelnde römisch zehn. Teil (Paragraphen 146 bis 168) des LFG den europa- und völkerrechtlichen Entwicklungen im Luftfahrtrecht angepasst. Dabei wurde dem Anwendungsvorrang der gemeinschafts- und völkerrechtlichen Regelungswerke mit dem Ergebnis Rechnung getragen, dass der Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen stark eingeschränkt ist (Aufner, Das österreichische Luftfahrt-Haftpflichtrecht auf neuem Kurs, ZVR 2006/120, 349 [352]).
1.2 Die diesbezügliche Klarstellung erfolgt in § 146 Abs 1 LFG: Danach sind die Bestimmungen des X. Teils 1.2 Die diesbezügliche Klarstellung erfolgt in Paragraph 146, Absatz eins, LFG: Danach sind die Bestimmungen des römisch zehn. Teils insoweit nicht anzuwenden, als
1. die Haftung in einem internationalen Übereinkommen oder in der Verordnung (EG) Nr 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, ABl Nr L 285 vom 17. 10. 1997, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 889/2002, ABl Nr L 140 vom 30. 5. 2002, S 2,
2. die Versicherungspflicht in der Verordnung (EG) Nr 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrzeugbetreiber, oder
3. die gerichtliche Zuständigkeit in einem internationalen Übereinkommen oder in der Verordnung (EG) Nr 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl Nr L 12 vom 16. 1. 2001, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 2245/2004, ABl Nr L 381 vom 28. 12. 2004, S 10, geregelt wird.
In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass die Bestimmungen über die Luftfahrthaftung und -versicherung dann nicht anwendbar seien, wenn und soweit die Haftung in einem internationalen Übereinkommen (etwa dem Übereinkommen von Montreal oder - soweit es noch anwendbar ist - dem Warschauer Abkommen und seinen von Österreich ratifizierten Zusatzabkommen) geregelt sei. Weiter gingen den vorgeschlagenen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes die unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen vor (ErläutRV 1429 BlgNR XXII. GP 9 f).Verordnungen vor (ErläutRV 1429 BlgNR römisch XXII. GP 9 f).
1.3 Die Verordnung (EG) Nr 2027/97 des Rates vom 9. 10. 1997, die mit 17. 10. 1998 in Kraft getreten ist, setzt in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr 889/2002 geänderten Fassung die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal über die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck um und trifft zusätzliche Bestimmungen. Der Geltungsbereich dieser Bestimmungen wurde auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats ausgeweitet (Art 1). Gemäß Art 3 Abs 1 der Verordnung gelten für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Fluggäste und deren Gepäck alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal (MÜ). ausgeweitet (Artikel eins,). Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung gelten für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Fluggäste und deren Gepäck alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal (MÜ).
Damit hat die Europäische Gemeinschaft die Grundsätze des MÜ in das europäische Recht übernommen. Die Verordnung betrifft nur die Haftung aus dem Beförderungsvertrag. Sie gilt für Luftfahrtunternehmen, die über die Betriebsgenehmigung eines Mitgliedstaats verfügen, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um einen internationalen Flug im Sinne des Warschauer Abkommens oder des MÜ handelt (ErläutRV 1429 BlgNR XXII. GP 3). Es sollte sichergestellt werden, dass für die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einheitliche Vorschriften unabhängig davon gelten, ob sie eine internationale, eine innergemeinschaftliche oder eine inländische Strecke befliegen (Damit hat die Europäische Gemeinschaft die Grundsätze des MÜ in das europäische Recht übernommen. Die Verordnung betrifft nur die Haftung aus dem Beförderungsvertrag. Sie gilt für Luftfahrtunternehmen, die über die Betriebsgenehmigung eines Mitgliedstaats verfügen, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um einen internationalen Flug im Sinne des Warschauer Abkommens oder des MÜ handelt (ErläutRV 1429 BlgNR römisch XXII. GP 3). Es sollte sichergestellt werden, dass für die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einheitliche Vorschriften unabhängig davon gelten, ob sie eine internationale, eine innergemeinschaftliche oder eine inländische Strecke befliegen (Aufner aaO 351; ders, Neuerungen im Luftfahrt-Haftpflichtrecht, ZVR 2002/84, 328 [332]).
1.4 Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. 5. 1999 („Montrealer Übereinkommen“ - MÜ), BGBl III 2004/131, dem auch die Europäische Union beigetreten ist, wurde von Österreich mit Wirkung vom 28. 6. 2004 ratifiziert und ist seit damals Teil des innerstaatlichen Rechts (10 Ob 47/12b = SZ 2012/142; MÜ), BGBl römisch III 2004/131, dem auch die Europäische Union beigetreten ist, wurde von Österreich mit Wirkung vom 28. 6. 2004 ratifiziert und ist seit damals Teil des innerstaatlichen Rechts (10 Ob 47/12b = SZ 2012/142; Aufner, ZVR 2006, 351; Csoklich, Neuerungen im internationalen Lufttransportrecht, RdW 2004/591, 648).
Der Zweck des MÜ liegt darin, durch gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen (Abs 5 der Präambel zum MÜ). Wie sich bereits aus der Bezeichnung ergibt („Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“) werden darin bestimmte Ansprüche aus der Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags (nämlich Personenschäden, Verspätung, Verlust, Verspätung und Beschädigung von Gütern und Reisegepäck) geregelt (10 Ob 47/12b = SZ 2012/142). Art 17 Abs 1 MÜ enthält die grundlegende Haftungsnorm für Personenschäden „Reisender“ (Der Zweck des MÜ liegt darin, durch gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen (Absatz 5, der Präambel zum MÜ). Wie sich bereits aus der Bezeichnung ergibt („Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“) werden darin bestimmte Ansprüche aus der Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags (nämlich Personenschäden, Verspätung, Verlust, Verspätung und Beschädigung von Gütern und Reisegepäck) geregelt (10 Ob 47/12b = SZ 2012/142). Artikel 17, Absatz eins, MÜ enthält die grundlegende Haftungsnorm für Personenschäden „Reisender“ (Reuschle, Montrealer Übereinkommen² [2011] Art 17 Rn 2)., Montrealer Übereinkommen² [2011] Artikel 17, Rn 2).
1.5 Gemäß Art 50 erster Satz MÜ verpflichten die Vertragsstaaten ihre Luftfrachtführer, sich zur Deckung ihrer Haftung nach diesem Übereinkommen angemessen zu versichern. Auf europäischer Ebene wurde diese Bestimmung durch die mit 1. 5. 2005 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber umgesetzt (1.5 Gemäß Artikel 50, erster Satz MÜ verpflichten die Vertragsstaaten ihre Luftfrachtführer, sich zur Deckung ihrer Haftung nach diesem Übereinkommen angemessen zu versichern. Auf europäischer Ebene wurde diese Bestimmung durch die mit 1. 5. 2005 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber umgesetzt (Reuschle aaO Art 50 Rn 17). Nach ihr müssen Luftfahrtunternehmen (das sind Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung) bzw Luftfahrt-unternehmen der Gemeinschaft sowie Luftfahrzeugbetreiber hinsichtlich ihrer „luftverkehrsspezifischen Haftung“ versichert sein (aaO Artikel 50, Rn 17). Nach ihr müssen Luftfahrtunternehmen (das sind Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung) bzw Luftfahrt-unternehmen der Gemeinschaft sowie Luftfahrzeugbetreiber hinsichtlich ihrer „luftverkehrsspezifischen Haftung“ versichert sein (Aufner ZVR 2006, 352; vgl Erwägungsgrund 14 der Verordnung). Diese „zentralste und wichtigste europäische Verordnung für die Versicherungspflicht“ (7 Ob 232/12m; ZVR 2006, 352; vergleiche Erwägungsgrund 14 der Verordnung). Diese „zentralste und wichtigste europäische Verordnung für die Versicherungspflicht“ (7 Ob 232/12m; Mühlbauer, MünchKomm VVG [2011] LuftfahrtV Rn 65) regelt nur die Mindeststandards für Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte (Art 1), sodass in nationalen Regelungen darüberhinausgehende Anforderungen gestellt werden können (, MünchKomm VVG [2011] LuftfahrtV Rn 65) regelt nur die Mindeststandards für Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte (Artikel eins,), sodass in nationalen Regelungen darüberhinausgehende Anforderungen gestellt werden können (Mühlbauer aaO LuftfahrtV Rn 66; vgl Erwägungsgrund 22 der Verordnung).aaO LuftfahrtV Rn 66; vergleiche Erwägungsgrund 22 der Verordnung).
2. Zur Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 2027/97 idgF und des MÜ:
2.1 Der generelle Verweis auf das Haftungsregime des MÜ in Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 2027/97 idgF bezieht sich auf die „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“. Als solches ist gemäß Art 2 Abs 1 lit b der Verordnung ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr 2407/92 (mittlerweile neu gefasst in der Verordnung [EG] Nr 1008/2008) erteilten gültigen Betriebsgenehmigung zu verstehen (zu den Voraussetzungen vgl 2.1 Der generelle Verweis auf das Haftungsregime des MÜ in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 2027/97 idgF bezieht sich auf die „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“. Als solches ist gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Verordnung ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr 2407/92 (mittlerweile neu gefasst in der Verordnung [EG] Nr 1008/2008) erteilten gültigen Betriebsgenehmigung zu verstehen (zu den Voraussetzungen vergleiche Stefula, Schadenersatz für Passagiere im Luftfahrtgesetz [2001] 189). Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die erstbeklagte Partei ein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ iSd der Verordnung (EG) Nr 2027/97 idgF ist.
2.2 Weiteres Tatbestandsmerkmal der erwähnten Verweisungsnorm ist die Haftung „für Fluggäste und deren Gepäck“. Der Begriff des „Fluggasts“ wird in der Verordnung (EG) Nr 2027/97 (und im Übrigen auch im LFG) nicht definiert. Gemäß Art 2 Abs 2 der Verordnung entsprechen die in ihr verwendeten, aber nicht definierten Begriffe den im MÜ verwendeten Begriffen. Im Geltungsbereich des MÜ gilt als „Reisender“, wer aufgrund eines Beförderungsvertrags mit einem Luftfrachtführer durch ein Luftfahrzeug befördert wird (2.2 Weiteres Tatbestandsmerkmal der erwähnten Verweisungsnorm ist die Haftung „für Fluggäste und deren Gepäck“. Der Begriff des „Fluggasts“ wird in der Verordnung (EG) Nr 2027/97 (und im Übrigen auch im LFG) nicht definiert. Gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung entsprechen die in ihr verwendeten, aber nicht definierten Begriffe den im MÜ verwendeten Begriffen. Im Geltungsbereich des MÜ gilt als „Reisender“, wer aufgrund eines Beförderungsvertrags mit einem Luftfrachtführer durch ein Luftfahrzeug befördert wird (Reuschle, Montrealer Übereinkommen³ [2011] Art 1 Rn 26; , Montrealer Übereinkommen³ [2011] Artikel eins, Rn 26; Giemulla in Giemulla/Schmid, Montrealer Übereinkommen Art 1 Rn 47). Davon abgesehen findet sich eine Definition des „Fluggasts“ in Art 3 lit g der Verordnung (EG) Nr 785/2004. Danach ist „Fluggast“ im Sinne dieser Verordnung „jede Person, die sich mit Zustimmung des Luftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugbetreibers auf einem Flug befindet, mit Ausnahme der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder“., Montrealer Übereinkommen Artikel eins, Rn 47). Davon abgesehen findet sich eine Definition des „Fluggasts“ in Artikel 3, Litera g, der Verordnung (EG) Nr 785/2004. Danach ist „Fluggast“ im Sinne dieser Verordnung „jede Person, die sich mit Zustimmung des Luftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugbetreibers auf einem Flug befindet, mit Ausnahme der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder“.
2.3 Voraussetzung für die Eigenschaft als „Fluggast“ („Reisender“) ist ganz allgemein, dass die Beförderung mit einem Luftfahrzeug auf einem Luftbeförderungsvertrag beruht (vgl 2.3 Voraussetzung für die Eigenschaft als „Fluggast“ („Reisender“) ist ganz allgemein, dass die Beförderung mit einem Luftfahrzeug auf einem Luftbeförderungsvertrag beruht vergleiche Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag³ [1998] Kap 3 Rn 117; Reuschle aaO Art 1 Rn 6; aaO Artikel eins, Rn 6; Giemulla aaO Art 1 Rn 47; zum LFG vgl aaO Artikel eins, Rn 47; zum LFG vergleiche Stefula aaO 47 ff; ders, Haftungsfragen bei Luftsportvereinen, ZVR 2004/42, 148 [150]). Nicht dem MÜ unterliegen demnach Verhältnisse, in denen überhaupt kein Vertrag oder zwar ein Vertrag, aber kein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde (Giemulla aaO Art 1 Rn 35). Aus diesem Grund werden etwa der „blinde Passagier“, aus Gefälligkeit beförderte Personen, Flugschüler während des Ausbildungsverhältnisses (vgl 7 Ob 232/12m = SZ 2013/6), Bordbedienstete oder sonstige Angestellte des Luftfrachtführers, welche die Reise nicht aufgrund eines Beförderungsvertrags, sondern aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unternehmen, nicht zu den Fluggästen („Reisenden“) gezählt (vgl aaO Artikel eins, Rn 35). Aus diesem Grund werden etwa der „blinde Passagier“, aus Gefälligkeit beförderte Personen, Flugschüler während des Ausbildungsverhältnisses vergleiche 7 Ob 232/12m = SZ 2013/6), Bordbedienstete oder sonstige Angestellte des Luftfrachtführers, welche die Reise nicht aufgrund eines Beförderungsvertrags, sondern aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unternehmen, nicht zu den Fluggästen („Reisenden“) gezählt vergleiche Reuschle aaO Art 1 Rn 26 und Art 17 Rn 65 ff; aaO Artikel eins, Rn 26 und Artikel 17, Rn 65 ff; Ruhwedel aaO Kap 3 Rn 117 ff; Giemulla aaO Art 1 Rn 35; aaO Artikel eins, Rn 35; Stefula, ZVR 2004, 150). Unerheblich ist aber, ob der Reisende selbst den Vertrag abgeschlossen hat oder ein Dritter zu seinen Gunsten (Reuschle aaO Art 1 Rn 26). aaO Artikel eins, Rn 26).
2.4 Der Luftbeförderungsvertrag ist, gleichgültig ob er unter das MÜ oder das LFG fällt, ein formfreier Konsensualvertrag (vgl 2 Ob 146/05t; 7 Ob 111/12t; 2.4 Der Luftbeförderungsvertrag ist, gleichgültig ob er unter das MÜ oder das LFG fällt, ein formfreier Konsensualvertrag vergleiche 2 Ob 146/05t; 7 Ob 111/12t; Stefula, Schadenersatz, 55; Ruhwedel aaO Kap 2 Rz 1; Reuschle aaO Art 1 Rn 6). Er unterliegt dem nach internationalem Privatrecht zu ermittelnden nationalen (hier unstrittig: österreichischen) Recht ( aaO Artikel eins, Rn 6). Er unterliegt dem nach internationalem Privatrecht zu ermittelnden nationalen (hier unstrittig: österreichischen) Recht (Reuschle aaO Art 1 Rn 6; aaO Artikel eins, Rn 6; Giemulla aaO Einleitung MÜ Rn 41; auch Mühlbauer in Geigel, Der Haftpflichtprozess26 Kap 29 Rn 42). Für sein Zustandekommen ist nicht entscheidend, ob der Fluggast selbst oder ein Dritter Vertragspartner des Beförderers ist. Vertragspartner kann auch der Arbeitgeber sein, der für seinen Angestellten einen Flug bucht (Stefula, Schadenersatz 52; Ruhwedel aaO Kap 2 Rn 8).
Charakteristischer Vertragsinhalt und gleichzeitig Hauptleistungspflicht des Beförderers ist die Luftbeförderung, also die Verbringung einer Person oder Sache vom Abflugsort zum gewünschten Bestimmungsort, wobei es sich ausnahmsweise - bei Rundflügen - auch um ein- und denselben Ort handeln kann (Stefula, Schadenersatz 53; ders, ZVR 2004, 150; Reuschle aaO Art 1 Rn 7). Er muss nach dem Willen der Parteien auf eine Ortsveränderung gerichtet sein ( aaO Artikel eins, Rn 7). Er muss nach dem Willen der Parteien auf eine Ortsveränderung gerichtet sein (Giemulla aaO Art 1 Rn 3). Ist der Vertrag entgeltlich (vgl § 1151 Abs 1 ABGB), handelt es sich um einen Werkvertrag (vgl 2 Ob 206/11z = ZVR 2013/203; RIS aaO Artikel eins, Rn 3). Ist der Vertrag entgeltlich vergleiche Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB), handelt es sich um einen Werkvertrag vergleiche 2 Ob 206/11z = ZVR 2013/203; RIS-Justiz RS0026007; ebenso zur deutschen Rechtslage Reuschle aaO Art 1 Rn 7; aaO Artikel eins, Rn 7; Ruhwedel aaO Kap 2 Rn 3; Giemulla aaO Art 1 Rn 30). aaO Artikel eins, Rn 30).
2.5 Im vorliegenden Fall hielt es das Erstgericht für unstrittig, dass die erstbeklagte Partei von der Dienstgeberin des Klägers damit beauftragt wurde, „Lawinensprengarbeiten in deren Schigebiet durchzuführen“. Den insoweit ungerügten Feststellungen zufolge wurden aber die Sprengarbeiten nicht von Mitarbeitern der beklagten Partei (von denen sich nur der Pilot an Bord befand), sondern von den Angestellten der Dienstgeberin des Klägers selbst „durchgeführt“. Der der erstbeklagten Partei erteilte Auftrag konnte demnach nur dahin gelautet haben, diese Angestellten (den Sprengbefugten, den Sprenggehilfen und den Kläger) mit einem Hubschrauber zu den Sprengpunkten zu befördern und ihnen dort den Abwurf der Sprengladungen zu ermöglichen (idS auch das - insoweit tatsächlich übereinstimmend - Vorbringen der Parteien: vgl AS 143 und 157 sowie 312), wobei dem Kläger die Rolle des ortskundigen Einweisers zukam. Von diesen Feststellungen ist ungeachtet der (vermeintlichen) Außerstreitstellung auszugehen (vgl RIS insoweit tatsächlich übereinstimmend - Vorbringen der Parteien: vergleiche AS 143 und 157 sowie 312), wobei dem Kläger die Rolle des ortskundigen Einweisers zukam. Von diesen Feststellungen ist ungeachtet der (vermeintlichen) Außerstreitstellung auszugehen vergleiche RIS-Justiz RS0040118). Demnach lag der Zweck des Flugs in der Erreichung eines bestimmten Arbeitserfolgs, nämlich durch den Einsatz des Hubschraubers mittels Sprengung den künstlichen Abgang von Lawinen zu erzielen. Dies setzte die Beförderung der Insassen des Hubschraubers in das Einsatzgebiet voraus.
2.6 Flüge mit dieser oder ähnlicher Zweckbestimmung werden im Schrifttum mitunter als „Arbeitsflüge“ (auch „Luftarbeit“; „aerial work“) bezeichnet (vgl 2.6 Flüge mit dieser oder ähnlicher Zweckbestimmung werden im Schrifttum mitunter als „Arbeitsflüge“ (auch „Luftarbeit“; „aerial work“) bezeichnet vergleiche Janezic, Luftarbeit - Versuch einer Definition, ZLW 2010, 520 [521]); Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts4 [2013] Kap 7 Rn 387 ff). Entsprechende Begriffsbestimmungen finden sich in völkerrechtlichen, unionsrechtlichen und nationalen Regelwerken, nicht aber im MÜ und in der Verordnung (EG) Nr 785/2004 (näher in 2 Ob 259/12w).
Ungeachtet dessen liegt der Beförderung „fremder“ Arbeitnehmer zum Einsatzort regelmäßig ein Werkvertrag zugrunde, der auch alle maßgeblichen Elemente eines Beförderungsvertrags enthält. Dass mit der Beförderung weitere Zwecke verbunden sind, hindert noch nicht die Annahme eines Beförderungsvertrags und der Fluggasteigenschaft des Beförderten (idS Mühlbauer in Geigel, Der Haftpflichtprozess26 Kap 29 Rn 115; vgl auch Kap 29 Rn 115; vergleiche auch Schwenk/Giemulla aaO Kap 15 Rn 203; aA offenbar Janezic aaO 532).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger nicht nur als ortskundiger Einweiser mitflog, sondern - wie bei solchen Einsatzflügen üblich - an Bord des Hubschraubers eine weitere Aufgabe übernahm: Nach dem Erreichen der jeweiligen Sprengpunkte hatte er auf das entsprechende Kommando des Piloten die Tür des Hubschraubers während des Flugs zu öffnen und sie eine gewisse Zeitspanne hindurch in einem bestimmten Winkel offen zu halten.
3. Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 26. 2. 2015, C-6/14):
3.1 Vor dem Hintergrund der erörterten Sach- und Rechtslage hielt und hält es der Senat für entscheidungswesentlich, ob der Kläger unter den konkreten Umständen als „Fluggast“ iSd Verordnung (EG) Nr 785/2004 bzw als „Reisender“ iSd MÜ oder - wie dies der Ansicht der beklagten Parteien entspricht - als Besatzungsmitglied (ohne Versicherungsschutz) zu qualifizieren ist.
3.2 Das zur Klärung dieser Frage an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen (2 Ob 259/12w) beantwortete der Gerichtshof wie folgt:
3.2.1 Art 3 Buchst g der Verordnung (EG) Nr 785/2004 ist dahin auszulegen, dass der Insasse eines von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers, der aufgrund eines zwischen seinem Arbeitgeber und diesem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrags zum Zweck der Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befördert wird, „Fluggast“ im Sinne dieser Bestimmung ist.3.2.1 Artikel 3, Buchst g der Verordnung (EG) Nr 785/2004 ist dahin auszulegen, dass der Insasse eines von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers, der aufgrund eines zwischen seinem Arbeitgeber und diesem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrags zum Zweck der Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befördert wird, „Fluggast“ im Sinne dieser Bestimmung ist.
3.2.2 Art 17 des Montrealer Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass eine Person, die unter den Begriff „Fluggast“ im Sinne von Art 3 Buchst g der Verordnung Nr 785/2004 fällt, auch unter den Begriff „Reisender“ im Sinne von Art 17 des Übereinkommens fällt, sofern sie aufgrund eines „Beförderungsvertrags“ im Sinne von Art 3 des Übereinkommens befördert wurde.3.2.2 Artikel 17, des Montrealer Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass eine Person, die unter den Begriff „Fluggast“ im Sinne von Artikel 3, Buchst g der Verordnung Nr 785/2004 fällt, auch unter den Begriff „Reisender“ im Sinne von Artikel 17, des Übereinkommens fällt, sofern sie aufgrund eines „Beförderungsvertrags“ im Sinne von Artikel 3, des Übereinkommens befördert wurde.
3.3 In seinen Erläuterungen betonte der EuGH, dass der Kläger keine das Führen des Luftfahrzeugs betreffenden Aufgaben wahrgenommen habe und somit nicht zur Gruppe der „Flugbesatzungsmitglieder“ iSd Art 3 lit g der Verordnung (EG) Nr 785/2004 zähle (Rn 27). Dass der Kläger auf Anweisung des Piloten die Tür zu öffnen hatte, genüge auch nicht, um ihn als „Kabinenbesatzungsmitglied“ einzustufen. Der Pilot sei nämlich als Kommandant stets berechtigt, allen an Bord eines Luftfahrzeugs befindlichen Personen einschließlich der Fluggäste Anweisungen zu erteilen (Rn 28). Mit seinen Ausführungen widersprach der EuGH nicht nur der Meinung der beklagten Parteien, sondern auch jener von 3.3 In seinen Erläuterungen betonte der EuGH, dass der Kläger keine das Führen des Luftfahrzeugs betreffenden Aufgaben wahrgenommen habe und somit nicht zur Gruppe der „Flugbesatzungsmitglieder“ iSd Artikel 3, Litera g, der Verordnung (EG) Nr 785/2004 zähle (Rn 27). Dass der Kläger auf Anweisung des Piloten die Tür zu öffnen hatte, genüge auch nicht, um ihn als „Kabinenbesatzungsmitglied“ einzustufen. Der Pilot sei nämlich als Kommandant stets berechtigt, allen an Bord eines Luftfahrzeugs befindlichen Personen einschließlich der Fluggäste Anweisungen zu erteilen (Rn 28). Mit seinen Ausführungen widersprach der EuGH nicht nur der Meinung der beklagten Parteien, sondern auch jener von Koziol/Apathy/Koch (in Haftpflichtrecht III³ [2014] Rz A/9/48).
4. Zwischenergebnis:
Zusammenfassend ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass dem Kläger die Eigenschaft eines Fluggasts bzw eines „Reisenden“ iSd Art 17 MÜ zukam. Da der Kläger aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert wurde und die erstbeklagte Partei ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, fällt die Ersatzpflicht der erstbeklagten Partei gemäß Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 2027/97 unter das Haftungsregime des MÜ. Die österreichische Haftungsregelung (§ 156 LFG) kommt hingegen nicht zum Tragen. Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche des Klägers nach dem MÜ zu beurteilen sind, welches bereits in erster Instanz Gegenstand der gerichtlichen Erörterung mit den Parteien war (AS 178).Zusammenfassend ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass dem Kläger die Eigenschaft eines Fluggasts bzw eines „Reisenden“ iSd Artikel 17, MÜ zukam. Da der Kläger aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert wurde und die erstbeklagte Partei ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, fällt die Ersatzpflicht der erstbeklagten Partei gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 2027/97 unter das Haftungsregime des MÜ. Die österreichische Haftungsregelung (Paragraph 156, LFG) kommt hingegen nicht zum Tragen. Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche des Klägers nach dem MÜ zu beurteilen sind, welches bereits in erster Instanz Gegenstand der gerichtlichen Erörterung mit den Parteien war (AS 178).
5. Anspruchsgrundlage:
Gemäß Art 17 Abs 1 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein „Reisender“ getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim EinGemäß Artikel 17, Absatz eins, MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein „Reisender“ getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen ereignet hat. Dabei handelt es sich um eine eigenständige und exklusive Anspruchsgrundlage (Reuschle, Montrealer Übereinkommen² [2011] Art 17 Rn 1), der Rückgriff auf nationale Anspruchsgrundlagen ist innerhalb des Regelungsbereichs des MÜ zufolge dessen Art 29 ausgeschlossen (vgl 10 Ob 47/12b = SZ 2012/142; , Montrealer Übereinkommen² [2011] Artikel 17, Rn 1), der Rückgriff auf nationale Anspruchsgrundlagen ist innerhalb des Regelungsbereichs des MÜ zufolge dessen Artikel 29, ausgeschlossen vergleiche 10 Ob 47/12b = SZ 2012/142; Koziol/Apathy/Koch aaO Rz A/9/120 [„Verdrängungslösung“]).
Das Haftungssystem ist zweistufig ausgestaltet. Art 21 Abs 1 MÜ sieht im Bereich des Ersatzes für Personenschäden eine der Höhe nach unbegrenzte Haftung des Luftfrachtführers bei Tod oder körperlicher Verletzung von Fluggästen vor. Bis zu einem Betrag von 100.000 SZR (Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds), der für den gegenständlichen, Anfang 2009 abgeschlossenen Beförderungsvertrag noch maßgeblich ist (vgl Das Haftungssystem ist zweistufig ausgestaltet. Artikel 21, Absatz eins, MÜ sieht im Bereich des Ersatzes für Personenschäden eine der Höhe nach unbegrenzte Haftung des Luftfrachtführers bei Tod oder körperlicher Verletzung von Fluggästen vor. Bis zu einem Betrag von 100.000 SZR (Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds), der für den gegenständlichen, Anfang 2009 abgeschlossenen Beförderungsvertrag noch maßgeblich ist vergleiche Mühlbauer in Geigel, Der Haftpflichtprozess26 Kap 29 Rn 74) und mittlerweile auf 113.100 SZR angepasst wurde (vgl BGBl III 2010/11 idF BGBl III 2011/4), ist die Haftung des Luftfrachtführers für Personenschäden verschuldens-unabhängig. Sie kann auch nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden (Art 21 Abs 1 MÜ). Möglich ist eine Haftungsbeschränkung oder Kap 29 Rn 74) und mittlerweile auf 113.100 SZR angepasst wurde vergleiche BGBl römisch III 2010/11 in der Fassung BGBl römisch III 2011/4), ist die Haftung des Luftfrachtführers für Personenschäden verschuldens-unabhängig. Sie kann auch nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden (Artikel 21, Absatz eins, MÜ). Möglich ist eine Haftungsbeschränkung oder -befreiung in diesem Bereich nur durch den Nachweis des Mitverschuldens des Reisenden (Art 20 MÜ). Soweit der Schaden höher ist, kommt nach Art 21 Abs 2 MÜ eine (strenge) Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast zum Tragen. Der Luftfrachtführer kann seine Haftung durch den Nachweis ausschließen oder mindern, dass der Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist (lit a) oder dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist (lit b; vgl befreiung in diesem Bereich nur durch den Nachweis des Mitverschuldens des Reisenden (Artikel 20, MÜ). Soweit der Schaden höher ist, kommt nach Artikel 21, Absatz 2, MÜ eine (strenge) Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast zum Tragen. Der Luftfrachtführer kann seine Haftung durch den Nachweis ausschließen oder mindern, dass der Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist (Litera a,) oder dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist (Litera b, ;, vergleiche Aufner, ZVR 2002, 330; ders, ZVR 2006, 351; Koziol/Apathy/Koch aaO Rz A/9/82; Reuschle aaO Art 21 Rn 1 ff). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung der im MÜ angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten in die jeweilige Landeswährung ist gemäß Art 23 Abs 1 zweiter Satz MÜ im Fall eines gerichtlichen Verfahrens der Zeitpunkt der Entscheidung, wobei auf das letztinstanzliche Urteil abzustellen ist ( aaO Artikel 21, Rn 1 ff). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung der im MÜ angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten in die jeweilige Landeswährung ist gemäß Artikel 23, Absatz eins, zweiter Satz MÜ im Fall eines gerichtlichen Verfahrens der Zeitpunkt der Entscheidung, wobei auf das letztinstanzliche Urteil abzustellen ist (Koziol/Apathy/Koch aaO Rz A/9/112 [FN 267]; Reuschle aaO Art 23 Rn 8). aaO Artikel 23, Rn 8).
6. Anspruchsberechtigung des Klägers und Haftung der beklagten Parteien:
6.1 Zwischenurteil:
Gegenstand der Überprüfung ist in diesem Rechtsmittelverfahren das Zwischenurteil der Vorinstanzen, mit dem diese die Haftung der beklagten Parteien für das auf 101.539,41 EUR lautende Zahlungsbegehren dem Grunde nach bejahten. Im Verfahren über den Grund des Anspruchs sind alle Anspruchsvoraussetzungen und alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, so auch jene des fehlenden Verschuldens, des Mitverschuldens des Geschädigten oder allfälliger Haftungsbeschränkungen zu klären (vgl 2 Ob 268/06k; 2 Ob 144/09d; 2 Ob 220/10g; RISGegenstand der Überprüfung ist in diesem Rechtsmittelverfahren das Zwischenurteil der Vorinstanzen, mit dem diese die Haftung der beklagten Parteien für das auf 101.539,41 EUR lautende Zahlungsbegehren dem Grunde nach bejahten. Im Verfahren über den Grund des Anspruchs sind alle Anspruchsvoraussetzungen und alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, so auch jene des fehlenden Verschuldens, des Mitverschuldens des Geschädigten oder allfälliger Haftungsbeschränkungen zu klären vergleiche 2 Ob 268/06k; 2 Ob 144/09d; 2 Ob 220/10g; RIS-Justiz RS0040725, RS0040743, RS0122728; Rechberger in Rechberger, ZPO4 § 393 Rz 9).Paragraph 393, Rz 9).
6.2 Aktivlegitimation:
Das MÜ lässt die Frage ungeregelt, wer im Falle eines Personenschadens zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist. Diese Beurteilung ist nach nationalem Recht vorzunehmen (vgl 10 Ob 47/12b = SZ 2012/142; Das MÜ lässt die Frage ungeregelt, wer im Falle eines Personenschadens zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist. Diese Beurteilung ist nach nationalem Recht vorzunehmen vergleiche 10 Ob 47/12b = SZ 2012/142; Reuschle aaO Art 17 Rn 64 und Art 29 Rn 14), hier daher nach österreichischem Recht. Danach entspricht es hA, dass der Fluggast die Haftung aus dem Beförderungsvertrag auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn nicht er selbst, sondern eine andere Person für ihn den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, etwa ein Dienstgeber für seinen Dienstnehmer (vgl aaO Artikel 17, Rn 64 und Artikel 29, Rn 14), hier daher nach österreichischem Recht. Danach entspricht es hA, dass der Fluggast die Haftung aus dem Beförderungsvertrag auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn nicht er selbst, sondern eine andere Person für ihn den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, etwa ein Dienstgeber für seinen Dienstnehmer vergleiche Kathrein, Die Neuordnung der Luftfahrthaftung, FS Dittrich [2000] 551 [560]; Stefula, Schadenersatz, 52; Koziol/Apathy/Koch aaO Rz A/9/44). Der Kläger ist somit zur Geltendmachung seines Schadens aktiv legitimiert.
6.3 Umfang der Ersatzpflicht:
Das MÜ gibt auch keine Auskunft über den Inhalt des Ersatzanspruchs im Falle eines Personenschadens. Auch insoweit muss auf das kollisionrechtlich maßgebliche (hier österreichische) Recht zurückgegriffen werden (vgl 10 Ob 47/12b = SZ 2012/142; Das MÜ gibt auch keine Auskunft über den Inhalt des Ersatzanspruchs im Falle eines Personenschadens. Auch insoweit muss auf das kollisionrechtlich maßgebliche (hier österreichische) Recht zurückgegriffen werden vergleiche 10 Ob 47/12b = SZ 2012/142; Koziol/Apathy/Koch aaO Rz A/9/84; Reuschle aaO Art 17 Rn 79; aaO Artikel 17, Rn 79; Mühlbauer in Geigel, Der Haftpflichtprozess26 Kap 29 Rn 53). Da der Kläger nur vom Regelungsbereich des MÜ umfasste Schäden geltend macht, unterliegen seine Ansprüche allesamt den Regeln der Art 17 ff MÜ. Kap 29 Rn 53). Da der Kläger nur vom Regelungsbereich des MÜ umfasste Schäden geltend macht, unterliegen seine Ansprüche allesamt den Regeln der Artikel 17, ff MÜ.
6.4 Anspruchsvoraussetzungen nach Art 17 MÜ:6.4 Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 17, MÜ:
Aus dem Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Kläger an Bord eines Luftfahrzeugs infolge eines Unfalls eine Körperverletzung erlitten hat, wobei sich ein luftfahrtspezifisches Risiko verwirklichte. Damit hat der Kläger der ihn treffenden Beweislast Genüge getan (vgl Aus dem Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Kläger an Bord eines Luftfahrzeugs infolge eines Unfalls eine Körperverletzung erlitten hat, wobei sich ein luftfahrtspezifisches Risiko verwirklichte. Damit hat der Kläger der ihn treffenden Beweislast Genüge getan vergleiche Reuschle aaO Art 17 Rz 28). aaO Artikel 17, Rz 28).
6.5 Verschuldensunabhängige Haftung:
Der mit dem Zahlungsbegehren geltend gemachte Betrag entspricht derzeit umgerechnet rund 81.000 SZR (vgl Der mit dem Zahlungsbegehren geltend gemachte Betrag entspricht derzeit umgerechnet rund 81.000 SZR vergleiche http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx; zur Umrechnung vgl ferner ; zur Umrechnung vergleiche ferner Mühlbauer aaO Kap 29 Rn 79), womit die verschuldensunabhängige Haftung nach Art 21 Abs 1 MÜ für den gesamten Ersatzanspruch zum Tragen käme. Entscheidend ist aber letztlich der Tag der letztinstanzlichen Entscheidung über die Anspruchshöhe. Da zu diesem noch nicht vorhersehbaren Stichtag eine Überschreitung der Haftungsschwelle von 100.000 SZR nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, muss bereits im Verfahren über den Anspruchsgrund geprüft werden, ob den beklagten Parteien der Entlastungsbeweis nach Art 21 Abs 2 lit a MÜ gelungen ist. aaO Kap 29 Rn 79), womit die verschuldensunabhängige Haftung nach Artikel 21, Absatz eins, MÜ für den gesamten Ersatzanspruch zum Tragen käme. Entscheidend ist aber letztlich der Tag der letztinstanzlichen Entscheidung über die Anspruchshöhe. Da zu diesem noch nicht vorhersehbaren Stichtag eine Überschreitung der Haftungsschwelle von 100.000 SZR nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, muss bereits im Verfahren über den Anspruchsgrund geprüft werden, ob den beklagten Parteien der Entlastungsbeweis nach Artikel 21, Absatz 2, Litera a, MÜ gelungen ist.
6.6 Unbeschränkte Haftung:
6.6.1 Zu den „Leuten“ iSd Art 21 MÜ sind alle Personen zu rechnen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der Beförderung bedient (6.6.1 Zu den „Leuten“ iSd Artikel 21, MÜ sind alle Personen zu rechnen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der Beförderung bedient (Reuschle aaO Art 21 Rn 9). Dazu gehört jedenfalls der Pilot. Der Begriff der „unrechtmäßigen Handlung oder Unterlassung“ umfasst sowohl vertragswidrige als auch deliktische Handlungen des Luftfrachtführers oder seiner Leute. Sofern es um einen Schaden geht, der durch eine Handlung oder Unterlassung einer der Leute des Luftfrachtführers verursacht worden ist, muss dieser in Ausführung der Verrichtung gehandelt haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung besteht. Ein derartiger Zusammenhang wird allgemein bejaht, wenn der Gehilfe des Luftfrachtführers im Rahmen seiner normalen Obliegenheiten tätig wird und sein Verhalten selbst als Mangel der Vertragserfüllung angesehen werden kann. Diese Grenze ist weit zu ziehen ( aaO Artikel 21, Rn 9). Dazu gehört jedenfalls der Pilot. Der Begriff der „unrechtmäßigen Handlung oder Unterlassung“ umfasst sowohl vertragswidrige als auch deliktische Handlungen des Luftfrachtführers oder seiner Leute. Sofern es um einen Schaden geht, der durch eine Handlung oder Unterlassung einer der Leute des Luftfrachtführers verursacht worden ist, muss dieser in Ausführung der Verrichtung gehandelt haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung besteht. Ein derartiger Zusammenhang wird allgemein bejaht, wenn der Gehilfe des Luftfrachtführers im Rahmen seiner normalen Obliegenheiten tätig wird und sein Verhalten selbst als Mangel der Vertragserfüllung angesehen werden kann. Diese Grenze ist weit zu ziehen (Reuschle aaO Art 21 Rn 10). aaO Artikel 21, Rn 10).
6.6.2 Mit Abschluss des - österreichischem Recht unterliegenden - Beförderungsvertrags entstand für den Beförderer die vertragliche Nebenpflicht, die Sicherheit der Fluggäste („Reisenden“) zu gewährleisten und deren körperliches Wohlbefinden nicht zu verletzen (vgl 2 Ob 215/07t [Luftbeförderungsvertrag]; 2 Ob 30/10s; 2 Ob 206/11z; RIS Beförderungsvertrags entstand für den Beförderer die vertragliche Nebenpflicht, die Sicherheit der Fluggäste („Reisenden“) zu gewährleisten und deren körperliches Wohlbefinden nicht zu verletzen vergleiche 2 Ob 215/07t [Luftbeförderungsvertrag]; 2 Ob 30/10s; 2 Ob 206/11z; RIS-Justiz RS0021735).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Pilot aufgrund eigener Unkenntnis den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er die Tür und die daran befestigte „Rebschnur“ (eine gefährliche „praxisnahe Eigenkonstruktion“) beim Öffnen nicht „richtig“ hält, was sich in weiterer Folge als kausal für die eingetretene Verletzung erwies. Unabhängig von der Frage, ob im Operation Manual (OM) der erstbeklagten Partei der Vorgang des Öffnens der Tür beschrieben und behördlich genehmigt hätte werden müssen und ob für diese Annahme eine Rechtsgrundlage existiert, liegt schon darin eine der erstbeklagten Partei zuzurechnende fahrlässige Unterlassung, war doch der Pilot als Kommandant des Luftfahrzeugs dazu verpflichtet, bei jedem Öffnen der Tür die Gefahrlosigkeit dieses Vorgangs zu kontrollieren. Dazu kommt, dass dem Piloten die Problematik des Fehlens von Schiebetüren bewusst war, ihm klar war, dass eine Windböe die Tür aufreißen konnte und er trotz der prekären Windverhältnisse, die das Öffnen der Tür kritisch erscheinen ließen, auf eine „Informationsrunde“ verzichtet hatte. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die Tür „vorsichtig“ zu öffnen, war in der gegebenen Situation nichtssagend und vermag den Piloten nicht zu exkulpieren.
6.6.3 Schon aufgrund des fahrlässigen Fehlverhaltens des Piloten ist den beklagten Parteien der Entlastungsbeweis nicht gelungen, ohne dass es darauf noch ankäme, ob im Zusammenhang mit dem Anbringen der „Rebschnur“ und dem Öffnen der Tür im Luftfahrtrecht verankerte Schutznormen verletzt worden sind. Der in diesem Zusammenhang in der Revision enthaltene Hinweis auf die Ausführungen in der Berufungsschrift ist nicht zulässig (RIS-Justiz RS0043616; RS0043579). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
6.7 Kein Mitverschulden des Klägers:
6.7.1 Unabhängig vom Haftungstatbestand, aufgrund dessen ein Luftfrachtführer in Anspruch genommen wird, kann dieser sich nach Art 20 erster Satz MÜ durch den Nachweis eines dem Anspruchsteller zuzurechnenden Mitverschuldens entlasten, bei Personenschäden auch unter dem Schwellenwert von (hier) 100.000 SZR (6.7.1 Unabhängig vom Haftungstatbestand, aufgrund dessen ein Luftfrachtführer in Anspruch genommen wird, kann dieser sich nach Artikel 20, erster Satz MÜ durch den Nachweis eines dem Anspruchsteller zuzurechnenden Mitverschuldens entlasten, bei Personenschäden auch unter dem Schwellenwert von (hier) 100.000 SZR (Koziol/Apathy/Koch aaO Rz A/9/107). Der Wortlaut der erwähnten Bestimmung verlangt „unrechtmäßiges“ Verhalten des Anspruchstellers, was aber nach hA als die auch sonst für die Annahme eines Mitverschuldens ausreichende „Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten“ zu verstehen ist (Koziol/Apathy/Koch aaO Rz A/9/108; Mühlbauer aaO Kap 29 Rn 73; Reuschle aaO Art 20 Rn 6). aaO Artikel 20, Rn 6).
6.7.2 Dem Kläger ist kein Mitverschulden vorwerfbar. Er hat sich strikt an die Anweisungen des Piloten gehalten und die Tür so geöffnet, wie es ihm angegeben wurde. Darauf, dass er die Tür „falsch“ gehalten hat, wurde er vom Piloten nicht aufmerksam gemacht. Hinweise, dass dies schon bei früheren Flügen geschehen wäre, gehen aus den Feststellungen ebenfalls nicht hervor. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, war doch der Pilot selbst der (unrichtigen) Meinung, dass der Kläger die Tür „richtig“ gehalten hat. Es steht auch nicht fest, dass sich der Kläger beim Öffnen der Tür unvorsichtig verhielt.
6.8 Kein Haftungsprivileg:
6.8.1 Es bedarf keiner näheren Untersuchung, inwieweit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr 2027/97 bei Verletzung eines Fluggasts auf nationalen Rechtsvorschriften beruhende Haftungsbeschränkungen wie jene des § 333 ASVG beachtlich sind. Auf eine solche Haftungsbeschränkung könnten sich die beklagten Parteien aus den folgenden Gründen nämlich keinesfalls berufen:6.8.1 Es bedarf keiner näheren Untersuchung, inwieweit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr 2027/97 bei Verletzung eines Fluggasts auf nationalen Rechtsvorschriften beruhende Haftungsbeschränkungen wie jene des Paragraph 333, ASVG beachtlich sind. Auf eine solche Haftungsbeschränkung könnten sich die beklagten Parteien aus den folgenden Gründen nämlich keinesfalls berufen:
6.8.2 Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Das Haftungsprivileg ist gemäß § 333 Abs 3 ASVG nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Die Ausnahmeregelung umfasst sämtliche durch eine Haftpflichtversicherung gedeckte Schäden und stellt ausschließlich auf die obligatorische Haftpflichtversicherung ab (9 ObA 48/11s; 2 Ob 178/11g; 2 Ob 214/11a; RIS6.8.2 Gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Das Haftungsprivileg ist gemäß Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Die Ausnahmeregelung umfasst sämtliche durch eine Haftpflichtversicherung gedeckte Schäden und stellt ausschließlich auf die obligatorische Haftpflichtversicherung ab (9 ObA 48/11s; 2 Ob 178/11g; 2 Ob 214/11a; RIS-Justiz RS0085140, RS0085182, RS0109871).
6.8.3 Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass auch Luftfahrzeuge zu den Verkehrsmitteln iSd § 333 Abs 3 ASVG zu zählen sind (vgl 2 Ob 178/11g [obiter]; 6.8.3 Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass auch Luftfahrzeuge zu den Verkehrsmitteln iSd Paragraph 333, Absatz 3, ASVG zu zählen sind vergleiche 2 Ob 178/11g [obiter]; Neumayr aaO § 333 ASVG Rz 60). Maßgebliche Rechtsquelle für die Versicherungspflicht in Bezug auf Fluggäste ist die bereits besprochene Verordnung (EG) Nr 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, an die auch die Versicherungspflichten im LFG angepasst wurden (vgl 7 Ob 232/12m; aaO Paragraph 333, ASVG Rz 60). Maßgebliche Rechtsquelle für die Versicherungspflicht in Bezug auf Fluggäste ist die bereits besprochene Verordnung (EG) Nr 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, an die auch die Versicherungspflichten im LFG angepasst wurden vergleiche 7 Ob 232/12m; Aufner, ZVR 2006, 355 f; Flitsch in Hobe/von Ruckteschell, Kölner Kompendium des Luftrechts III [2010] Teil IV D Rn 63 ff). Eine versicherungsrechtliche Haftung für Passagierschäden setzt nach dieser Verordnung den Abschluss eines Beförderungsvertrags voraus. Nur dann entsteht die Versicherungspflicht (vgl , Kölner Kompendium des Luftrechts römisch III [2010] Teil römisch IV D Rn 63 ff). Eine versicherungsrechtliche Haftung für Passagierschäden setzt nach dieser Verordnung den Abschluss eines Beförderungsvertrags voraus. Nur dann entsteht die Versicherungspflicht vergleiche Mühlbauer in MünchKomm VVG [2011], LuftfahrtV Rn 68 und Rn 77).
6.8.4 Die beklagten Parteien anerkennen in ihrem Rechtsmittel, dass die dem § 333 Abs 3 ASVG zugrunde liegende „ratio“, nämlich die „erhöhte Insassenhaftpflichtversicherung“ (nur) Passagieren eines Luftfahrzeugs zugute kommen soll. Da aber der EuGH die Fluggasteigenschaft des Klägers auch unter den konkreten Umständen des Flugs bejahte, der Kläger aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert wurde, und die gegenteiligen Prämissen der beklagten Parteien daher nicht zutreffen, scheitert die Berufung auf das Dienstgeberhaftungsprivileg bereits an der Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG. Aus diesem Grund erübrigen sich auch weitere Überlegungen dazu, ob der Kläger im Unfallszeitpunkt in den Betrieb des Luftfahrtunternehmens der erstbeklagten Partei überhaupt eingegliedert war.6.8.4 Die beklagten Parteien anerkennen in ihrem Rechtsmittel, dass die dem Paragraph 333, Absatz 3, ASVG zugrunde liegende „ratio“, nämlich die „erhöhte Insassenhaftpflichtversicherung“ (nur) Passagieren eines Luftfahrzeugs zugute kommen soll. Da aber der EuGH die Fluggasteigenschaft des Klägers auch unter den konkreten Umständen des Flugs bejahte, der Kläger aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert wurde, und die gegenteiligen Prämissen der beklagten Parteien daher nicht zutreffen, scheitert die Berufung auf das Dienstgeberhaftungsprivileg bereits an der Ausnahmeregelung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG. Aus diesem Grund erübrigen sich auch weitere Überlegungen dazu, ob der Kläger im Unfallszeitpunkt in den Betrieb des Luftfahrtunternehmens der erstbeklagten Partei überhaupt eingegliedert war.
6.9 Direktklage gegen die zweitbeklagte Partei:
Wie eingangs ausgeführt wurde, sind die Bestimmungen des X. Teils des LFG (nur) Wie eingangs ausgeführt wurde, sind die Bestimmungen des römisch zehn. Teils des LFG (nur) insoweit nicht anzuwenden, als (ua) die Versicherungspflicht in der Verordnung (EG) Nr 785/2004 über Versicherungs-anforderungen an Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrzeugbetreiber geregelt ist. Die erwähnte Verordnung enthält aber ebenso wenig wie das MÜ Regelungen zu der von der Versicherungspflicht und dem Deckungsumfang zu unterscheidenden Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klage des geschädigten Fluggasts direkt gegen den Versicherer des Luftfahrtunternehmens gerichtet werden kann. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich vielmehr nach dem kollisionsrechtlich zu ermittelnden nationalen Recht (für außervertragliche Schuldverhältnisse vgl Art 18 Rom II in der Verordnung (EG) Nr 785/2004 über Versicherungs-anforderungen an Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrzeugbetreiber geregelt ist. Die erwähnte Verordnung enthält aber ebenso wenig wie das MÜ Regelungen zu der von der Versicherungspflicht und dem Deckungsumfang zu unterscheidenden Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klage des geschädigten Fluggasts direkt gegen den Versicherer des Luftfahrtunternehmens gerichtet werden kann. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich vielmehr nach dem kollisionsrechtlich zu ermittelnden nationalen Recht (für außervertragliche Schuldverhältnisse vergleiche Artikel 18, Rom II-VO; dazu jüngst EuGH, Schlussantrag vom 20. 5. 2015 - C-240/14), hier also abermals nach österreichischem Recht. Damit bleibt aber § 166 LFG anwendbar, der dem Geschädigten „im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags“ ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer einräumt.240/14), hier also abermals nach österreichischem Recht. Damit bleibt aber Paragraph 166, LFG anwendbar, der dem Geschädigten „im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags“ ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer einräumt.
7. Ergebnis und Kosten:
Aus den dargelegten Erwägungen ist das Teilzwischenurteil der Vorinstanzen zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs 4 ZPO iVm § 52 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, ZPO.