Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
1. Nach § 255 Abs 1 ASVG gilt ein Versicherter als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Bei einem Versicherten, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehreren erlernten Berufen tätig war, liegt daher nach ständiger Rechtsprechung Invalidität nur dann vor, wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht nur im zuletzt ausgeübten, sondern in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte der eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (RIS-Justiz RS0084523
[T5]). Genießt ein Versicherter mehrfachen Berufsschutz, verfügt er über vielfältigere Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener. Er darf daher in alle Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt (10 ObS 168/91, SSV-NF 5/65).1. Nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG gilt ein Versicherter als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Bei einem Versicherten, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehreren erlernten Berufen tätig war, liegt daher nach ständiger Rechtsprechung Invalidität nur dann vor, wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht nur im zuletzt ausgeübten, sondern in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte der eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (RIS-Justiz
RS0084523 [T5]). Genießt ein Versicherter mehrfachen Berufsschutz, verfügt er über vielfältigere Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener. Er darf daher in alle Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt (10 ObS 168/91, SSV-NF 5/65).
Die Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten hat von den bei ihm tatsächlich vorhandenen bzw von den von ihm im Rahmen einer zumutbaren Nachschulung zusätzlich erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen. Einem Versicherten mit höherem Ausbildungsstand steht daher ein Verweisungsfeld offen, das einem Versicherten mit geringerer beruflicher Ausbildung möglicherweise erst nach Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zugänglich ist (10 ObS 15/01f, SSV-NF 15/31).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, bei der Beurteilung der Verweisbarkeit des Klägers seien nicht nur die von ihm im Lehrberuf als Landmaschinenmechaniker erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sondern auch die von ihm im Rahmen seiner beruflichen Weiterbildung zum Werkmeister für Maschinenbau erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten heranzuziehen, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang (vgl 10 ObS 2312/96i, 10 ObS 174/88, SSV-NF 2/72 ua).Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, bei der Beurteilung der Verweisbarkeit des Klägers seien nicht nur die von ihm im Lehrberuf als Landmaschinenmechaniker erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sondern auch die von ihm im Rahmen seiner beruflichen Weiterbildung zum Werkmeister für Maschinenbau erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten heranzuziehen, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang vergleiche 10 ObS 2312/96i, 10 ObS 174/88, SSV-NF 2/72 ua).
2. Nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen hatte der Kläger bereits im Alter von 13 Jahren eine Quetschverletzung der rechten Hand erlitten, als deren Folge eine konzentrische Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk und eine eingeschränkte Langfingerbeweglichkeit verblieben ist. Ob seine letzte berufliche Tätigkeit im Hinblick auf eine wegen der Behinderung zur Auszahlung gelangte öffentliche Förderung und die behinderungsbedingte besondere Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht den allgemeinen Bedingungen am Arbeitsmarkt entsprach oder (doch) berufsschutzerhaltend war, kann dahingestellt bleiben. Wie bereits oben ausgeführt ist der Kläger nämlich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf die Tätigkeiten eines Werkmeisters für Maschinenbau und eines Qualitätsprüfers verweisbar.
3. Auch mit seinen Ausführungen zu § 255 Abs 7 ASVG zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:3. Auch mit seinen Ausführungen zu Paragraph 255, Absatz 7, ASVG zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:
Nach dieser Bestimmung gilt ein Versicherter als invalid iSd des § 255 Abs 1 bis 4 ASVG auch dann, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. Die Rechtsansicht, der Vorinstanzen, auch § 255 Abs 7 ASVG komme auf den Kläger nicht zur Anwendung, weil er trotz seiner Behinderung noch in der Lage sei, ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers eine Verweisungstätigkeit im Rahmen seines erlernten Berufs auszuüben, ist zutreffend.Nach dieser Bestimmung gilt ein Versicherter als invalid iSd des Paragraph 255, Absatz eins, bis 4 ASVG auch dann, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. Die Rechtsansicht, der Vorinstanzen, auch Paragraph 255, Absatz 7, ASVG komme auf den Kläger nicht zur Anwendung, weil er trotz seiner Behinderung noch in der Lage sei, ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers eine Verweisungstätigkeit im Rahmen seines erlernten Berufs auszuüben, ist zutreffend.
Auch der Pensionsanspruch nach § 255 Abs 7 ASVG setzt nämlich voraus, dass der Versicherte auch am Stichtag weiterhin unter den Bedingungen des Arbeitsmarktes objektiv betrachtet nicht einsetzbar ist (vgl Neumayr, Zumutbare Beschäftigung im Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsrecht, DRdA 2005, 471 [486]).Auch der Pensionsanspruch nach Paragraph 255, Absatz 7, ASVG setzt nämlich voraus, dass der Versicherte auch am Stichtag weiterhin unter den Bedingungen des Arbeitsmarktes objektiv betrachtet nicht einsetzbar ist vergleiche Neumayr, Zumutbare Beschäftigung im Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsrecht, DRdA 2005, 471 [486]).