Rechtlich ist auszuführen:
1. Vorbemerkungen:
1.1 Das Schiedsgericht entscheidet gemäß § 592 Abs 1 erster Satz ZPO selbst über seine Zuständigkeit, dh es verfügt über die sog Kompetenz-Kompetenz. Diese Entscheidung kann seit dem SchiedsRÄG 2006 auch mit gesondertem Schiedsspruch erfolgen (§ 592 Abs 1 zweiter Satz ZPO), der - anders als noch nach der „alten“ Rechtslage -binnen der dreimonatigen Präklusivfrist des § 611 Abs 4 ZPO mit Aufhebungsklage bekämpfbar ist (Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO4 § 592 Rz 1; Rechberger, Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I [2011] Rz 6/117 und Rz 6/155 f). In Frage kommen insbesondere die in § 611 Abs 2 Z 1 und Z 3 ZPO normierten Aufhebungsgründe (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 § 592 Rz 64), von denen hier § 611 Abs 2 Z 1 erster Fall ZPO maßgeblich ist. Danach ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung nicht vorhanden ist.1.1 Das Schiedsgericht entscheidet gemäß Paragraph 592, Absatz eins, erster Satz ZPO selbst über seine Zuständigkeit, dh es verfügt über die sog Kompetenz-Kompetenz. Diese Entscheidung kann seit dem SchiedsRÄG 2006 auch mit gesondertem Schiedsspruch erfolgen (Paragraph 592, Absatz eins, zweiter Satz ZPO), der - anders als noch nach der „alten“ Rechtslage -binnen der dreimonatigen Präklusivfrist des Paragraph 611, Absatz 4, ZPO mit Aufhebungsklage bekämpfbar ist (Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO4 Paragraph 592, Rz 1; Rechberger, Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins [2011] Rz 6/117 und Rz 6/155 f). In Frage kommen insbesondere die in Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, ZPO normierten Aufhebungsgründe (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Paragraph 592, Rz 64), von denen hier Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall ZPO maßgeblich ist. Danach ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung nicht vorhanden ist.
1.2 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die klagende Partei (als Schiedsbeklagte) im Schiedsverfahren die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts fristgerecht iSd § 592 Abs 2 erster Satz ZPO erhoben hat.1.2 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die klagende Partei (als Schiedsbeklagte) im Schiedsverfahren die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts fristgerecht iSd Paragraph 592, Absatz 2, erster Satz ZPO erhoben hat.
2. Die Schiedsvereinbarung:
2.1 Nach der Legaldefinition des § 581 Abs 1 ZPO ist die Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden.2.1 Nach der Legaldefinition des Paragraph 581, Absatz eins, ZPO ist die Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden.
2.2 Nach hM sind Schiedsvereinbarungen als Prozessverträge zu qualifizieren, die primär den Vorschriften des Prozessrechts unterliegen. Sofern das Prozessrecht Lücken aufweist, sind jedoch die allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts - etwa die Grundsätze über das Zustandekommen und die Auslegung von Verträgen - analog heranzuziehen (vgl 4 Ob 80/08f mwN; RIS-Justiz RS0045045
; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO4 § 581 Rz 5; Hausmaninger in Fasching/Konecny ZPO² IV/2 § 581 Rz 97; Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/
Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/4).2.2 Nach hM sind Schiedsvereinbarungen als Prozessverträge zu qualifizieren, die primär den Vorschriften des Prozessrechts unterliegen. Sofern das Prozessrecht Lücken aufweist, sind jedoch die allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts - etwa die Grundsätze über das Zustandekommen und die Auslegung von Verträgen - analog heranzuziehen vergleiche 4 Ob 80/08f mwN; RIS-Justiz
RS0045045; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO4 Paragraph 581, Rz 5; Hausmaninger in Fasching/Konecny ZPO² IV/2 Paragraph 581, Rz 97; Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/, Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/4).
2.3 In diesem Zusammenhang kommt vor allem dem Verhältnis zwischen Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung erhebliche Bedeutung zu:
2.3.1 Der Gesetzgeber des SchiedsRÄG 2006 ließ dieses Verhältnis weiterhin ungeregelt und hat auch von der Umsetzung der sog separability doctrine Abstand genommen, wonach eine Schiedsvereinbarung für die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts stets als eine von den übrigen Bestimmungen des Vertrags unabhängige Vereinbarung zu behandeln ist, sofern nicht die Parteien die Gültigkeit des Schiedsvertrags ausdrücklich von der Gültigkeit des Hauptvertrags abhängig gemacht haben (zu den Gründen näher Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 § 581 Rz 98; Rechberger, Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 6/113; Kröll, Die Neuregelung des österreichischen Schiedsrechts - Felix Austria!? in FS Horn [2007] 989 [996]).2.3.1 Der Gesetzgeber des SchiedsRÄG 2006 ließ dieses Verhältnis weiterhin ungeregelt und hat auch von der Umsetzung der sog separability doctrine Abstand genommen, wonach eine Schiedsvereinbarung für die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts stets als eine von den übrigen Bestimmungen des Vertrags unabhängige Vereinbarung zu behandeln ist, sofern nicht die Parteien die Gültigkeit des Schiedsvertrags ausdrücklich von der Gültigkeit des Hauptvertrags abhängig gemacht haben (zu den Gründen näher Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Paragraph 581, Rz 98; Rechberger, Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 6/113; Kröll, Die Neuregelung des österreichischen Schiedsrechts - Felix Austria!? in FS Horn [2007] 989 [996]).
2.3.2 Beachtlich bleibt somit die zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 entwickelte Rechtsprechung, die eine in einem Vertrag enthaltene Schiedsklausel als Nebenabrede beurteilt, die grundsätzlich (aber nicht immer) das Schicksal des Hauptvertrags teilt (vgl 10 Ob 120/07f; 4 Ob 142/07x; 18 OCg 2/14i; RIS-Justiz RS0045295; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO4 § 581 Rz 11; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 § 581 Rz 99 ff). Entscheidend ist der Wille der Vertragsparteien, der im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden muss (Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/
Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/184).2.3.2 Beachtlich bleibt somit die zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 entwickelte Rechtsprechung, die eine in einem Vertrag enthaltene Schiedsklausel als Nebenabrede beurteilt, die grundsätzlich (aber nicht immer) das Schicksal des Hauptvertrags teilt vergleiche 10 Ob 120/07f; 4 Ob 142/07x; 18 OCg 2/14i; RIS-Justiz RS0045295; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO4 Paragraph 581, Rz 11; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Paragraph 581, Rz 99 ff). Entscheidend ist der Wille der Vertragsparteien, der im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden muss (Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/, Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/184).
3. Anwendbares Recht:
3.1 Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug muss zunächst das anzuwendende Recht ermittelt werden.
3.1.1 Schiedsvereinbarungen sind vom Anwendungsbereich des hier noch maßgeblichen Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), das sowohl in Deutschland als auch in Italien in Geltung stand, ausgenommen (Art 1 Abs 2 lit d EVÜ; ebenso nunmehr Art 1 Abs 2 lit e Rom I-VO).3.1.1 Schiedsvereinbarungen sind vom Anwendungsbereich des hier noch maßgeblichen Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), das sowohl in Deutschland als auch in Italien in Geltung stand, ausgenommen (Artikel eins, Absatz 2, Litera d, EVÜ; ebenso nunmehr Artikel eins, Absatz 2, Litera e, Rom I-VO).
3.1.2 Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht wird grundsätzlich selbstständig angeknüpft. Die Schiedsvereinbarung unterliegt daher nicht notwendig dem Statut des Hauptvertrags oder dem Recht, dem das Schiedsverfahren untersteht (Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/49; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 § 581 Rz 265). Dabei ist zu beachten, dass auch die Schiedsvereinbarung kollisionsrechtlich keine Einheit bildet und ihre verschiedenen Elemente gesondert anzuknüpfen sind. Von besonderer Bedeutung sind das für den materiell wirksamen Abschluss der Schiedsvereinbarung relevante Schiedsvereinbarungsstatut und das Formstatut, die nicht zwingend übereinstimmen müssen (Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/50 und Rz 3/198).3.1.2 Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht wird grundsätzlich selbstständig angeknüpft. Die Schiedsvereinbarung unterliegt daher nicht notwendig dem Statut des Hauptvertrags oder dem Recht, dem das Schiedsverfahren untersteht (Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/49; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Paragraph 581, Rz 265). Dabei ist zu beachten, dass auch die Schiedsvereinbarung kollisionsrechtlich keine Einheit bildet und ihre verschiedenen Elemente gesondert anzuknüpfen sind. Von besonderer Bedeutung sind das für den materiell wirksamen Abschluss der Schiedsvereinbarung relevante Schiedsvereinbarungsstatut und das Formstatut, die nicht zwingend übereinstimmen müssen (Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/50 und Rz 3/198).
3.2 Schiedsvereinbarungsstatut:
3.2.1 Die Parteien können das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht frei bestimmen. Kontrovers diskutiert wird allerdings die Frage, ob eine für den Hauptvertrag getroffene Rechtswahl auch für die darin enthaltene Schiedsklausel gilt (dazu eingehend Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/61 ff). Mangels Rechtswahl wird auf das Recht des Landes abgestellt, in welchem der Schiedsspruch zu fällen ist (vgl 7 Ob 236/05i; 7 Ob 266/08f; RIS-Justiz RS0045375; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 § 581 Rz 284). Diese Rechtsprechung folgt im Ergebnis der vereinheitlichten Kollisionsnorm des Art V Abs 1 lit a NYÜ (vgl Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/60), deren analoge Anwendung auf sämtliche Verfahren, ua im Verfahren über die Anfechtung von Schiedssprüchen, weitgehend anerkannt ist (Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/54 mwN; vgl auch Rechberger, Evergreen: Gültigkeit der Schiedsklausel, in FS Schlosser [2005] 733 [738]).3.2.1 Die Parteien können das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht frei bestimmen. Kontrovers diskutiert wird allerdings die Frage, ob eine für den Hauptvertrag getroffene Rechtswahl auch für die darin enthaltene Schiedsklausel gilt (dazu eingehend Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/61 ff). Mangels Rechtswahl wird auf das Recht des Landes abgestellt, in welchem der Schiedsspruch zu fällen ist vergleiche 7 Ob 236/05i; 7 Ob 266/08f; RIS-Justiz RS0045375; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Paragraph 581, Rz 284). Diese Rechtsprechung folgt im Ergebnis der vereinheitlichten Kollisionsnorm des Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera a, NYÜ vergleiche Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/60), deren analoge Anwendung auf sämtliche Verfahren, ua im Verfahren über die Anfechtung von Schiedssprüchen, weitgehend anerkannt ist (Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/54 mwN; vergleiche auch Rechberger, Evergreen: Gültigkeit der Schiedsklausel, in FS Schlosser [2005] 733 [738]).
3.2.2 Im vorliegenden Fall haben die Streitteile weder für den Hauptvertrag noch für die Schiedsvereinbarung eine Rechtswahl getroffen, weshalb nach dem oben Gesagten das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Das betrifft vor allem die Frage, ob zwischen den Parteien eine Willenseinigung über den Abschluss einer solchen Vereinbarung bestand.
3.2.3 Für den Hauptvertrag ist dagegen auf die einschlägigen kollisionsrechtlichen Normen abzustellen. Das Schiedsgericht gelangte in seiner ersten verfahrensleitenden Verfügung (vorläufig) zur Anwendung deutschen Rechts (Schiedsspruch Rz 10). Diese Rechtsansicht steht mit Art 4 Abs 1 und 2 EVÜ im Einklang, weil die in Deutschland ansässige beklagte Partei (Schiedsklägerin) in ihrer vertraglichen Beziehung zur klagenden Partei (Schiedsbeklagte) jedenfalls die „charakteristische Leistung“, nämlich Konsulenten- und Beratungsleistungen erbringt. Der Senat geht mangels eines Hinweises auf eine Rechtswahl deshalb von der Anwendung deutschen Rechts auf den Hauptvertrag aus.3.2.3 Für den Hauptvertrag ist dagegen auf die einschlägigen kollisionsrechtlichen Normen abzustellen. Das Schiedsgericht gelangte in seiner ersten verfahrensleitenden Verfügung (vorläufig) zur Anwendung deutschen Rechts (Schiedsspruch Rz 10). Diese Rechtsansicht steht mit Artikel 4, Absatz eins und 2 EVÜ im Einklang, weil die in Deutschland ansässige beklagte Partei (Schiedsklägerin) in ihrer vertraglichen Beziehung zur klagenden Partei (Schiedsbeklagte) jedenfalls die „charakteristische Leistung“, nämlich Konsulenten- und Beratungsleistungen erbringt. Der Senat geht mangels eines Hinweises auf eine Rechtswahl deshalb von der Anwendung deutschen Rechts auf den Hauptvertrag aus.
3.3 Formstatut:
3.3.1 Art II NYÜ lautet:3.3.1 Artikel römisch zwei, NYÜ lautet:
„(1) Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streits auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.
(2) Unter „schriftlicher Vereinbarung“ ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben.
(3) [...]“
Im Schrifttum bestand schon zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 Uneinigkeit in der Frage, ob bei internationalen Schiedsvereinbarungen trotz eines österreichischen Schiedsorts Art II NYÜ im Einrede- oder Aufhebungsstadium vorrangig Anwendung zu finden hatte oder ob die Formwirksamkeit allein nach § 577 Abs 3 ZPO aF (infolge ausdrücklichen Verweises in § 595 Abs 1 Z 1 ZPO aF) zu beurteilen war.Im Schrifttum bestand schon zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 Uneinigkeit in der Frage, ob bei internationalen Schiedsvereinbarungen trotz eines österreichischen Schiedsorts Artikel römisch zwei, NYÜ im Einrede- oder Aufhebungsstadium vorrangig Anwendung zu finden hatte oder ob die Formwirksamkeit allein nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO aF (infolge ausdrücklichen Verweises in Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aF) zu beurteilen war.
3.3.2 Ausgelöst wurde diese Diskussion durch die Entscheidung 8 Ob 233/71 JBl 1974, 629, derzufolge sich das Formerfordernis des Schiedsvertrags ausschließlich nach Art II NYÜ bestimmt, wenn es wegen einer dem Schiedsverhältnis innewohnenden internationalen Beziehung zur Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in einem anderen Vertragsstaat kommen kann. Dazu gab es in der Lehre sowohl ablehnende (etwa von Rechberger, Evergreen: Gültigkeit der Schiedsklausel, in FS Schlosser 733 [737]) wie auch zustimmende (etwa von Oberhammer, Schiedsvereinbarung und § 1016 ABGB, in FS Welser [2004], 759 [761 f]) Stellungnahmen.3.3.2 Ausgelöst wurde diese Diskussion durch die Entscheidung 8 Ob 233/71 JBl 1974, 629, derzufolge sich das Formerfordernis des Schiedsvertrags ausschließlich nach Artikel römisch zwei, NYÜ bestimmt, wenn es wegen einer dem Schiedsverhältnis innewohnenden internationalen Beziehung zur Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in einem anderen Vertragsstaat kommen kann. Dazu gab es in der Lehre sowohl ablehnende (etwa von Rechberger, Evergreen: Gültigkeit der Schiedsklausel, in FS Schlosser 733 [737]) wie auch zustimmende (etwa von Oberhammer, Schiedsvereinbarung und Paragraph 1016, ABGB, in FS Welser [2004], 759 [761 f]) Stellungnahmen.
In der Entscheidung 7 Ob 236/05i hat der Oberste Gerichtshof letztmals den aktuellen Meinungsstand zusammengefasst (vgl auch Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 § 581 Rz 281 f; Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/199) und dabei eine Präferenz für die Argumente Oberhammers erkennen lassen, ohne sich aber auf die Rechtsfrage näher einlassen zu müssen.In der Entscheidung 7 Ob 236/05i hat der Oberste Gerichtshof letztmals den aktuellen Meinungsstand zusammengefasst vergleiche auch Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Paragraph 581, Rz 281 f; Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/199) und dabei eine Präferenz für die Argumente Oberhammers erkennen lassen, ohne sich aber auf die Rechtsfrage näher einlassen zu müssen.
3.3.3 Die strittige Rechtsfrage muss auch im vorliegenden Fall nicht gelöst werden. Zwar stellt sie sich auch nach dem SchiedsRÄG 2006 weiterhin (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 § 581 Rz 282; Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/201; vgl auch Reiner, Das neue österreichische Schiedsrecht [2006] § 583 Anm 38), allerdings ist sie durch die Novellierung der Bestimmung über die Formvorschriften (nunmehr § 583 ZPO) weitgehend entschärft. Diese ist vor allem im Hinblick auf den Abschluss von Schiedsvereinbarungen durch die Verwendung moderner Kommunikationsmittel weniger streng als Art II NYÜ, sodass sich eine Partei nach der in Art VII Abs 1 NYÜ enthaltenen Meistbegünstigungsregel auf das liberalere nationale Recht berufen kann (Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/201). Soweit aber § 583 ZPO keine günstigeren Normen festlegt, entsprechen sie - bei richtiger Auslegung (dazu in Punkt 5) - jenen des Art II Abs 2 NYÜ. Wie die klagende Partei in ihrer Klage selbst zutreffend betont, ist es daher im Ergebnis unerheblich, ob Art II Abs 2 NYÜ oder § 583 ZPO zur Anwendung gelangt (idS auch Czernich, New Yorker Schiedsübereinkommen [2008] Art II NYÜ Rz 21; Czernich in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht [Stand Mai 2008] Art II NYÜ Rz 21).3.3.3 Die strittige Rechtsfrage muss auch im vorliegenden Fall nicht gelöst werden. Zwar stellt sie sich auch nach dem SchiedsRÄG 2006 weiterhin (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Paragraph 581, Rz 282; Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/201; vergleiche auch Reiner, Das neue österreichische Schiedsrecht [2006] Paragraph 583, Anmerkung 38, ), allerdings ist sie durch die Novellierung der Bestimmung über die Formvorschriften (nunmehr Paragraph 583, ZPO) weitgehend entschärft. Diese ist vor allem im Hinblick auf den Abschluss von Schiedsvereinbarungen durch die Verwendung moderner Kommunikationsmittel weniger streng als Artikel römisch zwei, NYÜ, sodass sich eine Partei nach der in Artikel römisch sieben, Absatz eins, NYÜ enthaltenen Meistbegünstigungsregel auf das liberalere nationale Recht berufen kann (Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/201). Soweit aber Paragraph 583, ZPO keine günstigeren Normen festlegt, entsprechen sie - bei richtiger Auslegung (dazu in Punkt 5) - jenen des Artikel römisch zwei, Absatz 2, NYÜ. Wie die klagende Partei in ihrer Klage selbst zutreffend betont, ist es daher im Ergebnis unerheblich, ob Artikel römisch zwei, Absatz 2, NYÜ oder Paragraph 583, ZPO zur Anwendung gelangt (idS auch Czernich, New Yorker Schiedsübereinkommen [2008] Artikel römisch zwei, NYÜ Rz 21; Czernich in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht [Stand Mai 2008] Artikel römisch zwei, NYÜ Rz 21).
4. Zwischenergebnis:
Die bisherigen Ausführungen lassen sich somit dahin zusammenfassen, dass das gültige Zustandekommen der Schiedsvereinbarung unabhängig vom Hauptvertrag nach österreichischem Recht und die Formwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach § 583 ZPO (mit Kontrollblick auf Art II NYÜ) zu beurteilen ist. Auch die Auslegung der Schiedsvereinbarung hat nach österreichischem Recht zu erfolgen.Die bisherigen Ausführungen lassen sich somit dahin zusammenfassen, dass das gültige Zustandekommen der Schiedsvereinbarung unabhängig vom Hauptvertrag nach österreichischem Recht und die Formwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach Paragraph 583, ZPO (mit Kontrollblick auf Artikel römisch zwei, NYÜ) zu beurteilen ist. Auch die Auslegung der Schiedsvereinbarung hat nach österreichischem Recht zu erfolgen.
5. Form der Schiedsvereinbarung:
5.1 Nach § 583 Abs 1 ZPO muss die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, E-Mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.5.1 Nach Paragraph 583, Absatz eins, ZPO muss die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, E-Mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.
5.2 Hinsichtlich der ersten der beiden Formvarianten blieb die Rechtslage durch das SchiedsRÄG 2006 unverändert, weshalb die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Wesentlichen weiterhin angewendet werden kann. Demnach ist die eigenhändige Unterzeichnung des Schriftstücks durch die Parteien (bzw ihre Bevollmächtigten) erforderlich (8 Ob 4/08h mwN; RIS-Justiz RS0017285; Aburumieh/Koller/Pöltner, Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen, ÖJZ 2006/27, 439 [441]; Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/218; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 § 583 Rz 57).5.2 Hinsichtlich der ersten der beiden Formvarianten blieb die Rechtslage durch das SchiedsRÄG 2006 unverändert, weshalb die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Wesentlichen weiterhin angewendet werden kann. Demnach ist die eigenhändige Unterzeichnung des Schriftstücks durch die Parteien (bzw ihre Bevollmächtigten) erforderlich (8 Ob 4/08h mwN; RIS-Justiz RS0017285; Aburumieh/Koller/Pöltner, Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen, ÖJZ 2006/27, 439 [441]; Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/218; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Paragraph 583, Rz 57).
5.3 Zu der zweiten Formvariante, dem Wechsel von Schreiben, galt zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006, dass die ausgetauschten Schriftstücke von den Parteien unterschrieben sein mussten (Aburumieh et al, Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen, ÖJZ 2006/27, 439 [441]; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 § 283 Rz 60). Der Abschluss per Telefax wurde ebenfalls, obwohl in § 577 Abs 3 ZPO aF nicht ausdrücklich geregelt, schon nach altem Recht als zulässig erachtet, wobei aber das Schriftstück eigenhändig unterfertigt und die Unterschrift mitübertragen werden musste (Aburumieh et al, Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen, ÖJZ 2006/27, 439 [441]; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 § 583 Rz 63). Die Begründung lag darin, dass die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 ermöglichten Erleichterungen für den Abschluss eines Schiedsvertrags mittels neuer Kommunikationsmittel den Formzwang nur dort lockern sollten, wo eine Unterschriftlichkeit „allein vom Medium her“ technisch nicht möglich war; bestand diese Möglichkeit, wie zB bei einem Telefax, waren die Formvorschriften entsprechend einzuhalten (vgl 7 Ob 368/98p; Fasching, Die Form der Schiedsvereinbarung, ÖJZ 1989, 289 [296]; Jud/Högler-Pracher, Schiedsverfahren mit modernen Kommunikationstechniken, ecolex 1999, 601 [602]).5.3 Zu der zweiten Formvariante, dem Wechsel von Schreiben, galt zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006, dass die ausgetauschten Schriftstücke von den Parteien unterschrieben sein mussten (Aburumieh et al, Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen, ÖJZ 2006/27, 439 [441]; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Paragraph 283, Rz 60). Der Abschluss per Telefax wurde ebenfalls, obwohl in Paragraph 577, Absatz 3, ZPO aF nicht ausdrücklich geregelt, schon nach altem Recht als zulässig erachtet, wobei aber das Schriftstück eigenhändig unterfertigt und die Unterschrift mitübertragen werden musste (Aburumieh et al, Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen, ÖJZ 2006/27, 439 [441]; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Paragraph 583, Rz 63). Die Begründung lag darin, dass die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 ermöglichten Erleichterungen für den Abschluss eines Schiedsvertrags mittels neuer Kommunikationsmittel den Formzwang nur dort lockern sollten, wo eine Unterschriftlichkeit „allein vom Medium her“ technisch nicht möglich war; bestand diese Möglichkeit, wie zB bei einem Telefax, waren die Formvorschriften entsprechend einzuhalten vergleiche 7 Ob 368/98p; Fasching, Die Form der Schiedsvereinbarung, ÖJZ 1989, 289 [296]; Jud/Högler-Pracher, Schiedsverfahren mit modernen Kommunikationstechniken, ecolex 1999, 601 [602]).
Insoweit war die österreichische Rechtslage strenger als jene nach Art II Abs 2 NYÜ. Nach dieser führt auch der Austausch nicht unterfertigter Schreiben zum Abschluss einer wirksamen Vereinbarung, wenn nur die Zuordnung des Schreibens zum Aussteller gegeben ist (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Rz 61; Czernich, New Yorker Schiedsübereinkommen Art II NYÜ Rz 31 f).Insoweit war die österreichische Rechtslage strenger als jene nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, NYÜ. Nach dieser führt auch der Austausch nicht unterfertigter Schreiben zum Abschluss einer wirksamen Vereinbarung, wenn nur die Zuordnung des Schreibens zum Aussteller gegeben ist (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Rz 61; Czernich, New Yorker Schiedsübereinkommen Artikel römisch zwei, NYÜ Rz 31 f).
5.4 Ein Teil der Lehre vertritt zur Regelung des § 583 Abs 1 ZPO weiterhin die Auffassung, dass in jenen Fällen, in denen das verwendete Kommunikationsmittel, wie das nunmehr ausdrücklich genannte Telefax, eine Annäherung an die Unterschriftlichkeit zulässt, die Formvorschriften entsprechend eingehalten werden müssten, also keine Änderung der Rechtslage eingetreten sein soll (Kloiber/Haller in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller, Das neue Schiedsrecht [2006] 21).5.4 Ein Teil der Lehre vertritt zur Regelung des Paragraph 583, Absatz eins, ZPO weiterhin die Auffassung, dass in jenen Fällen, in denen das verwendete Kommunikationsmittel, wie das nunmehr ausdrücklich genannte Telefax, eine Annäherung an die Unterschriftlichkeit zulässt, die Formvorschriften entsprechend eingehalten werden müssten, also keine Änderung der Rechtslage eingetreten sein soll (Kloiber/Haller in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller, Das neue Schiedsrecht [2006] 21).
Dieser Rechtsansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie vernachlässigt, dass sich der Gesetzgeber des SchiedsRÄG 2006 „weitgehend“ an Art 7 Abs 2 Modellgesetz und § 1031 Abs 1 und 3 dZPO orientierte (ErläutRV 1158 BlgNR XXII. GP 9), denen § 583 Abs 1 und 2 ZPO fast wörtlich nachgebildet ist. Die genannten Bestimmungen und ihr Verständnis in Deutschland dürfen bei der Auslegung des § 583 ZPO nicht übergangen werden. Im deutschen Schrifttum ist aber die Meinung vorherrschend, dass die „gewechselten Schreiben“ (auch Fernkopien) keiner Unterschrift bedürfen (vgl Schlosser in Stein/Jonas, dZPO23 [2014] § 1031 Rn 9; Münch in MünchKomm ZPO4 [2013] § 1031 Rn 30; Saenger, Zivilprozessordnung6 [2015] § 1031 Rn 5). Der Sinn von Art 7 Abs 2 Modellgesetz und dessen Übernahme in § 1031 dZPO sei „der Wunsch, insoweit weltweit Rechtseinheit herzustellen“. Zur Auslegung der verwendeten Begriffe (ua „gewechselte Schreiben“) könne auf jene des Art II NYÜ verwiesen werden (so Schlosser in Stein/Jonas, dZPO23 § 1031 Rn 7a).Dieser Rechtsansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie vernachlässigt, dass sich der Gesetzgeber des SchiedsRÄG 2006 „weitgehend“ an Artikel 7, Absatz 2, Modellgesetz und Paragraph 1031, Absatz eins und 3 dZPO orientierte (ErläutRV 1158 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 9, ), denen Paragraph 583, Absatz eins und 2 ZPO fast wörtlich nachgebildet ist. Die genannten Bestimmungen und ihr Verständnis in Deutschland dürfen bei der Auslegung des Paragraph 583, ZPO nicht übergangen werden. Im deutschen Schrifttum ist aber die Meinung vorherrschend, dass die „gewechselten Schreiben“ (auch Fernkopien) keiner Unterschrift bedürfen vergleiche Schlosser in Stein/Jonas, dZPO23 [2014] Paragraph 1031, Rn 9; Münch in MünchKomm ZPO4 [2013] Paragraph 1031, Rn 30; Saenger, Zivilprozessordnung6 [2015] Paragraph 1031, Rn 5). Der Sinn von Artikel 7, Absatz 2, Modellgesetz und dessen Übernahme in Paragraph 1031, dZPO sei „der Wunsch, insoweit weltweit Rechtseinheit herzustellen“. Zur Auslegung der verwendeten Begriffe (ua „gewechselte Schreiben“) könne auf jene des Artikel römisch zwei, NYÜ verwiesen werden (so Schlosser in Stein/Jonas, dZPO23 Paragraph 1031, Rn 7a).
Auch in der österreichischen Lehre wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Austausch nicht unterzeichneter Schreiben zwischen den Parteien für den gültigen Abschluss einer Schiedsvereinbarung ausreichend ist. Die Befürworter dieser Ansicht führen die Gesetzesmaterialien und den Umstand ins Treffen, dass der Zusatz „unterzeichnet“ bei der Abschlussvariante durch gewechselte Schreiben fehlt (Aburumieh et al, Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen, ÖJZ 2006/27, 439 [441]; Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/220; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Rz 61 f). Vor allem Koller begründet überzeugend, dass die Gegenmeinung aus den schon hervorgehobenen Erwägungen einer historischen, systematischen und teleologischen Auslegung nicht standhalten kann.Auch in der österreichischen Lehre wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Austausch nicht unterzeichneter Schreiben zwischen den Parteien für den gültigen Abschluss einer Schiedsvereinbarung ausreichend ist. Die Befürworter dieser Ansicht führen die Gesetzesmaterialien und den Umstand ins Treffen, dass der Zusatz „unterzeichnet“ bei der Abschlussvariante durch gewechselte Schreiben fehlt (Aburumieh et al, Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen, ÖJZ 2006/27, 439 [441]; Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/220; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² IV/2 Rz 61 f). Vor allem Koller begründet überzeugend, dass die Gegenmeinung aus den schon hervorgehobenen Erwägungen einer historischen, systematischen und teleologischen Auslegung nicht standhalten kann.
5.5 Im Lichte dieser Ausführungen interpretiert der Senat § 583 Abs 1 ZPO dahin, dass diese Bestimmung zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer formgültigen Schiedsvereinbarung nennt, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten Schriftstücks“, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“. Dies wird auch durch die Wortwahl des Gesetzgebers („entweder ... oder“) deutlich gemacht. Bei „gewechselten Schreiben“ ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit vorgesehen. Jedenfalls aber muss die Zuordnung des Schriftstücks zum Aussteller sichergestellt sein.5.5 Im Lichte dieser Ausführungen interpretiert der Senat Paragraph 583, Absatz eins, ZPO dahin, dass diese Bestimmung zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer formgültigen Schiedsvereinbarung nennt, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten Schriftstücks“, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“. Dies wird auch durch die Wortwahl des Gesetzgebers („entweder ... oder“) deutlich gemacht. Bei „gewechselten Schreiben“ ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit vorgesehen. Jedenfalls aber muss die Zuordnung des Schriftstücks zum Aussteller sichergestellt sein.
6. Beurteilung des konkreten Falls:
6.1 Wie erörtert (vgl Punkt 3.2.3) unterliegt der Hauptvertrag mangels Rechtswahl deutschem Recht. Danach kommt ein Vertrag mit der ausdrücklichen oder konkludenten Annahme eines mit Rechtsfolgewillen gestellten Vertragsantrags zustande (§§ 145 ff BGB).6.1 Wie erörtert vergleiche Punkt 3.2.3) unterliegt der Hauptvertrag mangels Rechtswahl deutschem Recht. Danach kommt ein Vertrag mit der ausdrücklichen oder konkludenten Annahme eines mit Rechtsfolgewillen gestellten Vertragsantrags zustande (Paragraphen 145, ff BGB).
6.2 Nach dem maßgeblichen Sachverhalt übermittelte die Geschäftsführerin der beklagten Partei am 26. 10. 2007 einen von ihr unterfertigten Vertragstext an die klagende Partei, deren Vertreter den Text mit einer handschriftlichen Änderung betreffend die Vertragsdauer versah und unterfertigt retournierte. Die Änderung wurde von der beklagten Partei nicht akzeptiert. Eine wirksame Vereinbarung über den vorgeschlagenen Beratungsvertrag kam zu diesem Zeitpunkt wegen offenen Dissenses daher noch nicht zustande (§ 154 Abs 1 BGB). Damit hatte auch die - nach österreichischem Recht zu beurteilende -Schiedsvereinbarung noch keinen Bestand. Denn es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Parteien trotz Dissens in der Hauptsache eine Schiedsvereinbarung schließen wollten (vgl Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/191; Schlosser in Stein/Jonas, dZPO23 § 1040 Rn 6).6.2 Nach dem maßgeblichen Sachverhalt übermittelte die Geschäftsführerin der beklagten Partei am 26. 10. 2007 einen von ihr unterfertigten Vertragstext an die klagende Partei, deren Vertreter den Text mit einer handschriftlichen Änderung betreffend die Vertragsdauer versah und unterfertigt retournierte. Die Änderung wurde von der beklagten Partei nicht akzeptiert. Eine wirksame Vereinbarung über den vorgeschlagenen Beratungsvertrag kam zu diesem Zeitpunkt wegen offenen Dissenses daher noch nicht zustande (Paragraph 154, Absatz eins, BGB). Damit hatte auch die - nach österreichischem Recht zu beurteilende -Schiedsvereinbarung noch keinen Bestand. Denn es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Parteien trotz Dissens in der Hauptsache eine Schiedsvereinbarung schließen wollten vergleiche Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/191; Schlosser in Stein/Jonas, dZPO23 Paragraph 1040, Rn 6).
6.3 In der Besprechung vom 20. 11. 2007 einigten sich die Parteien über den einzig strittigen Punkt, nämlich die Laufzeit des Vertrags. Ein Schriftform- oder sonstiger Vorbehalt, der als aufschiebende oder auflösende Bedingung zu werten wäre, wurde nicht vereinbart. Der Vertrag kam daher am 20. 11. 2007 unbedingt wirksam zustande, wobei sich die Willenseinigung der Parteien auch auf die - nach österreichischem Recht zu beurteilende (Punkt 3.2.2) - Schiedsvereinbarung erstreckte. Das weitere Prozedere - Übersendung und Retournierung des unterfertigten Vertragstextes - hatte auf die Wirksamkeit des Hauptvertrags keinen Einfluss mehr, wohl aber auf jene der Schiedsvereinbarung, zu deren Wirksamkeit es noch der Einhaltung der Formvorschriften bedurfte.
6.4 Die Form des § 583 Abs 1 ZPO (und des Art II Abs 2 NYÜ) ist erfüllt, es liegen „gewechselte Telefaxe“ vor. Einer Unterfertigung der Vertragsurkunde bedurfte es bei dieser Formvariante nicht (Punkt 5.5).6.4 Die Form des Paragraph 583, Absatz eins, ZPO (und des Artikel römisch zwei, Absatz 2, NYÜ) ist erfüllt, es liegen „gewechselte Telefaxe“ vor. Einer Unterfertigung der Vertragsurkunde bedurfte es bei dieser Formvariante nicht (Punkt 5.5).
6.5 Dem weiteren Argument der klagenden Partei, die Übersendung des Vertragstextes am 30. 11. 2007 sei noch nicht als verbindliches Anbot auf Abschluss einer Schiedsvereinbarung zu verstehen gewesen, der mangelnde Bindungswille folge schon aus der fehlenden Unterfertigung der Vertragsurkunde, ist durch den vom Senat als erwiesen angenommenen Sachverhalt der Boden entzogen. Aus diesem folgt, dass die Parteien (auch) über die Schiedsklausel als Teil des Vertrags bereits am 20. 11. 2007 Einigung erzielten. Als redliche Erklärungsempfängerin durfte und konnte die klagende Partei daher das am 30. 11. 2007 per Telefax übermittelte Anschreiben samt geänderter Vertragsurkunde nicht anders verstehen, als dass ihr im Sinne des Besprochenen ein verbindliches Anbot zum Abschluss einer auch formell wirksamen Schiedsvereinbarung unterbreitet wurde (vgl RIS-Justiz RS0113932). Dieses Anbot hat sie durch Unterfertigung des Vertragstextes und Rücksendung per Telefax angenommen.6.5 Dem weiteren Argument der klagenden Partei, die Übersendung des Vertragstextes am 30. 11. 2007 sei noch nicht als verbindliches Anbot auf Abschluss einer Schiedsvereinbarung zu verstehen gewesen, der mangelnde Bindungswille folge schon aus der fehlenden Unterfertigung der Vertragsurkunde, ist durch den vom Senat als erwiesen angenommenen Sachverhalt der Boden entzogen. Aus diesem folgt, dass die Parteien (auch) über die Schiedsklausel als Teil des Vertrags bereits am 20. 11. 2007 Einigung erzielten. Als redliche Erklärungsempfängerin durfte und konnte die klagende Partei daher das am 30. 11. 2007 per Telefax übermittelte Anschreiben samt geänderter Vertragsurkunde nicht anders verstehen, als dass ihr im Sinne des Besprochenen ein verbindliches Anbot zum Abschluss einer auch formell wirksamen Schiedsvereinbarung unterbreitet wurde vergleiche RIS-Justiz RS0113932). Dieses Anbot hat sie durch Unterfertigung des Vertragstextes und Rücksendung per Telefax angenommen.
7. Ergebnis:
Das auf die Aufhebung des Zwischenschiedsspruchs gerichtete Klagebegehren erweist sich aus den angeführten Gründen als nicht berechtigt. Es ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO. Das von der beklagten Partei gelegte Kostenverzeichnis wurde von der klagenden Partei nicht beanstandet und ist daher der Kostenentscheidung zugrunde zu legen (§ 54 Abs 1a ZPO). Auch ohne Einwendung war als „offenbare Unrichtigkeit“ allerdings wahrzunehmen, dass die beklagte Partei bei der Verzeichnung der Kosten für die Urkundenvorlage vom 12. 6. 2015 (TP 3A statt TP 1) und für die Tagsatzung vom 21. 5. 2015 (TP 3C statt TP 3A) von einem gesetzwidrigen Tarifansatz ausgegangen ist (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 54 Rz 26).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO. Das von der beklagten Partei gelegte Kostenverzeichnis wurde von der klagenden Partei nicht beanstandet und ist daher der Kostenentscheidung zugrunde zu legen (Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO). Auch ohne Einwendung war als „offenbare Unrichtigkeit“ allerdings wahrzunehmen, dass die beklagte Partei bei der Verzeichnung der Kosten für die Urkundenvorlage vom 12. 6. 2015 (TP 3A statt TP 1) und für die Tagsatzung vom 21. 5. 2015 (TP 3C statt TP 3A) von einem gesetzwidrigen Tarifansatz ausgegangen ist vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 54, Rz 26).