Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig, weil neue Fragen der Auslegung und Anwendung des § 6 Abs 1 AHG zu beantworten sind. Sie ist allerdings nicht berechtigt.Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig, weil neue Fragen der Auslegung und Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, AHG zu beantworten sind. Sie ist allerdings nicht berechtigt.
Im Vordergrund der Revisionsausführungen stehen die Fragen des Zeitpunkts des Eintritts des nunmehr geltend gemachten Schadens sowie des Verhältnisses der dreijährigen Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 Satz 1 AHG zur zehnjährigen nach Satz 2.Im Vordergrund der Revisionsausführungen stehen die Fragen des Zeitpunkts des Eintritts des nunmehr geltend gemachten Schadens sowie des Verhältnisses der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, Satz 1 AHG zur zehnjährigen nach Satz 2.
Der Revisionswerber vertritt den Rechtsstandpunkt, die zehnjährige (absolute) Verjährungsfrist habe im Hinblick auf den geltend gemachten Schaden erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem die Beklagte als vermeintlich Heimfallsberechtigte das Nachlassvermögen an die gesetzlichen Erben herausgegeben hat. In diesem Zusammenhang gehen die Streitteile übereinstimmend davon aus, dass ab diesem Zeitpunkt erbrechtliche Ansprüche nur noch gegen die gesetzlichen Erben erhoben werden können. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn das Nachlassvermögen nicht aufgrund einer erfolgreichen Erbschaftsklage, sondern aufgrund einer bloßen außergerichtlichen Aufforderung herausgegeben wird (vgl zu diesem Problem nur 1 Ob 630/94 = SZ 68/61 = RISDer Revisionswerber vertritt den Rechtsstandpunkt, die zehnjährige (absolute) Verjährungsfrist habe im Hinblick auf den geltend gemachten Schaden erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem die Beklagte als vermeintlich Heimfallsberechtigte das Nachlassvermögen an die gesetzlichen Erben herausgegeben hat. In diesem Zusammenhang gehen die Streitteile übereinstimmend davon aus, dass ab diesem Zeitpunkt erbrechtliche Ansprüche nur noch gegen die gesetzlichen Erben erhoben werden können. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn das Nachlassvermögen nicht aufgrund einer erfolgreichen Erbschaftsklage, sondern aufgrund einer bloßen außergerichtlichen Aufforderung herausgegeben wird vergleiche zu diesem Problem nur 1 Ob 630/94 = SZ 68/61 = RIS-Justiz RS0041413), muss in diesem Verfahren nicht abschließend beantwortet werden. Hätte der Kläger seine Rechte gegenüber der Beklagten als vermeintlich Heimfallsberechtigter behalten, wäre die Herausgabe des Nachlassvermögens an die gesetzlichen Erben schadenersatzrechtlich und verjährungsrechtlich irrelevant, wäre doch dann durch die Herausgabe des Geldbetrags kein (zusätzlicher) Schaden entstanden. Damit könnte auch keine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt werden. Im Ergebnis ändert sich aber an der eingetretenen Verjährung auch dann nichts, wenn man mit den Parteien die Auffassung vertritt, der Kläger habe sich nach der Herausgabe mit seinen erbrechtlichen Ansprüchen nur noch an die gesetzlichen Erben wenden können. Dies aus folgenden Überlegungen:
Nach § 6 Abs 1 Satz 2 AHG verjährt der Ersatzanspruch nach zehn Jahren „nach der Entstehung des Schadens“, wenn der Schaden dem Geschädigten nicht bekannt geworden ist. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist somit der Eintritt des (jeweiligen) Schadens, dessen Ersatz nun begehrt wird. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass ein Schaden dem Kläger dadurch entstanden ist, dass der Nachlass nicht ihm eingeantwortet, sondern für heimfällig erklärt und der Beklagten ausgefolgt wurde.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Satz 2 AHG verjährt der Ersatzanspruch nach zehn Jahren „nach der Entstehung des Schadens“, wenn der Schaden dem Geschädigten nicht bekannt geworden ist. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist somit der Eintritt des (jeweiligen) Schadens, dessen Ersatz nun begehrt wird. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass ein Schaden dem Kläger dadurch entstanden ist, dass der Nachlass nicht ihm eingeantwortet, sondern für heimfällig erklärt und der Beklagten ausgefolgt wurde.
Der weiteren Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, an dem in seinem Vermögen eingetretenen Schaden habe sich durch die spätere Herausgabe an die gesetzlichen Erben nichts geändert, hält der Kläger vor allem entgegen, erst aufgrund der „Überweisung des Nachlasses“ an die gesetzlichen Erben sei dieser der Beklagten entzogen worden und sei der Kläger auf die Erbschaftsklage verwiesen. Vorher hätte sich der Kläger an einen solventen Schuldner halten können, wogegen Forderungen gegen die gesetzlichen Erben nicht einbringlich gemacht werden könnten. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte im Falle einer vor Herausgabe des Nachlasses erfolgten Zahlungsaufforderung die Zahlung an den Kläger verweigert hätte.
In der Sache kommt der Revisionswerber damit auf seine schon bisher vertretene Rechtsansicht zurück, ein Schaden sei solange nicht eingetreten, als ihm eine Geldforderung in entsprechender Höhe gegen einen solventen und nicht zahlungsunwilligen Schuldner, nämlich die Beklagte als ursprüngliche Erwerberin des Nachlasses, zugestanden sei. Der Schaden sei erst mit dem Wegfall des bisherigen Schuldners „wirksam“ geworden.
Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Schaden grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen Position des Geschädigten mit jener zu ermitteln ist, in der er sich bei rechtmäßigem Verhalten des schädigenden Rechtsträgers befände. Hätte das Verlassenschaftsgericht das zu seinen Gunsten verfasste Testament im Abhandlungsverfahren berücksichtigt, wäre der Nachlass dem Kläger eingeantwortet und wäre ihm die das Nachlassvermögen bildende Geldsumme in Höhe des Klagebetrags ausgefolgt worden. Der Schaden des Klägers besteht also in erster Linie darin, nicht in den Genuss der Nachlassaktiva gekommen zu sein, und nur mittelbar im weiteren Umstand, dass das Nachlassvermögen einem anderen zugekommen ist. An diesem Schaden hat sich durch die Herausgabe des Nachlassvermögens an die gesetzlichen Erben nichts geändert.
In der Judikatur wurde wiederholt ausgesprochen, der Schadensbegriff sei weit gefasst, sodass der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Geldbetrag eine gleich hohe Geldforderung nicht gleichgehalten werden könne, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und im Stande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (RIS-Justiz RS0022602 [T4, T6, T10]). Daraus will der Revisionswerber im Umkehrschluss ableiten, ihm sei vor der Herausgabe des Nachlassvermögens an die Erben kein Schaden entstanden, wäre die Beklagte als vermeintlich Heimfallsberechtigte doch im Stande und auch bereit gewesen, das Vermögen herauszugeben, solange es noch in ihrem Besitz war. Mag auch die angesprochene Leistungsbereitschaft entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus bejaht werden können, so kann dem Revisionswerber doch nicht gefolgt werden, wenn er die Entstehung des Schadens unter Hinweis auf das gleichzeitige Entstehen einer liquiden Forderung gegen die (unberechtigte) Erbschaftsbesitzerin verneint.
Auch wenn man die zitierte Rechtsprechung dahin interpretieren kann, ein Schaden sei insoweit nicht anzunehmen, als an die Stelle eines Geldbetrags im Vermögen des Geschädigten eine gleich hohe, ohne weiteres einbringliche, Geldforderung tritt, muss doch angenommen werden, dass der Oberste Gerichtshof dabei an Konstellationen gedacht hat, in denen dem Geschädigten der Schaden und das Bestehen einer entsprechenden Geldforderung bekannt sind. Ist dem Geschädigten aber das Bestehen einer Forderung gar nicht bewusst, kann er diese zweifellos nicht einbringlich machen und ist daher in einer erheblich ungünstigeren Lage als er es wäre, wenn er den Geldbetrag in Händen hätte.
Gerade eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall vor. Das rechtswidrige Verhalten des Verlassenschaftsgerichts, nämlich das Nichtbeachten des Testaments, hat nicht nur dazu geführt, dass die Nachlassaktiva dem Kläger nicht zugekommen sind, sondern zugleich auch dazu, dass er keine Kenntnis von der Möglichkeit erlangen konnte, die Herausgabe des Vermögens zu fordern. Damit erweist sich im Ergebnis die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als richtig, dass der Nachteil des Klägers, die Substanz des Nachlassvermögens entbehren zu müssen, bereits zu jenem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem er bei rechtmäßigem Vorgehen in den Besitz der Nachlassaktiva gelangt wäre. An diesem Schaden hat sich durch die spätere Herausgabe des Vermögens an die gesetzlichen Erben nichts mehr geändert. Davon, dass der Schaden im Sinne des § 6 Abs 2 Satz 2 AHG erst mit der Herausgabe entstanden oder wirksam geworden wäre, kann nach Auffassung des erkennenden Senats keine Rede sein.Gerade eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall vor. Das rechtswidrige Verhalten des Verlassenschaftsgerichts, nämlich das Nichtbeachten des Testaments, hat nicht nur dazu geführt, dass die Nachlassaktiva dem Kläger nicht zugekommen sind, sondern zugleich auch dazu, dass er keine Kenntnis von der Möglichkeit erlangen konnte, die Herausgabe des Vermögens zu fordern. Damit erweist sich im Ergebnis die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als richtig, dass der Nachteil des Klägers, die Substanz des Nachlassvermögens entbehren zu müssen, bereits zu jenem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem er bei rechtmäßigem Vorgehen in den Besitz der Nachlassaktiva gelangt wäre. An diesem Schaden hat sich durch die spätere Herausgabe des Vermögens an die gesetzlichen Erben nichts mehr geändert. Davon, dass der Schaden im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Satz 2 AHG erst mit der Herausgabe entstanden oder wirksam geworden wäre, kann nach Auffassung des erkennenden Senats keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat den Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist (spätestens) mit jenem Tag angenommen, an dem der Heimfälligkeitsbeschluss erlassen wurde; es könne davon ausgegangen werden, dass der Nachlass dem Kläger bei Vorliegen des Testaments spätestens zu diesem Zeitpunkt eingeantwortet worden wäre. Wenn der Revisionswerber dem entgegen hält, diese Annahme sei willkürlich und durch nichts zu belegen und ihn könne hiefür keine Beweislast treffen, übersieht er offenbar, dass für die Annahme des hypothetischen Geschehnisablaufes bei pflichtgemäßem Verhalten zu unterstellen ist, der betreffende Rechtsträger wäre insgesamt gesetzmäßig vorgegangen. Unter dieser Prämisse erscheint die Annahme des Berufungsgerichts in keiner Weise bedenklich, ist doch im Gegenteil anzunehmen, dass das Verlassenschaftsverfahren sogar schon früher zum Abschluss gekommen wäre, wenn das Testament von vornherein berücksichtigt worden wäre und dann insbesondere keine Notwendigkeit dafür bestanden hätte, nach entfernteren Verwandten als allfällige gesetzliche Erben zu suchen und vorher einen Verlassenschaftskurator einzusetzen (vgl §§ 128 ff AußStrG 1854 iVm § 205 AußStrG 2003). Der Revisionswerber zeigt auch keinen einzigen Umstand auf, der die Annahme rechtfertigen könnte, es wäre bei Berücksichtigung des Testaments zu einem noch späteren Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens, das mehr als dreieinhalb Jahre gedauert hat, gekommen.Das Berufungsgericht hat den Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist (spätestens) mit jenem Tag angenommen, an dem der Heimfälligkeitsbeschluss erlassen wurde; es könne davon ausgegangen werden, dass der Nachlass dem Kläger bei Vorliegen des Testaments spätestens zu diesem Zeitpunkt eingeantwortet worden wäre. Wenn der Revisionswerber dem entgegen hält, diese Annahme sei willkürlich und durch nichts zu belegen und ihn könne hiefür keine Beweislast treffen, übersieht er offenbar, dass für die Annahme des hypothetischen Geschehnisablaufes bei pflichtgemäßem Verhalten zu unterstellen ist, der betreffende Rechtsträger wäre insgesamt gesetzmäßig vorgegangen. Unter dieser Prämisse erscheint die Annahme des Berufungsgerichts in keiner Weise bedenklich, ist doch im Gegenteil anzunehmen, dass das Verlassenschaftsverfahren sogar schon früher zum Abschluss gekommen wäre, wenn das Testament von vornherein berücksichtigt worden wäre und dann insbesondere keine Notwendigkeit dafür bestanden hätte, nach entfernteren Verwandten als allfällige gesetzliche Erben zu suchen und vorher einen Verlassenschaftskurator einzusetzen vergleiche Paragraphen 128, ff AußStrG 1854 in Verbindung mit Paragraph 205, AußStrG 2003). Der Revisionswerber zeigt auch keinen einzigen Umstand auf, der die Annahme rechtfertigen könnte, es wäre bei Berücksichtigung des Testaments zu einem noch späteren Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens, das mehr als dreieinhalb Jahre gedauert hat, gekommen.
Geht man nun in unbedenklicher Weise davon aus, dass der Kläger spätestens im Sommer 2001 in den Besitz des Nachlassvermögens gelangt wäre und sein Schaden durch das Unterbleiben dieser Maßnahme damit spätestens zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist, endete die zehnjährige (absolute) Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 Satz 2 AHG im Sommer 2011. Sie war damit zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs durch ein am 2. 1. 2014 an die Finanzprokuratur gerichtetes Aufforderungsschreiben bereits abgelaufen.Geht man nun in unbedenklicher Weise davon aus, dass der Kläger spätestens im Sommer 2001 in den Besitz des Nachlassvermögens gelangt wäre und sein Schaden durch das Unterbleiben dieser Maßnahme damit spätestens zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist, endete die zehnjährige (absolute) Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, Satz 2 AHG im Sommer 2011. Sie war damit zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs durch ein am 2. 1. 2014 an die Finanzprokuratur gerichtetes Aufforderungsschreiben bereits abgelaufen.
Zu Unrecht vertritt der Revisionswerber schließlich die Rechtsauffassung, die absolute Zehnjahresfrist könnte sich - um maximal drei Jahre - verlängern, wenn dem Geschädigten vor Ablauf der Frist Schaden (und Schädiger) bekannt werden; dann beginne die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 Satz 1 AHG, die unabhängig vom zwischenzeitigen Ablaufen der zehnjährigen Frist zur Rechtsverfolgung in Anspruch genommen werden könne. Er beruft sich dafür auf eine verlängern, wenn dem Geschädigten vor Ablauf der Frist Schaden (und Schädiger) bekannt werden; dann beginne die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, Satz 1 AHG, die unabhängig vom zwischenzeitigen Ablaufen der zehnjährigen Frist zur Rechtsverfolgung in Anspruch genommen werden könne. Er beruft sich dafür auf eine - nicht näher begründete - Literaturstimme (Ziehensack, AHG § 6 Rz 25), nach der die zehnjährige Absolutfrist nur dann zum Tragen komme, wenn zuvor die dreijährige Relativfrist bereits abgelaufen ist., AHG Paragraph 6, Rz 25), nach der die zehnjährige Absolutfrist nur dann zum Tragen komme, wenn zuvor die dreijährige Relativfrist bereits abgelaufen ist.
Dazu hat schon das Berufungsgericht richtig ausgeführt, ungeachtet des Wortlauts des § 6 Abs 1 AHG könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er einem Geschädigten, dem der Schaden nicht bekannt geworden ist, nur eine zehnjährige Verjährungsfrist zugestehen wolle, hingegen jenem Geschädigten, dem der Schaden innerhalb dieser Frist bekannt wird, ab Schadenskenntnis eine weitere Frist von drei Jahren gewähre. Dem vermag der Revisionswerber inhaltlich nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Er bedenkt insbesondere auch nicht, dass lange absolute Verjährungsfristen in erster Linie das Interesse des (möglichen) Schuldners im Auge haben, nach einer bestimmten Zeitspanne ab dem die Verjährungsfrist auslösenden Ereignis Dazu hat schon das Berufungsgericht richtig ausgeführt, ungeachtet des Wortlauts des Paragraph 6, Absatz eins, AHG könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er einem Geschädigten, dem der Schaden nicht bekannt geworden ist, nur eine zehnjährige Verjährungsfrist zugestehen wolle, hingegen jenem Geschädigten, dem der Schaden innerhalb dieser Frist bekannt wird, ab Schadenskenntnis eine weitere Frist von drei Jahren gewähre. Dem vermag der Revisionswerber inhaltlich nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Er bedenkt insbesondere auch nicht, dass lange absolute Verjährungsfristen in erster Linie das Interesse des (möglichen) Schuldners im Auge haben, nach einer bestimmten Zeitspanne ab dem die Verjährungsfrist auslösenden Ereignis - hier dem Schadenseintritt - mit keinen durchsetzbaren Verbindlich-keiten mehr rechnen zu müssen (idS im Übrigen auch Ziehensack, aaO Rz 24). Erlaubt es der Gesetzgeber dem Belangten nun, nach Ablauf der zehnjährigen Frist dem Anspruchssteller die Einrede der Verjährung entgegen halten zu können, wäre nicht verständlich, warum seine Rechtsposition dadurch verschlechtert werden könnte, dass der Berechtigte noch während der offenen Frist Kenntnis von seiner Berechtigung erlangt. Es besteht auch nicht der geringste Grund, einen solchen Gläubiger gegenüber jenem zu privilegieren, der bis zum Fristablauf keine Kenntnis von seinem Anspruch erlangt und sich daher mit der Verjährung abfinden muss. Wurde also dem Geschädigten der Schadenseintritt bekannt, muss er dennoch innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist einen verjährungs-unterbrechenden oder -hemmenden Rechtsverfolgungsschritt (§ 1497 ABGB, § 6 Abs 1 letzter Satz AHG) setzen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (in diesem Sinn auch hemmenden Rechtsverfolgungsschritt (Paragraph 1497, ABGB, Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz AHG) setzen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (in diesem Sinn auch Mader in Schwimann, ABGB3 VII § 6 AHG Rz 3 und 7; römisch VII Paragraph 6, AHG Rz 3 und 7; Vrba/Zechner, AHG 210; 1 Ob 7/76 = RIS-Justiz RS0050392). Zutreffend weist Sutter (Die Verjährung von Staats-, Amts- und Organhaftungsansprüchen, in Holoubeck/Lang, Organhaftung und Staatshaftung in Steuersachen [2002] 313 f) darauf hin, dass schon Klang (in Klang² VI 638) zum Verhältnis der langen (objektiven) und kurzen (subjektiven) Frist des § 1489 ABGB die Auffassung vertreten hat, dass mit Ablauf der langen Frist der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Anspruchs verstrichen sei. Dies gelte auch für die beiden Fristen des § 6 AHG, sodass dem Geschädigten etwa bei Erkennen des Schadens neun Jahre nach dessen Eintritt nur mehr ein Jahr zu Geltendmachung offen stehe (² römisch VI 638) zum Verhältnis der langen (objektiven) und kurzen (subjektiven) Frist des Paragraph 1489, ABGB die Auffassung vertreten hat, dass mit Ablauf der langen Frist der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Anspruchs verstrichen sei. Dies gelte auch für die beiden Fristen des Paragraph 6, AHG, sodass dem Geschädigten etwa bei Erkennen des Schadens neun Jahre nach dessen Eintritt nur mehr ein Jahr zu Geltendmachung offen stehe (Sutter aaO 313). Generell kann daher gesagt werden, dass Verjährung stets eintritt, wenn nur eine der beiden Fristen abgelaufen ist, was für die kurze Frist im Übrigen nicht zweifelhaft war. Weiters wurde etwa zu 1 Ob 151/98g ausdrücklich ausgesprochen, dass die zehnjährige Frist unabhängig von der Kenntnis abläuft, weshalb es nicht darauf ankommt, wann der Rechtsfreund der Geschädigten Kenntnis von angeblichen Verfahrensverstößen erlangt hat (ähnlich 1 Ob 38/10k = RIS-Justiz RS0034502 [T2] zur langen Frist des § 1489 ABGB).Justiz RS0034502 [T2] zur langen Frist des Paragraph 1489, ABGB).
Daraus folgt:
Erlangt der Geschädigte vor Ablauf der objektiven zehnjährigen Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG Kenntnis vom Schaden, hat er seinen Anspruch bei sonstiger Verjährung dennoch innerhalb dieser Frist geltend zu machen, sofern die dreijährige (subjektive) Frist nicht noch früher abläuft und die Verjährung herbeiführt.Erlangt der Geschädigte vor Ablauf der objektiven zehnjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG Kenntnis vom Schaden, hat er seinen Anspruch bei sonstiger Verjährung dennoch innerhalb dieser Frist geltend zu machen, sofern die dreijährige (subjektive) Frist nicht noch früher abläuft und die Verjährung herbeiführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO.