Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel wird eine solche Rechtsfrage ausgeführt.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel wird eine solche Rechtsfrage ausgeführt.
1. Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0121604).1. Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des Paragraph 528, ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0121604).
2.1 Die Einmaligkeitswirkung greift bei identem Begehren dann ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen (RIS-Justiz RS0039347 [insb T15, T25, T33]). Nach ihrer Reichweite erfasst die Einmaligkeitswirkung sich betragsmäßig deckende Ansprüche im Folgeprozess sowie ein quantitatives Minus (RIS-Justiz 8 ObA 62/11t; RS0039347 [T33]; RS0041281 [T2]).
2.2 Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0044453), weshalb schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, zumal eine grobe Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht jedenfalls auszuschließen ist.
3.1 Die zweite Instanz ist davon ausgegangen, dass die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht begründet ist, wenn die Klage des Vorprozesses mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde und die neue Klage nunmehr schlüssig ist. Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041402) und begründet damit keine erhebliche Rechtsfrage.
3.2 Eine Klage ist auch dann unschlüssig, wenn sich im Gesetz keine Anspruchsgrundlage für das gestellte Begehren findet (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 § 396 ZPO Rz 7). Davon ist das Rekursgericht (auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Vorprozess) ausgegangen. Die Beurteilung der Schlüssigkeit wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0042828 [T9]).3.2 Eine Klage ist auch dann unschlüssig, wenn sich im Gesetz keine Anspruchsgrundlage für das gestellte Begehren findet (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 Paragraph 396, ZPO Rz 7). Davon ist das Rekursgericht (auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Vorprozess) ausgegangen. Die Beurteilung der Schlüssigkeit wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf (RIS-Justiz RS0042828 [T9]).
4.1 Der Beklagte argumentiert damit, gegenüber dem Vorprozess sei als einziger relevanter Unterschied in der nunmehrigen Klage lediglich das Zug-um-Zug-Begehren weggelassen worden, sodass ein „quantitatives Minus“ geltend gemacht werde. Auch dieses Vorbringen begründet keine erhebliche Rechtsfrage, weil es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob in einem Folgeprozess ein „quantitatives Minus“ vorliegt.
4.2 Abgesehen davon, dass der Kläger im nunmehrigen Prozess nicht nur die Zug-um-Zug-Leistung weggelassen, sondern gleichzeitig auch sein Leistungsbegehren gegenüber dem Vorprozess betraglich reduziert hat, hat das Rekursgericht im Ergebnis das Vorliegen eines „quantitativen Minus“ schon deshalb vertretbar verneint, weil im nunmehrigen Verfahren ein ergänzendes Vorbringen zu den rechtserzeugenden Tatsachen hinsichtlich des Werts des PKW erforderlich war.
4.3 Zudem übersieht die Argumentation des Beklagten, dass die Beifügung einer Zug-um-Zug-Leistung ein Minus gegenüber einem unbedingten Zuspruch ist (RIS-Justiz RS0041069; RS0041067; Fucik in Fasching/Konecny2 § 405 ZPO Rz 57), sodass im umgekehrten Fall - also bei einem Weglassen einer Zug-um-Zug-Leistung - das Begehren erweitert wird (RIS-Justiz RS0039561), somit ein Plus vorliegt. Gerade aus diesem Grund konnte dem Kläger im Hinblick auf § 405 ZPO im Vorprozess der begehrte Geldbetrag durch Weglassen der Zug-um-Zug-Leistung nicht zugesprochen werden.4.3 Zudem übersieht die Argumentation des Beklagten, dass die Beifügung einer Zug-um-Zug-Leistung ein Minus gegenüber einem unbedingten Zuspruch ist (RIS-Justiz RS0041069; RS0041067; Fucik in Fasching/Konecny2 Paragraph 405, ZPO Rz 57), sodass im umgekehrten Fall - also bei einem Weglassen einer Zug-um-Zug-Leistung - das Begehren erweitert wird (RIS-Justiz RS0039561), somit ein Plus vorliegt. Gerade aus diesem Grund konnte dem Kläger im Hinblick auf Paragraph 405, ZPO im Vorprozess der begehrte Geldbetrag durch Weglassen der Zug-um-Zug-Leistung nicht zugesprochen werden.
5. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist das Rechtsmittel daher zurückzuweisen.5. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist das Rechtsmittel daher zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.