Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 Litera a und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Der von der Mängelrüge erhobene Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) trifft nicht zu. Die Tatrichter stützten die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nämlich im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl Der von der Mängelrüge erhobene Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) trifft nicht zu. Die Tatrichter stützten die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nämlich im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) auf mehrere im Urteil detailliert dargestellte Umstände, nämlich ihre Überzeugung, dass der Beschwerdeführer über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die (legale) „Erlangung eines Parkpickerls“ Bescheid gewusst habe, die Auswertung des Mobiltelefons eines Mittelsmanns von Manuel H***** (aus der sich die Bestellung durch den Beschwerdeführer ergeben habe) und die Bezahlung eines „nicht den standardmäßigen Tarifen entsprechenden“ Betrags bei der persönlichen Abholung des Parkklebers (vgl § 4 Abs 2 Wr. Pauschalierungsverordnung, Wr. ABl 2007/29) im magistratischen Bezirksamt (US 10 f). Die Mängelrüge bekämpft , WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) auf mehrere im Urteil detailliert dargestellte Umstände, nämlich ihre Überzeugung, dass der Beschwerdeführer über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die (legale) „Erlangung eines Parkpickerls“ Bescheid gewusst habe, die Auswertung des Mobiltelefons eines Mittelsmanns von Manuel H***** (aus der sich die Bestellung durch den Beschwerdeführer ergeben habe) und die Bezahlung eines „nicht den standardmäßigen Tarifen entsprechenden“ Betrags bei der persönlichen Abholung des Parkklebers vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, Wr. Pauschalierungsverordnung, Wr. ABl 2007/29) im magistratischen Bezirksamt (US 10 f). Die Mängelrüge bekämpft - ebenso wie das nominell im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erstattete Vorbringen ebenso wie das nominell im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erstattete Vorbringen - mit eigenen Erwägungen zu den Verfahrensergebnissen bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diesen Anforderungen entspricht das Rechtsmittelvorbringen nicht, indem es bloß das Fehlen eines „Zusammenhangs mit Korruption“ thematisiert, jedoch vernachlässigt, dass diversionelles Vorgehen vorliegend bereits an der mangelnden (von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen) Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers (vgl US 10 f iVm ON 91 S 9) scheitert (RISDie gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diesen Anforderungen entspricht das Rechtsmittelvorbringen nicht, indem es bloß das Fehlen eines „Zusammenhangs mit Korruption“ thematisiert, jedoch vernachlässigt, dass diversionelles Vorgehen vorliegend bereits an der mangelnden (von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen) Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers vergleiche US 10 f in Verbindung mit ON 91 S 9) scheitert (RIS-Justiz RS0116299 [T2 und T3]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.