Begründung:
Der Rechtsvorgänger der Klägerin und die Beklagte schlossen im Jahr 1969 einen bis Ende Mai 2009 befristeten Bestandvertrag über große Teile eines Schlosses zu einem wertgesicherten monatlichen Bestandzins von 10.000 ATS ab. Der Vertrag wurde bis Ende 2009 verlängert und das Bestandobjekt am 23. 12. 2009 zurückgestellt.
Der Bestandvertrag lautet auszugsweise:
„...
VII. Instandhaltung des Schlosses.römisch sieben. Instandhaltung des Schlosses.
Der Bestandnehmer hat das Äussere des gesamten Schlosses und das Innere aller zum Bestandobjekt gehörigen Haupt-, Neben- und Zugangsräumlichkeiten auf eigene Kosten stets im derzeitigen guten, gebrauchsfähigen und widmungsgemässen Zustande zu erhalten. Über den gegenwärtigen Bauzustand des Schlosses ist eine einvernehmliche Beschreibung aufzunehmen, welche diesem Vertrag als wesentlicher Bestandteil beigefügt ist.
Insbesondere hat der Bestandnehmer zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des unter Denkmalschutz stehenden Schlosses folgende Vorkehrungen zu treffen:
a) Der Bestandnehmer hat den von den Mauern (Grundmauern, Sockeln, Parterre- und Stockmauern, Dach- und Rauchfangmauern) abgefallenen oder abgefrorenen Verputz und Maueranstrich zu erneuern, die Mauern zu weissen, zu färbeln und zu malen, sodass sie stets in gutem Zustand sind und das Schloss einen gepflegten Eindruck macht.
b) Die Fussböden der vermieteten Räumlichkeiten sind stets in gutem Zustand zu erhalten und im Falle erforderlicher Instandsetzung durch gleichwertige Fussböden zu ersetzen. Kunstvoll ausgeführte Holz- und Stukkaturarbeiten sind ebenfalls gewissenhaft zu pflegen und in gutem Zustande zu erhalten. Die Stufen der Stiegenhäuser in den Hauptaufgängen sind stilgerecht instandzusetzen und zu erhalten; ausgetretene Stufen sind durch neue zu ersetzen.
c) Tore, Türen, Fenster und Gesimse sind pfleglich zu erhalten, im Bedarfsfalle zu erneuern, zerbrochene Fensterscheiben sind unverzüglich zu ersetzen.
d) Die Gebäudedecken und Lüftungskamine sind stets in gutem Zustande zu erhalten und erforderlichenfalls zu erneuern. Auch sämtliche zum Plafond gehörigen Holzbestandteile sind stets zu pflegen und in einwandfreiem Zustande zu erhalten.
e) Die Gebäudedächer sind jährlich zu überholen, die erforderlichen Dachdecker-, Spengler- und Verglasungsarbeiten zu verrichten, die gebrochenen, vermoderten, verfaulten oder verrosteten Teile zu erneuern.
f) Die Kanalisation, alle bestehenden Wasser- und Stromleitungen und sanitäre Anlagen sind sukzessive, nach Massgabe der Notwendigkeit und Sicherheit in einwandfreien Zustand zu versetzen und so zu erhalten.
g) Der Bestandnehmer ist grundsätzlich und allgemein verpflichtet, die Aussenteile des gesamten Schlosses samt allen Anlagen und das Innere der Bestandräumlichkeiten sowie der gemeinsam benützten Räume, Zugänge und Stiegenhäuser sorgsam und gewissenhaft zu pflegen und alles vorzukehren, was zur ordnungsgemässen Erhaltung des gesamten Schlosses und seiner künstlerischen Substanz erforderlich und nützlich ist.
...
Der Bestandnehmer hat dem Bestandgeber bis 31. Jänner eines jeden Vertragsjahres eine Zusammenstellung über die im vergangenen Jahr durchgeführten Erhaltungsmassnahmen und über die für das laufende Jahr geplanten Instandhaltungsarbeiten zu übergeben.
Der Bestandnehmer erklärt und versichert, im Interesse der einwandfreien Erhaltung des historisch und baukünstlerisch unersetzlich wertvollen Schlosses nach Massgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit alles daranzusetzen, um die erforderlichen Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten gewissenhaft, fachgemäss und baldmöglichst durchzuführen.
Der Bestandgeber hat die innere Instandhaltung der zur Eigennutzung und ausschliesslichen freien Verfügung vorbehaltenen Schlossräumlichkeiten zu besorgen. Die gesamte übrige Erhaltung des Schlosses in gepflegtem Zustand aussen und innen während der gesamten Vertragsdauer trifft hingegen zur Gänze den Bestandnehmer.
…
XII. Rückstellung des Bestandobjektes.römisch zwölf. Rückstellung des Bestandobjektes.
Bei Beendigung des Bestandvertrages ist das Schloss samt vorgelagerten Grünflächen und allen Anlagen dem Bestandgeber in gepflegtem gebrauchsfähigem und widmungsgemässem Zustande rückzustellen.
Wenn sich bei Beendigung des Bestandverhältnisses das Schloss oder dazugehörige Anlagen aus dem Verschulden des Bestandnehmers in beschädigtem oder nicht der Baubeschreibung entsprechendem Zustand befinden, hat der Bestandnehmer je nach Wahl des Bestandgebers entweder die Kosten der Neu- oder Wiederherstellung in den Zustand bei Vertragsbeginn zu tragen oder dem Bestandgeber die eingetretene Wertverminderung zu vergüten.
...“
Ob anlässlich des Vertragsabschlusses eine einvernehmliche Beschreibung des Bestandobjekts erfolgte, ist keiner der Parteien bekannt.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von 11.277.780,53 EUR sA an Schadenersatz sowie die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche in der Zukunft am Schloss auftretenden Schäden, die aus der Unterlassung der im Bestandvertrag vereinbarten Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten resultieren, hafte. Der Bestandvertrag sei vom Vollanwendungsbereich des MRG ausgenommen. Die Beklagte sei ihren umfassenden Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erhaltungspflichten aus dem Bestandvertrag nicht nachgekommen. Während das Schloss bei Vertragsabschluss - wie im Bestandvertrag festgehalten - einen guten Zustand aufgewiesen habe, habe es sich bei Rückgabe in einem größtenteils sehr schlechten baulichen Zustand befunden. Die Beklagte habe die umfassende Verpflichtung getroffen, das Schloss in seiner Gesamtheit unter Bedachtnahme auf seine historische und baukünstlerische Bausubstanz einwandfrei zu erhalten und sogar zu erneuern. Demnach komme es nicht auf den Zustand des Schlosses bei Übergabe an die Beklagte an. Dies treffe zumindest auf die im Bestandvertrag explizit geregelten Instandsetzungs- oder Erneuerungsverpflichtungen zu. Die im Detail dargestellten, konkreten Pflichtverletzungen zugeordneten Mängel würden jedenfalls einen jeweils konkret aufgeschlüsselten Sanierungsaufwand erfordern. Das Gesamtausmaß könne derzeit noch nicht abschließend abgeschätzt werden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete unter anderem dessen Unschlüssigkeit ein. Sämtliche von ihr übernommenen Pflichten würden auf den Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjekts im Jahr 1969 abstellen. Vor diesem Hintergrund sei das Klagebegehren unschlüssig, weil die konkreten nachteiligen Abweichungen im Zeitpunkt der Rückstellung des Schlosses gegenüber dem Jahr 1969 nicht dargelegt worden seien. Das Schloss sei im Jahr 1969 in einem relativ schlechten Zustand übergeben worden. Die Beklagte habe allen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen entsprochen. Es sei dadurch sogar zu einer Aufwertung der Bausubstanz gekommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da zur Aufklärung des Vertragsinhalts nur die vorgelegten Urkunden zur Verfügung stünden, habe die Vertragsauslegung allein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erfolgen. Eine Gesamtbetrachtung der in den Vertragspunkten VII. und XII. enthaltenen Regelungen ergebe, dass die Vertragsparteien den tatsächlichen Zustand des Schlosses bei Übergabe im Jahr 1969 als Maßstab für die Verpflichtungen der Beklagten zu Grunde hätten legen wollen. Zu diesem nach dem Vertrag geschuldeten Vergleichszustand habe die Klägerin jedoch kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Die von ihr im Detail genannten Mängel ließen nicht den Schluss zu, dass deren Behebung der Herstellung des Zustands dienen würde, der bei Vertragsbeginn vorgelegen sei, werde doch von der Klägerin keine Abgrenzung zwischen jenen Arbeiten und Kosten vorgenommen, die mit der Herstellung des Zustands bei Vertragsbeginn einerseits und mit dem nach ihrer Ansicht geschuldeten „guten Zustand“ andererseits verbunden seien. Damit fehle es an einem schlüssigen Vorbringen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da zur Aufklärung des Vertragsinhalts nur die vorgelegten Urkunden zur Verfügung stünden, habe die Vertragsauslegung allein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erfolgen. Eine Gesamtbetrachtung der in den Vertragspunkten römisch sieben. und römisch zwölf. enthaltenen Regelungen ergebe, dass die Vertragsparteien den tatsächlichen Zustand des Schlosses bei Übergabe im Jahr 1969 als Maßstab für die Verpflichtungen der Beklagten zu Grunde hätten legen wollen. Zu diesem nach dem Vertrag geschuldeten Vergleichszustand habe die Klägerin jedoch kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Die von ihr im Detail genannten Mängel ließen nicht den Schluss zu, dass deren Behebung der Herstellung des Zustands dienen würde, der bei Vertragsbeginn vorgelegen sei, werde doch von der Klägerin keine Abgrenzung zwischen jenen Arbeiten und Kosten vorgenommen, die mit der Herstellung des Zustands bei Vertragsbeginn einerseits und mit dem nach ihrer Ansicht geschuldeten „guten Zustand“ andererseits verbunden seien. Damit fehle es an einem schlüssigen Vorbringen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Mietzinsvereinbarung unterliege gemäß dem bei Vertragsabschluss maßgeblichen § 1 Abs 2 Z 7 MG nicht dem Mietengesetz, weil das Bestandobjekt nach dem insofern nicht bestrittenen Klagsvorbringen längere Zeit vor der Inbestandgabe an die Beklagte nicht vermietet gewesen sei. Demnach könne auf Grund der Nachgiebigkeit des § 1096 ABGB die Instandhaltungsverpflichtung auf den Bestandnehmer übertragen werden. Dabei habe das Erstgericht die an verschiedenen Stellen der Vertragsurkunde auffindbaren Bestimmungen über die Erhaltungspflicht zutreffend gewürdigt. Da die Klägerin zum Zustand des Schlosses im Jahr 1969 kein Vorbringen erstattet habe, sei die Klage unschlüssig. Dies gelte auch für die von ihr behaupteten Beschädigungen, weil ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht konkret zu entnehmen sei, welche konkreten Schäden durch welche konkreten Schädigungshandlungen herbeigeführt worden und welche konkreten Schadensbehebungskosten für welche Schäden erforderlich seien.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Mietzinsvereinbarung unterliege gemäß dem bei Vertragsabschluss maßgeblichen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, MG nicht dem Mietengesetz, weil das Bestandobjekt nach dem insofern nicht bestrittenen Klagsvorbringen längere Zeit vor der Inbestandgabe an die Beklagte nicht vermietet gewesen sei. Demnach könne auf Grund der Nachgiebigkeit des Paragraph 1096, ABGB die Instandhaltungsverpflichtung auf den Bestandnehmer übertragen werden. Dabei habe das Erstgericht die an verschiedenen Stellen der Vertragsurkunde auffindbaren Bestimmungen über die Erhaltungspflicht zutreffend gewürdigt. Da die Klägerin zum Zustand des Schlosses im Jahr 1969 kein Vorbringen erstattet habe, sei die Klage unschlüssig. Dies gelte auch für die von ihr behaupteten Beschädigungen, weil ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht konkret zu entnehmen sei, welche konkreten Schäden durch welche konkreten Schädigungshandlungen herbeigeführt worden und welche konkreten Schadensbehebungskosten für welche Schäden erforderlich seien.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO für zulässig, weil sich Klauseln über die Erhaltung im „derzeitigen“ guten Zustand in einer Vielzahl von Bestandverträgen wiederfinden würden und damit eine erhebliche Rechtsfrage vorliege.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig, weil sich Klauseln über die Erhaltung im „derzeitigen“ guten Zustand in einer Vielzahl von Bestandverträgen wiederfinden würden und damit eine erhebliche Rechtsfrage vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch berechtigt.
1. Zur Abdingbarkeit der Erhaltungspflichten des Bestandgebers:
Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass der Bestandvertrag im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht dem Vollanwendungsbereich des Mietengesetzes und dessen Bestimmungen über die Mietzinsbildung unterlag, weshalb die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung abdingbar war und diese - einschließlich der Pflicht zur Instandsetzung sowie Erneuerung schuldlos schadhaft gewordener Teile - auf den Bestandnehmer überwälzt werden konnte (vgl RIS-Justiz RS0021233).Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass der Bestandvertrag im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht dem Vollanwendungsbereich des Mietengesetzes und dessen Bestimmungen über die Mietzinsbildung unterlag, weshalb die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung abdingbar war und diese - einschließlich der Pflicht zur Instandsetzung sowie Erneuerung schuldlos schadhaft gewordener Teile - auf den Bestandnehmer überwälzt werden konnte vergleiche RIS-Justiz RS0021233).
2. Allgemeine Grundsätze zur Substantiierung des Klagebegehrens und Vorbringens: