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Entscheidungstext 3Ob95/15i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EFSlg 147.989 = EFSlg 147.992 = EFSlg 148.024

Geschäftszahl

3Ob95/15i

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen T*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. November 2014, GZ 51 R 71/14m-80, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters ist immer eine solche des Einzelfalls. So sind auch im vorliegenden Fall vor allem dem Tatsachenbereich zuzuordnende Fragen zu beantworten und nach den konkreten Umständen individuell zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106166).

Es bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn die Vorinstanzen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zum Schluss kamen, dass der Betroffene zur Wahrung seines Wohls eines Sachwalters zur Vertretung vor Ämtern und Behörden bedarf und seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären kann.

Die Bekämpfung der Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens ist in dritter Instanz nur insoweit möglich, als ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, sonstige Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks vorliegt (RIS-Justiz RS0043404) und dieser Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (RIS-Justiz RS0043404 [T1]). Verstöße dieser Art zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs nicht auf.

Auch die - hier vom Rekursgericht unter Hinweis auf die Persönlichkeit des Betroffenen vertretbar verneinte vergleiche 6 Ob 227/12v = RIS-Justiz RS0117813 [T3]) - Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist einzelfallbezogen zu beurteilen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0117813 [T2]).

Textnummer

E111377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00095.15I.0520.000

Im RIS seit

15.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20150520_OGH0002_0030OB00095_15I0000_000

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