Hiezu wurde erwogen:
1. Rechtslage:
1.1 Nach § 50 WrBauO in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 2006/61 (Kirchmayer, Wiener Baurecht-Kommentar3, 174 f) besteht ua in den Fällen des § 10 Abs 1 lit b (bewilligungspflichtige Grundabteilungen) die Verpflichtung zum Kostenersatz, sobald die Gemeinde zur Eröffnung von Verkehrsflächen von den Anrainern1.1 Nach Paragraph 50, WrBauO in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 2006/61 (Kirchmayer, Wiener Baurecht-Kommentar3, 174 f) besteht ua in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, (bewilligungspflichtige Grundabteilungen) die Verpflichtung zum Kostenersatz, sobald die Gemeinde zur Eröffnung von Verkehrsflächen von den Anrainern
1. unentgeltlich abzutretende (§§ 17 Abs 1 und 4 und 18) oder1. unentgeltlich abzutretende (Paragraphen 17, Absatz eins und 4 und 18) oder
2. von § 17 Abs 4a erfasste Grundflächen2. von Paragraph 17, Absatz 4 a, erfasste Grundflächen
gegen Entgelt erworben hat. Zu ersetzen sind im Falle der Z 1 die Kosten für den Erwerb und die Freimachung der Grundflächen sowie die Herstellung der Höhenlage, im Falle der Z 2 die Kosten für die Freimachung der Grundflächen sowie die Herstellung der Höhenlage. Wurden von der Gemeinde die Grundflächen vor mehr als fünf Jahren erworben oder die Höhenlage vor mehr als fünf Jahren hergestellt, ist der Kostenersatz neu zu bemessen (von letzterem ging das Erstgericht aus).gegen Entgelt erworben hat. Zu ersetzen sind im Falle der Ziffer eins, die Kosten für den Erwerb und die Freimachung der Grundflächen sowie die Herstellung der Höhenlage, im Falle der Ziffer 2, die Kosten für die Freimachung der Grundflächen sowie die Herstellung der Höhenlage. Wurden von der Gemeinde die Grundflächen vor mehr als fünf Jahren erworben oder die Höhenlage vor mehr als fünf Jahren hergestellt, ist der Kostenersatz neu zu bemessen (von letzterem ging das Erstgericht aus).
1.2 Gemäß § 55 Abs 1 WrBauO sind ua die gemäß § 50 zu leistenden Kostenersätze durch Bescheid festzusetzen, die innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids zu leisten sind. In der bis 31. 12. 2013 geltenden Fassung ordnete der dritte Satz dieser Bestimmung hinsichtlich der Kostenersätze die sinngemäße Anwendung des § 59 Abs 8 WrBauO an.1.2 Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, WrBauO sind ua die gemäß Paragraph 50, zu leistenden Kostenersätze durch Bescheid festzusetzen, die innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids zu leisten sind. In der bis 31. 12. 2013 geltenden Fassung ordnete der dritte Satz dieser Bestimmung hinsichtlich der Kostenersätze die sinngemäße Anwendung des Paragraph 59, Absatz 8, WrBauO an.
1.3 § 59 WrBauO regelt die Einlösung von Liegenschaften. Abs 8 lautete:1.3 Paragraph 59, WrBauO regelt die Einlösung von Liegenschaften. Absatz 8, lautete:
„Jeder Partei des Einlösungsverfahrens steht es frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Einlösungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung rückwirkend wieder in Kraft, wenn nicht eine andere Entschädigung vereinbart worden ist. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden.“
1.4 Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl 2013/35, wurde auch die WrBauO geändert. In Art I Z 13 dieses Gesetzes wurde angeordnet, dass § 59 Abs 8 WrBauO entfällt. Nach dem neuen § 136 WrBauO steht den Parteien das Recht zu, gegen Bescheide, die aufgrund der WrBauO ergehen, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Das neue Gesetz trat mit 1. 1. 2014 in Kraft, eine Übergangsbestimmung ist nicht vorhanden.1.4 Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl 2013/35, wurde auch die WrBauO geändert. In Artikel römisch eins, Ziffer 13, dieses Gesetzes wurde angeordnet, dass Paragraph 59, Absatz 8, WrBauO entfällt. Nach dem neuen Paragraph 136, WrBauO steht den Parteien das Recht zu, gegen Bescheide, die aufgrund der WrBauO ergehen, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Das neue Gesetz trat mit 1. 1. 2014 in Kraft, eine Übergangsbestimmung ist nicht vorhanden.
2. Rechtsprechung:
2.1 Ausgehend von dieser Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof zunächst in 4 Ob 103/14x die Auffassung vertreten, dass die Gesetzesänderung (die im dortigen Anlassfall bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten war) die Rechtssache dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen habe. Die dadurch eingetretene Unzulässigkeit des Rechtswegs sei aus Anlass des zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen aufzugreifen.
Dieser Entscheidung ist hier das Rekursgericht gefolgt.
2.2 In der kurz danach ergangenen Entscheidung 3 Ob 127/14v wurde die Ansicht des 4. Senats nicht geteilt. Mit ausführlicher Begründung gelangte der 3. Senat zu dem Ergebnis, dass die vor dem 1. 1. 2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts nicht mit Geltungsbeginn der Novellierung der WrBauO (mit 1. 1. 2014) weggefallen sei. Es sei zwar denkbar, dass der Landesgesetzgeber mit der mit diesem Datum wirksam gewordenen Änderung der WrBauO angestrebt habe, die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte generell zu beseitigen, also auch in Bezug auf die am 1. 1. 2014 noch nicht rechtskräftig entschiedenen Gerichtsverfahren, und eine allgemeine Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts Wien einzuführen. Gegen diese Annahme spreche, dass ein unter Umständen hoher Verfahrensaufwand frustriert werde und die Anwendung der neuen Bestimmung Rückwirkungskraft hätte, die ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht in Betracht komme. Auch durch die Neuregelung (§ 136 Abs 1 WrBauO nF) werde auf den verfahrenseinleitenden Akt beim Gericht abgestellt, während für anhängige Verfahren keine Regelung in der Richtung getroffen werde, dass die einmal begründete Zulässigkeit des Rechtswegs (beim ordentlichen Gericht) mit dem Geltungsbeginn der Gesetzesnovelle habe wegfallen sollen. In der gegebenen Konstellation hätte der Wegfall explizit in einer Übergangsbestimmung angeordnet werden müssen. Dazu komme, dass der gerichtliche Rechtsschutz ab 1. 1. 2014 auch durch die neu geschaffenen Verwaltungsgerichte gewährleistet werde, der dem durch die sukzessive Kompetenz gewährleisteten gleichwertig sei. Entscheidend sei also der Rechtsschutz durch ein Gericht, sei es ein ordentliches Gericht, sei es ein Verwaltungsgericht. Weder Gesetz noch Gesetzesmaterialien brächten zum Ausdruck, dass es ab 1. 1. 2014 allein auf die Gewährung von Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht ankommen solle und diese gesetzgeberische Absicht auch auf die in einem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren durchschlagen solle (zust Mayr, Durchbrechung der Perpetuatio fori?, ecolex 2015, 205 [207]).2.2 In der kurz danach ergangenen Entscheidung 3 Ob 127/14v wurde die Ansicht des 4. Senats nicht geteilt. Mit ausführlicher Begründung gelangte der 3. Senat zu dem Ergebnis, dass die vor dem 1. 1. 2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts nicht mit Geltungsbeginn der Novellierung der WrBauO (mit 1. 1. 2014) weggefallen sei. Es sei zwar denkbar, dass der Landesgesetzgeber mit der mit diesem Datum wirksam gewordenen Änderung der WrBauO angestrebt habe, die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte generell zu beseitigen, also auch in Bezug auf die am 1. 1. 2014 noch nicht rechtskräftig entschiedenen Gerichtsverfahren, und eine allgemeine Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts Wien einzuführen. Gegen diese Annahme spreche, dass ein unter Umständen hoher Verfahrensaufwand frustriert werde und die Anwendung der neuen Bestimmung Rückwirkungskraft hätte, die ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht in Betracht komme. Auch durch die Neuregelung (Paragraph 136, Absatz eins, WrBauO nF) werde auf den verfahrenseinleitenden Akt beim Gericht abgestellt, während für anhängige Verfahren keine Regelung in der Richtung getroffen werde, dass die einmal begründete Zulässigkeit des Rechtswegs (beim ordentlichen Gericht) mit dem Geltungsbeginn der Gesetzesnovelle habe wegfallen sollen. In der gegebenen Konstellation hätte der Wegfall explizit in einer Übergangsbestimmung angeordnet werden müssen. Dazu komme, dass der gerichtliche Rechtsschutz ab 1. 1. 2014 auch durch die neu geschaffenen Verwaltungsgerichte gewährleistet werde, der dem durch die sukzessive Kompetenz gewährleisteten gleichwertig sei. Entscheidend sei also der Rechtsschutz durch ein Gericht, sei es ein ordentliches Gericht, sei es ein Verwaltungsgericht. Weder Gesetz noch Gesetzesmaterialien brächten zum Ausdruck, dass es ab 1. 1. 2014 allein auf die Gewährung von Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht ankommen solle und diese gesetzgeberische Absicht auch auf die in einem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren durchschlagen solle (zust Mayr, Durchbrechung der Perpetuatio fori?, ecolex 2015, 205 [207]).
2.3 Dieser Entscheidung ist mittlerweile auch der 9. Senat gefolgt (9 Ob 50/14i).
3. Konkreter Fall:
Auch der erkennende Senat pflichtet der Rechtsansicht des 3. (und 9.) Senats bei. Deren Argumentation zur - ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung - abzulehnenden „Rückwirkung“ von Verfahrensgesetzen und zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Neuregelung überzeugt. Die in der Revisionsrekursbeantwortung dagegen ins Treffen geführten Erwägungen zur Gewaltentrennung und zur formellen Derogation des § 59 Abs 8 WrBauO (aF) bieten keine taugliche Grundlage für eine andere Sichtweise.Auch der erkennende Senat pflichtet der Rechtsansicht des 3. (und 9.) Senats bei. Deren Argumentation zur - ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung - abzulehnenden „Rückwirkung“ von Verfahrensgesetzen und zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Neuregelung überzeugt. Die in der Revisionsrekursbeantwortung dagegen ins Treffen geführten Erwägungen zur Gewaltentrennung und zur formellen Derogation des Paragraph 59, Absatz 8, WrBauO (aF) bieten keine taugliche Grundlage für eine andere Sichtweise.
Da die vor dem 1. 1. 2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts nicht mit Geltungsbeginn der Novellierung der WrBauO weggefallen ist, ist der ordentliche Rechtsweg weiterhin zulässig.
4. Ergebnis:
Aus den angeführten Gründen ist in Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung über die Rekurse der Streitteile aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 AußStrG.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG.