Dazu wurde erwogen:
1. Die nunmehr maßgebliche Bestimmung des § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 verlangt in inhaltlich gleicher Weise wie die Vorgängerregelung in § 21 Abs 2 ElWOG aF vom Netzzugangsberechtigten die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens vor Einbringung einer Klage beim ordentlichen Gericht, und zwar sinngemäß in allen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern „über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen“.1. Die nunmehr maßgebliche Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010 verlangt in inhaltlich gleicher Weise wie die Vorgängerregelung in Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG aF vom Netzzugangsberechtigten die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens vor Einbringung einer Klage beim ordentlichen Gericht, und zwar sinngemäß in allen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern „über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen“.
1.1. Zur bescheidmäßigen Erledigung dieser Streitigkeiten ist gemäß § 12 Abs 1 Z 2 E-ControlG die Regulierungskommission der E-Control zuständig. Die Regulierungskommission hat innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung (unter gewissen Umständen ist eine Fristverlängerung möglich) einen Bescheid zu erlassen (§ 12 Abs 3 E-ControlG). Diejenige Partei, die sich mit der Entscheidung der Regulierungskommission nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen (§ 12 Abs 4 E-ControlG).1.1. Zur bescheidmäßigen Erledigung dieser Streitigkeiten ist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, E-ControlG die Regulierungskommission der E-Control zuständig. Die Regulierungskommission hat innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung (unter gewissen Umständen ist eine Fristverlängerung möglich) einen Bescheid zu erlassen (Paragraph 12, Absatz 3, E-ControlG). Diejenige Partei, die sich mit der Entscheidung der Regulierungskommission nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen (Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG).
1.2. Damit wird eine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte normiert (RIS-Justiz RS0118326 [T1], RS0119839). Die Zulässigkeit des Rechtswegs (vor den ordentlichen Gerichten) setzt zwingend ein vorheriges Schlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission voraus (vgl 9 Ob 3/14b). Wird das ordentliche Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens angerufen, ist ein dennoch gestellter Antrag auf Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0122665; 6 Ob 60/07b, 4 Ob 111/14y ua).1.2. Damit wird eine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte normiert (RIS-Justiz RS0118326 [T1], RS0119839). Die Zulässigkeit des Rechtswegs (vor den ordentlichen Gerichten) setzt zwingend ein vorheriges Schlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission voraus vergleiche 9 Ob 3/14b). Wird das ordentliche Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens angerufen, ist ein dennoch gestellter Antrag auf Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0122665; 6 Ob 60/07b, 4 Ob 111/14y ua).
1.3. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist maßgeblich, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (vgl etwa RIS-Justiz RS0045985 zu § 26 Abs 2 WRG).1.3. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist maßgeblich, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben vergleiche etwa RIS-Justiz RS0045985 zu Paragraph 26, Absatz 2, WRG).
Der Kläger macht einen aus seinem Eigentumsrecht abgeleiteten Beseitigungsanspruch geltend: Die beklagte Partei habe ohne seine Zustimmung über sein Grundstück ein Versorgungskabel verlegt.
2. Wie unter 1. angeführt, ist das der Klage vorgelagerte Streitbeilegungsverfahren in allen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern „über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen“ vorgesehen. Es ist die Frage zu beantworten, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch darunter zu subsumieren ist.
2.1. Der Kläger selbst stellt in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch keinen Zusammenhang zwischen einer Netzzugangsberechtigung seiner Person und der beklagten Partei als Netzbetreiberin her. Allerdings ist die rechtliche Beurteilung durch den Kläger für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht relevant (1 Ob 33/99f = SZ 72/130 = RIS-Justiz RS0045584 [T27]).
2.2. In der Literatur hat K. Oberndorfer (in Hauer/Oberndorfer [Hrsg], Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz [2007] § 21 ElWOG Rz 3) unter Berufung auf den zu 4 Ob 287/04s ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs einen „formellen“ Zusammenhang mit dem Netzzugangsvertrag gefordert.2.2. In der Literatur hat K. Oberndorfer (in Hauer/Oberndorfer [Hrsg], Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz [2007] Paragraph 21, ElWOG Rz 3) unter Berufung auf den zu 4 Ob 287/04s ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs einen „formellen“ Zusammenhang mit dem Netzzugangsvertrag gefordert.
In diesem Beschluss 4 Ob 287/04s hat der Oberste Gerichtshof zu einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch eines Stromabnehmers darauf hingewiesen, dass § 21 Abs 2 ElWOG aF nicht ausdrücklich von einem „Vertragsverhältnis“, sondern von einem „Verhältnis“ von Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern zueinander spricht; auf dieser Grundlage handle es sich bei dem Rückforderungsanspruch um einen der vorherigen Streitbeilegung unterliegenden Anspruch.In diesem Beschluss 4 Ob 287/04s hat der Oberste Gerichtshof zu einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch eines Stromabnehmers darauf hingewiesen, dass Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG aF nicht ausdrücklich von einem „Vertragsverhältnis“, sondern von einem „Verhältnis“ von Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern zueinander spricht; auf dieser Grundlage handle es sich bei dem Rückforderungsanspruch um einen der vorherigen Streitbeilegung unterliegenden Anspruch.
Angesichts eines bestehenden Vertragsver-hältnisses musste sich der Oberste Gerichtshof allerdings nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob auch Streitigkeiten, die nicht in einem gewissen Zusammenhang mit dem Netznutzungsverhältnis stehen, unter § 21 Abs 2 ElWOG aF fallen.Angesichts eines bestehenden Vertragsver-hältnisses musste sich der Oberste Gerichtshof allerdings nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob auch Streitigkeiten, die nicht in einem gewissen Zusammenhang mit dem Netznutzungsverhältnis stehen, unter Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG aF fallen.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch von den Vorinstanzen zitierten Erkenntnis 2010/05/0121 ausgesprochen, dass es bei der Anwendung des § 21 Abs 2 ElWOG BGBl I 1998/143 gleichgültig ist, ob sich die Streitfragen auf den Inhalt des Netzzugangsvertrags beziehen oder sonstige, außerhalb des Netzzugangsvertrags liegende Punkte betreffen, die im Zusammenhang mit dem Netzzugangsvertrag stehen; betroffen sind damit Streitigkeiten über sämtliche wechselseitige Leistungen und Verpflichtungen zwischen den beiden Marktteilnehmern unabhängig davon, ob sie sich direkt aus dem Netzzugangsvertrag ableiten lassen, aus dem Gesetz oder anderen generellen Normen abgeleitet werden oder nur mittelbar mit der Netznutzung im Zusammenhang stehen.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch von den Vorinstanzen zitierten Erkenntnis 2010/05/0121 ausgesprochen, dass es bei der Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG BGBl I 1998/143 gleichgültig ist, ob sich die Streitfragen auf den Inhalt des Netzzugangsvertrags beziehen oder sonstige, außerhalb des Netzzugangsvertrags liegende Punkte betreffen, die im Zusammenhang mit dem Netzzugangsvertrag stehen; betroffen sind damit Streitigkeiten über sämtliche wechselseitige Leistungen und Verpflichtungen zwischen den beiden Marktteilnehmern unabhängig davon, ob sie sich direkt aus dem Netzzugangsvertrag ableiten lassen, aus dem Gesetz oder anderen generellen Normen abgeleitet werden oder nur mittelbar mit der Netznutzung im Zusammenhang stehen.
In diesem Sinn forderte der Verwaltungsgerichtshof zumindest einen mittelbaren Zusammenhang zum Verhältnis zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber.
2.4. In der Entscheidung 9 Ob 58/09h, der ein Streit zwischen einer Energielieferantin und einer Netzbetreiberin über ein vereinbartes „Vorleistungsmodell“ zugrunde lag, wiederholte der Oberste Gerichtshof die bereits in 4 Ob 287/04s zu findende Umschreibung der „übrigen Streitigkeiten“ iSd § 21 Abs 2 ElWOG aF (RIS-Justiz RS0125513), verneinte aber das Vorliegen einer „übrigen Streitigkeit“ iSd § 21 Abs 2 ElWOG aF, weil die Vereinbarung nicht unmittelbar das Netzzugangsverhältnis zwischen dem Endkunden und dem Netzbetreiber betreffe.2.4. In der Entscheidung 9 Ob 58/09h, der ein Streit zwischen einer Energielieferantin und einer Netzbetreiberin über ein vereinbartes „Vorleistungsmodell“ zugrunde lag, wiederholte der Oberste Gerichtshof die bereits in 4 Ob 287/04s zu findende Umschreibung der „übrigen Streitigkeiten“ iSd Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG aF (RIS-Justiz RS0125513), verneinte aber das Vorliegen einer „übrigen Streitigkeit“ iSd Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG aF, weil die Vereinbarung nicht unmittelbar das Netzzugangsverhältnis zwischen dem Endkunden und dem Netzbetreiber betreffe.
2.5. In seinem Beschluss 4 Ob 131/09g, der zu einer auf Entfernung einer Transformatorstation gerichteten Eigentumsfreiheitsklage erging, hielt der Oberste Gerichtshof zu § 21 Abs 2 ElWOG aF fest, dass dann, wenn der Kläger nach dem für die Zulässigkeit des Rechtswegs allein maßgeblichen Inhalt der Klage einen vom Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen unabhängigen privatrechtlichen Anspruch (Eigentumsfreiheit) geltend macht, für dessen Bestehen ein Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern nicht denknotwendige Voraussetzung ist, die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht darauf gestützt werden kann, dass eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringende Verpflichtung iSd § 21 Abs 2 ElWOG aF vorliege (RIS-Justiz RS0045584 [T60] = RS0045718 [T29] = RS0005896 [T31]).2.5. In seinem Beschluss 4 Ob 131/09g, der zu einer auf Entfernung einer Transformatorstation gerichteten Eigentumsfreiheitsklage erging, hielt der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG aF fest, dass dann, wenn der Kläger nach dem für die Zulässigkeit des Rechtswegs allein maßgeblichen Inhalt der Klage einen vom Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen unabhängigen privatrechtlichen Anspruch (Eigentumsfreiheit) geltend macht, für dessen Bestehen ein Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern nicht denknotwendige Voraussetzung ist, die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht darauf gestützt werden kann, dass eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringende Verpflichtung iSd Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG aF vorliege (RIS-Justiz RS0045584 [T60] = RS0045718 [T29] = RS0005896 [T31]).
2.6. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei hielt der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt auch in der - bereits zu § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 ergangenen - Entscheidung 4 Ob 111/14y aufrecht. In diesem Fall ging es um ein von der dortigen Zweitklägerin (auch) auf ihr Eigentumsrecht gestütztes Begehren auf Herausgabe von Strom- und Gaszähler sowie auf Gewährung des Zutritts zur Anlage zum Zweck der Demontage. Auch in diesem Fall hielt der Oberste Gerichtshof - mit der zusätzlichen Begründung, dass nur für Netzzugangsberechtigte die zwingende Vorschaltung der Regulierungsbehörde angeordnet wird - die vorherige Befassung der Streitbeilegungseinrichtung für nicht geboten.2.6. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei hielt der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt auch in der - bereits zu Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010 ergangenen - Entscheidung 4 Ob 111/14y aufrecht. In diesem Fall ging es um ein von der dortigen Zweitklägerin (auch) auf ihr Eigentumsrecht gestütztes Begehren auf Herausgabe von Strom- und Gaszähler sowie auf Gewährung des Zutritts zur Anlage zum Zweck der Demontage. Auch in diesem Fall hielt der Oberste Gerichtshof - mit der zusätzlichen Begründung, dass nur für Netzzugangsberechtigte die zwingende Vorschaltung der Regulierungsbehörde angeordnet wird - die vorherige Befassung der Streitbeilegungseinrichtung für nicht geboten.
3. Die Argumentation der beklagten Partei in ihrem Revisionsrekurs bietet keinen Anlass, für den Fall einer Eigentumsfreiheitsklage von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (4 Ob 131/09g und 4 Ob 111/14y) abzugehen. Zu Recht hat das Rekursgericht daher den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts ersatzlos behoben und ihm die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 und 41 ZPO. Der ERV-Zuschlag für die Revisionsrekursbeantwortung als ERV-Folgeeingabe beträgt nur 1,80 EUR (RIS-Justiz RS0126594
, zuletzt etwa 1 Ob 111/14a).4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50 und 41 ZPO. Der ERV-Zuschlag für die Revisionsrekursbeantwortung als ERV-Folgeeingabe beträgt nur 1,80 EUR (RIS-Justiz
RS0126594, zuletzt etwa 1 Ob 111/14a).
5. Die Eingabe der beklagten Partei vom 5. Februar 2015, die sich inhaltlich als Ergänzung des Revisionsrekurses darstellt, ist zurückzuweisen, weil sie gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstößt (RIS-Justiz RS0041666 ua).