Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht entgegen gesicherter Rechtsprechung das Sicherungsbegehren bezüglich der urheberrechtlichen Verletzungen zu weit gefasst und dem Antrag hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Geheimnissen stattgegeben hat. Das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nebenintervention im Sicherungsverfahren - jedenfalls auf der Seite des Gegners der gefährdeten Partei - unzulässig (RIS-Justiz RS0004899 [T3]). Die im Provisorialverfahren abgegebene Beitrittserklärung ist daher nicht wirksam und vermittelte dem Beitretenden keine Parteistellung (8 Ob 78/10v). Im Sicherungsverfahren kann auch ein dem Prozess beigetretener Nebenintervenient weder Anträge stellen noch für die Hauptpartei handeln (1 Ob 417/97y; RIS-Justiz RS0042003 [T2, T3]). Zutreffend hat das Rekursgericht die Rekursbeantwortung der Nebenintervenientin zurückgewiesen. Auch das erstinstanzliche Vorbringen der Nebenintervenientin ist im Sicherungsverfahren unbeachtlich und bildet keine Grundlage der zu treffenden Sach- und Kostenentscheidung.
2. Urheberrechtlicher Verstoß
2.1 § 40d UrhG regelt die freie Werknutzung von Computerprogrammen. Danach dürfen diese vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse (§ 40d Abs 2 UrhG).2.1 Paragraph 40 d, UrhG regelt die freie Werknutzung von Computerprogrammen. Danach dürfen diese vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse (Paragraph 40 d, Absatz 2, UrhG).
2.2 Ungeachtet der Bezugnahme des Rekursgerichts auf fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 40d UrhG bedarf es hier keiner näheren Erörterungen zum Umfang der in § 40d Abs 2 UrhG festgelegten freien Werknutzung von Computerprogrammen.2.2 Ungeachtet der Bezugnahme des Rekursgerichts auf fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 40 d, UrhG bedarf es hier keiner näheren Erörterungen zum Umfang der in Paragraph 40 d, Absatz 2, UrhG festgelegten freien Werknutzung von Computerprogrammen.
Der Beklagte hat sich in erster Instanz nämlich nicht auf die freie Werknutzung im Sinne dieser Bestimmung berufen, sodass diese auch nicht näher zu prüfen war (4 Ob 35/05h; vgl auch Wiebe in Kucsko, urheber.recht 585). Der Beklagte erachtete es vielmehr als „geradezu absurd“, dass die Nebenintervenientin nur das Recht erworben haben soll, die Software zu eigenen Zwecken zu benützen, nicht aber auch das Recht, die Datenbank zu verwerten und zu verändern. Die Nebenintervenientin habe mit der klagenden Partei vielmehr ausdrücklich vereinbart, dass sie die Software mit einem uneingeschränkten Werknutzungsrecht erwerbe, weshalb sie auch ausschließlich berechtigt sei, das Produkt zu verwerten, zu ändern, weiterzuentwickeln und auch Dritte nach ihrem Ermessen mit der Änderung und Bearbeitung der Datenbank zu beauftragen, was auch geschehen sei.Der Beklagte hat sich in erster Instanz nämlich nicht auf die freie Werknutzung im Sinne dieser Bestimmung berufen, sodass diese auch nicht näher zu prüfen war (4 Ob 35/05h; vergleiche auch Wiebe in Kucsko, urheber.recht 585). Der Beklagte erachtete es vielmehr als „geradezu absurd“, dass die Nebenintervenientin nur das Recht erworben haben soll, die Software zu eigenen Zwecken zu benützen, nicht aber auch das Recht, die Datenbank zu verwerten und zu verändern. Die Nebenintervenientin habe mit der klagenden Partei vielmehr ausdrücklich vereinbart, dass sie die Software mit einem uneingeschränkten Werknutzungsrecht erwerbe, weshalb sie auch ausschließlich berechtigt sei, das Produkt zu verwerten, zu ändern, weiterzuentwickeln und auch Dritte nach ihrem Ermessen mit der Änderung und Bearbeitung der Datenbank zu beauftragen, was auch geschehen sei.
Aufgrund dieses Vorbringens, das auch die für den Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr ausreichend indiziert, waren die Vorinstanzen nicht gehalten, nähere Feststellungen über die konkreten Leistungen des Beklagten bei der Nebenintervenientin zu treffen.Aufgrund dieses Vorbringens, das auch die für den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr ausreichend indiziert, waren die Vorinstanzen nicht gehalten, nähere Feststellungen über die konkreten Leistungen des Beklagten bei der Nebenintervenientin zu treffen.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts hat sich der Beklagte mit dem referierten Vorbringen aber auch nicht erkennbar auf § 40d Abs 2 UrhG gestützt, sondern sich vielmehr (auch noch in dritter Instanz) auf ein umfassendes und uneingeschränktes Nutzungsrecht der Nebenintervenientin berufen, das es ihm erlaube, das Programm (umfassend) zu betreuen und weiterzuentwickeln. Schon aufgrund seines Vorbringens überschritt der Beklagte damit das freie Werknutzungsrecht. Auch aus dem bescheinigten Sachverhalt ist nicht abzuleiten, dass er sich allein im Rahmen des freien Werknutzungsrechts gehalten habe. Für die - überdies als unzulässige Neuerung unbeachtliche - Berufung auf die freie Werknutzung fehlt daher jede Grundlage.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts hat sich der Beklagte mit dem referierten Vorbringen aber auch nicht erkennbar auf Paragraph 40 d, Absatz 2, UrhG gestützt, sondern sich vielmehr (auch noch in dritter Instanz) auf ein umfassendes und uneingeschränktes Nutzungsrecht der Nebenintervenientin berufen, das es ihm erlaube, das Programm (umfassend) zu betreuen und weiterzuentwickeln. Schon aufgrund seines Vorbringens überschritt der Beklagte damit das freie Werknutzungsrecht. Auch aus dem bescheinigten Sachverhalt ist nicht abzuleiten, dass er sich allein im Rahmen des freien Werknutzungsrechts gehalten habe. Für die - überdies als unzulässige Neuerung unbeachtliche - Berufung auf die freie Werknutzung fehlt daher jede Grundlage.
2.3 Dem Rekursgericht ist in diesem Zusammenhang auch keine Verkennung der Beweislastverteilung vorzuwerfen. Die klagende Partei, die ein urheberrechtliches Ausschließlichkeitsrecht geltend macht, hat die ihren Anspruch begründenden Tatsachen nachzuweisen (RIS-Justiz RS0076536). Dieser allgemeinen Beweislastregel, die auch im Bescheinigungsverfahren gilt (4 Ob 95/91 = MR 1992, 27 [Walter]), hat die klagende Partei entsprochen und ausreichend bescheinigt, dass ihr als Dienstgeberin des von ihren Dienstnehmern als Urheber (§ 10 Abs 1 iVm § 40a Abs 1 UrhG) geschaffenen Programms ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zusteht (§ 40b UrhG). Auch die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Beklagte müsse behaupten und beweisen (bzw hier: bescheinigen), dass sich sein Handeln im Rahmen des (gesetzlichen) freien Werknutzungsrechts nach § 40d Abs 2 UrhG gehalten habe, deckt sich mit der allgemeinen Beweislastregel, wonach es dem Beklagten obliegt, anspruchsvernichtende Umstände nachzuweisen (RIS-Justiz RS0109287). Die vom Rekursgericht vorgenommene Beweislastverteilung entspricht auch der in 4 Ob 35/05h vertretenen Rechtsansicht.2.3 Dem Rekursgericht ist in diesem Zusammenhang auch keine Verkennung der Beweislastverteilung vorzuwerfen. Die klagende Partei, die ein urheberrechtliches Ausschließlichkeitsrecht geltend macht, hat die ihren Anspruch begründenden Tatsachen nachzuweisen (RIS-Justiz RS0076536). Dieser allgemeinen Beweislastregel, die auch im Bescheinigungsverfahren gilt (4 Ob 95/91 = MR 1992, 27 [Walter]), hat die klagende Partei entsprochen und ausreichend bescheinigt, dass ihr als Dienstgeberin des von ihren Dienstnehmern als Urheber (Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40 a, Absatz eins, UrhG) geschaffenen Programms ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zusteht (Paragraph 40 b, UrhG). Auch die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Beklagte müsse behaupten und beweisen (bzw hier: bescheinigen), dass sich sein Handeln im Rahmen des (gesetzlichen) freien Werknutzungsrechts nach Paragraph 40 d, Absatz 2, UrhG gehalten habe, deckt sich mit der allgemeinen Beweislastregel, wonach es dem Beklagten obliegt, anspruchsvernichtende Umstände nachzuweisen (RIS-Justiz RS0109287). Die vom Rekursgericht vorgenommene Beweislastverteilung entspricht auch der in 4 Ob 35/05h vertretenen Rechtsansicht.
2.4 Schließlich bieten auch die Feststellungen keinen Grund zur Annahme für ein zugunsten der Nebenintervenientin eingeräumtes unbeschränktes Werknutzungsrecht.
2.4.1 Eine konkrete Vereinbarung über den Umfang der Verwertungsrechte zwischen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin konnte von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden. Es wurde nicht bescheinigt, dass die AGB der klagenden Partei Vertragsinhalt wurden, weshalb sich nähere Erwägungen zu deren Inhalt erübrigen.
2.4.2 Entgegen dem Revisionsrekurs steht die angefochtene Entscheidung auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung über das Ausmaß der Befugnisse, die ein Werknutzungsberechtigter durch einen Werknutzungsvertrag erwirbt, zumal diese Befugnisse im Zweifel nicht weiter auszulegen sind, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint (RIS-Justiz RS0077726; RS0077654 [T5]). Auch die Einräumung eines Werknutzungsrechts hat somit nicht zwingend zur Folge, dass dem Berechtigten ein schrankenloses Recht zukommt.
2.4.3 Mit seinem Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 293/05g ist für den Beklagten nichts gewonnen, weil dort ein Werknutzungsrecht eines Auftraggebers schon wegen dessen ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Urheber, das Werk auch an Dritte weitergeben zu dürfen, bejaht wurde. Im vorliegenden Fall konnte der diesbezüglich beweisbelastete Beklagte aber gerade nicht bescheinigen, dass die klagende Partei der Nebenintervenientin ein umfassendes Werknutzungsrecht eingeräumt hat.
2.4.4 Auch das Argument des Beklagten, es handle sich beim Programm um eine Individualsoftware, reicht nicht hin, um allein daraus ein unbeschränktes Werknutzungsrecht bzw die Befugnis der Nebenintervenientin zur umfassenden Weiterentwicklung und Bearbeitung abzuleiten. Eine solche Software liegt dann vor, wenn sie bislang nicht existierte und auftragsgemäß an die Bedürfnisse des Bestellers angepasst hergestellt wurde (vgl 9 Ob 81/04h). Ginge man davon aus, dass der Erwerb einer Individualsoftware stets ein unbeschränktes Werknutzungsrecht des Nutzers zur Folge hat, hätte dies zur Konsequenz, dass die Sondervorschriften für Computerprogramme (§§ 40a ff UrhG) sich ausschließlich auf Standardsoftware beziehen.2.4.4 Auch das Argument des Beklagten, es handle sich beim Programm um eine Individualsoftware, reicht nicht hin, um allein daraus ein unbeschränktes Werknutzungsrecht bzw die Befugnis der Nebenintervenientin zur umfassenden Weiterentwicklung und Bearbeitung abzuleiten. Eine solche Software liegt dann vor, wenn sie bislang nicht existierte und auftragsgemäß an die Bedürfnisse des Bestellers angepasst hergestellt wurde vergleiche 9 Ob 81/04h). Ginge man davon aus, dass der Erwerb einer Individualsoftware stets ein unbeschränktes Werknutzungsrecht des Nutzers zur Folge hat, hätte dies zur Konsequenz, dass die Sondervorschriften für Computerprogramme (Paragraphen 40 a, ff UrhG) sich ausschließlich auf Standardsoftware beziehen.
Ein derartiges Auslegungsergebnis entspricht aber weder dem Wortlaut noch dem Gesetzeszweck dieser Bestimmungen und kann auch nicht aus der ihnen zugrunde liegenden Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen abgeleitet werden. Diese Bestimmungen sind vielmehr von einem Ausgleich der Interessen des Urheberberechtigten mit jenen des berechtigten Nutzers geprägt (vgl zB Walter, Österreichisches Urheberrecht I Rz 1359; Wiebe in Kucsko, urheber.recht 588; Zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland: siehe etwa Czychowski in Nordemann/Nordemann/Nordemann Urheberrecht10 § 69d UrhG Rz 12; Günther, Änderungsrechte des Softwarenutzers, CR 1994, 325; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel Urheberrecht3 § 69d UrhG Rz 11). Ein solcher Interessensausgleich wäre aber nicht mehr möglich, würde man sich der Rechtsansicht im Rechtsmittel anschließen.Ein derartiges Auslegungsergebnis entspricht aber weder dem Wortlaut noch dem Gesetzeszweck dieser Bestimmungen und kann auch nicht aus der ihnen zugrunde liegenden Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen abgeleitet werden. Diese Bestimmungen sind vielmehr von einem Ausgleich der Interessen des Urheberberechtigten mit jenen des berechtigten Nutzers geprägt vergleiche zB Walter, Österreichisches Urheberrecht römisch eins Rz 1359; Wiebe in Kucsko, urheber.recht 588; Zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland: siehe etwa Czychowski in Nordemann/Nordemann/Nordemann Urheberrecht10 Paragraph 69 d, UrhG Rz 12; Günther, Änderungsrechte des Softwarenutzers, CR 1994, 325; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel Urheberrecht3 Paragraph 69 d, UrhG Rz 11). Ein solcher Interessensausgleich wäre aber nicht mehr möglich, würde man sich der Rechtsansicht im Rechtsmittel anschließen.
2.4.4 Es ist entgegen dem Revisionsrekurs auch nicht ersichtlich, weshalb aus der von der klagenden Partei bis 2013 im Auftrag der Nebenintervenientin vorgenommenen Weiterentwicklung des Programms ein ausschließliches Werknutzungsrecht zugunsten der Nebenintervenientin abzuleiten ist.
2.5 Insoweit der Beklagte releviert, die klagende Partei hätte ihm keine Tatbegehung in Österreich vorgeworfen, zumal die Nebenintervenientin ihren Sitz in Liechtenstein habe, ist ihm das entsprechende Vorbringen im Verfügungsantrag entgegenzuhalten. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Sitz seines Unternehmens in Vorarlberg warf die klagende Partei dem Beklagten die Verletzung ihres ausschließlichen Werknutzungsrechts vor. Der Beklagte hat eine entsprechende Tätigkeit im Inland nicht bestritten. Aus seinem Vorbringen ist nicht ansatzweise abzuleiten, dass er die von ihm zugestandene Betreuung und Weiterentwicklung des Programms nicht (auch) in Österreich ausgeübt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Rekursgericht von einer urheberrechtlichen Verletzung im Inland ausgegangen ist.
2.6 Die Befürchtung der Beklagten, er dürfe wegen der weiten Fassung des Unterlassungsgebots künftig auch keine Bearbeitung im Umfang des § 40d Abs 2 UrhG ausführen, ist unbegründet. Ein Unterlassungsgebot ist zwar dann zu weit gefasst, wenn die Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten wird, zu denen sie bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet wäre (RIS-Justiz RS0037461). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht aber kein zwingender Anlass, Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen oder gesetzliche Ausnahmen (vgl 4 Ob 33/09w) vom gerichtlichen Verbot in den Spruch aufzunehmen, gelten diese doch aufgrund des Gesetzes unabhängig davon, ob sie im Spruch des Unterlassungsgebots ausdrücklich erwähnt werden oder nicht. Liegt der rechtfertigende Tatbestand vor, kann aufgrund des hier ergangenen gerichtlichen Unterlassungsgebots nicht erfolgreich Exekution geführt werden (RIS-Justiz RS0114017).2.6 Die Befürchtung der Beklagten, er dürfe wegen der weiten Fassung des Unterlassungsgebots künftig auch keine Bearbeitung im Umfang des Paragraph 40 d, Absatz 2, UrhG ausführen, ist unbegründet. Ein Unterlassungsgebot ist zwar dann zu weit gefasst, wenn die Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten wird, zu denen sie bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet wäre (RIS-Justiz RS0037461). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht aber kein zwingender Anlass, Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen oder gesetzliche Ausnahmen vergleiche 4 Ob 33/09w) vom gerichtlichen Verbot in den Spruch aufzunehmen, gelten diese doch aufgrund des Gesetzes unabhängig davon, ob sie im Spruch des Unterlassungsgebots ausdrücklich erwähnt werden oder nicht. Liegt der rechtfertigende Tatbestand vor, kann aufgrund des hier ergangenen gerichtlichen Unterlassungsgebots nicht erfolgreich Exekution geführt werden (RIS-Justiz RS0114017).
Diese Wertungen sind auch auf die Bestimmung über das freie Werknutzungsrecht nach § 40d Abs 2 UrhG anzuwenden. Die für eine bestimmungsgemäße Benutzung notwendige Bearbeitung des Programms bzw die Anpassung des Programms an die Bedürfnisse des Berechtigten kann mit einer (zulässigen) Veränderung der Software durch den Nutzer verbunden sein (Wiebe in Kucsko, urheber.recht 588 f mwN; Walter, Österreichisches Urheberrecht I Rz 1361). Unter das freie Werknutzungsrecht des § 40d Abs 2 UrhG fallende Handlungen sind durch das Unterlassungsgebot nicht ausgeschlossen, ohne dass es diesbezüglich einer einschränkenden Formulierung im Spruch bedarf (vgl 4 Ob 33/09w).Diese Wertungen sind auch auf die Bestimmung über das freie Werknutzungsrecht nach Paragraph 40 d, Absatz 2, UrhG anzuwenden. Die für eine bestimmungsgemäße Benutzung notwendige Bearbeitung des Programms bzw die Anpassung des Programms an die Bedürfnisse des Berechtigten kann mit einer (zulässigen) Veränderung der Software durch den Nutzer verbunden sein (Wiebe in Kucsko, urheber.recht 588 f mwN; Walter, Österreichisches Urheberrecht römisch eins Rz 1361). Unter das freie Werknutzungsrecht des Paragraph 40 d, Absatz 2, UrhG fallende Handlungen sind durch das Unterlassungsgebot nicht ausgeschlossen, ohne dass es diesbezüglich einer einschränkenden Formulierung im Spruch bedarf vergleiche 4 Ob 33/09w).
Nach 4 Ob 56/10d gelten die referierten Grundsätze freilich dann nicht, wenn die beklagte Partei einen konkreten Einwand erhoben hat, der sich nach den Ergebnissen des Verfahrens in einigen Fällen als berechtigt erwies, sodass das beanstandete Verhalten teilweise nicht rechtswidrig war. In einem solchen Fall hat der Spruch die Ergebnisse des Verfahrens wiederzugeben; ein umfassendes Verbot würde nämlich diesfalls den unrichtigen Eindruck erwecken, das beanstandete Verhalten sei zur Gänze rechtswidrig gewesen. Auch aus dieser Rechtsprechung ist für den Beklagten aber nichts zu gewinnen, weil er sich - wie bereits ausgeführt - im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf das freie Werknutzungsrecht nach § 40d Abs 2 UrhG berufen hat.Nach 4 Ob 56/10d gelten die referierten Grundsätze freilich dann nicht, wenn die beklagte Partei einen konkreten Einwand erhoben hat, der sich nach den Ergebnissen des Verfahrens in einigen Fällen als berechtigt erwies, sodass das beanstandete Verhalten teilweise nicht rechtswidrig war. In einem solchen Fall hat der Spruch die Ergebnisse des Verfahrens wiederzugeben; ein umfassendes Verbot würde nämlich diesfalls den unrichtigen Eindruck erwecken, das beanstandete Verhalten sei zur Gänze rechtswidrig gewesen. Auch aus dieser Rechtsprechung ist für den Beklagten aber nichts zu gewinnen, weil er sich - wie bereits ausgeführt - im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf das freie Werknutzungsrecht nach Paragraph 40 d, Absatz 2, UrhG berufen hat.
2.7 Das Rekursgericht hat dem Beklagten die Veränderung oder Weiterentwicklung der Software daher zu Recht verboten.
2.8 Der Beklagte wendet allerdings zutreffend ein, dass die einstweilige Verfügung hinsichtlich der Verbreitung und der sonstigen Verwertung mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens der klagenden Partei zu Unrecht erlassen wurde. Ob ein ausreichend konkretes Unterlassungsgebot zu eng oder zu weit gefasst ist, hängt vor allem von der festgestellten Verletzungshandlung ab. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang dabei am konkreten Verstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037645, RS0037478, RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie - um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen (vgl RIS-Justiz RS0037733, RS0037607) - auf ähnliche Fälle einzuengen. Die an sich wegen der Gefahr von Umgehungen gerechtfertigte weite Fassung von Unterlassungsgeboten darf nur so weit gehen, als die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen (RIS-Justiz RS0037607 [T26, T38]). Die klagende Partei warf dem Beklagten keine Verbreitung oder eine sonstige (über die relevierte Veränderung und Weiterentwicklung hinausgehende) Verwertung der Software vor, sodass das begehrte und vom Rekursgericht auch erlassene Unterlassungsgebot diesbezüglich zu weit gefasst war. Ein seinem Umfang nach berechtigtes Begehren ist als Minus im zu weiten Sicherungsantrag enthalten (4 Ob 93/10w mwN), weshalb die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern ist.2.8 Der Beklagte wendet allerdings zutreffend ein, dass die einstweilige Verfügung hinsichtlich der Verbreitung und der sonstigen Verwertung mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens der klagenden Partei zu Unrecht erlassen wurde. Ob ein ausreichend konkretes Unterlassungsgebot zu eng oder zu weit gefasst ist, hängt vor allem von der festgestellten Verletzungshandlung ab. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang dabei am konkreten Verstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037645, RS0037478, RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie - um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen vergleiche RIS-Justiz RS0037733, RS0037607) - auf ähnliche Fälle einzuengen. Die an sich wegen der Gefahr von Umgehungen gerechtfertigte weite Fassung von Unterlassungsgeboten darf nur so weit gehen, als die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen (RIS-Justiz RS0037607 [T26, T38]). Die klagende Partei warf dem Beklagten keine Verbreitung oder eine sonstige (über die relevierte Veränderung und Weiterentwicklung hinausgehende) Verwertung der Software vor, sodass das begehrte und vom Rekursgericht auch erlassene Unterlassungsgebot diesbezüglich zu weit gefasst war. Ein seinem Umfang nach berechtigtes Begehren ist als Minus im zu weiten Sicherungsantrag enthalten (4 Ob 93/10w mwN), weshalb die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern ist.
3. Unlauteres Ausnützen eines Vertragsbruchs
3.1 Nach der Rechtsprechung ist das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs dann unlauter, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen hat (RIS-Justiz RS0107766; vgl auch RS0078356 [T3, T4]).3.1 Nach der Rechtsprechung ist das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs dann unlauter, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen hat (RIS-Justiz RS0107766; vergleiche auch RS0078356 [T3, T4]).
3.2 Dem Beklagten war sowohl das von der klagenden Partei betriebsintern verwendete Passwort als auch dessen einprägsame Struktur, die sich aus der Firma und der Adresse der klagenden Partei zusammensetzte, aus seiner Tätigkeit bei der klagenden Partei bereits bekannt. Aus dem bescheinigten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass er in Unkenntnis des Passworts dieses von R***** B***** herausgelockt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklage im Rahmen eines saloppen Chats gegenüber R***** B***** das Passwort mit einer falscher Hausnummer nannte und ihn dieser diesbezüglich korrigierte. Mit dieser Korrektur verschaffte B***** dem Beklagten keine Informationen, die ihm zuvor nicht bekannt waren oder die er sich auf nicht einfache Weise (Ermittlung der korrekten Adresse) selbst beschaffen konnte.
Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis setzt aber voraus, dass es sich dabei um Tatsachen handelt, die nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Berechtigten vertraulich behandelt werden, wobei ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen muss (RIS-Justiz RS0079599). Die Angaben von R***** B***** stellen keinen Bruch allfälliger Verschwiegenheitspflichten dar, weil das Passwort gegenüber dem Beklagten bereits vor dem inkriminierten Vorfall nicht geheim war, sodass der Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs durch den Beklagten die tatsächliche Grundlage fehlt.
3.3 Auch im Zusammenhang mit der am 23. 10. 2013 geführten Unterhaltung über aktuelle Entwicklungen der Software FileMaker ist keine Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der klagenden Partei bescheinigt. Diese Software wird nicht von der klagenden Partei entwickelt, sondern von der FileMaker Inc., einem Unternehmen des Apple-Konzerns.
Mit seinen nur schlagwortartigen Informationen über neuere Entwicklungen des Programms FileMaker, etwa den Umstieg von Instant Web Publishing (iwp) auf WebDirect, berichtete R***** B***** über Neuerungen in der Branche, die Teilen des interessierten Fachpublikums bereits bekannt waren (vgl zB die am 15. 10. 2013 erstellte Information auf der deutschen Website von FileMaker http://filemaker-de.custhelp.com/app/answers/detail/a_id/12 37/~/vergleich-zwischen-filemaker-webdirect-und-instant-web-publishing). Er gab damit aber keine Geheimnisse preis, die die klagende Partei betrafen, sodass auch hier kein unlauteres Ausnutzen eines Vertragsbruchs Dritter vorliegt.Mit seinen nur schlagwortartigen Informationen über neuere Entwicklungen des Programms FileMaker, etwa den Umstieg von Instant Web Publishing (iwp) auf WebDirect, berichtete R***** B***** über Neuerungen in der Branche, die Teilen des interessierten Fachpublikums bereits bekannt waren vergleiche zB die am 15. 10. 2013 erstellte Information auf der deutschen Website von FileMaker http://filemaker-de.custhelp.com/app/answers/detail/a_id/12 37/~/vergleich-zwischen-filemaker-webdirect-und-instant-web-publishing). Er gab damit aber keine Geheimnisse preis, die die klagende Partei betrafen, sodass auch hier kein unlauteres Ausnutzen eines Vertragsbruchs Dritter vorliegt.
4. Der Revisionsrekurs ist daher hinsichtlich der behaupteten Urheberrechtsverletzungen teilweise, im Umfang des auf ein unlauteres Ausnützen fremden Vertragsbruchs gestützten Unterlassungsbegehrens zur Gänze berechtigt.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, für den Zuspruch an den Beklagte iVm §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat den Sicherungsantrag zu etwa zwei Drittel abgewehrt; er hat daher Anspruch auf zwei Drittel seiner im Sicherungsverfahren angefallenen Kosten. Bemessungsgrundlage ist allerdings nur der Streitwert des Unterlassungsbegehrens. Für den Revisionsrekurs ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der erhöhte ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, wie Rechtsmittel, gebührt (vgl RIS-Justiz RS0126594
[T1]). Für die Rekursbeantwortung gebührt nur der einfache Einheitssatz; § 23 Abs 9 RATG gilt nur für das Berufungsverfahren.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, für den Zuspruch an den Beklagte in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat den Sicherungsantrag zu etwa zwei Drittel abgewehrt; er hat daher Anspruch auf zwei Drittel seiner im Sicherungsverfahren angefallenen Kosten. Bemessungsgrundlage ist allerdings nur der Streitwert des Unterlassungsbegehrens. Für den Revisionsrekurs ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der erhöhte ERV-Zuschlag gemäß Paragraph 23 a, RATG nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, wie Rechtsmittel, gebührt vergleiche RIS-Justiz
RS0126594 [T1]). Für die Rekursbeantwortung gebührt nur der einfache Einheitssatz; Paragraph 23, Absatz 9, RATG gilt nur für das Berufungsverfahren.