Dazu ist auszuführen:
1.1. Die von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Beitragsmonate gehen ausschließlich auf Angestelltentätigkeiten iSd § 1 Abs 1 AngG zurück, sodass ihr Anspruch auf Invaliditätspension unter Zugrundelegung des Berufsunfähigkeitsbegriffs des § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist.1.1. Die von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Beitragsmonate gehen ausschließlich auf Angestelltentätigkeiten iSd Paragraph eins, Absatz eins, AngG zurück, sodass ihr Anspruch auf Invaliditätspension unter Zugrundelegung des Berufsunfähigkeitsbegriffs des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist.
1.2. Nach § 273 Abs 1 ASVG idF des 2. SVÄG 2003 BGBl I 2003/145 galt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.1.2. Nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG in der Fassung des 2. SVÄG 2003 BGBl I 2003/145 galt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
1.3. Ab 1. 1. 2011 trat eine Änderung der Rechtslage durch das BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111 ein.
Nach § 273 Abs 1 ASVG idF des BudgetbegleitG 2011 gilt die versicherte Person als berufsunfähig, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs 1 ASVG- also eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf - ausgeübt wurde. Als Erfordernis für den Erwerb des Berufsschutzes muss für Stichtage ab 1. 1. 2011 nunmehr die Ausübung von mindestens 7,5 Jahren eines erlernten (angelernten) Berufs innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag erfüllt sein. Damit führt erstmals auch bei Angestellten nur eine qualifiziert lange Ausübung der Tätigkeit zum Berufsschutz (10 ObS 146/11k, SSV-NF 26/2).Nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG in der Fassung des BudgetbegleitG 2011 gilt die versicherte Person als berufsunfähig, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG- also eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf - ausgeübt wurde. Als Erfordernis für den Erwerb des Berufsschutzes muss für Stichtage ab 1. 1. 2011 nunmehr die Ausübung von mindestens 7,5 Jahren eines erlernten (angelernten) Berufs innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag erfüllt sein. Damit führt erstmals auch bei Angestellten nur eine qualifiziert lange Ausübung der Tätigkeit zum Berufsschutz (10 ObS 146/11k, SSV-NF 26/2).
1.4. Durch das am 27. 12. 2011 kundgemachte SRÄG 2011, BGBl I 2011/122 erfuhr § 273 Abs 2 ASVG (neuerlich) eine Änderung. Diese Bestimmung lautet nun dahin, dass die versicherte Person im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 auch dann als berufsunfähig gilt, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.1.4. Durch das am 27. 12. 2011 kundgemachte SRÄG 2011, BGBl I 2011/122 erfuhr Paragraph 273, Absatz 2, ASVG (neuerlich) eine Änderung. Diese Bestimmung lautet nun dahin, dass die versicherte Person im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, auch dann als berufsunfähig gilt, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Gemäß der Schlussbestimmung des § 663 Abs 1 Z 3 ASVG idF des SRÄG 2011 trat § 273 Abs 2 ASVG rückwirkend mit 1. 1. 2011 in Kraft.Gemäß der Schlussbestimmung des Paragraph 663, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in der Fassung des SRÄG 2011 trat Paragraph 273, Absatz 2, ASVG rückwirkend mit 1. 1. 2011 in Kraft.
2. Diese Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
2.1. Zum Begriff der Berufsunfähigkeit:
Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1512 BlgNR 24. GP 11) soll mit der Neuregelung des § 273 Abs 2 ASVG im Hinblick darauf, dass der Berufsschutz im Rahmen des BudgetbegleitG 2011 neu geregelt wurde und für ArbeiterInnen und Angestellte grundsätzlich nur noch dann Platz greift, wenn für eine bestimmte Zeit eine qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, auch für Angestellte im Wege der Verweisung auf den Invaliditätsbegriff nach § 255 Abs 3 ASVG Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass die Kriterien für den Berufsschutz nicht erfüllt werden. Es wird somit klargestellt, dass diesfalls die Bestimmungen für Personen, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig waren, entsprechend zur Anwendung kommen. Berufsunfähigkeit liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn der Gesundheitszustand der betroffenen Person so beeinträchtigt ist, dass sie keine Tätigkeit mehr ausüben kann, die am Arbeitsmarkt angeboten wird und ihr auch zumutbar ist („weites Verweisungsfeld“).Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1512, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11) soll mit der Neuregelung des Paragraph 273, Absatz 2, ASVG im Hinblick darauf, dass der Berufsschutz im Rahmen des BudgetbegleitG 2011 neu geregelt wurde und für ArbeiterInnen und Angestellte grundsätzlich nur noch dann Platz greift, wenn für eine bestimmte Zeit eine qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, auch für Angestellte im Wege der Verweisung auf den Invaliditätsbegriff nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass die Kriterien für den Berufsschutz nicht erfüllt werden. Es wird somit klargestellt, dass diesfalls die Bestimmungen für Personen, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig waren, entsprechend zur Anwendung kommen. Berufsunfähigkeit liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn der Gesundheitszustand der betroffenen Person so beeinträchtigt ist, dass sie keine Tätigkeit mehr ausüben kann, die am Arbeitsmarkt angeboten wird und ihr auch zumutbar ist („weites Verweisungsfeld“).
2.1.1 Besteht also Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG, so bleiben die allgemeinen Verweisungsregeln unberührt, das heißt, dass bei Angestellten bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten wie bisher von der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit auszugehen ist (RIS-Justiz RS0083742) und eine Verweisung auf Tätigkeiten, die mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wären, nicht zulässig ist. Ebenso ist die Verweisung auf ungelernte Arbeitertätigkeiten unzulässig, weil der Versicherte nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden darf, durch deren Ausübung der Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG verloren ginge (RIS-Justiz RS0084837
).2.1.1 Besteht also Berufsschutz nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, so bleiben die allgemeinen Verweisungsregeln unberührt, das heißt, dass bei Angestellten bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten wie bisher von der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit auszugehen ist (RIS-Justiz RS0083742) und eine Verweisung auf Tätigkeiten, die mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wären, nicht zulässig ist. Ebenso ist die Verweisung auf ungelernte Arbeitertätigkeiten unzulässig, weil der Versicherte nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden darf, durch deren Ausübung der Berufsschutz nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG verloren ginge (RIS-Justiz
RS0084837).
2.1.2 Besteht hingegen kein Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG, weil der Versicherte nicht 90 Pflichtversicherungsmonate hindurch eine qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt hat, so ist nunmehr die Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2011/122 zu beurteilen, der auf den Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 3 ASVG verweist und somit eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und auch auf ungelernte Arbeitertätigkeiten möglich macht. Insofern wurde mit der Neuregelung für ArbeiterInnen und Angestellte ein einheitliches Rahmenrecht für den Berufsschutz geschaffen (Panhölzl, Neuregelung des Bereichs Invalidität und Rehabilitation in DRdA 2011, 309 [313]). So gelangt auf Angestellte, die keinen Berufsschutz genießen - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch die sogenannte „Härtefallregelung“ des § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a und 3b ASVG zur Anwendung (10 ObS 173/11f = RIS-Justiz RS0127383 T3]; 10 ObS 149/11a, SSV-NF 26/13). Diese setzt voraus, dass der Pensionswerber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr in der Lage ist, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten („mit geringstem Anforderungsprofil“) - und keine anderen Tätigkeiten mehr - auszuüben.2.1.2 Besteht hingegen kein Berufsschutz nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, weil der Versicherte nicht 90 Pflichtversicherungsmonate hindurch eine qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt hat, so ist nunmehr die Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl I 2011/122 zu beurteilen, der auf den Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verweist und somit eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und auch auf ungelernte Arbeitertätigkeiten möglich macht. Insofern wurde mit der Neuregelung für ArbeiterInnen und Angestellte ein einheitliches Rahmenrecht für den Berufsschutz geschaffen (Panhölzl, Neuregelung des Bereichs Invalidität und Rehabilitation in DRdA 2011, 309 [313]). So gelangt auf Angestellte, die keinen Berufsschutz genießen - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch die sogenannte „Härtefallregelung“ des Paragraph 273, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 3 a und 3 b ASVG zur Anwendung (10 ObS 173/11f = RIS-Justiz RS0127383 T3]; 10 ObS 149/11a, SSV-NF 26/13). Diese setzt voraus, dass der Pensionswerber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr in der Lage ist, die in Paragraph 255, Absatz 3 b, ASVG umschriebenen Tätigkeiten („mit geringstem Anforderungsprofil“) - und keine anderen Tätigkeiten mehr - auszuüben.
3. Demnach steht die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin genieße mangels qualifiziert langer Ausübung ihrer Angestelltentätigkeit im Rahmenzeitraum keinen Berufsschutz als Angestellte und sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und dort auf Tätigkeiten einer Reinigungskraft und Museumsaufseherin verweisbar, mit der zum Stichtag (dem 1. 10. 2011) anzuwendenden (neuen) Rechtslage im Einklang.
Da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, war die Revision zurückzuweisen.Da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, war die Revision zurückzuweisen.