Beide Rekurse sind zulässig, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur bedarf. Berechtigt - im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils - ist allerdings nur der Rekurs der Beklagten.
1. Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts hat der Oberste Gerichtshof nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen (RIS-Justiz RS0043903 [T1]; RS0043934) und gegebenenfalls in der Sache selbst zu erkennen (3 Ob 74/14z). Daher sind folgende Überlegungen anzustellen:
2. Vorweg ist klarzustellen, dass die Nichterledigung der Beweisrügen des Klägers in seiner Berufung zu den folgenden, bei der Wiedergabe des Sachverhalts kursiv gedruckten Feststellungen durch das Berufungsgericht keinen Mangel des Berufungsverfahrens darstellt.
2.1. Der Kläger rügte die Feststellungen (2) und (3) in der Berufung und begehrt dazu die „Ersatzfeststellung“, dass mit leichten Veränderungen am Gst des Klägers eine Zufahrtsmöglichkeit von Gst 1265/1 jederzeit bestehe. Damit gesteht er allerdings die Richtigkeit der angegriffenen Feststellungen zu und verlangt deren Ergänzung. Das bedeutet die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, worauf später einzugehen sein wird (s Punkte 3.4. und 5.4.).
2.2. Zur Feststellung (1) verlangt der Kläger, sie durch eine Feststellung über die seit 1972 ununterbrochene Nutzung des Wegs als Zufahrt bis zur Kehre und zum Umkehren sowie als Zugang (auch nach 2007) zu ersetzen. Diese Ersatzfeststellung steht allerdings gar nicht im Widerspruch zur bekämpften; diese betrifft nämlich die Folgen der 2007 geschaffenen Zufahrt im Osten des Gst 1265/4, jene hingegen das konkrete Verhalten des Klägers und seines Rechtsvorgängers auch nach 2007, das aber die Situation im Gefolge der Schaffung der neuen Zufahrt selbst dann nicht zu ändern vermag, wenn man dieses Verhalten als gegeben annehmen wollte. Auf die Nutzung des Wegs 1265/1 durch den Kläger ab 2007 kommt es aber - wie noch zu zeigen sein wird (s Punkt 3.5.) - nicht an.
2.3. In beiden Fällen liegt daher inhaltlich gar keine Beweisrüge vor, sodass deren Nichtbehandlung auch keinen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens darzustellen vermag. Im genannten Umfang ist vielmehr von unbekämpft gebliebenen, für die rechtliche Beurteilung bindenden Feststellungen auszugehen.
2.4. Die Beweisrüge des Klägers richtet sich auch gegen die Feststellung (4) mit dem Ziel einer Ersatzfeststellung, das neue Gatter sei im Bereich eines „bestehenden Freiraums“ errichtet worden, in dem ein Zaun davor nie existiert habe. Diesem Umstand kommt aber keine rechtliche Bedeutung zu (s Punkt 5.5.).
3. Der Kläger stützt sein Begehren ua auf die Ersitzung der behaupteten Wegedienstbarkeit. Der Inhalt der ersessenen Dienstbarkeit bestimmt sich nach dem Zweck, zu dem das belastete Gst am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, sofern der Verwendungszweck nicht im Verlauf der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde (RIS-Justiz RS0011664 [T5]). Die Grenzen der Rechtsausübung sind bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten (RIS-Justiz RS0011664 [T9]).
3.1. Unterstellt man - im Sinn des Klagestandpunkts - die Ersitzung einer Servitut durch den Stiefvater als Rechtsvorgänger des Klägers entsprechend der unbekämpften Feststellung zu dessen Nutzung des Gst 1265/1 im eigenen Interesse, so lag der Zweck der etwa 35-jährigen Verwendung im Abstellen/Umkehren eines Fahrzeugs am Weg oberhalb des eigenen Gst 1265/4 und in dessen Betreten (nicht jedoch dessen Befahren) vom Weg aus; dies in einem Zeitraum (bis 2007), in dem eine Erschließung des Gst 1265/4 von Osten (über den öffentlichen Weg 1253/42 und das Gst 1253/1) durch die später geschaffene Einfahrt noch nicht bestand.
3.2. Die Beklagten haben in erster Instanz mehrfach darauf hingewiesen, dass das Gst 1265/4 ohnehin über eine bestehende Zufahrt erreichbar ist (ON 5 S 2 und 4), und ausdrücklich geltend gemacht, das Interesse des Klägers an der Erhaltung eines weiteren Zufahrtsrechts sei wegen der Zufahrtsmöglichkeit über den Eigengrund nicht gegeben (ON 11 S 3). Sie zielten damit zweifellos auf das Erlöschen einer allenfalls bestehenden (außerbücherlichen) Dienstbarkeit wegen Zwecklosigkeit (Utilitätserfordernis des § 473 ABGB) ab (Die Beklagten haben in erster Instanz mehrfach darauf hingewiesen, dass das Gst 1265/4 ohnehin über eine bestehende Zufahrt erreichbar ist (ON 5 S 2 und 4), und ausdrücklich geltend gemacht, das Interesse des Klägers an der Erhaltung eines weiteren Zufahrtsrechts sei wegen der Zufahrtsmöglichkeit über den Eigengrund nicht gegeben (ON 11 S 3). Sie zielten damit zweifellos auf das Erlöschen einer allenfalls bestehenden (außerbücherlichen) Dienstbarkeit wegen Zwecklosigkeit (Utilitätserfordernis des Paragraph 473, ABGB) ab (Koch in KBB4 § 473 Rz 2 und § 524 Rz 5). Paragraph 473, Rz 2 und Paragraph 524, Rz 5).
Eine Dienstbarkeit kann nur bestehen, wenn sie für das herrschende Grundstück nützlich und bequem ist, und erlischt, wenn sie zwecklos wird (RIS-Justiz RS0011582). Eine Wegedienstbarkeit erlischt grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund auf einem anderen Weg erreichen kann (RIS-Justiz RS0011574). Der Zweck einer Wegeservitut kann aber dann wegfallen, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit einen vollwertigen (gleichwertigen) Ersatz für diesen bietet (2 Ob 190/12y mwN; vgl RIS-Justiz RS0011699). Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (RIS-Justiz RS0011701). Diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (2 Ob 190/12y). Das Erlöschen einer Servitut wegen Zwecklosigkeit beendet das Recht Eine Dienstbarkeit kann nur bestehen, wenn sie für das herrschende Grundstück nützlich und bequem ist, und erlischt, wenn sie zwecklos wird (RIS-Justiz RS0011582). Eine Wegedienstbarkeit erlischt grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund auf einem anderen Weg erreichen kann (RIS-Justiz RS0011574). Der Zweck einer Wegeservitut kann aber dann wegfallen, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit einen vollwertigen (gleichwertigen) Ersatz für diesen bietet (2 Ob 190/12y mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0011699). Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (RIS-Justiz RS0011701). Diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (2 Ob 190/12y). Das Erlöschen einer Servitut wegen Zwecklosigkeit beendet das Recht ex lege (6 Ob 138/09a).
3.3. Der Vorwurf des Berufungsgerichts, es fehle an Feststellungen zu den „Zufahrtsverhältnissen […] im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag der Beklagten“, ist nicht aufrechtzuerhalten. Der Kläger hat nämlich in seiner „Urkundenerklärung“ zum Lichtbild ./2, das den streitgegenständlichen Weg und zum Teil das Tor der Zufahrt zum Gst des Klägers von Osten zeigt, vorgebracht, es stelle die „vom Kläger seit 2007 geschaffene Situation dar“ (ON 9 S 2). Somit ist zusammengefasst davon auszugehen, dass dem Kläger seit dem Jahr 2007 eine bis dahin nicht gegebene Möglichkeit offensteht, von Osten in Verlängerung des öffentlichen Wegs ohne Befahren des Wegs 1265/1 auf sein Gst 1265/4 zuzufahren, wobei über diese Zufahrt das gesamte Gst 1265/4 zu erreichen ist. Diese Feststellung steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - mit der Außerstreitstellung, wonach aufgrund der Geländelage des Altbestands des Gst 1265/4 eine direkte Zufahrt auf das TS1 ohne bauliche Änderungen nicht möglich ist (ON 13 S 23), nicht im Widerspruch; damit ist unstrittig, dass derzeit ein Fahren vom ursprünglichen Bestand auf das TS1 nicht möglich ist. Demgegenüber ist der Feststellung zu entnehmen, dass das gesamte Gst 1265/4, also einschließlich des TS1, von der (neuen) Zufahrt aus „erreichbar“ ist, was auch die Erreichbarkeit zu Fuß umfasst.
3.4. Nur darin bestand aber der Zweck der angeblich vom Rechtsvorgänger des Klägers ersessenen Servitut, weshalb die nunmehrige Erschließung von Osten her all das bietet, was auch die behauptete Dienstbarkeit bezweckte: Das gilt auch für das Umkehren und Abstellen eines Fahrzeugs am Weg 1265/1, weil die Feststellungen (zum Hüttenbau in Verbindung mit den vorliegenden Lichtbildern) unzweifelhaft erkennen lassen, dass der Kläger nunmehr sein Fahrzeug im neuen Zufahrtsbereich auf Eigengrund abstellen und umkehren kann. Die Erschließung des Gst 1265/4 von Osten her stellt daher nicht nur einen vollwertigen Ersatz für die angeblich ersessene Servitut am Weg 1265/1 dar, sondern gewährleistet darüber hinaus die Zufahrt auf das Gst 1265/4, die bisher von Norden (vom Weg) her gar nicht möglich war und deshalb auch nicht praktiziert wurde. Angesichts dieser neuen, für die Aufschließung des (vergrößerten) Gst 1265/4 wesentlich günstigeren Situation, liegt in der Möglichkeit, das Gst 1265/4 auch von Norden her begehen zu können, kein ins Gewicht fallender (Rest-)Vorteil, der die Qualifikation der Servitut als völlig zwecklos ausschließen würde. Abgesehen davon hat der Kläger gar kein Vorbringen erstattet, das erkennen ließe, weshalb der Zugang auf das (erweiterte) Gst 1265/4 von Norden her - trotz der bestehenden Zufahrtsmöglichkeit von Osten - weiterhin von Nutzen sein sollte.
Da nur der Zugang auf Gst 1265/4 der Zweck der behaupteten Servitut war, ist es irrelevant, ob die (bisher und derzeit) unmögliche Zufahrt vom Weg aus durch bauliche Maßnahmen welchen Umfangs auch immer realisierbar wäre. Der vom Kläger zu diesem Thema gewünschten ergänzenden Feststellungen bedarf es daher nicht.
3.5. Bei dieser Sachlage ist aber vom Erlöschen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen ersessenen Wegedienstbarkeit (wie sie sowohl dem Haupt- als auch dem Eventualbegehren zugrunde liegt), seit der Schaffung der Zufahrt von Osten her im Jahr 2007 wegen völliger Zwecklosigkeit auszugehen.
Daher sind die Fragen, ob es zur Ersitzung durch den Rechtsvorgänger des Klägers kam und wie der Kläger den Weg ab 2007 nutzte, ebenso bedeutungslos wie jene nach der Offenkundigkeit dieser - angeblich ersessenen - Wegedienstbarkeit beim Erwerb der Beklagten und nach deren gutgläubigen lastenfreien Erwerb; auch die vom Berufungsgericht angenommene Unschlüssigkeit des Klagevorbringens zur Ersitzung muss nicht geprüft werden.
4. Der Kläger hat sich in erster Instanz auch auf eine „Zusage“ des Wegerechts durch die Verkäuferin im Kaufvertrag über das TS1 berufen. Ob der Kläger diesen Rechtsgrund in der Berufung tatsächlich fallen ließ - wie dies das Berufungsgericht vertritt - muss aber schon deshalb nicht erörtert werden, weil dieser Rechtsgrund keinesfalls zum Erfolg der Klage führen kann. Für diese rechtliche Beurteilung bedarf es der vom Kläger gewünschten ergänzenden Feststellungen zum Zustandekommen der Zusage und den Kenntnissen der Beklagten nicht. Somit vermag die unterbliebene Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit diesem Rechtsgrund weder einen relevanten Mangel des Berufungsverfahrens noch eine relevante Aktenwidrigkeit, die der Kläger rügte, zu begründen.
4.1. Angesichts der Textierung des Punktes 6. des Kaufvertrags vom 18. Juni 2012 könnte darin nur die Vereinbarung einer Servitut erblickt werden, die inhaltlich der (angeblich) vom Rechtsvorgänger des Klägers vor 2007 ersessenen Dienstbarkeit entspricht. Wie bereits dargelegt, ist aber eine solche Dienstbarkeit schon seit dem Jahr 2007 als völlig zwecklos anzusehen, was auch ihrer späteren wirksamen (Neu-)Begründung entgegensteht (vgl 5 Ob 709/81 mwN SZ 54/154 sowie Angesichts der Textierung des Punktes 6. des Kaufvertrags vom 18. Juni 2012 könnte darin nur die Vereinbarung einer Servitut erblickt werden, die inhaltlich der (angeblich) vom Rechtsvorgänger des Klägers vor 2007 ersessenen Dienstbarkeit entspricht. Wie bereits dargelegt, ist aber eine solche Dienstbarkeit schon seit dem Jahr 2007 als völlig zwecklos anzusehen, was auch ihrer späteren wirksamen (Neu-)Begründung entgegensteht vergleiche 5 Ob 709/81 mwN SZ 54/154 sowie Koch in KBB4 § 473 Rz 2 und Paragraph 473, Rz 2 und Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 473 Rz 5, wonach das gänzliche Fehlen irgendeines Vorteils schadet). Paragraph 473, Rz 5, wonach das gänzliche Fehlen irgendeines Vorteils schadet).
4.2. In seinem Rekurs bezeichnet der Kläger die Zusage auch als „Anerkenntnis“, ohne sich näher auf ein deklaratives oder konstitutives festzulegen. Folgt man seiner Argumentation, wonach zwischen der Verkäuferin und ihm bei Abschluss des Kaufvertrags im Juni 2012 Einvernehmen über das Bestehen einer ersessenen Servitut herrschte, fehlte es jedoch an einer ernsthaften Bestreitung der ersessenen Dienstbarkeit durch die Verkäuferin als unabdingbare Voraussetzung eines konstitutiven Anerkenntnisses (RIS-Justiz RS0110121 [T1]; RS0033001 [T3]; RS0114623 [T3]; RS0032516). Ein deklaratives Anerkenntnis schafft keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern stellt nur eine Wissenserklärung des Schuldners - hier der Verkäuferin über den Bestand einer ersessenen Servitut - dar (RIS-Justiz RS0114623 [T4]). Diese war aber im Juni 2012 bereits erloschen, sodass sich eine solche Wissenserklärung der Verkäuferin als unzutreffend erweist.
5. Schließlich erblickte der Kläger in erster Instanz auch die Judikatur zum Entstehen einer Servitut nach Aufhebung der Eigentümeridentität an zwei Liegenschaften ohne Verbücherung (vgl RIS-Justiz RS0011618; RS0119170; RS0011643; RS0011547) als Rechtsgrundlage der von ihm beanspruchten Servitut und behauptete, die Notwendigkeit der Erschließung des TS1 durch den Weg auf Gst 1265/1 sei für die Beklagten offensichtlich gewesen. Dieses Vorbringen ist an zwei Liegenschaften ohne Verbücherung vergleiche RIS-Justiz RS0011618; RS0119170; RS0011643; RS0011547) als Rechtsgrundlage der von ihm beanspruchten Servitut und behauptete, die Notwendigkeit der Erschließung des TS1 durch den Weg auf Gst 1265/1 sei für die Beklagten offensichtlich gewesen. Dieses Vorbringen ist - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - als durchaus schlüssig anzusehen.
5.1. Wesentlich für das Entstehen einer Dienstbarkeit auf diesem Weg ist unabhängig vom angenommenen Begründungsansatz (vgl dazu 5 Ob 273/07v), dass ein Gst offenkundig dem anderen dient und weiterhin dienen soll; im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Gst müssen Anlagen vorhanden sein, die den Zweck des Dienens offenkundig machen (5 Ob 27/14b; Wesentlich für das Entstehen einer Dienstbarkeit auf diesem Weg ist unabhängig vom angenommenen Begründungsansatz vergleiche dazu 5 Ob 273/07v), dass ein Gst offenkundig dem anderen dient und weiterhin dienen soll; im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Gst müssen Anlagen vorhanden sein, die den Zweck des Dienens offenkundig machen (5 Ob 27/14b; Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 481 Rz 13 mwN). Das kann nur für Anlagen gelten, aus denen sich für den Erwerber ganz offenkundig ergibt, dass sie auch weiterhin bestehen bleiben sollen, weil sie für die Benützung des „herrschenden“ Gst notwendig sind (RIS Paragraph 481, Rz 13 mwN). Das kann nur für Anlagen gelten, aus denen sich für den Erwerber ganz offenkundig ergibt, dass sie auch weiterhin bestehen bleiben sollen, weil sie für die Benützung des „herrschenden“ Gst notwendig sind (RIS-Justiz RS0011554), wie zB ein Zugangstor, das bei einer von Wegerechten freien Liegenschaft keine Funktion hätte (4 Ob 232/13s mwN).
5.2. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang - erkennbar - auf die Abtrennung des Gst 1265/4 im seinerzeitigen Ausmaß von 1.111 m² im Jahr 1972 bezieht, ist ihm das Erlöschen dieser allenfalls entstandenen Servitut durch Schaffung der Zufahrt von Osten im Jahr 2007 entgegenzuhalten.
5.3. Für die Beurteilung der Offenkundigkeit bei Abtrennung des TS1 vom Gst 1265/1 im Jahr 2012/2013 ist vorweg zu bedenken, dass dieses TS1 nie als eigenständiges Gst weiterbestehen sollte, sondern von vornherein - wie dem unstrittigen Inhalt des Teilungsplans zu entnehmen ist, der auch zur Grundlage des Kaufvertrags der Beklagten gemacht wurde - dessen Einbeziehung in das Gst 1265/4 des Klägers vorgesehen war. Diese Zuschreibung stellte sich in der Natur bloß als Erweiterung des vom Kläger bereits mit einer Hütte bebauten Gst 1265/4 dar (vgl dessen vom Berufungsgericht übernommene Beschreibung im Rekurs als „Almwiese“, die vor allem dem Lichtbild ./5 entspricht), also als Vergrößerung der Wiese westlich der Hütte. Weiters steht fest, dass das TS1 vom Gst 1265/4 alt erreichbar ist (vgl dazu Punkt 5.4.). Eine gesonderte Aufschließung des unbebauten dessen Einbeziehung in das Gst 1265/4 des Klägers vorgesehen war. Diese Zuschreibung stellte sich in der Natur bloß als Erweiterung des vom Kläger bereits mit einer Hütte bebauten Gst 1265/4 dar vergleiche dessen vom Berufungsgericht übernommene Beschreibung im Rekurs als „Almwiese“, die vor allem dem Lichtbild ./5 entspricht), also als Vergrößerung der Wiese westlich der Hütte. Weiters steht fest, dass das TS1 vom Gst 1265/4 alt erreichbar ist vergleiche dazu Punkt 5.4.). Eine gesonderte Aufschließung des unbebauten TS1 allein musste daher unter diesen Umständen weder von den Beklagten noch von der Verkäuferin im Zuge der Übereignung sowohl des restlichen Gst 1265/1 als auch des TS1 in Erwägung gezogen werden.
Dem Umstand, dass die Verkäuferin als Eigentümerin des Gst 1265/1 das TS1 (vermutlich) vom restlichen Gst 1265/1 aus und nicht in anderer Weise betreten und bewirtschaftet hat, kommt in dieser Konstellation keine entscheidende Bedeutung zu und führt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht dazu, dass der Erwerber des TS1 damit automatisch, dh ohne Rücksicht auf das geplante Schicksal des TS1 und der konkreten Umstände, eine Wegeservitut am restlichen Gst 1265/1 erwirbt (vgl 2 Ob 28/10x). nicht dazu, dass der Erwerber des TS1 damit automatisch, dh ohne Rücksicht auf das geplante Schicksal des TS1 und der konkreten Umstände, eine Wegeservitut am restlichen Gst 1265/1 erwirbt vergleiche 2 Ob 28/10x).
Überlegungen der zuständigen Gemeinde bei der allfälligen Abgabe einer Teilungsbewilligung sind hier nicht relevant.
5.4. Zu prüfen ist allein die Offenkundigkeit des (weiteren) Dienens des Wegs auf Gst 1265/1 für das vergrößerte Gst 1265/4 im Zeitraum 2012/2013.
Ein wesentliches Kriterium dafür bildet die dem Kläger seit dem Jahr 2007 zur Verfügung stehende Zufahrt von Osten auf das Gst 1265/4 (alt). Über diese ist - worauf die Beklagten schon in erster Instanz hingewiesen haben - das gesamte Gst 1265/4 erreichbar, dh aufgeschlossen. Dafür ist (hier) nicht die Erreichbarkeit jedes Punktes des vergrößerten Gst 1265/4 mittels Fahrzeug entscheidend, weil es als Wiese (im Sinn eines Gartens) im Nahbereich seiner Hütte vom Kläger nicht in einer Weise genutzt wird, die die Befahrbarkeit über die gesamte Fläche erfordern würde (wie zB für den Ackerbau). Abgesehen davon war nach den Geländeverhältnissen in der Natur offenkundig, dass weder das TS1 noch das (ursprüngliche) Gst 1265/4 schon bisher vom Weg auf Gst 1265/1 befahren werden konnten. Die Beurteilung der Offenkundigkeit hat nämlich anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen, nicht jedoch unter Berücksichtigung von (allenfalls) erst in Zukunft zu schaffenden Umständen (vgl 4 Ob 4/14p). Auch im gegebenen Zusammenhang kommt es daher nicht darauf an, ob die (bisher und derzeit) unmögliche Zufahrt vom Weg aus durch bauliche Maßnahmen welchen Umfangs auch immer realisierbar wäre. werden konnten. Die Beurteilung der Offenkundigkeit hat nämlich anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen, nicht jedoch unter Berücksichtigung von (allenfalls) erst in Zukunft zu schaffenden Umständen vergleiche 4 Ob 4/14p). Auch im gegebenen Zusammenhang kommt es daher nicht darauf an, ob die (bisher und derzeit) unmögliche Zufahrt vom Weg aus durch bauliche Maßnahmen welchen Umfangs auch immer realisierbar wäre.
Eine Möglichkeit, vom Weg auf das vergrößerte Gst 1265/4 zuzufahren, war daher im relevanten Zeitraum weder erforderlich (wegen der Zufahrt von Osten) noch gegeben (wegen der Geländeverhältnisse), weshalb ein Dienen des Wegs in dem Sinn auch nicht offenkundig war. Auch das (bisherige und zukünftige) Dienen des Wegs für den Zugang auf das Gst des Klägers war wegen der Erschließung von Osten nicht offenkundig. Daraus folgt, dass auch ein Dienen des Wegs westlich des Gst 1265/4 zum Zweck des Abstellens und Umkehrens eines Fahrzeugs in Verbindung mit dem Zugang auf Gst 1265/4 nicht im Geringsten erkennbar war.
Unabhängig davon, ob man den Zeitpunkt der Übereignung mit Abschluss des Kaufvertrags im Juni 2012 annimmt oder erst bei der Verbücherung im Jahr 2013, fehlte es deshalb zu diesen Zeitpunkten an der Offenkundigkeit des Dienens des Wegs am Gst 1265/1 für das (vergrößerte) Gst 1265/4, was die Entstehung einer Dienstbarkeit anlässlich der Teilung des Gst 1265/1 in dieses und das TS1 von vornherein ausschließt.
5.5. An diesem Ergebnis vermag auch die - an sich unstrittige - Neuerrichtung eines Gatters durch den Kläger im Bereich der Grenze zwischen Gst 1265/4 und 1265/1 im September 2012 nichts zu ändern. Denn aus dem Umstand der Anbringung eines Tores mag zwar die Absicht des Klägers dokumentiert sein, in Hinkunft den Weg am Gst 1265/1 zwecks Erreichen des Gst 1265/4 zu benutzen (diesen also für sein Gst dienen zu lassen); ein solches, schon bisher praktiziertes Dienen des Wegs in der Vergangenheit wird aber durch eine solche Neuerrichtung keinesfalls dokumentiert.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob an der Stelle des neu geschaffenen Gatters früher, dh bei Abschluss der Kaufverträge im Juni 2012, ein Zaun stand oder nicht, weil auch im zweiten Fall zum einen wegen der Geländeverhältnisse ein Dienen des Wegs als Zufahrt nicht nur nicht erkennbar, sondern sogar auszuschließen war; zum anderen war die Begehbarkeit von Osten erkennbar.
5.6. Auch der Umstand, dass der Weg am Gst 1265/1 (im Sinn einer Anlage) an der nördlichen Grenze des (erweiterten) Gst 1265/4 entlang führt, stellt wegen der seit 2007 bestehenden und von diesem Weg unabhängigen Zufahrtmöglichkeit auf das Gst 1265/4 von Osten keinen Hinweis auf ein Dienen des Wegs als Aufschließung des Gst 1265/4 dar. Sein Zweck war ohne weiteres in der Aufschließung des Gst 1265/1 und der aus dem Grundbuch ersichtlichen zwei weiteren Liegenschaften im Norden des Wegs zu erkennen.
5.7. Somit ist eine Entstehung des vom Kläger begehrten Wegerechts, wie es dem Haupt- und dem Eventualbegehren der Klage entspricht, durch die Teilung des Gst 1265/1 in dieses und das dem Gst 1265/4 zugeschriebene TS1 mangels Offenkundigkeit des Dienens zu verneinen. Deshalb muss eine weitere Auseinandersetzung mit anderen Fragen dieser Judikatur unterbleiben.
6. Zusammengefasst erweisen sich alle vom Kläger angeführten Rechtsgründe für die von ihm begehrte Wegeservitut als untauglich, weshalb das Erstgericht die Berechtigung sowohl des Haupt- als auch des Eventualbegehrens (im Ergebnis) zutreffend verneint hat. Somit kommt dem die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Klageabweisung anstrebenden Rekurs der Beklagten, Erfolg zu, während der Kläger mit seinem erfolglosen Rekurs auf die Entscheidung über den Rekurs der Beklagten zu verweisen ist.
Im Zuge der Wiederherstellung des Ersturteils samt seiner unbekämpft gebliebenen Kostenentscheidung ist die explizite Abweisung des Einverleibungsbegehrens (im Sinn der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts) durch vollständige Fassung des Spruchs nachzuholen.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 und 41 ZPO. Der Kläger hat den Beklagten die Kosten ihrer erfolgreichen Rechtsmittelschriftsätze zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50 und 41 ZPO. Der Kläger hat den Beklagten die Kosten ihrer erfolgreichen Rechtsmittelschriftsätze zu ersetzen.