Begründung:
Die Klägerinnen sind freiwillige Wassergenossenschaften iSd § 74 Abs 1 lit a WRG. Die Erstklägerin versorgt das auf der Liegenschaft EZ ***** GB ***** errichtete Feriendorf mit Wasser; die Zweitklägerin ist mit der Abwasserentsorgung betraut.Die Klägerinnen sind freiwillige Wassergenossenschaften iSd Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG. Die Erstklägerin versorgt das auf der Liegenschaft EZ ***** GB ***** errichtete Feriendorf mit Wasser; die Zweitklägerin ist mit der Abwasserentsorgung betraut.
An der Liegenschaft ist Wohnungseigentum begründet.
Die Beklagte ist selbst nicht Wohnungseigentümerin, aber „Betreiberin“ der Ferienanlage und Vertragspartnerin der Klägerinnen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (vgl S 9 in ON 32) ist vergleiche S 9 in ON 32) - nach einer rechtskräftigen Teilabweisung durch das Erstgericht - das der rechnerischen Höhe nach unstrittige Begehren der Erstklägerin auf Zahlung von 48.202,19 EUR sA für Trinkwasserversorgungsbeiträge und ein Begehren der Zweitklägerin auf Zahlung von 120.977,70 EUR für Abwasserentsorgungsbeiträge für die Zeiträume April bis Dezember 2009, August bis Dezember 2010 und Jänner 2011 bis einschließlich August 2013. Diese Zahlungsbegehren resultieren aus den Differenzen zwischen der von den Klägerinnen vorgenommenen Vorschreibung einer jährlichen Mindestwasserabnahmemenge von 45 m³ pro Bett und den von der Beklagten geleisteten Zahlungen auf Basis der von ihr akzeptierten jährlichen Mindestabnahmemenge von 140 m³ pro Appartement.
Die Klägerinnen begehren ferner die Feststellung, dass sie berechtigt sind, bis zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse als Mindestbedarfsmenge für den Trinkwasserbezug und für die Abwasserentsorgung jeweils 45 m³ pro Bett pro Jahr zu verrechnen.
Der frühere Obmann der Klägerinnen war Eigentümer von Liegenschaften, auf denen ein Dritter Ferienwohnungen errichten und in Form von Time-Sharing betreiben wollte. An diesem Projekt hatte der frühere Obmann der Klägerinnen Interesse. Auch ein Schilift sollte in der Nähe gebaut werden, wozu bereits eine Personengesellschaft gegründet worden war, deren Geschäftsführer der frühere Obmann der Klägerinnen wurde. Beide Projekte wurden nicht realisiert.
Schließlich kaufte der Dritte teilweise diese und in unmittelbarer Nähe gelegene andere Grundstücke und wollte Ferienwohnungen errichten. Das bergige Gelände war jedoch nicht aufgeschlossen. Insbesondere gab es keine Wasserversorgung bzw Abwasserentsorgung.
Die Klägerinnen wurde nur zu dem Zweck gegründet und ihre Wasseranlage wurde nur zu dem Zweck errichtet, um das von der Beklagten nach der Fertigstellung zu betreibende Ferienwohnprojekt mit Trinkwasser zu versorgen bzw Abwasser zu entsorgen. Die Gemeinde wäre dazu nicht in der Lage gewesen. Die Klägerinnen schlossen mit dem Dritten im August 2001 einen Vertrag über die ausschließliche Ver- und Entsorgung mit/von Wasser.
Der Dritte konnte das lediglich angefangene Bauvorhaben aber nicht beenden. Sein Rechtsnachfolger war der Bauträger S***** (im Folgenden immer: Bauträger). Auch er schloss mit den Klägerinnen einen im Wesentlichen gleichlautenden Vertrag im Oktober 2001.
Darin ist festgehalten, dass der Bauträger ein Feriendorf namens „R*****“ in drei Bauetappen mit einem Zentralgebiet, einem erweiterten Gebiet und schließlich einer weiteren Erweiterung in größerer Höhenlage errichten sollte. Die Klägerinnen sollten dieses geplante und bereits auf Plänen des Bauträgers dokumentierte Siedlungsgebiet mit Trinkwasser versorgen bzw das Abwasser entsorgen. Damals waren 186 Wohneinheiten mit 654 Betten sowie ein Zentralgebäude mit Infrastruktur geplant. Die Wohneinheiten sollten später vom Bauträger an Interessenten verkauft werden. Eine dafür zu gründende - nicht im Einflussbereich der Klägerinnen stehende - Gesellschaft sollte die gesamte Anlage für die Eigentümer betreiben. Bereits im Oktober 2002 sollte die ein Jahr zuvor noch gar nicht in Angriff genommene Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlage betriebsbereit sein. Der Bauträger verpflichtete sich für sich und seine Rechtsnachfolger, den Wasserbedarf bzw die Entsorgung ausschließlich über die Klägerinnen durchzuführen. Der Wasserpreis wurde mit „derzeit“ netto 14,80 ATS/m³, das sind 1,08 EUR, fixiert.
Wegen des vorgegebenen Einsatztermins der Anlage mit Oktober 2002 gab es großen Zeitdruck. Die zentrale Appartementanlage I sollte Ende 2001 fertiggestellt werden. Die erste Erweiterung (II) war für Ende 2002, die zweite Erweiterung (III) für das Jahr 2003 geplant. Aus diesem Grund konnte, was nicht nur den Klägerinnen, sondern auch dem Bauträger bekannt war, kein Ansuchen um öffentliche Förderungen für die Wasseranlage gestellt werden. Die Arbeiten mussten frei finanziert werden.Wegen des vorgegebenen Einsatztermins der Anlage mit Oktober 2002 gab es großen Zeitdruck. Die zentrale Appartementanlage römisch eins sollte Ende 2001 fertiggestellt werden. Die erste Erweiterung (römisch II) war für Ende 2002, die zweite Erweiterung (römisch III) für das Jahr 2003 geplant. Aus diesem Grund konnte, was nicht nur den Klägerinnen, sondern auch dem Bauträger bekannt war, kein Ansuchen um öffentliche Förderungen für die Wasseranlage gestellt werden. Die Arbeiten mussten frei finanziert werden.
Mit der Planung, Überwachung der Durchführung sowie den Berechnungen zu Wirtschaftlichkeit und Finanzierung beauftragten die Klägerinnen den dafür kompetenten Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, C***** (in der Folge immer: Zivilingenieur). Diesem lagen die Ausbaupläne für das Feriendorf des Bauträgers vor. In der ersten Phase waren 464, in der zweiten Phase 120 und in der dritten Bauetappe 240 Betten in zahlreichen Appartements vorgesehen, insgesamt also 824 Betten, ferner ein Restaurant mit rund 100 Plätzen, ein Hallenbad ua. Endziel des Bauträgers war eine Ausbaustufe von 1.200 Betten. Seine Informationen bezog der Zivilingenieur überwiegend vom Bauträger und den Klägerinnen, zumal seiner Ansicht nach die Beklagte, die als künftige Betreiberin der Anlage auftreten sollte, selbst keine wesentlichen Daten beisteuern konnte. Dem Zivilingenieur war klar, dass der Bauträger in einer Erweiterungsphase letztlich 1.200 Betten anstrebte und dies auch der Wunsch der Beklagten war.
Es gab mehrere Gespräche zwischen diesen Beteiligten, in welchen auch die Beklagte davon sprach, dass im Endausbau 1.200 Betten zur Verfügung stehen sollten. Die Beklagte deponierte beim Bauträger und den Klägerinnen mehrfach ihre Wünsche zur Errichtung von bis zu 1.200 „Appartements“ (gemeint offenbar: Betten); einen direkten Einfluss, wie viele Ferienwohnungen mit wie vielen Betten aber tatsächlich gebaut werden, hatte sie jedoch nicht. Sie war nicht Bauherrin, sondern sollte die Anlage später nur betreiben.
In einem Schreiben an den früheren „Geschäftsführer“ (gemeint: Obmann) der Klägerinnen, allerdings in seiner Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft des letztlich nie gebauten Lifts, sprach die Beklagte schon im Mai 2001 von ihrer Absicht, innerhalb von drei Jahren 1.200 Betten mit 250.000 jährlichen Übernachtungen zu realisieren. Ein in diesem Gebiet tätiger Bauträger sprach gar von 1.300 durch die Beklagte in dieser Siedlung zu verwaltenden Betten nach Vollausbau.
Die geplante Erweiterung des im Jahr 2001 realisierten ersten Bauabschnitts konnte vor allem wegen geologischer Probleme nur noch eingeschränkt verwirklicht werden. Zum dritten Bauabschnitt kam es nicht mehr. Zwar führte der Bauträger Gespräche über den Ankauf von für die Erweiterung in Aussicht genommenen Grundstücken; eine Einigung mit den Eigentümern kam aber nicht zustande. Letztlich wurden nur die Anlage I sowie ein Haupthaus mit Wellnessbereich, Schwimmbad und Restaurant gebaut. Derzeit gibt es 694 Betten. Auf längere Sicht ist keine Erweiterung vorgesehen, zumal der Bauträger insolvent wurde.Die geplante Erweiterung des im Jahr 2001 realisierten ersten Bauabschnitts konnte vor allem wegen geologischer Probleme nur noch eingeschränkt verwirklicht werden. Zum dritten Bauabschnitt kam es nicht mehr. Zwar führte der Bauträger Gespräche über den Ankauf von für die Erweiterung in Aussicht genommenen Grundstücken; eine Einigung mit den Eigentümern kam aber nicht zustande. Letztlich wurden nur die Anlage römisch eins sowie ein Haupthaus mit Wellnessbereich, Schwimmbad und Restaurant gebaut. Derzeit gibt es 694 Betten. Auf längere Sicht ist keine Erweiterung vorgesehen, zumal der Bauträger insolvent wurde.
Schon am 30. Oktober 2001 hatten auch die Prozessparteien einen Vertrag geschlossen. Danach sollten die Klägerinnen das aufgrund der Planungsunterlagen des Bauträgers projektierte Siedlungsgebiet mit Trinkwasser versorgen und Abwasser abführen.
Wörtlich lautet der von den Vorinstanzen zwar nicht ausdrücklich festgestellte, aber unstrittige Inhalt der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung in Punkt 2. wie folgt:
„Die WG R***** (gemeint erkennbar: beide Klägerinnen), in ... versorgt dieses geplante Siedlungsgebiet mit Trink- und Nutzwasser sowie entsorgt das Gebiet mit Abwasser, wie es aufgrund der bisherigen Unterlagen vom Büro ... (Bauträger) bekannt gegeben wurde. Einzelne Wohneinheiten sollen an spätere Eigentümer veräußert werden und die ... (Beklagte) soll diese Objekte dann betreiben, das heißt für die einzelnen Eigentümer eine entsprechende Vermietung dieser Objekte durchführen.“
Als Wasserpreis wurde „derzeit ein Preis von ATS 14,80/m³ = 1,08 EUR/m³ netto“ vereinbart.
Punkt 4 der Vereinbarung lautet:
„Für Wohneinheiten, die nicht bewohnt werden oder nicht ausreichend bewohnt werden, da sie nicht entsprechend vermietet werden, wird eine Mindestabwasserabnahme bzw Mindestabwasseranfall pro Wohnung von 120 m³ pro Jahr vereinbart.“
Nicht definiert wurde in der Vereinbarung, welche Zimmerauslastung als „ausreichend“ gelten sollte. Die vereinbarte Höhe des Wasserzinses geht auf Berechnungen des Zivilingenieurs zurück, der eine moderate Vorschreibung auf Basis der Punktebewertungsverordnung des Amts der zuständigen Landesregierung anregte.
Der bereits zeitlich vor den oben genannten Vereinbarungen von den Klägerinnen beauftragte Zivilingenieur nahm bei seinen Berechnungen über die Dimensionierung der Wasseranlage und der Finanzierung eine gegenüber den vorhandenen Unterlagen zu hohe (richtig: niedrige) Bettenanzahl und einen zu hohen Wasserverbrauch an. Diese Fehler heben sich rechnerisch auf. Der Zivilingenieur plante somit die gesamte Anlage technisch richtig. Sie ist in der Lage, 694 Betten/Personen mit Wasser zu versorgen und könnte dies auch für 1.200 Personen leisten. Es gab zwar Anfang 2012 einen Versorgungsengpass, der aber auf einen praktischen niederschlagsfreien Spätherbst, wie er seit mindestens 155 Jahren nicht mehr aufgetreten war, zurückzuführen ist. Die Anlage ist auch nicht zu groß dimensioniert. Zwar hätte sie entsprechend dem tatsächlichen Ausbau des Siedlungsgebiets ebenso in Etappen errichtet werden können; dabei wären aber gegenüber dem Vollausbau von Anfang an kaum Einsparungen zu erzielen gewesen. Auch die Baukosten hielten sich im üblichen Rahmen, wenngleich die Vorleistungen - allerdings aus nachvollziehbaren Gründen - relativ hoch waren.
Viel zu optimistisch waren hingegen die Annahmen des Zivilingenieurs nicht nur über den Wasserverbrauch der künftigen Appartementeigentümer, sondern auch über die Auslastung der Wohneinheiten. Das wirkt sich negativ auf die Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung der Wasseranlage aus. Laut Ö-NORM ist für Fremdbetten ein täglicher Wasserverbrauch von 200 Litern üblich. Der Zivilingenieur nahm 300 Liter bei einer Auslastung von bis zu 340 Tagen im Jahr an. Nur die Berechnung eines Tagesverbrauchs von 200 Litern bei einer Auslastung von 200 Tagen im Jahr wäre aber realistisch gewesen. Diese „bescheidene“ Auslastung wurde vom Zivilingenieur nicht berechnet. In stark frequentierten Tourismusregionen - wie der hier zu beurteilenden - sind Auslastungen bis zu 220 Tagen im Jahr realistisch.
Der Zivilingenieur hatte entweder von der Beklagten selbst oder vom Bauträger, der wiederum von der Beklagten informiert worden war, Informationen erhalten, wonach die Ferienwohnanlage über das Jahr gerechnet zu 80 % ausgelastet sein würde. Das wären rund 290 Tage. Tatsächlich liegt die Auslastung nur bei durchschnittlich 120 Tagen. Mit dem vereinbarten Wasserzins und der Mindestabnahmemenge von 120 m³ für nicht ausreichend genutzte Appartements war es deshalb von Anfang an nicht möglich, den Betrieb der Klägerinnen kostendeckend zu führen. Will man nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen, müsste der vereinbarte Wasserzins zwei bis drei Mal so hoch sein, um Kostendeckung zu erreichen.
Der tatsächliche Wasserverbrauch liegt bei durchschnittlich nur 63 Litern pro Person und Tag oder 23 m³ pro Bett und Jahr.
Die Klägerinnen bemühten sich von Beginn an um eine sparsame Betriebsführung. Es gelang ihnen, ein äußerst günstiges Darlehen aufzunehmen. Da die Einnahmen von Anfang an nicht kostendeckend waren, konnten die Klägerinnen letztlich die Darlehensraten nicht zurückzahlen und mussten eine Umschuldung vornehmen. Sie handelten zwar wieder günstige Konditionen aus, die jedoch bei weitem nicht so günstig waren wie die ursprünglich verhandelten, und mussten außerdem eine Pönale an den ersten Darlehensgeber zahlen. Das verschlechterte die finanzielle Situation der Klägerinnen zusätzlich. Auf die Fehlentwicklung reagierten sie zu spät. Sie forderten zwar spätestens im September 2005 die Beklagte unter Hinweis auf die mangelnde Kostendeckung und daraus entstandene finanzielle Probleme zu Gesprächen auf. Zu einer Einigung der Parteien kam es aber nicht, weil die Beklagte keine wesentlich höheren Zahlungen leisten wollte. Die Beklagte erklärte sich zwar bereit, die mit 120 m³ vereinbarte Mindestabnahmemenge pro Jahr und Appartement auf 140 m³ zu erhöhen; doch ist auch dieser Betrag nicht kostendeckend.
Eine weitere Ursache der finanziellen Probleme der Klägerinnen liegt darin, dass die Anlage entgegen den ursprünglichen Plänen nur über 694 Betten verfügt; es fielen daher wesentlich weniger Anschlussgebühren an.
Nachdem es zu Verzögerungen in der zweiten Ausbaustufe gekommen und nur ein Haupthaus mit einigen Appartements errichtet worden war, versandte die Beklagte im April 2003 an den damaligen Obmann der Klägerinnen in seiner Funktion als Vorstand der Liftgesellschaft ein Schreiben, wonach sie die bereits in Angriff genommene zweite Erweiterung des Siedlungsgebiets wünschte.
Ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Wasserzins, den die Klägerinnen bis zum Jahr 2004 in unveränderter Höhe vorschrieben, nahmen sie danach eine jährliche Indexanpassung vor, die die Beklagte auch bezahlte.
In einer satzungsgemäßen Versammlung im August 2008 beschlossen die Klägerinnen schließlich ein gänzliches Abgehen von der ursprünglich mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung. Sie beschlossen, künftig grundsätzlich eine Mindestabnahmemenge von 45 m³ pro Jahr und Bett vorzuschreiben. Mit diesem Wert liegen die Klägerinnen um übliche 6 % über dem Erreichen der Kostendeckung. Hätten die Klägerinnen früher reagiert, wäre die Kostendeckung früher eingetreten. An der heutigen Situation der Notwendigkeit dieser Art der Vorschreibung in dieser Höhe hätte sich aber nichts geändert. Hätte die Beklagte schon in früheren Jahren diesen nun vorgeschriebenen Mindestabnahmebetrag bezahlt, dann müsste sie dies auch jetzt noch tun, weil ihre tatsächliche Abnahmemenge stets unter der für eine erfolgreiche Betriebsführung notwendigen lag. Allenfalls hätte sich bei einer früheren Vorschreibung einer höheren Mindestabnahmemenge durch die dadurch gegebene leichtere Darlehensrückzahlung die Zinsenlast für die Klägerinnen geringfügig verringert.
Die Umstellung der Verrechnung würde bei der Beklagten eine Mehrbelastung von 83 EUR pro Jahr und Bett verursachen, die sie auf die Wohnungseigentümer umlegen müsste.
Mit jeweils sofort nach Erhalt zahlbaren Monatsrechnungen schrieben die Klägerinnen der Beklagten ab 2009 45 m³ Wasser pro Jahr (Ver- und Entsorgung) vor.
Ein Abwasserzins wurde nie vertraglich vereinbart. Diesen bestimmten die Klägerinnen selbst. Er war nie ein Streitthema.
Die Klägerinnen bringen zusammengefasst vor, dass bei der Planung und Finanzierungsberechnung der Anlage, zu deren Errichtung und Betrieb die Klägerinnen ausschließlich gegründet worden seien, die Größe des zu versorgenden Feriendorfs Entscheidungsgrundlage gewesen sei. Die Vereinbarung zwischen den Streitteilen verweise selbst auf die Pläne des Bauträgers. Auch die Beklagte sei von der Errichtung einer Anlage mit 1.200 Betten ausgegangen. Auf dieser Basis seien die Anschluss- und laufenden Gebühren berechnet worden. Der Umstand, dass lediglich eine Anlage mit 694 Betten errichtet worden sei, die Klägerinnen aber ihre Anlage für ein viel größeres Projekt gebaut hätten, falle in die Sphäre der Beklagten. Die Klägerinnen, die mit der ursprünglich vereinbarten Mindestabnahmemenge nicht kostendeckend arbeiten könnten, seien daher zur Vertragsanpassung berechtigt. Ohne Vertragsanpassung würden die Klägerinnen insolvent. Es läge die Sonderkonstellation vor, dass sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte Monopolisten seien.
Die Beklagte wendet ein, dass sie stets für sämtliche Appartements die weit über dem tatsächlichen Verbrauch liegende Mindestabnahmemenge vereinbarungsgemäß gezahlt habe. Zudem habe sie freiwillig einer Erhöhung der Mindestabnahmemenge auf 140 m³ pro Jahr und Appartement zugestimmt. Zu einer einseitigen Vertragsanpassung seien die Klägerinnen nicht berechtigt. Die Liquiditätsprobleme der Klägerinnen beruhten auf deren eigenen kalkulatorischen Grundlagen und eigenen Fehleinschätzungen. Die Beklagte habe den damaligen Grundeigentümer niemals beauftragt, auf Grundlage der nun von den Klägerinnen behaupteten Bettenanzahl die Planung vorzunehmen. Die Beklagte sei nicht Projektentwicklerin, sondern nur Betreiberin. Sie habe daher keinen Einfluss auf eine Erweiterung im Sinne eines Vollausbaus der Appartementanlage gehabt. Sie habe auch keine verbindliche Zusage über einen Vollausbau mit 1.200 Betten gegeben. Die Klägerinnen seien als Monopolistinnen zu qualifizieren, die zu angemessenen Bedingungen kontrahieren müssten. Selbst wenn sie berechtigt seien, die vertraglichen Vereinbarungen einseitig anzupassen, müsse es dem Kunden möglich sein, das geänderte Entgelt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle abzuschätzen. Die nun von den Klägerinnen vorgeschriebenen Beträge seien nicht marktkonform und würden eine exorbitante Erhöhung bewirken. Eine Überwälzung auf die Beklagte würde die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Ferienanlage in Frage stellen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme einer in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung von 285,73 EUR sA bzw 1,26 EUR sA - statt.
Es führte rechtlich aus, dass ein Vertrag dann gelöst oder angepasst werden könne, wenn eine typische Geschäftsgrundlage, die jedermann, jedenfalls aber die Parteien des Rechtsgeschäfts mit einem solchen Geschäft verbinden würden, weggefallen sei. Das gelte nicht nur bei nachträglichem Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern auch dann, wenn die Parteien von Beginn an von Voraussetzungen ausgegangen seien, die tatsächlich niemals eingetreten seien.
Die Beklagte habe gewusst, dass die Gemeinde die Versorgung der von ihr zu betreibenden Anlage nicht gewährleisten könne. Die Klägerinnen hätten gewusst, dass die Ferienwohnanlage der einzige Abnehmer ihrer Leistungen sein würde. Beiden Parteien sei also das wechselseitige Abhängigkeitsverhältnis klar gewesen und damit auch, dass die Wohnanlage nur betrieben werden könne, solange die Wasserversorgung und Entsorgung sichergestellt sei. Die Existenz des Feriendorfs sei daher ohne Existenz der Klägerinnen nicht denkbar, wobei „Existenz“ als wirtschaftliches Fortbestehen zu verstehen sei. Die Beklagte habe bei Vertragsabschluss nicht davon ausgehen können, dass die Klägerinnen die Leistungen zu einem Preis anbieten würden, der zwangsläufig ihren wirtschaftlichen Ruin zur Folge hätte. Auch die Klägerinnen seien davon ausgegangen, mit den vereinbarten Preisen wirtschaftlich überleben zu können.
Die Fehleinschätzung über die Größe der Ferienanlage könne nicht allein der Sphäre der Klägerinnen oder der ihnen zuzuordnenden Sphäre des Bauträgers zugerechnet werden. Die Beklagte habe selbst eine Anlagenerweiterung auf 1.200 Betten gewünscht und von den Klägerinnen erwartet, in diesem Ausmaß die Versorgung sicherstellen zu können. Das wiederum sei Ursache dafür gewesen, wie die Klägerinnen die Anlage dimensioniert hätten.
Die Klägerinnen hätten daher das Recht zur Vertragsanpassung dahin, dass beide Parteien damit wirtschaftlich das Auslangen finden könnten. Auf Seiten der Klägerinnen sei das mit den nun von ihr vorgeschriebenen Mindestverbrauchsmengen der Fall. Der prognostizierte Erfolg liege nur 6 % über der Kostendeckung und sei daher jedenfalls angemessen. Auf Seite der Beklagten sei das leicht verkraftbar, weil sie die Mehrkosten ohnedies an die Appartementeigentümer weiterverrechnen könne. Die Klägerinnen hätten daher Anspruch auf Bezahlung dieses Entgelts, das geringfügig über ihrer Kostendeckung liege und dem zuletzt erhobenen Klagebegehren entspreche.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsfrage einer Anpassung des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Konkurrenz zur außerordentlichen Änderungskündigung des Monopolisten noch nicht ausreichend geklärt sei.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht die eingangs wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts - die in der Berufung der Beklagten nur in einem noch zu erörternden Punkt bekämpft wurden - dahin, dass den Klägerinnen als Versorgungsunternehmen mit Monopolstellung dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zustünde, wenn das gesamte Unternehmen aufgrund der Altverträge nur mehr defizitär geführt werden könne. Ein Unternehmen müsse nicht erst in Insolvenz verfallen, um unwirtschaftlich gewordene Dauerschuldverhältnisse, die zu einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung geführt hätten, auflösen zu können. Aufgrund des Kontrahierungszwangs müsse der Monopolist im Zuge einer berechtigten Änderungskündigung bereit sein, mit den betroffenen Kunden neue Verträge zu angemessenen Bedingungen zu schließen. Er müsse allerdings nicht warten, bis er insolvent werde. Anders als in der „freien Marktwirtschaft“ berechtigten auch vorwerfbare, weil vorhersehbare Fehleinschätzungen zu einer Änderungskündigung, wenn andernfalls die Insolvenz drohe.
Allerdings hätten die Klägerinnen das Vertragsverhältnis nicht gekündigt. Sie hätten vielmehr genossenschaftsintern einseitig eine Änderung der vertraglich vereinbarten Mindestabnahmemengen beschlossen und höhere Beträge vorgeschrieben und rückwirkend eingeklagt. Selbst wenn man in der Klageerhebung betreffend das Feststellungsbegehren eine außerordentliche Änderungskündigung unter Anbot eines Vertrags zu angemessenen Bedingungen sehen würde, kämen Ansprüche auf Vertragsanpassung deshalb nicht in Frage, weil bereits 2001 bei entsprechender unternehmerischer Sorgfalt erkennbar gewesen sei, dass die vereinbarte Mindestabnahmemenge eine wirtschaftliche Betriebsführung nicht gewährleiste. Die Fehleinschätzungen seien der Klägerinnen anzulasten, weil es sich um vorhersehbare Kalkulationsfehler gehandelt habe. Eine Anpassung des Vertrags unter dem Titel des Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme beim Monopolisten nicht in Frage. Eine solche Anpassung käme hier ex tunc für die Jahre 2009 bis 2013 jedenfalls nicht in Frage, weil bei Dauerschuldverhältnissen nur eine Anpassung mit Wirkung ex nunc erfolgen könne.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Klägerinnen mit dem Antrag auf Abänderung der Berufungsentscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.