Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Ergebnis auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
I. Fasst man den wesentlichen Sachverhalt zusammen, so wurde hier aus einer Fluggesellschaft, auf die ein Luftfahrtrömisch eins. Fasst man den wesentlichen Sachverhalt zusammen, so wurde hier aus einer Fluggesellschaft, auf die ein Luftfahrt-KV zur Anwendung kam, das Bodenpersonal ausgegliedert und in eine Flughafengesellschaft, auf die der Flughafen-KV zur Anwendung kommt, integriert. Im Zuge dieser Veränderungen wurde auch der „Betrieb“ völlig umstrukturiert und die Tätigkeit der Klägerin massiv verändert.
II.1. Beurteilt man nun vorweg die strittige Frage der Einstufung in den Erwerberrömisch II.1. Beurteilt man nun vorweg die strittige Frage der Einstufung in den Erwerber-KV allein nach den einschlägigen Bestimmungen des AVRAG, so ist hervorzuheben, dass nach § 3 Abs 1 der „Erwerber“ mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Nach § 3 Abs 3 AVRAG bleiben die Arbeitsbedingungen grundsätzlich aufrecht, soweit sich hier nicht aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit nach § 4 AVRAG anderes ergibt. Nach § 4 Abs 1 AVRAG gelten die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen aber unter anderem nur bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags. Ergänzend sieht allerdings § 4 Abs 2 AVRAG vor, dass durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsübergangs das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden darf.KV allein nach den einschlägigen Bestimmungen des AVRAG, so ist hervorzuheben, dass nach Paragraph 3, Absatz eins, der „Erwerber“ mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Nach Paragraph 3, Absatz 3, AVRAG bleiben die Arbeitsbedingungen grundsätzlich aufrecht, soweit sich hier nicht aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit nach Paragraph 4, AVRAG anderes ergibt. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AVRAG gelten die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen aber unter anderem nur bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags. Ergänzend sieht allerdings Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG vor, dass durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsübergangs das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden darf.
II.2. Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits geklärt, dass im Falle eines Kollektivvertragswechsels kraft Betriebsübergangs eine vollständige Ablösung des Veräußererrömisch II.2. Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits geklärt, dass im Falle eines Kollektivvertragswechsels kraft Betriebsübergangs eine vollständige Ablösung des Veräußerer-KV durch den Erwerber-KV eintritt (RIS-Justiz RS0120297 [T3, T4 jeweils mwN]). Das bedeutet also, dass nach dem Betriebsübergang als Kollektivvertrag ausschließlich der Erwerber-KV, hier also der Flughafen-KV zur Anwendung kommt. Dabei wurde auch bereits klargestellt, dass für allfällige Biennalsprünge nicht mehr der Veräußerer-KV, sondern nur der Erwerber-KV als Kollektivvertrag, der ein „normatives Entgelt“ schafft, wirkt (9 ObA 97/95; 9 ObA 115/03g ua). § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG über den weiteren Anspruch des Arbeitnehmers auf das für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nach dem früheren VeräußererKV als Kollektivvertrag, der ein „normatives Entgelt“ schafft, wirkt (9 ObA 97/95; 9 ObA 115/03g ua). Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 AVRAG über den weiteren Anspruch des Arbeitnehmers auf das für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nach dem früheren Veräußerer-KV bedeutet nur die statische Festlegung einer Untergrenze durch eine eigene gesetzliche Anordnung. Das „kollektivvertragliche“ Entgelt bestimmt sich aber ausschließlich nach dem Erwerber-KV hier also dem Flughafen-KV.
II.3. Ausgehend davon stellt sich nun die Frage, wie die beim früheren Arbeitgeberrömisch II.3. Ausgehend davon stellt sich nun die Frage, wie die beim früheren Arbeitgeber-Veräußerer verbrachten Dienstzeiten zu beurteilen sind. Dazu kann auf die bereits dargelegte Anordnung des § 3 Abs 1 AVRAG verwiesen werden, wonach der neue Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten sind also so zu beurteilen, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber verbracht worden wären.Veräußerer verbrachten Dienstzeiten zu beurteilen sind. Dazu kann auf die bereits dargelegte Anordnung des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG verwiesen werden, wonach der neue Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten sind also so zu beurteilen, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber verbracht worden wären.
II.4. Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung zu den Abfertigungsansprüchen, wonach die beim früheren Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeiten dem neuen Arbeitgeber zuzurechnen sind und für den Erwerb der Abfertigung maßgeblich sind (RISrömisch II.4. Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung zu den Abfertigungsansprüchen, wonach die beim früheren Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeiten dem neuen Arbeitgeber zuzurechnen sind und für den Erwerb der Abfertigung maßgeblich sind (RIS-Justiz RS0121661 [T5]; 2 Ob 16/09f). Dafür spricht aber auch, dass § 6 AVRAG über die Haftung des Betriebserwerbers und des Betriebsveräußerers dahin verstanden wurde, dass die Regelungen des § 6 AVRAG nur soweit gelten soll, als nicht ohnehin nach § 3 Abs 1 AVRAG wegen des „Eintritts“ des Erwerbers in das Arbeitsverhältnis von einer umfassenden Haftung auszugehen ist (RISJustiz RS0121661 [T5]; 2 Ob 16/09f). Dafür spricht aber auch, dass Paragraph 6, AVRAG über die Haftung des Betriebserwerbers und des Betriebsveräußerers dahin verstanden wurde, dass die Regelungen des Paragraph 6, AVRAG nur soweit gelten soll, als nicht ohnehin nach Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG wegen des „Eintritts“ des Erwerbers in das Arbeitsverhältnis von einer umfassenden Haftung auszugehen ist (RIS-Justiz RS0112978).
II.5. Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass es sich bei dem übergegangenen Arbeitsverhältnis schon immer um ein solches des Arbeitnehmers zum Erwerber gehandelt hat und dementsprechend eine „Anrechnung“ der früheren Dienstzeiten gar nicht erforderlich ist, weil sie als solche Dienstzeiten zum Erwerber sind.römisch II.5. Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass es sich bei dem übergegangenen Arbeitsverhältnis schon immer um ein solches des Arbeitnehmers zum Erwerber gehandelt hat und dementsprechend eine „Anrechnung“ der früheren Dienstzeiten gar nicht erforderlich ist, weil sie als solche Dienstzeiten zum Erwerber sind.
III.1. Gegen dieses Auslegungsergebnis sprechen auch keine Überlegungen aus der nach dem Grundsatz der richtlinenkonformen Interpretation (RISrömisch III.1. Gegen dieses Auslegungsergebnis sprechen auch keine Überlegungen aus der nach dem Grundsatz der richtlinenkonformen Interpretation (RIS-Justiz RS0075866) maßgeblichen Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG. Sieht doch auch Art 3 Abs 1 der Richtlinie vor, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber übergehen, geht also insoweit von einer Kontinuität des Arbeitsverhältnisses aus (vgl auch EuGH CJustiz RS0075866) maßgeblichen Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG. Sieht doch auch Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie vor, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber übergehen, geht also insoweit von einer Kontinuität des Arbeitsverhältnisses aus vergleiche auch EuGH C-499/04, Werhof, Slg 2006, I-2413 Rn 25 f; EuGH C-343/98, Collino und Chiappero Slg 2000, I-6691 Rn 49; EuGH C-305/94 Rotsart de Hertaing Slg 1996, 5931 Rn 16 ff). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass durch den Erwerber-KV Veränderungen und auch Verschlechterungen eintreten können (EuGH C-425/02, Delahaye, Slg 2004 I-10823 Rn 31 ff; EuGH C-396/07, Juuri Slg 2008 I-8883 Rn 31 ff oder C-108/10, Scattolon, Rn 72 ff). Einerseits hat der EuGH gerade zuletzt betont, dass die Regelungen der Richtlinie nur eine teilweise Harmonisierung der im Fall eines Unternehmensübergangs geltenden Regelungen vorsehen, aber kein einheitliches Schutzniveau schaffen, grundsätzlich aber darauf abzielen zu verhindern, dass sich die Lage der Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert (EuGH Rs C-108/10 Rn 75 aber auch EuGH C-328/13 Österreichischer Gewerkschaftsbund Rn 22 und 27). Andererseits besteht ein Ziel laut Auslegung aber auch darin, dass der Erwerber in der Lage sein muss, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (EuGH C-328/13, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Rn 29; EuGH C 426/11, Alemo Herron Rn 25).
III.2. Vor dem Hintergrund des österreichischen Kollektivvertragssystems, das im Wesentlichen darauf abzielt für die jeweiligen Branchen angemessene Mindestentgelte festzulegen (vgl etwa zuletzt 8 ObA 40/12h), passt sich die gewählte Auslegung genau in diese vom EuGH vorgegebenen Zielrichtungen ein. Einerseits wird der frühere Mindeststandard durch die spezifische gesetzliche Festlegung der Untergrenze des Entgelts nach § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG gesichert. Andererseits ist die Eingliederung in den neuen Erwerberrömisch III.2. Vor dem Hintergrund des österreichischen Kollektivvertragssystems, das im Wesentlichen darauf abzielt für die jeweiligen Branchen angemessene Mindestentgelte festzulegen vergleiche etwa zuletzt 8 ObA 40/12h), passt sich die gewählte Auslegung genau in diese vom EuGH vorgegebenen Zielrichtungen ein. Einerseits wird der frühere Mindeststandard durch die spezifische gesetzliche Festlegung der Untergrenze des Entgelts nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz AVRAG gesichert. Andererseits ist die Eingliederung in den neuen Erwerber-KV und die sich in diesem jeweils widerspiegelnde wirtschaftliche Situation dieser Branche unter Berücksichtigung aller Dienstzeiten und das der neuen Branche angemessene Entgelt für Arbeitnehmer mit diesen Erfahrungen gesichert.
III.3. Das Berufungsgericht beruft sich für seine Rechtsansicht, dass die Verwendungsgruppenjahre bei der veräußernden Luftfahrtgesellschaft nicht anzurechnen wären, auf die Entscheidungen EuGH Crömisch III.3. Das Berufungsgericht beruft sich für seine Rechtsansicht, dass die Verwendungsgruppenjahre bei der veräußernden Luftfahrtgesellschaft nicht anzurechnen wären, auf die Entscheidungen EuGH C-343/98, Collino und Chiappero Slg 2000, I-6659 sowie C-108/10, Scattolon. Dem ist entgegenzuhalten, dass es bei diesen Entscheidungen aber nicht nur um die Frage der Einreihung in den neuen „Erwerberkollektivvertrag“ ging, sondern darum, inwieweit ein „Erwerberkollektivvertrag“ spezifische Verschlechterungen vorsehen darf. Es ging also im Ergebnis eher um eine § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG vergleichbare Beschränkung der Gestaltungsmacht der kollektiven Verhandlungsmächte bzw des Gesetzgebers.. Dem ist entgegenzuhalten, dass es bei diesen Entscheidungen aber nicht nur um die Frage der Einreihung in den neuen „Erwerberkollektivvertrag“ ging, sondern darum, inwieweit ein „Erwerberkollektivvertrag“ spezifische Verschlechterungen vorsehen darf. Es ging also im Ergebnis eher um eine Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz AVRAG vergleichbare Beschränkung der Gestaltungsmacht der kollektiven Verhandlungsmächte bzw des Gesetzgebers.
IV.1. Abschließend ist also festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten für die Beurteilung von Verwendungsgruppenjahren nach dem Erwerber-KV heranzuziehen sind.römisch IV.1. Abschließend ist also festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten für die Beurteilung von Verwendungsgruppenjahren nach dem Erwerber-KV heranzuziehen sind.
Damit stellt sich aber die Frage, in welche Verwendungsgruppe die Klägerin überhaupt mit ihrer neuen Tätigkeit einzustufen ist. Die von ihr angestrebte Verwendungsgruppe IV A des ErwerberDamit stellt sich aber die Frage, in welche Verwendungsgruppe die Klägerin überhaupt mit ihrer neuen Tätigkeit einzustufen ist. Die von ihr angestrebte Verwendungsgruppe römisch IV A des Erwerber-Luftfahrt-KV umfasst „Dienstnehmer, die Arbeiten in erweiterten Fachbereichen selbständig ausführen, wozu spezielle Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind.
z.B.: Referatsleiter, Projektleiter, Oberwerkmeister, Schichtführer, Abteilungssekretärinnen, Hauptabteilungssekretärinnen, Techniker mit selbständigen Aufgabenbereich, Magazineure, Zolldeklaranten, Sachbearbeiter, Arbeitsvorbereitung, Buchhalter, Statistiker, Sachbearbeiter Betriebswirtschaft, Kostenrechner, Rechnungsprüfer, Hauptkassier, Lageristen, Fakturisten, Hauptinspektoren, Senior-Operator-Schichtführer, Junior Organisatoren, Senior Programmierer, Dienstnehmer in Stabsfunktion, Assistenten, Werkstättenleiter auf Bundesländerflughäfen, technische Dienstnehmer mit Spezialkenntnissen auf Bundesländerflughäfen.“
IV.2. Die Klägerin macht nun im Ergebnis gar nicht klar geltend, dass ihre Tätigkeit nach dem Betriebsübergang, die sich im Wesentlichen auf die Bereiche Check in, Lost römisch IV.2. Die Klägerin macht nun im Ergebnis gar nicht klar geltend, dass ihre Tätigkeit nach dem Betriebsübergang, die sich im Wesentlichen auf die Bereiche Check in, Lost & Found und Gate beschränkte, den Anforderungen der Verwendungsgruppe IV A entsprechen würde, sondern stützt sich zentral darauf, dass es um ihre frühere Tätigkeit gehe, wie sie sich im Zeitpunkt des Betriebsübergangs dargestellt habe. Der Tätigkeitsbereich dürfe nur innerhalb der „vertraglichen Grenzen“ durch Weisungen geändert werden, sodass die Beklagte für die vereinbarte Tätigkeit auch weiterhin das Entgelt nach dem neuen Kollektivvertrag zu bezahlen habe, selbst wenn ein Teil dieser Tätigkeiten durch den Betriebsübergang weggefallen sei. Found und Gate beschränkte, den Anforderungen der Verwendungsgruppe römisch IV A entsprechen würde, sondern stützt sich zentral darauf, dass es um ihre frühere Tätigkeit gehe, wie sie sich im Zeitpunkt des Betriebsübergangs dargestellt habe. Der Tätigkeitsbereich dürfe nur innerhalb der „vertraglichen Grenzen“ durch Weisungen geändert werden, sodass die Beklagte für die vereinbarte Tätigkeit auch weiterhin das Entgelt nach dem neuen Kollektivvertrag zu bezahlen habe, selbst wenn ein Teil dieser Tätigkeiten durch den Betriebsübergang weggefallen sei.
IV.3. Grundsätzlich zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass der Arbeitsvertragsinhalt und damit auch die Umschreibung der Grenzen des Weisungsrechts, durch den Betriebsübergang nicht geändert werden (§ 3 Abs 1 erster Satz AVRAG). Nicht eindeutig ist aber, ob hier tatsächlich die Arbeitsvertragsparteien den Bereich der Tätigkeiten, für die die Klägerin eingesetzt werden kann, abschließend dahin beschreiben wollten, dass eine Veränderung, wie sie im Zuge des Betriebsübergangs erfolgte, nicht zulässig wäre. Allgemein bestimmt sich nach ständiger Judikatur der zulässige Bereich von Versetzungen nicht nur nach der letzten Tätigkeit, sodass allein die längere Verwendung an einem bestimmten Arbeitsplatz noch keine Einschränkung auf diesen Aufgabenkreis bewirkt (RISrömisch IV.3. Grundsätzlich zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass der Arbeitsvertragsinhalt und damit auch die Umschreibung der Grenzen des Weisungsrechts, durch den Betriebsübergang nicht geändert werden (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz AVRAG). Nicht eindeutig ist aber, ob hier tatsächlich die Arbeitsvertragsparteien den Bereich der Tätigkeiten, für die die Klägerin eingesetzt werden kann, abschließend dahin beschreiben wollten, dass eine Veränderung, wie sie im Zuge des Betriebsübergangs erfolgte, nicht zulässig wäre. Allgemein bestimmt sich nach ständiger Judikatur der zulässige Bereich von Versetzungen nicht nur nach der letzten Tätigkeit, sodass allein die längere Verwendung an einem bestimmten Arbeitsplatz noch keine Einschränkung auf diesen Aufgabenkreis bewirkt (RIS-Justiz RS0029509 mzwN). Allein die - im Berufungsverfahren auch bekämpfte - Feststellung, dass faktisch und vereinbarungs-gemäß die Klägerin insofern die Stellung einer Teamleiterin im Passagierdienst eingenommen habe, lässt nun keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass die neue Verwendung die Grenzen der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereiche sprengen würde.
IV.4. Hinzu kommt, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung sowohl zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch zur Frage der Unwirksamkeit von Versetzungen ausgesprochen hat, dass der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit zeitgerecht aufzuzeigen hat, weil dem Arbeitgeber insoweit ein Klarstellungsinteresse zuzubilligen ist (RISrömisch IV.4. Hinzu kommt, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung sowohl zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch zur Frage der Unwirksamkeit von Versetzungen ausgesprochen hat, dass der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit zeitgerecht aufzuzeigen hat, weil dem Arbeitgeber insoweit ein Klarstellungsinteresse zuzubilligen ist (RIS-Justiz RS0028233). Bisher wurde nur festgestellt, dass die Klägerin im Mai 2012 geltend gemacht hat, dass die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit nach dem neuen Dienstrecht nicht dem bisherigen Arbeitsvertragsinhalt entspreche und die Einreihung unrichtig sei. Die Klägerin hat dies in weiterer Folge dann in einem Schreiben vom 4. 7. 2012 dahin präzisiert, dass sie entsprechend der früheren Verwendungsgruppe nach dem alten Kollektivvertrag eingestuft werden wolle. Zu den inhaltlichen Änderungen der Tätigkeit hat sich die Klägerin in ihrer Klage vom Mai 2013 geäußert und nicht vorgebracht, dass sie davor gegen die inhaltlichen Änderungen der Tätigkeit Einspruch erhoben habe. Dass die Klägerin aber in angemessener Zeit nach der Änderung des Tätigkeitsbereichs sich als solches gegen die Änderung des Tätigkeitsbereichs gewandt hätte, ist daher bisher nicht klar ersichtlich. Auch insoweit bedarf es also einer ergänzenden Erörterung. Auf den vom Erstgericht herangezogenen § 101 ArbVG hat sich die Klägerin gar nicht gestützt.Justiz RS0028233). Bisher wurde nur festgestellt, dass die Klägerin im Mai 2012 geltend gemacht hat, dass die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit nach dem neuen Dienstrecht nicht dem bisherigen Arbeitsvertragsinhalt entspreche und die Einreihung unrichtig sei. Die Klägerin hat dies in weiterer Folge dann in einem Schreiben vom 4. 7. 2012 dahin präzisiert, dass sie entsprechend der früheren Verwendungsgruppe nach dem alten Kollektivvertrag eingestuft werden wolle. Zu den inhaltlichen Änderungen der Tätigkeit hat sich die Klägerin in ihrer Klage vom Mai 2013 geäußert und nicht vorgebracht, dass sie davor gegen die inhaltlichen Änderungen der Tätigkeit Einspruch erhoben habe. Dass die Klägerin aber in angemessener Zeit nach der Änderung des Tätigkeitsbereichs sich als solches gegen die Änderung des Tätigkeitsbereichs gewandt hätte, ist daher bisher nicht klar ersichtlich. Auch insoweit bedarf es also einer ergänzenden Erörterung. Auf den vom Erstgericht herangezogenen Paragraph 101, ArbVG hat sich die Klägerin gar nicht gestützt.
V. Insgesamt erweist sich daher das Verfahren als ergänzungsbedürftig und war die Rechtssache zur ergänzenden Erörterung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass jedenfalls nur die frühere beim Veräußerer erbrachte Tätigkeit für die Einstufung in den Erwerberrömisch fünf. Insgesamt erweist sich daher das Verfahren als ergänzungsbedürftig und war die Rechtssache zur ergänzenden Erörterung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass jedenfalls nur die frühere beim Veräußerer erbrachte Tätigkeit für die Einstufung in den Erwerber-KV maßgeblich sei bzw dass die Dienstzeiten beim Veräußerer für die Einstufung in den Erwerber-KV nicht maßgeblich wären, haben die Vorinstanzen weder erörtert, ob die Klägerin geltend macht, dass auch ihre eingeschränkte Tätigkeit beim Erwerber die Voraussetzungen für die begehrte Einstufung erfüllt, oder ob ihre Arbeitsverpflichtung schon vom Veräußerer ausschließlich auf die höheren Dienste eingeschränkt wurde bzw wann sie das erstmalig geltend gemacht hat.
VI. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 50, und 52 ZPO.römisch VI. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 50,, und 52 ZPO.