Die Revision des Zweitklägers ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage wurde in einschlägigen Sachverhaltskonstellationen bereits beantwortet: Die krankheitswertige Beeinträchtigung des Zweitklägers ist nicht unmittelbar durch den Unfall, sondern nur mittelbar, nämlich durch die unfallkausale Beeinträchtigung der Erstklägerin, entstanden. In einem solchen Fall würde nach der Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit des seelischen Ungemachs des Zweitklägers eine (hier nicht vorliegende) unfallbedingte „schwerste“ Verletzung der Erstklägerin voraussetzen. In vergleichbaren Fällen hat der Oberste Gerichtshof eine „schwerste“ Verletzung und damit die Ersatzfähigkeit verneint (2 Ob 53/05s = ZVR 2006/178 [zust Karner]; 7 Ob 28/07d; vgl auch 2 Ob 136/11f = ZVR 2012/204 [zust Karner]).Die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage wurde in einschlägigen Sachverhaltskonstellationen bereits beantwortet: Die krankheitswertige Beeinträchtigung des Zweitklägers ist nicht unmittelbar durch den Unfall, sondern nur mittelbar, nämlich durch die unfallkausale Beeinträchtigung der Erstklägerin, entstanden. In einem solchen Fall würde nach der Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit des seelischen Ungemachs des Zweitklägers eine (hier nicht vorliegende) unfallbedingte „schwerste“ Verletzung der Erstklägerin voraussetzen. In vergleichbaren Fällen hat der Oberste Gerichtshof eine „schwerste“ Verletzung und damit die Ersatzfähigkeit verneint (2 Ob 53/05s = ZVR 2006/178 [zust Karner]; 7 Ob 28/07d; vergleiche auch 2 Ob 136/11f = ZVR 2012/204 [zust Karner]).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht dieser oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
Auch die Revision des Zweitklägers wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb sie zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die dritt-, die viert- und die sechstbeklagte Partei haben in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der in zweiter Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 und 2 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht daher der Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (1 Ob 44/14y; 2 Ob 100/14s).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Die dritt-, die viert- und die sechstbeklagte Partei haben in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der in zweiter Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht daher der Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (1 Ob 44/14y; 2 Ob 100/14s).
Die erst-, die zweit- und die fünftbeklagte Partei haben keine Revisionsbeantwortung erstattet, weshalb sie schon deshalb keinen Kostenersatzanspruch haben.