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Entscheidungstext 6Ob198/14g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob198/14g

Entscheidungsdatum

15.12.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** KG, 2. B***** GmbH, *****, beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH in Innsbruck, wegen 320.832,18 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2014, GZ 10 R 68/14x-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt regelmäßig von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falls ab, sodass daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0109002).

Zur eingeschränkten Verkehrssicherungspflicht bei Schirouten liegen zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vor (6 Ob 592/93; 6 Ob 593/93; 1 Ob 638/90; 10 Ob 17/08k ua).

Im vorliegenden Fall war die Schiroute durch quergespannte rot-weiß-rote Absperrbänder abgesperrt. Die Sperre war auch auf den Panoramatafeln im Schigebiet kundgemacht. Der Weiderost befand sich ca zehn Meter abseits der Piste. Derartige Weideroste sind in Mittelgebirgslagen, in denen Almwirtschaft betrieben wird, keineswegs unüblich.

Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanzen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die beklagten Parteien verneint haben, ist darin keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal nach den Feststellungen des Erstgerichts gar nicht feststeht, dass der Kläger überhaupt gegen den Weiderost stieß. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist es vielmehr ebenso möglich, dass der Kläger mit den Schispitzen gegen den gegenüberliegenden älteren und härteren Schneeaufbau stieß.

Damit bringt der Kläger aber keine Rechtsfrage der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E109896

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00198.14G.1215.000

Im RIS seit

20.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Dokumentnummer

JJT_20141215_OGH0002_0060OB00198_14G0000_000

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