Gründe:
In dem - aufgrund des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wien vom 11. August 2011, AZ 125 BAZ 475/11d, eingeleiteten - Strafverfahren gegen Lucas S*****, AZ 13 U 290/11y des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG wurde das Verfahren mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 gemäß §§ 35 Abs 1, 37 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt (ON 9).In dem - aufgrund des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wien vom 11. August 2011, AZ 125 BAZ 475/11d, eingeleiteten - Strafverfahren gegen Lucas S*****, AZ 13 U 290/11y des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG wurde das Verfahren mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 gemäß Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt (ON 9).
Mit Strafantrag vom 25. Oktober 2013 legte die Staatsanwaltschaft Linz zu AZ 41 BAZ 937/13t dem Genannten eine als Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG qualifizierte Tat zur Last (ON 3 in ON 17). Das angerufene Bezirksgericht Linz überwies dieses Verfahren - im Sinne des § 38 StPO (vgl 12 Os 142/13v; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 8; Bauer, WK-StPO § 450 Rz 9) - zu AZ 17 Ns 13/13p mit „Beschluss“ (richtig: Verfügung [§ 35 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO; vgl Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7]) vom 4. November 2013 zur Verbindung mit dem zuvor genannten Strafverfahren gemäß § 37 (Abs 3) StPO dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 1 S 3 verso in ON 17), wo die betreffenden Akten am 7. November 2013 einlangten (ON 1 S 3 verso in ON 17; zur den Konnexitätstatbestand des § 37 Abs 3 StPO bedingenden Anhängigkeit des Hauptverfahrens ungeachtet des - noch nicht mit Einstellungsbeschluss endgültig beendeten - „Diversionsverfahrens“ siehe RIS-Justiz RS0126517; vgl aber künftig § 37 Abs 2 StPO idF BGBl I 2014/71).Mit Strafantrag vom 25. Oktober 2013 legte die Staatsanwaltschaft Linz zu AZ 41 BAZ 937/13t dem Genannten eine als Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG qualifizierte Tat zur Last (ON 3 in ON 17). Das angerufene Bezirksgericht Linz überwies dieses Verfahren - im Sinne des Paragraph 38, StPO vergleiche 12 Os 142/13v; Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 8; Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 9) - zu AZ 17 Ns 13/13p mit „Beschluss“ (richtig: Verfügung [§ 35 Absatz 2, zweiter Halbsatz StPO; vergleiche Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 7]) vom 4. November 2013 zur Verbindung mit dem zuvor genannten Strafverfahren gemäß Paragraph 37, (Absatz 3,) StPO dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 1 S 3 verso in ON 17), wo die betreffenden Akten am 7. November 2013 einlangten (ON 1 S 3 verso in ON 17; zur den Konnexitätstatbestand des Paragraph 37, Absatz 3, StPO bedingenden Anhängigkeit des Hauptverfahrens ungeachtet des - noch nicht mit Einstellungsbeschluss endgültig beendeten - „Diversionsverfahrens“ siehe RIS-Justiz RS0126517; vergleiche aber künftig Paragraph 37, Absatz 2, StPO in der Fassung BGBl I 2014/71).
Am 15. November 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft Wien, ihren Strafantrag vom 11. August 2011 gemäß „§§ 227, 447“ StPO aus dem Grunde des § 192 Abs 1 Z 1 StPO zurückzuziehen (ON 1 [unjournalisiert:] S 3).Am 15. November 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft Wien, ihren Strafantrag vom 11. August 2011 gemäß „§§ 227, 447“ StPO aus dem Grunde des Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zurückzuziehen (ON 1 [unjournalisiert:] S 3).
Einen Beschluss, dieses Verfahren iSd § 227 Abs 1 letzter Halbsatz StPO iVm § 447 StPO einzustellen, fasste das Bezirksgericht Innere Stadt Wien jedoch nicht. Mit „Beschluss“ vom 22. November 2013 verfügte es vielmehr - nach Verbindung beider Verfahren (zur fortbestehenden Kompetenz des gemäß § 37 Abs 3 StPO für die gemeinsame Verfahrensführung zuständigen Gerichts trotz [hier:] zwischenweiligen Rücktritts der Staatsanwaltschaft von einer der Anklagen Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 10) - die Anberaumung einer Hauptverhandlung für den 13. Jänner 2014 (ON 1 [unjournalisiert:] S 3 verso), deren Gegenstand auch der dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 11. August 2011 zugrunde liegende Vorwurf war.Einen Beschluss, dieses Verfahren iSd Paragraph 227, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO einzustellen, fasste das Bezirksgericht Innere Stadt Wien jedoch nicht. Mit „Beschluss“ vom 22. November 2013 verfügte es vielmehr - nach Verbindung beider Verfahren (zur fortbestehenden Kompetenz des gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO für die gemeinsame Verfahrensführung zuständigen Gerichts trotz [hier:] zwischenweiligen Rücktritts der Staatsanwaltschaft von einer der Anklagen Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 10) - die Anberaumung einer Hauptverhandlung für den 13. Jänner 2014 (ON 1 [unjournalisiert:] S 3 verso), deren Gegenstand auch der dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 11. August 2011 zugrunde liegende Vorwurf war.
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem (und in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Jänner 2014, GZ 13 U 290/11y-18, wurde Lucas S***** - im Sinne beider Strafanträge - des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: erster und zweiter Fall, Abs 2) SMG (1) sowie „des“ Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (2) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 50 Abs 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem (und in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Jänner 2014, GZ 13 U 290/11y-18, wurde Lucas S***** - im Sinne beider Strafanträge - des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (zu ergänzen: erster und zweiter Fall, Absatz 2,) SMG (1) sowie „des“ Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (2) schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt, deren Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Danach hat er
(1) am 19. Juli 2011 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, „nämlich zwei Stück Substitol“, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen;
(2) zurückliegend bis zum 9. Oktober 2013 in Linz, wenn auch nur fahrlässig, einen Totschläger, mithin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.(2) zurückliegend bis zum 9. Oktober 2013 in Linz, wenn auch nur fahrlässig, einen Totschläger, mithin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.
Weiters wurden das im Schuldspruch 1 erwähnte Suchtgift gemäß § 34 SMG und der zu Schuldspruch 2 tatverfangene Totschläger gemäß (richtig:) § 26 StGB eingezogen; überdies enthält das Urteil den auf § 42 SMG gestützten Ausspruch der - sich angesichts der drei Monate nicht übersteigenden Dauer der verhängten Freiheitsstrafe ohnedies bereits aus § 6 Abs 2 Z 1 TilgG ergebenden (vgl RIS-Justiz RS0110955; Litzka/Matzka/Zeder, SMG2 § 42 Rz 10) - Auskunftsbeschränkung. Mit gemeinsam mit dem Urteil gefasstem Beschluss wurde ferner gemäß (§ 53 Abs 1 StGB iVm) § 494a Abs 1 Z 2, Abs 4 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. September 2013, AZ 25 Hv 40/13i, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die dazu bestimmte Probezeit jedoch gemäß (§ 53 Abs 3 StGB iVm) § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.Weiters wurden das im Schuldspruch 1 erwähnte Suchtgift gemäß Paragraph 34, SMG und der zu Schuldspruch 2 tatverfangene Totschläger gemäß (richtig:) Paragraph 26, StGB eingezogen; überdies enthält das Urteil den auf Paragraph 42, SMG gestützten Ausspruch der - sich angesichts der drei Monate nicht übersteigenden Dauer der verhängten Freiheitsstrafe ohnedies bereits aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, TilgG ergebenden vergleiche RIS-Justiz RS0110955; Litzka/Matzka/Zeder, SMG2 Paragraph 42, Rz 10) - Auskunftsbeschränkung. Mit gemeinsam mit dem Urteil gefasstem Beschluss wurde ferner gemäß (Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4, StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. September 2013, AZ 25 Hv 40/13i, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die dazu bestimmte Probezeit jedoch gemäß (Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert.