Die dagegen aus dem Grunde der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich inhaltlich ausschließlich gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit (§ 130 vierter Fall StGB) richtet und in diesem Umfang einen (unzulässigen; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523, 563; RIS-Justiz RS0120128, RS0115533) Qualifikationsfreispruch begehrt, verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus dem Grunde der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich inhaltlich ausschließlich gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 130, vierter Fall StGB) richtet und in diesem Umfang einen (unzulässigen; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 523, 563; RIS-Justiz RS0120128, RS0115533) Qualifikationsfreispruch begehrt, verfehlt ihr Ziel.
Der Vorwurf, das Erstgericht habe die insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers „übersehen“ (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), übergeht die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen (US 6; RIS-Justiz RS0119370).Der Vorwurf, das Erstgericht habe die insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers „übersehen“ (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), übergeht die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen (US 6; RIS-Justiz RS0119370).
Dass aus den in diesem Zusammenhang vom Erstgericht angeführten Prämissen (die Angaben des Angeklagten zu seiner [tristen] finanziellen Situation, dessen einschlägige Vorstrafenbelastung sowie die zielstrebige professionelle Vorgehensweise; US 6) auch andere, für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, weckt keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z
5a; RIS-Justiz RS0099674).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.