Zum Rekurs:
Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1. Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien (vgl RIS-Justiz RS0039300, RS0039337 ua), muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen (9 ObA 144/99p; 9 ObA 82/07k ua). Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären (4 Ob 152/93; 1 Ob 68/04p; 1 Ob 107/07b; 9 ObA 82/07k; 4 Ob 54/10k; 2 Ob 2/11z; 6 Ob 128/13m; RIS-Justiz RS0112754, RS0035342; Fasching, Lehrbuch² Rz 323). Die gegenüber der „Quasi-Partei“ gesetzten Prozesshandlungen sind deshalb nichtig, weil sie, bezogen auf die richtige Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen (8 ObA 265/01f; RIS-Justiz RS0112754 [T1]). Eine idente Adresse oder Rechtsvertretung beider Personen ändert daran nichts (vgl 9 ObA 144/99p).
2. Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel den Standpunkt, dass die zweitbeklagte Partei den bisherigen Prozess nachträglich genehmigt habe. Die Frage, ob in der hier vorliegenden Konstellation eine nachträgliche Genehmigung überhaupt möglich war bzw eine solche vorgenommen wurde, stellt sich aber nicht. Die Berücksichtigung einer allenfalls nachträglich vorgenommenen Genehmigung kommt jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht in Punkt 1.1 der Entscheidung im Rahmen einer „Maßgabebestätigung“ die Nichtigerklärung des Verfahrens gegen die U***** AG bereits rechtskräftig ausgesprochen hat.
3. Der Umstand, dass die gegenüber der U***** AG gesetzten Prozesshandlungen für nichtig erklärt wurden, hat aber keineswegs zwingend zur Folge, dass das gegen die S***** AG ergangene erstgerichtliche Urteil schon deshalb wegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig ist.
3.1 Dieser Nichtigkeitsgrund schützt den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör, stellt aber nicht schlechthin alle Verletzungen des rechtlichen Gehörs unter Nichtigkeitssanktion. Er schützt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur in der besonderen Erscheinungsform der gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (Fasching1 IV 123; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 477 Rz 7). Entscheidend ist vor allem, ob einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Partei nicht äußern konnte (RIS-Justiz RS0005915, RS0074920, RS0006048, RS0117067). Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde (3 Ob 220/48 = JBl 1948, 479; RIS-Justiz RS0007437).
3.2 Die Nichtigkeit wird aber deshalb nicht schon immer dann verwirklicht, wenn eine Partei von einem Verhandlungstermin durch ungesetzlichen Vorgang ausgeschlossen war (6 Ob 205/11g; Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 477 Rz 43; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 477 Rz 7). Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 nicht vor (vgl 6 Ob 205/11g mwN; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 477 Rz 7), kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen (5 Ob 156/92; RIS-Justiz RS0074920; Fasching IV1 130 und 134).
3.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier das Vorliegen einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO zu verneinen:
Die zweitbeklagte Partei hat sich nach der Berichtigung der Parteibezeichnung am Verfahren beteiligt, Sachvorbringen zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs erstattet und Beweisanträge gestellt. In der Tagsatzung vom 29. 11. 2012, bei der der (bisherige) Vertreter der „Quasi-Partei“ bereits als Vertreter der richtigen Partei einschritt, wurden vom Erstgericht die bisherigen Verfahrensergebnisse nach § 138 ZPO erläutert. In dieser Tagsatzung anerkannte die zweitbeklagte Partei auch ausdrücklich ihre Haftung zu 50 % hinsichtlich der zukünftigen Schäden. Unter diesen Umständen kann von einer gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, keine Rede sein. Ein von § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erfasster Ausschluss vom rechtlichen Gehör liegt somit nicht vor.
4. Das Berufungsgericht ist daher zu Unrecht von der Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteils ausgegangen, sodass in Stattgabe des Rekurses die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern war, dass die Nichtigkeitsberufung verworfen wird. Andere Berufungsgründe hatte die zweitbeklagte Partei nicht geltend gemacht. Damit bleibt es in der Hauptsache beim erstgerichtlichen Urteil (vgl 10 ObS 115/95).
5. Der Entfall der Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO (vgl 2 Ob 44/14f; 2 Ob 50/14p). Die Behandlung der Kostenrügen bleibt im Sinne des Ausspruchs des Berufungsgerichts (Vorbehalt der Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 und 2 ZPO) den Vorinstanzen vorbehalten.
Zur Revision:
6. Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel wird eine solche Rechtsfrage ausgeführt.
7.1 Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich derjenige nicht auf einen ihm zukommenden Vorrang berufen kann, der sich selbst grob verkehrswidrig verhält (2 Ob 333/97b; 2 Ob 172/04i; 2 Ob 197/13d; RIS-Justiz RS0073421, RS0074976 [T11, T13, T14]); dies gilt auch für einen Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO einen Gehsteig oder Gehweg in Längsrichtung befährt (vgl 2 Ob 192/01a; 2 Ob 165/06p; 2 Ob 38/06m; 2 Ob 94/09a).
7.2 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger, der den an der Unfallsörtlichkeit bestehenden Gehweg in Längsrichtung befahren und sich daher grob verkehrswidrig verhalten hat, dem Erstbeklagten einen Vorrangverstoß nicht mit Erfolg entgegenhalten könne, wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Eine solche kann - entgegen den Ausführungen in der Berufungsentscheidung und der Revision - auch nicht darin liegen, dass in einer der zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs die genauen Umstände des Unfalls und die Verschuldensteilung offen geblieben sind.
7.3 Auch die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist dem Berufungsgericht im konkreten Einzelfall jedenfalls nicht vorwerfbar.
8. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der Entscheidung auch kein Abgehen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die im Rechtsmittel dazu zitierte Entscheidung 2 Ob 21/07p ist mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. In jener Entscheidung wurde das Mitverschulden eines Radfahrers, der bei einem Überholvorgang eines Pkw verletzt wurde, deshalb mit einem Drittel bemessen, weil dieser auf der Fahrbahn und nicht am Radweg fuhr. Es waren zu 2 Ob 21/07p aber weder Fragen zum Vorrang bei einem krass verkehrswidrigen Verhalten des Unfallgegners noch zur Verschuldensteilung wegen fehlender Reaktion zu prüfen, sodass dem Berufungsgericht schon deshalb nicht vorgeworfen werden kann, es sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen.
9. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.
10. Die beklagten Parteien, die in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, haben im Zwischenstreit über die Revisionszulässigkeit obsiegt, weshalb ihnen gemäß §§ 50, 41 ZPO der Ersatz der Kosten ihres zweckentsprechenden Schriftsatzes gebührt (vgl auch RIS-Justiz RS0123222). Der in zweiter Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 und 2 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht daher der Kostenentscheidung im Zwischenstreit nicht entgegen (1 Ob 44/14y).