Die Revision der Klägerin, mit der sie die Feststellung einer Konkursforderung an Kapital von 13.431,94 EUR, an Zinsen von 2.063,48 EUR und an Kosten von 15.730,90 EUR, insgesamt daher 31.226,28 EUR anstrebt, ist berechtigt.
1.1. Ob die Kooperationsbereitschaft einer Partei vorhanden ist oder war, ist eine Tatsachenfrage. Das Erstgericht hat festgestellt, dass „die Bereitschaft“ der Schuldnerin „zu einer solchen engen Kooperation“, „wie oben dargelegt, nicht gegeben“ war, „jedenfalls“ habe „sie nach Auftreten des Schadens gegenüber der klagenden Partei eine solche Bereitschaft nicht zum Ausdruck“ gebracht.
Damit traf das Erstgericht auf der Sachverhaltsebene aber nicht nur die Feststellung, dass es zu keiner Kooperation gekommen war, sondern auch eine zur fehlenden Bereitschaft der Schuldnerin dazu. Dies geht auch aus der Beweiswürdigung hervor, in der das Erstgericht aus der im Verfahren erst nach (und trotz) Darlegung der vom Sachverständigen aufgezeigten Erfordernisse bei der Reparatur abgelegten Aussage des Bauleiters der Schuldnerin auf dessen nach wie vor fehlendes Problembewusstsein für die aus elektrotechnischer Sicht erforderlichen Vorkehrungen und die fehlende Einsicht für die Sicherstellung der Einhaltung der Maßnahmen schloss. Die Schuldnerin sei nach wie vor nicht bereit, die vom Sachverständigen aufgezeigten Erfordernisse einer Reparatur umzusetzen. Ebenso bezog sich das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht etwa bloß auf eine fehlende Kooperation, sondern ausdrücklich auf die fehlende Bereitschaft der Schuldnerin zur Kooperation und Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen.
1.2. Die Feststellungen zur (fehlenden) Kooperationsbereitschaft wurden im Berufungsverfahren von der Beklagten (damals noch die Schuldnerin selbst) nicht bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich - den Ausführungen der Berufung folgend - damit befasst, ob es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, mit der Schuldnerin Kontakt aufzunehmen. Es hat dabei aber nicht sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen berücksichtigt und angenommen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Schuldnerin zum Zwecke der Vermeidung der Kosten einer aufwendigen Verlegung nicht ausreichend kooperiert hätte. In einem solchen Fall hat das Revisionsgericht die tatsächlich getroffenen Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0116014).
1.3. Ausgehend von diesen Feststellungen geht der Vorwurf, die Klägerin als Geschädigte hätte sich um die billigere Sanierung bemühen müssen, ins Leere. Fehlt es dem Schädiger an Kooperationsbereitschaft für eine enge Zusammenarbeit im Rahmen der Reparatur, ist diese aber für die Vornahme der kostengünstigeren Reparaturvariante erforderlich, fehlt schon eine der Voraussetzungen für die Durchführung dieser Reparatur. In einer solchen Konstellation kommt es nicht mehr darauf an, ob der Geschädigte sich um die aufeinander abgestimmte Ausführung einer billigeren Reparaturmöglichkeit gemeinsam mit dem Schädiger bemüht.
2.1. Selbst wenn man hier die fehlende Kooperationsbereitschaft des Schädigers außer Acht ließe, läge angesichts der Umstände des vorliegenden Falles keine Verletzung der Schadensminderungspflicht der Klägerin vor.
2.2. Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären und die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern (vgl RIS-Justiz RS0022681 [T4]).2.2. Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären und die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern vergleiche RIS-Justiz RS0022681 [T4]).
Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Durchschnittsmensch in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden (RIS-Justiz RS0023573 [T11]). So muss beispielsweise der Geschädigte bei Sachschäden die Reparatur möglichst schnell durchführen lassen, um das Entstehen hoher Folgeschäden zu vermeiden (vgl RIS-Justiz RS0027072; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 12/104 mwN). Sind Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar, wofür den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast trifft, so hat der deliktsfähige Geschädigte zu beweisen, dass ihm subjektiv diese Maßnahme unzumutbar war oder ist (RIS-Justiz RS0027129 [T3]; RS0026909).Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Durchschnittsmensch in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden (RIS-Justiz RS0023573 [T11]). So muss beispielsweise der Geschädigte bei Sachschäden die Reparatur möglichst schnell durchführen lassen, um das Entstehen hoher Folgeschäden zu vermeiden vergleiche RIS-Justiz RS0027072; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 12/104 mwN). Sind Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar, wofür den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast trifft, so hat der deliktsfähige Geschädigte zu beweisen, dass ihm subjektiv diese Maßnahme unzumutbar war oder ist (RIS-Justiz RS0027129 [T3]; RS0026909).
Was dabei zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (RIS-Justiz RS0022681 [T4]; RS0027015 [T5]) - nicht etwa bloß nach den einseitig ausgerichteten Interessen des Schädigers (RIS-Justiz RS0027015 [T7]).
2.3. In der hier zu beurteilenden Konstellation wäre es der Klägerin - selbst wenn die fehlende Kooperationsbereitschaft der Schuldnerin nicht feststünde - nicht zumutbar gewesen, sich auf die Reparaturvariante zu beschränken, zu deren Durchführung es der Kontaktaufnahme, Absprache und engen Kooperation mit dieser bedurft hätte:
Der Schuldnerin war von einem Mitarbeiter der Klägerin mitgeteilt worden, dass der Schleifenkasten nicht herausgelöst werden dürfe, soweit er nicht versetzt werden solle, gesichert werden müsse, kein Wasser zum Schleifenkasten kommen dürfe und dieser von oben und hinten zu sichern sei. Für die Schuldnerin musste damit klar sein, dass, wenn es schon ohne Versetzung der Sicherung des Schleifenkastens, der nicht herausgelöst werden sollte, bedurfte, dessen Sicherung umso mehr bei seiner Versetzung notwendig sein musste. Sie hätte, wenn ihr die Sicherungsmaßnahmen nicht bekannt waren, diese erfragen müssen.
Die Klägerin erlangte erst durch den Schadensfall davon Kenntnis, dass die Schuldnerin den Schleifenkasten entgegen der Absprache und ohne Benachrichtigung eigenmächtig trotz ihrer Warnhinweise ungesichert versetzt hatte. Nach Bekanntgabe des Schadensfalls meldete sich die Schuldnerin erst Tage später zurück, wobei nur die Schadensdokumentation Gesprächsinhalt wurde. Die Schuldnerin nahm von sich aus keinen Anteil an der Schadensbehebung. Bei der Stromversorgung dienenden Anlagen bedarf es aber einer raschen Reparatur. Der Schleifenkasten hätte überhaupt erst nach Herstellung eines neuen Fundaments zurück an seinen ursprünglichen Ort versetzt werden können, war doch ein Belassen an dem nach vor versetzten Ort technisch nicht möglich. Zudem hätte dies eine Bauverzögerung bei der Schuldnerin, somit eine Belastung für sie, nach sich gezogen.
Setzt die kostengünstigere Schadensbehebung, wie im vorliegenden Fall, eine enge Kooperation voraus, dann ist die Durchführung auf diese Weise für den Geschädigten nur dann zumutbar, wenn dieser erwarten darf und davon ausgehen kann, dass sich der Schädiger im Rahmen dieser Zusammenarbeit an die sicherheitstechnischen Vorschriften halten und verlässlich mitwirken werde. Stellt sich - wie hier für die Klägerin - der Schädiger als nicht ausreichend zuverlässig dar, dann liegt in dem Umstand, dass sie sich als Geschädigte zu einer raschen Reparatur entschloss, ohne diesen miteinzubeziehen, keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn die kostengünstigere Variante eine engen Kooperation mit dem Schädiger vorausgesetzt hätte und zudem auch Interessen des Schädigers (Verzögerung der Baumaßnahmen) gegen diese Form der Reparatur sprechen.
3. Die Revision enthält allein Ausführungen zu vom Berufungsgericht übergangenen Feststellungen und zur Unzumutbarkeit der Abklärung der Durchführung der billigeren Reparaturvariante. Sie legt nicht einmal ansatzweise dar, warum zugunsten der Klägerin als Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens eine Konkursforderung in einer Höhe festgestellt werden sollte, die von einem höheren Kapital (13.431,94 EUR) ausgeht, als jenem, das ihr mit dem Ersturteil (11.877,55 EUR) zugesprochen worden war. Sie kommt auch nicht mehr auf einen dem Erstgericht in der Berufung vorgeworfenen Verfahrensmangel zurück, weshalb schon deshalb im Rahmen des Revisionsverfahrens darauf nicht mehr einzugehen war.
Die Höhe der festzustellenden Insolvenzforderung (beinhaltend neben dem Kapital zudem die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen und Kosten [auch jene des Berufungsverfahrens]) ist damit ausgehend von dem vom Erstgericht zugesprochenen Kapitalbetrag zu berechnen.
4. Der Kostenentscheidung ist für die Kosten erster Instanz § 43 Abs 1 ZPO zu Grunde zu legen. Wegen der Einschränkung in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung im Verfahren erster Instanz am 3. 9. 2012 sind zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten Abschnitt obsiegte die Klägerin mit 75 %; im zweiten mit 70 %. Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu Kürzungen in dessen Kostenentscheidung kann verwiesen werden.4. Der Kostenentscheidung ist für die Kosten erster Instanz Paragraph 43, Absatz eins, ZPO zu Grunde zu legen. Wegen der Einschränkung in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung im Verfahren erster Instanz am 3. 9. 2012 sind zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten Abschnitt obsiegte die Klägerin mit 75 %; im zweiten mit 70 %. Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu Kürzungen in dessen Kostenentscheidung kann verwiesen werden.
Im Berufungsverfahren unterlag die Klägerin mit ihrer Berufung, ebenso wie die Beklagte zur Gänze. Ausgehend von einer Kostenentscheidung nach § 41 iVm § 50 ZPO hat jede Partei die Pauschalgebühr selbst zu tragen. Eine Saldierung der Kosten der Berufungsbeantwortungen ergibt einen Ersatz von 197,86 EUR zugunsten der Klägerin.Im Berufungsverfahren unterlag die Klägerin mit ihrer Berufung, ebenso wie die Beklagte zur Gänze. Ausgehend von einer Kostenentscheidung nach Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO hat jede Partei die Pauschalgebühr selbst zu tragen. Eine Saldierung der Kosten der Berufungsbeantwortungen ergibt einen Ersatz von 197,86 EUR zugunsten der Klägerin.
5. Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin dringt mit ihrer Revision (Revisionsinteresse ist die zusätzliche Feststellung von 25.093,76 EUR als Konkursforderung) zu ca 70 % durch. Der erhöhte ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, wie Rechtsmittel (vgl RIS-Justiz RS0126594
).5. Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin dringt mit ihrer Revision (Revisionsinteresse ist die zusätzliche Feststellung von 25.093,76 EUR als Konkursforderung) zu ca 70 % durch. Der erhöhte ERV-Zuschlag gemäß Paragraph 23 a, RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, wie Rechtsmittel vergleiche RIS-Justiz
RS0126594).