Begründung:
Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz. Sie bot mehrere Tarife für „unlimitiertes Surfen im Internet“ an, denen gemeinsam war, dass die Downloadgeschwindigkeit nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens von 21 oder 42 Mbit/s auf (maximal) 64 kbit/s gedrosselt wurde. Sie warb für diese Tarife auf ihrer Website, in Printmedien und im Fernsehen. Dabei stellte sie das „unlimitierte Surfen“ blickfangartig heraus; den Kunden wurde „so viel mobiles Internet wie Sie wollen“ angeboten. Die Drosselung auf 64 kbit/s ergab sich nur aus kleingedruckten Hinweisen; deren Auswirkungen für die Internetnutzung legte die Beklagte in der Werbung nicht dar.
Der klagende Verein beantragt, der Beklagten zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie biete einen Tarif für mobiles Internet an, der die unlimitierte Nutzung mobilen Internets ermögliche, insbesondere unter dem Namen „Smart Net Unlimited“ und/oder mit der Beschreibung „unlimitiert telefonieren, SMSen, surfen“ oder „so viel mobiles Internet, wie Sie wollen“ oder sinngleichen Ankündigungen, wenn tatsächlich die Übertragungsgeschwindigkeit ab einer bestimmten Datenmenge, etwa ab 3 oder 6 GB pro Monat, derart reduziert werde, dass das Surfen im Internet faktisch unmöglich gemacht werde, etwa weil eine Reduzierung auf maximal 64 kbit/s vorgenommen werde.
Hilfsweise beantragt der Kläger dasselbe Verbot, wenn die Beklagte auf diese Einschränkung nicht „optisch und inhaltlich verständlich ausreichend deutlich“ hinweise. Damit verbindet er ein Begehren auf Urteilsveröffentlichung auf der Website der Beklagten sowie in einer Samstagsausgabe der Kronen Zeitung und in Werbeblöcken mehrerer Fernsehsender. Die Beklagte verspreche zwar „unlimitiertes Surfen“, verschweige aber die Drosselung der Geschwindigkeit, nach der die Internetnutzung „nur mehr extrem eingeschränkt“ möglich sei. Die übliche Geschwindigkeit im mobilen Breitband liege bei rund 1 Mbit/s. Ein Mbit (Megabit) seien 1024 kbit (Kilobit); wenn also die Geschwindigkeit auf 64 kbit/s gedrosselt werde, werde sie auf ein Fünfzehntel der üblichen Geschwindigkeit zurückgeführt. Für das Herunterladen eines Fotos von 2 MB brauche man dann etwas über vier Minuten, das Betrachten von Videos sei faktisch nicht mehr möglich. Dann könne aber weder von „unlimitiertem Surfen“ noch von „so viel mobilem Internet, wie Sie wollen“ gesprochen werden. Der bloße Hinweis, dass die Geschwindigkeit auf „max. 64 kbit/s“ reduziert werde, kläre die Verbraucher darüber nicht auf.
Die Beklagte bestreitet die Eignung zur Irreführung. Jedem interessierten Kunden sei klar, dass es Unterschiede zwischen den Tarifen geben müsse, wenn diese verschiedene Datenvolumen enthielten. Ein Surfen im Internet sei auch nach der Geschwindigkeitsreduzierung möglich. So könnten E-Mails und textlastige Internetseiten weiterhin einfach „abgesurft“ werden. Große Datendownloads, etwa von Videos, seien zwar nicht mehr „optimal nutzbar“. Dabei handle es sich aber auch nicht um „Surfen“ im klassischen Sinn. Die strittigen Tarife richteten sich an Kunden, die sich bewusst mit ihrem Internetverhalten und dem damit verbundenen Verbrauch auseinandersetzten. Diese Zielgruppe wisse aber sehr wohl, welche Konsequenz eine Drosselung der Geschwindigkeit auf maximal 64 kbit/s bedeute. Das Veröffentlichungsbegehren sei überschießend, eine Veröffentlichung auf der Homepage der Beklagten reiche aus.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und ermächtigte den Kläger zur beantragten Urteilsveröffentlichung. Es traf keine konkreten Feststellungen zu den Auswirkungen der Geschwindigkeitsreduktion, nahm aber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung an, dass diese „zweifellos in einem Ausmaß gegeben [sei], die einen üblichen Gebrauch des Internets nach Erreichen des Downloadvolumens in einer so erheblichen Art einschränkt, dass von 'unlimitiert' im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr die Rede sein“ könne. Daher sei die beanstandete Werbung irreführend.
In der Berufung bekämpfte die Beklagte die von ihr so bezeichnete „Feststellung“ des Erstgerichts zur Einschränkung des „üblichen“ Internetgebrauchs. Der Kläger sei hier seiner Beweispflicht nicht nachgekommen, weswegen insofern nur eine Negativfeststellung zu treffen gewesen wäre. Weiters führte sie eine Rechtsrüge aus.
Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu.
Die „Beweisrüge“ sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil ihr nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen wäre. Der Beklagten sei zwar zuzugestehen, dass das Angebot dreier Tarife mit unterschiedlichen Preisen darauf schließen lasse, dass der Leistungsumfang verschieden sein müsse. Die Werbung sei aber trotzdem irreführend, weil das monatlich nutzbare Datenvolumen nicht unlimitiert, sondern im Gegenteil sehr wohl begrenzt sei. Denn die übliche Nutzung des Internet sei nach Überschreiten der Paketgrenzen nicht nur langsamer, sondern „überhaupt nicht mehr möglich“. Die vom Erstgericht erteilte Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung sei aufgrund der Werbung in Printmedien und im Fernsehen gerechtfertigt.
In ihrer außerordentlichen Revision macht die Beklagte geltend, dass die Formulierung „unlimitiert surfen“ nicht irreführend sei, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit so gesenkt werde, dass E-Mails und Internetseiten mit Text oder geringen Datenmengen weiterhin einfach „abgesurft“ werden könnten und lediglich große Datendownloads nicht mehr „optimal nutzbar“ seien. Sie habe über die Drosselung ausreichend aufgeklärt. Jedenfalls sei aber die Nutzung des Internet trotz der Drosselung weiterhin möglich; für die abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts fehlten konkrete Feststellungen.