Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Die Revisionswerberin macht geltend:
Der Annahme des Berufungsgerichts, eine Übergabe samt Eigentumsübertragung erfordere die Schlussabnahme, stehe entgegen, dass eine selbständig abzurechnende Teillieferung eines Werks - samt Eigentumsübertragung - jedenfalls dann vorliege, wenn der Besteller sie als solche übernommen habe. Bei einer über einen längeren Zeitraum erbrachten Werkleistung nach tatsächlichem Baufortschritt entspreche es durchaus der Verkehrsauffassung, dass die Übergabe von Teilleistungen erfolge und diese dann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt würden. Im vorliegenden Fall sei der gesonderte sachenrechtliche Übertragungsakt erfolgt. Die am 11. 7. 2012 von der KG gelegten Rechnungen hätten erst durch die korrekte Abnahme durch die örtliche Bauaufsicht gelegt werden können. Diese umfassten die Trinkwasser- und Wärmestationen und seien von der Werkbestellerin in großen Teilbeträgen beglichen worden. Die Werkbestellerin habe die Leistungen der KG vor der Insolvenzeröffnung in ihrer Gewahrsame gehabt und das Eigentum an den strittigen Gegenständen dadurch erworben, dass die sodann gelegten Rechnungen bei Überlegung aller Umstände als Besitzauflassung zu verstehen gewesen seien. Die Veräußerungsermächtigung der Beklagten stehe außer Zweifel, habe doch die Beklagte die strittigen Gegenstände in ihrem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an den Letztabnehmer weiterveräußert.
Der Eintritt in den Vertrag gemäß § 21 IO liege im Bereich der Eigenverwaltung des Schuldners. Dieser allein habe die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Nach den Feststellungen des Erstgerichts stehe fest, dass in der Phase bis zur Entziehung der Eigenverwaltung weder ein Eintritt durch den Schuldner noch ein Rücktritt (nach vorheriger Genehmigung durch den Sanierungsverwalter) vorliege. Ohne jegliche Grundlage oder erläuternde Ausführungen messe das Berufungsgericht dem Schreiben des Sanierungsverwalters vom 20. 8. 2013 dennoch einen Erklärungswert zu und gehe - völlig haltlos - sogar vom ausdrücklichen Festhalten des Schuldners am Vertrag aus. In diesem Brief habe der Sanierungsverwalter das Aufforderungsschreiben samt Berufung auf den Eigentumsvorbehalt der Klägerin an die Vertreterin der Schuldnerin dahin beantwortet, dass ein Aussonderungsrecht nicht anerkannt werde, weil die gegenständlichen Anlagen bereits verbaut worden seien. In dieser Vorgangsweise des Berufungsgerichts sei eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu erblicken. In der Prüfungstagsatzung am 1. 10. 2012 hätten die Sanierungsverwalterin und die Schuldnerin die Kaufpreisforderung der Klägerin als Insolvenzforderung anerkannt. Darin liege kein Eintritt in den Vertrag, vielmehr sei von einer konkludenten Rücktrittserklärung des Sanierungsverwalters auszugehen, wenn dieser die Kaufpreisforderung nur als Insolvenzforderung anerkenne. Selbst wenn man eine konkludente Rücktrittserklärung durch den Sanierungsverwalter verneinte, wäre mangels Ein- oder Rücktritts von einem „Schwebezustand“ auszugehen, der für die Klägerin bedeute, dass ihr weder Insolvenz- noch Masseforderungen zustehen.Der Eintritt in den Vertrag gemäß Paragraph 21, IO liege im Bereich der Eigenverwaltung des Schuldners. Dieser allein habe die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Nach den Feststellungen des Erstgerichts stehe fest, dass in der Phase bis zur Entziehung der Eigenverwaltung weder ein Eintritt durch den Schuldner noch ein Rücktritt (nach vorheriger Genehmigung durch den Sanierungsverwalter) vorliege. Ohne jegliche Grundlage oder erläuternde Ausführungen messe das Berufungsgericht dem Schreiben des Sanierungsverwalters vom 20. 8. 2013 dennoch einen Erklärungswert zu und gehe - völlig haltlos - sogar vom ausdrücklichen Festhalten des Schuldners am Vertrag aus. In diesem Brief habe der Sanierungsverwalter das Aufforderungsschreiben samt Berufung auf den Eigentumsvorbehalt der Klägerin an die Vertreterin der Schuldnerin dahin beantwortet, dass ein Aussonderungsrecht nicht anerkannt werde, weil die gegenständlichen Anlagen bereits verbaut worden seien. In dieser Vorgangsweise des Berufungsgerichts sei eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu erblicken. In der Prüfungstagsatzung am 1. 10. 2012 hätten die Sanierungsverwalterin und die Schuldnerin die Kaufpreisforderung der Klägerin als Insolvenzforderung anerkannt. Darin liege kein Eintritt in den Vertrag, vielmehr sei von einer konkludenten Rücktrittserklärung des Sanierungsverwalters auszugehen, wenn dieser die Kaufpreisforderung nur als Insolvenzforderung anerkenne. Selbst wenn man eine konkludente Rücktrittserklärung durch den Sanierungsverwalter verneinte, wäre mangels Ein- oder Rücktritts von einem „Schwebezustand“ auszugehen, der für die Klägerin bedeute, dass ihr weder Insolvenz- noch Masseforderungen zustehen.
Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO werden mit diesen Ausführungen nicht dargetan.Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO werden mit diesen Ausführungen nicht dargetan.
1. Es ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig, dass die Klägerin ihre Waren der Schuldnerin unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und der Eigentumsvorbehalt nicht schon durch den Einbau erloschen ist, weil die Sachen dadurch nicht zu unselbständigen (und damit sonderrechtsunfähigen) Bestandteilen des Gebäudes wurden (vgl 10 Ob 84/97v; RIS-Justiz RS0020408).1. Es ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig, dass die Klägerin ihre Waren der Schuldnerin unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und der Eigentumsvorbehalt nicht schon durch den Einbau erloschen ist, weil die Sachen dadurch nicht zu unselbständigen (und damit sonderrechtsunfähigen) Bestandteilen des Gebäudes wurden vergleiche 10 Ob 84/97v; RIS-Justiz RS0020408).
2. Ist ein zweiseitiger Vertrag vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Insolvenzverwalter entweder an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (§ 21 Abs 1 IO). Der Insolvenzverwalter muss sich darüber spätestens binnen einer vom Insolvenzgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, dass der Insolvenzverwalter vom Geschäft zurücktritt. Im Fall des Rücktritts kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger verlangen (§ 21 Abs 2 IO). Bei der Erklärung, von einem Vertrag zurückzutreten oder in diesen einzutreten, handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Adressat der Vertragskontrahent des Schuldners ist (2 Ob 27/13d mwN).2. Ist ein zweiseitiger Vertrag vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Insolvenzverwalter entweder an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Paragraph 21, Absatz eins, IO). Der Insolvenzverwalter muss sich darüber spätestens binnen einer vom Insolvenzgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, dass der Insolvenzverwalter vom Geschäft zurücktritt. Im Fall des Rücktritts kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger verlangen (Paragraph 21, Absatz 2, IO). Bei der Erklärung, von einem Vertrag zurückzutreten oder in diesen einzutreten, handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Adressat der Vertragskontrahent des Schuldners ist (2 Ob 27/13d mwN).
3. Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen - nach dem Vorbild des § 8 Abs 2 AO - Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, und (nach dem Modell des § 20b AO) ua der Rücktritt von Verträgen nach § 21 IO (§ 171 Abs 1 IO). Den Eintritt in einen oder den Rücktritt von einem von beiden Teilen zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag muss demnach der Schuldner selbst erklären. Dem Genehmigungserfordernis unterliegt der Rücktritt, nicht aber der Eintritt, sofern die Eintrittserklärung zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehört (vgl ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 11; Riel in Konecny, IRÄG 2010, 150; Reisenhofer, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (Teil II), JAP 2010/2011/12, 108; Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren Rz 639). Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach § 171 IO berechtigt ist, sind Masseforderungen (§ 174 IO). Die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff IO ist dem Sanierungsverwalter vorbehalten.3. Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen - nach dem Vorbild des Paragraph 8, Absatz 2, AO - Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, und (nach dem Modell des Paragraph 20 b, AO) ua der Rücktritt von Verträgen nach Paragraph 21, IO (Paragraph 171, Absatz eins, IO). Den Eintritt in einen oder den Rücktritt von einem von beiden Teilen zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag muss demnach der Schuldner selbst erklären. Dem Genehmigungserfordernis unterliegt der Rücktritt, nicht aber der Eintritt, sofern die Eintrittserklärung zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehört vergleiche ErläutRV 612 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11; Riel in Konecny, IRÄG 2010, 150; Reisenhofer, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (Teil römisch zwei), JAP 2010/2011/12, 108; Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren Rz 639). Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach Paragraph 171, IO berechtigt ist, sind Masseforderungen (Paragraph 174, IO). Die Forderungsprüfung nach Paragraphen 102, ff IO ist dem Sanierungsverwalter vorbehalten.
4. Nach herrschender Ansicht kommt die Bestimmung des § 21 IO auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung. Das Eigentum wird dabei erst mit der Kaufpreiszahlung übertragen. Solange dies nicht der Fall ist, haben daher weder der Verkäufer noch der Käufer den Vertrag vollständig erfüllt (2 Ob 188/11b; RIS-Justiz RS0051620). Hätte die Klägerin ihr Eigentum vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens verloren, hätte sie im Sanierungsverfahren nur noch eine Insolvenzforderung, denn das Wahlrecht des Insolvenzverwalters (des Schuldners im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) hätte nicht bestanden.4. Nach herrschender Ansicht kommt die Bestimmung des Paragraph 21, IO auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung. Das Eigentum wird dabei erst mit der Kaufpreiszahlung übertragen. Solange dies nicht der Fall ist, haben daher weder der Verkäufer noch der Käufer den Vertrag vollständig erfüllt (2 Ob 188/11b; RIS-Justiz RS0051620). Hätte die Klägerin ihr Eigentum vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens verloren, hätte sie im Sanierungsverfahren nur noch eine Insolvenzforderung, denn das Wahlrecht des Insolvenzverwalters (des Schuldners im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) hätte nicht bestanden.
5. Die mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung des Vorbehaltseigentümers vom Vorbehaltskäufer ohne Überbindung des Eigentumsvorbehalts vorgenommene Weiterveräußerung des Vorbehaltsguts führt zum Erlöschen des Eigentums und damit zur Übertragung freien Eigentums an den dritten Erwerber (RIS-Justiz RS0020345; RS0020340). Erwirbt der Vorbehaltskäufer Waren zur Weiterveräußerung, so ist von einer schlüssigen Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers zu einer vorbehaltlosen Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb auszugehen (3 Ob 84/02b mwN).
6. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Vorbehaltskäuferin mit der Ö***** einen Werkvertrag über die Herstellung der Heizungs- und Wasserversorgungsanlage aus von ihr zu lieferndem Material in den Wohnungen eines Bauprojekts geschlossen hatte. Soll das Werk aus Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen (1 Ob 547/92; 2 Ob 275/99a; RIS-Justiz RS0013378). In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung des Werks einer Eigentumsübertragung, wenn das Material nicht ohnedies unselbständiger Bestandteil einer dem Besteller gehörenden Sache wurde (1 Ob 547/92; 8 Ob 157/99t SZ 72/211; 7 Ob 116/14f). Letzteres ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall. Darin dass die KG die von ihr unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sachen von der Klägerin (Vorbehaltsverkäuferin) direkt an die Werkbestellerin liefern ließ, liegt noch keine Weiterveräußerung der Ware, sondern lediglich die Bereitstellung eines Teils des für die Ausführung des Werks erforderlichen Materials an die Arbeitsstelle (7 Ob 80/65 HS V/11; RIS-Justiz RS0010899). Wohl hat sie aber dadurch zu erkennen gegeben, einer Verarbeitung zuzustimmen.
7. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin führten der Einbau der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sachen, die technische Prüfung durch die örtliche Bauaufsicht, die Rechnungslegung durch die Vorbehaltskäuferin und die teilweise Zahlung durch die Werkbestellerin nicht zum Verlust des Eigentums der Klägerin. Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass die Werkbestellerin auch Teile des Werks als solche übernimmt, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Der Feststellung, dass eine Schlussabnahme noch nicht stattfand, lässt sich entnehmen, dass die Parteien des Werkvertrags eine Schlussabnahme des Werks vereinbarten. Die implizite Beurteilung des Berufungsgerichts, dass nach der Parteienvereinbarung ein Übergang des Eigentums vor der Schlussabnahme nicht vereinbart war, ist eine vertretbare Vertragsauslegung im Einzelfall. Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0112106). Das vereinbarte Werk war bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fertiggestellt, und eine Übergabe des Werks an den Werkbesteller oder einen von diesem bezeichneten Übernehmer war noch nicht erfolgt, sodass das Eigentum am Werk nicht auf die Bestellerin übergegangen war (vgl 1 Ob 547/92).7. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin führten der Einbau der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sachen, die technische Prüfung durch die örtliche Bauaufsicht, die Rechnungslegung durch die Vorbehaltskäuferin und die teilweise Zahlung durch die Werkbestellerin nicht zum Verlust des Eigentums der Klägerin. Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass die Werkbestellerin auch Teile des Werks als solche übernimmt, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Der Feststellung, dass eine Schlussabnahme noch nicht stattfand, lässt sich entnehmen, dass die Parteien des Werkvertrags eine Schlussabnahme des Werks vereinbarten. Die implizite Beurteilung des Berufungsgerichts, dass nach der Parteienvereinbarung ein Übergang des Eigentums vor der Schlussabnahme nicht vereinbart war, ist eine vertretbare Vertragsauslegung im Einzelfall. Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0112106). Das vereinbarte Werk war bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fertiggestellt, und eine Übergabe des Werks an den Werkbesteller oder einen von diesem bezeichneten Übernehmer war noch nicht erfolgt, sodass das Eigentum am Werk nicht auf die Bestellerin übergegangen war vergleiche 1 Ob 547/92).
Die Klägerin war demnach zur Zeit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens Eigentümer der von ihr gelieferten Waren.
8. Tritt der Insolvenzverwalter (der Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) nach § 21 IO zurück, wird der Vertrag nicht aufgehoben; es unterbleibt nur die weitere Erfüllung des Vertrags; der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wird in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt (RIS-Justiz RS0064493, RS0064537), der gemäß § 21 Abs 2 Satz 3 IO nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall wurde ein ausdrücklicher Rücktritt des Schuldners oder des Masseverwalters weder behauptet noch festgestellt. Auf einen konkludent erklärten Rücktritt hat sich die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Sie hat nur (von der Klägerin nicht bestritten) vorgebracht (ON 8), die Klägerin habe im Sanierungsverfahren die Kaufpreisforderungen geltend gemacht und in der Prüfungstagsatzung am 1. 10. 2012 hätten der Sanierungsverwalter und die Schuldnerin die Insolvenzforderung über 15.947,15 EUR anerkannt. Die Frage, ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie hat, ist eine Frage des Einzelfalls, der keine über den zu entscheidenden Fall hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0109021 [T6], RS0042936, RS0044298, RS0044358). In der Entscheidung 1 Ob 565/57 (EvBl 1958/159, 269; vgl Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 21 Rz 152), auf die sich die Revisionswerberin stützt, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, darin dass der Masseverwalter die Kaufpreisforderung nur als Konkursforderung anerkannt habe, liege in Wahrheit eine Erklärung des Rücktritts im Sinn des § 21 KO. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Sanierungsverwalter in seinem Antwortschreiben vom 20. 8. 2012 an die Klagevertreter ausführte, dass laut Auskunft des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Schuldnerin sämtliche von der Klägerin an die Schuldnerin gelieferten Waren bereits verbaut seien und daher die Aussonderung nicht anerkannt werden könne. Im Verfahren erster Instanz hat die Beklagte bis zuletzt (ON 19) den Standpunkt vertreten, dass der Eigentumsvorbehalt vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens infolge Einbaus und Weiterveräußerung an einen Dritten, der vor der Eröffnung gezahlt habe, erloschen sei. Demnach kann begründet angenommen werden, dass die Schuldnerin und der Sanierungsverwalter in der Prüfungstagsatzung am 1. 10. 2012 davon ausgingen, dass die Klägerin die Kaufverträge vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens vollständig erfüllt hatte, somit ein Fall des § 21 KO nicht vorlag. Es besteht daher ein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass - ausgedrückt durch das Anerkenntnis der Kaufpreisforderungen als Insolvenzforderung - die Schuldnerin in der Prüfungstagsatzung den Willen hatte, vom Vertrag zurückzutreten, und der Sanierungsverwalter diesen Rücktritt genehmigte.8. Tritt der Insolvenzverwalter (der Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) nach Paragraph 21, IO zurück, wird der Vertrag nicht aufgehoben; es unterbleibt nur die weitere Erfüllung des Vertrags; der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wird in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt (RIS-Justiz RS0064493, RS0064537), der gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Satz 3 IO nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall wurde ein ausdrücklicher Rücktritt des Schuldners oder des Masseverwalters weder behauptet noch festgestellt. Auf einen konkludent erklärten Rücktritt hat sich die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Sie hat nur (von der Klägerin nicht bestritten) vorgebracht (ON 8), die Klägerin habe im Sanierungsverfahren die Kaufpreisforderungen geltend gemacht und in der Prüfungstagsatzung am 1. 10. 2012 hätten der Sanierungsverwalter und die Schuldnerin die Insolvenzforderung über 15.947,15 EUR anerkannt. Die Frage, ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie hat, ist eine Frage des Einzelfalls, der keine über den zu entscheidenden Fall hinausgehende Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0109021 [T6], RS0042936, RS0044298, RS0044358). In der Entscheidung 1 Ob 565/57 (EvBl 1958/159, 269; vergleiche Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO Paragraph 21, Rz 152), auf die sich die Revisionswerberin stützt, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, darin dass der Masseverwalter die Kaufpreisforderung nur als Konkursforderung anerkannt habe, liege in Wahrheit eine Erklärung des Rücktritts im Sinn des Paragraph 21, KO. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Sanierungsverwalter in seinem Antwortschreiben vom 20. 8. 2012 an die Klagevertreter ausführte, dass laut Auskunft des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Schuldnerin sämtliche von der Klägerin an die Schuldnerin gelieferten Waren bereits verbaut seien und daher die Aussonderung nicht anerkannt werden könne. Im Verfahren erster Instanz hat die Beklagte bis zuletzt (ON 19) den Standpunkt vertreten, dass der Eigentumsvorbehalt vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens infolge Einbaus und Weiterveräußerung an einen Dritten, der vor der Eröffnung gezahlt habe, erloschen sei. Demnach kann begründet angenommen werden, dass die Schuldnerin und der Sanierungsverwalter in der Prüfungstagsatzung am 1. 10. 2012 davon ausgingen, dass die Klägerin die Kaufverträge vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens vollständig erfüllt hatte, somit ein Fall des Paragraph 21, KO nicht vorlag. Es besteht daher ein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass - ausgedrückt durch das Anerkenntnis der Kaufpreisforderungen als Insolvenzforderung - die Schuldnerin in der Prüfungstagsatzung den Willen hatte, vom Vertrag zurückzutreten, und der Sanierungsverwalter diesen Rücktritt genehmigte.
9. Tritt der Insolvenzverwalter (der Schuldner im Sanierungsverfahren bei Eigenverwaltung) in den beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag ein, setzt sich das Vertragsverhältnis in materieller und formeller Hinsicht fort. Die Verpflichtung des Schuldners wird zur Masseschuld (§ 46 Abs 1 Z 4 IO; vgl RIS-Justiz RS0064471; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 21 Rz 242 mwN). Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens trifft den ehemaligen Schuldner eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen (vgl RIS-Justiz RS0110274; 8 Ob 116/10g SZ 2011/31). Bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans (§ 152b Abs 2 Satz 1 IO) räumt § 60 IO den Massegläubigern ausdrücklich ein Klagerecht ein.9. Tritt der Insolvenzverwalter (der Schuldner im Sanierungsverfahren bei Eigenverwaltung) in den beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag ein, setzt sich das Vertragsverhältnis in materieller und formeller Hinsicht fort. Die Verpflichtung des Schuldners wird zur Masseschuld (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, IO; vergleiche RIS-Justiz RS0064471; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO Paragraph 21, Rz 242 mwN). Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens trifft den ehemaligen Schuldner eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen vergleiche RIS-Justiz RS0110274; 8 Ob 116/10g SZ 2011/31). Bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans (Paragraph 152 b, Absatz 2, Satz 1 IO) räumt Paragraph 60, IO den Massegläubigern ausdrücklich ein Klagerecht ein.
10. Wurde der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits nicht vollständig erfüllte Vertrag bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens weder vom Insolvenzverwalter (eigenverwaltenden Schuldner), dem keine Frist gemäß § 21 Abs 2 IO gesetzt wurde, noch vom anderen Teil beendet und wurde auch kein Eintritt gemäß § 21 IO erklärt, so können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die beiderseitigen Rechte aus dem noch aufrechten Vertrag - auch im Fall eines Sanierungsplans - mit ihrem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden. Ist es nicht zum Rücktritt gekommen, ist der Vertrag beiderseits zu erfüllen. Dem Schuldner kommt kein Nachlass zugute, weil die Erfüllung schwebender Geschäfte eine Masseforderung wäre, die gemäß § 150 Abs 1 IO auch im Fall eines Sanierungsplans voll zu erfüllen bzw sicherzustellen gewesen wäre (vgl 8 Ob 71/02b; RIS-Justiz RS0064425; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 21 Rz 172 mwN; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger4 I § 21 KO Rz 31).10. Wurde der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits nicht vollständig erfüllte Vertrag bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens weder vom Insolvenzverwalter (eigenverwaltenden Schuldner), dem keine Frist gemäß Paragraph 21, Absatz 2, IO gesetzt wurde, noch vom anderen Teil beendet und wurde auch kein Eintritt gemäß Paragraph 21, IO erklärt, so können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die beiderseitigen Rechte aus dem noch aufrechten Vertrag - auch im Fall eines Sanierungsplans - mit ihrem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden. Ist es nicht zum Rücktritt gekommen, ist der Vertrag beiderseits zu erfüllen. Dem Schuldner kommt kein Nachlass zugute, weil die Erfüllung schwebender Geschäfte eine Masseforderung wäre, die gemäß Paragraph 150, Absatz eins, IO auch im Fall eines Sanierungsplans voll zu erfüllen bzw sicherzustellen gewesen wäre vergleiche 8 Ob 71/02b; RIS-Justiz RS0064425; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO Paragraph 21, Rz 172 mwN; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger4 römisch eins Paragraph 21, KO Rz 31).
11. Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren durch rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben. Bis dahin wurde ein Rücktritt gemäß § 21 IO nicht erklärt und eine Frist nach § 21 Abs 2 IO nicht gesetzt. Ob die Schuldnerin in die Verträge mit der Klägerin eingetreten ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Beklagte haftet nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für die Kaufpreisforderungen der Klägerin nach § 161 Abs 2 UGB iVm § 128 UGB auch, wenn es zu keinem Eintritt gekommen ist. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt schon deshalb nicht vor.11. Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren durch rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben. Bis dahin wurde ein Rücktritt gemäß Paragraph 21, IO nicht erklärt und eine Frist nach Paragraph 21, Absatz 2, IO nicht gesetzt. Ob die Schuldnerin in die Verträge mit der Klägerin eingetreten ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Beklagte haftet nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für die Kaufpreisforderungen der Klägerin nach Paragraph 161, Absatz 2, UGB in Verbindung mit Paragraph 128, UGB auch, wenn es zu keinem Eintritt gekommen ist. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt schon deshalb nicht vor.
12. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.12. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.