Begründung:
Im Verfahren über einen Antrag auf Obsorgeübertragung auf den Jugendwohlfahrtsträger trug das Erstgericht der Mutter der Minderjährigen auf, zur Feststellung eines vermuteten (regelmäßigen) Drogenkonsums eine Haaranalyse durchführen zu lassen.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss des Erstgerichts ersatzlos auf und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig. Es erwog, dass ungeachtet des im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes die Mutter mehrfach durch - im Hinblick auf einen Drogenkonsum jeweils negative - Urinproben überprüft worden sei. Entgegen der nicht näher untermauerten Behauptung des Jugendwohlfahrtsträgers sei es äußerst unwahrscheinlich, dass die Urinproben wegen der Abgabe von „Fremdharn“ durch die Mutter verfälscht seien. Es sei daher von einem biochemisch richtigen Ergebnis auszugehen. Überdies sei die Relevanz dieser Untersuchung nicht erkennbar, habe doch niemand behauptet, die Mutter sei wegen Drogenkonsums in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt. Schließlich greife die vom Erstgericht ausgesprochene Verpflichtung der Mutter zur Abgabe einer Haarprobe in deren Grundrecht nach Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ein. Dies sei nur so weit zulässig, als es zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer (hier nämlich ihrer Kinder) notwendig sei. Diese Notwendigkeit bestehe im vorliegenden Fall nicht.ie vom Erstgericht ausgesprochene Verpflichtung der Mutter zur Abgabe einer Haarprobe in deren Grundrecht nach Artikel 8, EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ein. Dies sei nur so weit zulässig, als es zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer (hier nämlich ihrer Kinder) notwendig sei. Diese Notwendigkeit bestehe im vorliegenden Fall nicht.
Dagegen richtet sich der an das Rekursgericht gerichtete Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs, verbunden mit dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten ordentlichen Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers.