Begründung:
Der Beklagte ist zu 50/7142 ideellen Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer an einer Liegenschaft, mit welcher Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist. Auf diesen Anteilen haftet aufgrund einer Pfandurkunde vom 4. 8./2. 9. 1998 das Pfandrecht der N***** (in weiterer Folge: Bank) im Höchstbetrag von 157.500.000 ATS (= 11.409.634,96 EUR). Die Hypothek wurde im Zusammenhang mit einem Darlehen eingeräumt, das die Bank der R*****gesellschaft mbH & Co KG (in weiterer Folge: R GmbH & Co KG) sowie der R*****gesellschaft mbH (in weiterer Folge: R GmbH) mit Vertrag vom 1. 10. 1998 gewährt hatte. Bei diesem Darlehen handelte es sich um einen Einmalkredit, der nicht wieder ausnützbar war.
In der Pfandurkunde ist festgehalten, dass die Eigentümer der Liegenschaft die ihnen gehörigen Liegenschaftsanteile samt Zubehör zur Sicherstellung aller Forderungen der Bank gegen die R GmbH & Co KG und die R GmbH sowie deren Rechtsnachfolger bis zum Höchstbetrag von 157.500.000 ATS verpfänden. Die Eigentümer übernahmen mit der Urkunde lediglich eine anteilige Sachhaftung hinsichtlich ihrer jeweils verpfändeten Liegenschaftsanteile, wobei die Höhe dieser Haftung gesondert vereinbart werden sollte.
Die Bank gab dem Beklagten am 11. 9. 1998 den für seine Mit- und Wohnungseigentumsanteile übernommenen Haftungshöchstbetrag mit 1.157.578 ATS (= 84.124,47 EUR) bekannt. Nach weiteren Darlehenstilgungen setzte die Bank den Beklagten mit Schreiben vom 7. 4. 2003 in Kenntnis, dass der von ihm übernommene Sachhaftungsanteil noch mit dem Klagebetrag von 17.553,07 EUR offen sei.
Mit Stichtag 1. 10. 2004 löste Dr. W***** W***** die der Bank gegen die R GmbH & Co KG und die R GmbH zustehenden Forderungen in Höhe von 11.369.354,76 EUR gemäß § 1422 ABGB ein. Darüber informierte die Bank den Beklagten mit Schreiben vom 20. 10. 2004 und wies ihn darauf hin, dass gleichzeitig alle vorhandenen Sicherheiten auf Dr. W***** übergegangen seien.Mit Stichtag 1. 10. 2004 löste Dr. W***** W***** die der Bank gegen die R GmbH & Co KG und die R GmbH zustehenden Forderungen in Höhe von 11.369.354,76 EUR gemäß Paragraph 1422, ABGB ein. Darüber informierte die Bank den Beklagten mit Schreiben vom 20. 10. 2004 und wies ihn darauf hin, dass gleichzeitig alle vorhandenen Sicherheiten auf Dr. W***** übergegangen seien.
Dr. W***** meldete die von ihm von der Bank eingelöste Forderung in den im Jahr 2008 über das Vermögen der R GmbH & Co KG und im Jahr 2010 über das Vermögen der R GmbH eröffneten Konkursverfahren an, sie wurde vom Masseverwalter in beiden Verfahren letztlich anerkannt und festgestellt.
Am 17. 12. 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen Dr. W***** W*****s eröffnet. In diesem Verfahren machte M***** S***** als Treugeberin ob der eingelösten Forderung über 11.369.354,76 EUR ein Aussonderungsrecht geltend, das vom Masseverwalter anerkannt wurde. Über diese Forderung schlossen M***** S***** und der Kläger eine Einlösungsvereinbarung gemäß § 1422 ABGB. Als der Masseverwalter von dieser Vereinbarung Kenntnis erlangte, ersuchte er mit Schreiben vom 14. 11. 2012 die Mitglieder des Gläubigerausschusses um Ermächtigung, für die Einverleibung der Übertragung sämtlicher Pfandrechte auf der Liegenschaft, die infolge der Einlösung auf den Kläger übergegangen seien, eine grundbuchsfähige Einlösungsbestätigung unterfertigen zu dürfen. Dem stimmte der Gläubigerausschuss mit Umlaufbeschluss vom 14. 11. 2012 zu, den das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 23. 11. 2012 nicht untersagte.Am 17. 12. 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen Dr. W***** W*****s eröffnet. In diesem Verfahren machte M***** S***** als Treugeberin ob der eingelösten Forderung über 11.369.354,76 EUR ein Aussonderungsrecht geltend, das vom Masseverwalter anerkannt wurde. Über diese Forderung schlossen M***** S***** und der Kläger eine Einlösungsvereinbarung gemäß Paragraph 1422, ABGB. Als der Masseverwalter von dieser Vereinbarung Kenntnis erlangte, ersuchte er mit Schreiben vom 14. 11. 2012 die Mitglieder des Gläubigerausschusses um Ermächtigung, für die Einverleibung der Übertragung sämtlicher Pfandrechte auf der Liegenschaft, die infolge der Einlösung auf den Kläger übergegangen seien, eine grundbuchsfähige Einlösungsbestätigung unterfertigen zu dürfen. Dem stimmte der Gläubigerausschuss mit Umlaufbeschluss vom 14. 11. 2012 zu, den das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 23. 11. 2012 nicht untersagte.
Am 26. 11. 2012 unterfertigte der Masseverwalter im Insolvenzverfahren des Dr. W***** eine Einlösebestätigung und Urkunde zur Übertragung von Pfandrechten an der Liegenschaft, die auszugsweise lautet:
„Dr. W***** W***** hat am 7. 10. 2004 als Treuhänder für Frau M***** S***** die Forderung der [Bank] in Höhe von 11.369.354,76 EUR gegenüber der [R GmbH & Co KG] gemäß § 1422 ABGB eingelöst.„Dr. W***** W***** hat am 7. 10. 2004 als Treuhänder für Frau M***** S***** die Forderung der [Bank] in Höhe von 11.369.354,76 EUR gegenüber der [R GmbH & Co KG] gemäß Paragraph 1422, ABGB eingelöst.
Hiemit bestätige ich als Masseverwalter […], nach erfolgter Aussonderung dieser Forderung an die Treugeberin […], dass [der Kläger] die ursprünglich auf Dr. W***** W***** im Wege der Einlösung am 7. 10. 2004 übergegangene Forderung der [Bank] in Höhe von 11.369.354,76 EUR (zuzüglich Zinsen seit 7. 10. 2004) gegenüber der [R GmbH & Co KG] gemäß § 1422 ABGB von M***** S***** eingelöst hat. [Der Kläger] ist somit Alleininhaber dieser Forderung und es kann mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an ihn geleistet werden.Hiemit bestätige ich als Masseverwalter […], nach erfolgter Aussonderung dieser Forderung an die Treugeberin […], dass [der Kläger] die ursprünglich auf Dr. W***** W***** im Wege der Einlösung am 7. 10. 2004 übergegangene Forderung der [Bank] in Höhe von 11.369.354,76 EUR (zuzüglich Zinsen seit 7. 10. 2004) gegenüber der [R GmbH & Co KG] gemäß Paragraph 1422, ABGB von M***** S***** eingelöst hat. [Der Kläger] ist somit Alleininhaber dieser Forderung und es kann mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an ihn geleistet werden.
Gleichzeitig sind sämtliche vorhandenen Sicherheiten, insbesondere die Pfandrechte […] im Betrag von 11.369.354,76 EUR (die 'Pfandrechte') auf [den Kläger] übergegangen.
Auf Grund der erfolgten Einlösung der den vorstehend genannten Pfandrechten zu Grunde liegenden Forderungen gemäß § 1422 ABGB durch [den Kläger] erteile ich hiermit als Masseverwalter […] die ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde […] die Einverleibung der Übertragung der vorgenannten Pfandrechte auf [den Kläger] vorgenommen werde.“Auf Grund der erfolgten Einlösung der den vorstehend genannten Pfandrechten zu Grunde liegenden Forderungen gemäß Paragraph 1422, ABGB durch [den Kläger] erteile ich hiermit als Masseverwalter […] die ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde […] die Einverleibung der Übertragung der vorgenannten Pfandrechte auf [den Kläger] vorgenommen werde.“
Der Kläger begehrt vom Beklagten mit seiner Hypothekarklage die Zahlung von 17.553,07 EUR sA aus dem aushaftenden Pfandrecht. Er habe die ursprünglich der Bank zustehende Forderung eingelöst, wodurch auch die Sicherungsrechte auf ihn übergegangen seien. Das der Bank eingeräumte Darlehen sei ein nicht wieder ausnützbarer Einmalkredit gewesen, sodass die Höchstbetragshypothek gemäß § 1422 ABGB auf ihn übergegangen sei.Der Kläger begehrt vom Beklagten mit seiner Hypothekarklage die Zahlung von 17.553,07 EUR sA aus dem aushaftenden Pfandrecht. Er habe die ursprünglich der Bank zustehende Forderung eingelöst, wodurch auch die Sicherungsrechte auf ihn übergegangen seien. Das der Bank eingeräumte Darlehen sei ein nicht wieder ausnützbarer Einmalkredit gewesen, sodass die Höchstbetragshypothek gemäß Paragraph 1422, ABGB auf ihn übergegangen sei.
Der Beklagte wandte dagegen, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ein, dass zwar die Forderung, nicht aber die mit ihr verbundene Hypothek auf den Kläger übergegangen sei, weil diese nicht auf einen bestimmten Betrag reduziert und nicht in eine Festbetragshypothek umgewandelt worden sei. Dr. W***** habe als Gesamttreuhänder für mehrere Personen gehandelt, sodass diese auch nur gemeinschaftlich über die Forderung verfügen könnten. Im Dezember 2007 habe Dr. W***** darüber hinaus die von ihm eingelöste Forderung an einen weiteren Treuhänder, Dr. K*****, abgetreten, sodass diese Forderung gar nicht mehr Bestandteil der Konkursmasse im Konkurs Dr. W*****s gewesen sei und nicht ausgesondert habe werden können. Dem Kläger fehle daher die Aktivlegitimation.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung keine Folge. Auch bei einer Höchstbetragshypothek könne das Pfand im Fall einer Einlösung gemäß § 1422 ABGB auf den neuen Gläubiger ua dann übergehen, wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditforderung reduziert werde und erkennbar eine Wiederausnützung des Kreditrahmens nicht mehr stattfinden solle. Hier habe es sich um einen Einmalkredit gehandelt, dessen aus dem ursprünglichen Kreditverhältnis resultierender Höchstbetrag mit der Einlösung mit 11.369.354,76 EUR fixiert worden sei. Dies sei der von der Rechtsprechung geforderten Reduzierung auf eine einzelne Kreditforderung gleichzuhalten. Allen Beteiligten, auch dem Beklagten, sei vollkommen klar gewesen, dass eine Wiederausnützung des Kredits nicht in Frage komme. Die verbücherte Höchstbetragshypothek sei daher als Festbetragshypothek auf Dr. W***** übergegangen.Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung keine Folge. Auch bei einer Höchstbetragshypothek könne das Pfand im Fall einer Einlösung gemäß Paragraph 1422, ABGB auf den neuen Gläubiger ua dann übergehen, wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditforderung reduziert werde und erkennbar eine Wiederausnützung des Kreditrahmens nicht mehr stattfinden solle. Hier habe es sich um einen Einmalkredit gehandelt, dessen aus dem ursprünglichen Kreditverhältnis resultierender Höchstbetrag mit der Einlösung mit 11.369.354,76 EUR fixiert worden sei. Dies sei der von der Rechtsprechung geforderten Reduzierung auf eine einzelne Kreditforderung gleichzuhalten. Allen Beteiligten, auch dem Beklagten, sei vollkommen klar gewesen, dass eine Wiederausnützung des Kredits nicht in Frage komme. Die verbücherte Höchstbetragshypothek sei daher als Festbetragshypothek auf Dr. W***** übergegangen.
Die Forderung sei von Dr. W***** im Konkursverfahren der R GmbH & Co KG und der R GmbH als Konkursforderung anerkannt worden. Das Anerkenntnis einer angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter (Insolvenzverwalter) habe die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Diese Wirkung könne nur mit Mitteln des Prozessrechts (zB Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden, die Korrektur im Weg einer selbständigen Klage sei ausgeschlossen. Die festgestellte Forderung Dr. W*****s sei mit prozessrechtlichen Mitteln zu keinem Zeitpunkt beseitigt worden und habe daher gegenüber den ursprünglichen Kreditnehmern Bestand. Diese könnten sich wegen § 60 Abs 2 IO (KO) nicht mehr darauf berufen, dass die festgestellte Forderung Dr. W***** nicht zustehe. Der Beklagte könne als Pfandschuldner alle Einwendungen erheben, die auch dem Personalschuldner zustehen, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur seien. Auch der Beklagte müsse daher gegen sich gelten lassen, dass Dr. W***** - bis zur Aussonderung der Forderung in seinem eigenen Insolvenzverfahren - Inhaber dieser Forderung gewesen sei.Die Forderung sei von Dr. W***** im Konkursverfahren der R GmbH & Co KG und der R GmbH als Konkursforderung anerkannt worden. Das Anerkenntnis einer angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter (Insolvenzverwalter) habe die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Diese Wirkung könne nur mit Mitteln des Prozessrechts (zB Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden, die Korrektur im Weg einer selbständigen Klage sei ausgeschlossen. Die festgestellte Forderung Dr. W*****s sei mit prozessrechtlichen Mitteln zu keinem Zeitpunkt beseitigt worden und habe daher gegenüber den ursprünglichen Kreditnehmern Bestand. Diese könnten sich wegen Paragraph 60, Absatz 2, IO (KO) nicht mehr darauf berufen, dass die festgestellte Forderung Dr. W***** nicht zustehe. Der Beklagte könne als Pfandschuldner alle Einwendungen erheben, die auch dem Personalschuldner zustehen, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur seien. Auch der Beklagte müsse daher gegen sich gelten lassen, dass Dr. W***** - bis zur Aussonderung der Forderung in seinem eigenen Insolvenzverfahren - Inhaber dieser Forderung gewesen sei.
Der Treugeber könne im Konkurs des Treuhänders das Treuhandgut aussondern. Die von der Treugeberin infolge der Aussonderung der Forderung im Konkurs über das Vermögen Dr. W*****s erlangte alleinige Verfügungsmacht über die Forderung müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen, weil der Masseverwalter den Aussonderungsanspruch wirksam anerkannt und die erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses eingeholt habe. Über den dadurch bewirkten Übergang der Forderung und der mit ihr verbundenen Sicherheiten habe der Masseverwalter auch den Beklagten informiert. Da die Verfügungsbefugnis über die Forderung infolge der wirksamen Aussonderung allein an die Treugeberin erfolgt sei, komme es auch nicht darauf an, ob zuvor eine allenfalls gemeinschaftliche Forderung bestanden habe. Die Forderung samt der mit ihr verbundenen Sicherheit sei im Zug der weiteren Forderungseinlösung auf den Kläger übergegangen, sodass sämtliche Voraussetzungen der Sachhaftung des Beklagten gemäß § 466 ABGB vorlägen.Der Treugeber könne im Konkurs des Treuhänders das Treuhandgut aussondern. Die von der Treugeberin infolge der Aussonderung der Forderung im Konkurs über das Vermögen Dr. W*****s erlangte alleinige Verfügungsmacht über die Forderung müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen, weil der Masseverwalter den Aussonderungsanspruch wirksam anerkannt und die erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses eingeholt habe. Über den dadurch bewirkten Übergang der Forderung und der mit ihr verbundenen Sicherheiten habe der Masseverwalter auch den Beklagten informiert. Da die Verfügungsbefugnis über die Forderung infolge der wirksamen Aussonderung allein an die Treugeberin erfolgt sei, komme es auch nicht darauf an, ob zuvor eine allenfalls gemeinschaftliche Forderung bestanden habe. Die Forderung samt der mit ihr verbundenen Sicherheit sei im Zug der weiteren Forderungseinlösung auf den Kläger übergegangen, sodass sämtliche Voraussetzungen der Sachhaftung des Beklagten gemäß Paragraph 466, ABGB vorlägen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zu den Voraussetzungen für den Übergang einer Höchstbetragshypothek bei einem Einmalkredit und zu den Rechtswirkungen eines im Insolvenzverfahren anerkannten Aussonderungsanspruchs im Hinblick auf eine ausgesonderte Forderung fehle.