Der dagegen aus den Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem zuletzt genannten Grund Berechtigung zu.Der dagegen aus den Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem zuletzt genannten Grund Berechtigung zu.
Der Beschwerdeführer zeigt nämlich zutreffend auf, dass das Urteil keine Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Annahme enthält, er habe als (funktionell) Beamter eine ihm zukommende Befugnis, im Namen einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts („des Krankenversicherungsträgers“ vgl US 18) in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, gehabt (und wissentlich missbraucht).
Nach den maßgeblichen Feststellungen (US 3 ff) betreibe der Angeklagte eine Ordination als Kinderarzt und nehme in dieser auch Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vor. Zwischen Juli und Oktober 2010 habe er bei den im Urteilstenor genannten drei Kindern derartige Untersuchungen durchgeführt und einen jeweils unauffälligen Befund im Mutter-Kind-Pass festgehalten, obwohl die Kinder im Urteil näher bezeichnete Entwicklungsverzögerungen aufgewiesen hätten. Der Angeklagte habe die (wahrheitswidrigen) Eintragungen im Mutter-Kind-Pass wider besseres Wissen vorgenommen, nachdem er die drei Kinder nicht in der „vorgeschriebenen und erforderlichen Weise untersucht“ habe.
Gemäß § 7 Abs 1 KinderbetreuungsgeldG (KBGG) hat der zuständige Bundesminister (seit 2007: für Gesundheit) im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm „für die Schwangere und das Kind“ mittels Verordnung (vgl dazu die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 [MuKiPassV]) festzulegen und einen Mutter-Kind-Pass aufzulegen. In der Verordnung sind Untersuchungen der Schwangeren und neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 62. Lebensmonat vorgesehen (§ 1 Abs 2 MuKiPassV). Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten. Nach § 7 Abs 2 KBGG besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ab dem 25. Lebensmonat in voller Höhe (§§ 3 Abs 1 und 3a Abs 1 KBGG), sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat vorgenommen und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden. § 24c Abs 1 KBGG macht (ab dem 10. Lebensmonat) den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (§ 24a KBGG) grundsätzlich ebenfalls von der Vornahme dieser Untersuchungen abhängig. In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes ist der gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig (§ 25 Abs 1 iVm § 28 KBGG).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KinderbetreuungsgeldG (KBGG) hat der zuständige Bundesminister (seit 2007: für Gesundheit) im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm „für die Schwangere und das Kind“ mittels Verordnung vergleiche dazu die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 [MuKiPassV]) festzulegen und einen Mutter-Kind-Pass aufzulegen. In der Verordnung sind Untersuchungen der Schwangeren und neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 62. Lebensmonat vorgesehen (Paragraph eins, Absatz 2, MuKiPassV). Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten. Nach Paragraph 7, Absatz 2, KBGG besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ab dem 25. Lebensmonat in voller Höhe (Paragraphen 3, Absatz eins und 3a Absatz eins, KBGG), sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat vorgenommen und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden. Paragraph 24 c, Absatz eins, KBGG macht (ab dem 10. Lebensmonat) den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (Paragraph 24 a, KBGG) grundsätzlich ebenfalls von der Vornahme dieser Untersuchungen abhängig. In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes ist der gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig (Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, KBGG).
Vor Einführung des Kinderbetreuungsgeldes sah § 38d FamilienlastenausgleichsG 1967 (FLAG) die - im Wesentlichen an die nunmehr in § 7 Abs 2 KBGG geregelten Bedingungen geknüpfte - Gewährung eines Mutter-Kind-Pass-Bonusses vor.Vor Einführung des Kinderbetreuungsgeldes sah Paragraph 38 d, FamilienlastenausgleichsG 1967 (FLAG) die im Wesentlichen an die nunmehr in Paragraph 7, Absatz 2, KBGG geregelten Bedingungen geknüpfte Gewährung eines Mutter-Kind-Pass-Bonusses vor.
Ziel der vorgenannten Regelungen ist die „Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes“ (§ 1 Abs 1 MuKiPassV). Die Einführung des Mutter-Kind-Pass-Bonusses sollte eine „hohe Untersuchungsfrequenz beim Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm“ trotz Wegfalls der Geburtenbeihilfe (§ 32 FLAG idF vor BGBl 1996/201) gewährleisten. Die Verknüpfung einer „Geldleistung“ mit der Durchführung „bestimmter Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Programmes“ sollte „einen Anreiz für eine weitere breite Inanspruchnahme des genannten Untersuchungsprogrammes bieten“ (EBRV 462 BlgNR 20. GP 5). Ähnliche Überlegungen spielten auch bei der - als Ersatz für das Auslaufen des Mutter-Kind-Pass-Bonusses gedachte - Koppelung des Kinderbetreuungsgeldes (in voller Höhe) an die Vornahme dieser Untersuchungen eine Rolle (vgl EBRV 620 BlgNR 21. GP 62).Ziel der vorgenannten Regelungen ist die „Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes“ (Paragraph eins, Absatz eins, MuKiPassV). Die Einführung des Mutter-Kind-Pass-Bonusses sollte eine „hohe Untersuchungsfrequenz beim Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm“ trotz Wegfalls der Geburtenbeihilfe (Paragraph 32, FLAG in der Fassung vor BGBl 1996/201) gewährleisten. Die Verknüpfung einer „Geldleistung“ mit der Durchführung „bestimmter Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Programmes“ sollte „einen Anreiz für eine weitere breite Inanspruchnahme des genannten Untersuchungsprogrammes bieten“ (EBRV 462 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 5). Ähnliche Überlegungen spielten auch bei der als Ersatz für das Auslaufen des Mutter-Kind-Pass-Bonusses gedachte Koppelung des Kinderbetreuungsgeldes (in voller Höhe) an die Vornahme dieser Untersuchungen eine Rolle vergleiche EBRV 620 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 62).
Die Untersuchungen sind von den Trägern der Krankenversicherungen, und zwar insbesondere mit Hilfe von Vertragsärzten durchzuführen. Über die Durchführung der Untersuchungen und die Vergütung der (in deren Rahmen erbrachten) ärztlichen Leistungen wurde ein (im Internet [www.avsv.at] amtlich verlautbarter) Gesamtvertrag zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossen (§ 35 Abs 1 bis 3 KBGG).Die Untersuchungen sind von den Trägern der Krankenversicherungen, und zwar insbesondere mit Hilfe von Vertragsärzten durchzuführen. Über die Durchführung der Untersuchungen und die Vergütung der (in deren Rahmen erbrachten) ärztlichen Leistungen wurde ein (im Internet [www.avsv.at] amtlich verlautbarter) Gesamtvertrag zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossen (Paragraph 35, Absatz eins bis 3 KBGG).
Die Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erfolgt (freiwillig) im Rahmen eines Behandlungsvertrags, der (meist konkludent) direkt mit einem (frei wählbaren) Vertragsarzt geschlossen wird. Diese ärztlichen Leistungen werden demnach auf privatrechtlicher (vertraglicher) Grundlage erbracht (vgl RIS-Justiz RS0050125 [insbesondere T4]; RS0123061, RS0112111, RS0026368, RS0049948 [T10]). Die daraus entstehenden Kosten sind vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen (§ 35 Abs 4 KBGG).Die Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erfolgt (freiwillig) im Rahmen eines Behandlungsvertrags, der (meist konkludent) direkt mit einem (frei wählbaren) Vertragsarzt geschlossen wird. Diese ärztlichen Leistungen werden demnach auf privatrechtlicher (vertraglicher) Grundlage erbracht vergleiche RIS-Justiz RS0050125 [insbesondere T4]; RS0123061, RS0112111, RS0026368, RS0049948 [T10]). Die daraus entstehenden Kosten sind vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen (Paragraph 35, Absatz 4, KBGG).
Zwar trifft es zu, dass § 302 Abs 1 StGB von einem funktionellen Beamtenbegriff ausgeht, weshalb auch Beliehene (zum Begriff Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 Rz 565; vgl auch Jerabek in WK2 StGB § 74 Rz 4) durch Missbrauch einer ihnen zukommenden Befugnis, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, tatbildlich handeln können. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Tätigkeit eines Privaten - wie hier Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Programms - zwar gesetzlich (oder im Verordnungsweg) geregelt ist und im Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe (vorliegend: der Gesundheitsversorgung [vgl Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG]), jedoch nicht in einer Rechtsform hoheitlichen Handelns, entfaltet wird (vgl zu den Merkmalen hoheitlichen Handelns Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 Rz 694 ff; zur deutschen Rechtslage BGH 29. 3. 2012, GSSt 2/11).Zwar trifft es zu, dass Paragraph 302, Absatz eins, StGB von einem funktionellen Beamtenbegriff ausgeht, weshalb auch Beliehene (zum Begriff Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 Rz 565; vergleiche auch Jerabek in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 4) durch Missbrauch einer ihnen zukommenden Befugnis, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, tatbildlich handeln können. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Tätigkeit eines Privaten wie hier Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Programms zwar gesetzlich (oder im Verordnungsweg) geregelt ist und im Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe (vorliegend: der Gesundheitsversorgung [vgl Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG]), jedoch nicht in einer Rechtsform hoheitlichen Handelns, entfaltet wird vergleiche zu den Merkmalen hoheitlichen Handelns Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 Rz 694 ff; zur deutschen Rechtslage BGH 29. 3. 2012, GSSt 2/11).
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts (US 20) ist daher die Tätigkeit des Angeklagten mit jener (hoheitlichen) eines Tierarztes, der die Einhaltung (zwingender) lebensmittelrechtlicher Vorschriften - allenfalls unter Inanspruchnahme ihm gesetzlich eingeräumter Zwangsbefugnisse - kontrolliert (vgl RIS-Justiz RS0058878 [nunmehr §§ 24 {Abs 4}, 27 und 35 f LMSVG]), nicht vergleichbar (vgl auch 17 Os 4/12k [Befugnisse eines Jägers nach dem LMSVG]; 17 Os 25/12y [Befugnisse eines Tierarztes nach dem TSchG]; vgl zu sonstigen Erscheinungsformen der Beleihung Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 Rz 114 ff). Von der gegenständlichen Konstellation ist auch eine Überprüfung (§§ 56 f KFG) oder wiederkehrende Begutachtung (§ 57a KFG) von Fahrzeugen durch dazu (gemäß § 57 Abs 4 oder § 57a Abs 2 KFG durch individuellen Verwaltungsakt) ermächtigte Personen zu unterscheiden (vgl RIS-Justiz RS0118428, RS0117456), die in der Ausstellung einer öffentlichen Urkunde (vgl zum Begriff 17 Os 8/13z, EvBl 2014/14, 85) mündet (§ 57a Abs 5 KFG), deren Inhalt (unmittelbar) die Grundlage für hoheitliches Handeln bildet (vgl §§ 36 lit e, 37 Abs 2 lit h und 44 Abs 1 lit a KFG).Entgegen der Ansicht des Erstgerichts (US 20) ist daher die Tätigkeit des Angeklagten mit jener (hoheitlichen) eines Tierarztes, der die Einhaltung (zwingender) lebensmittelrechtlicher Vorschriften allenfalls unter Inanspruchnahme ihm gesetzlich eingeräumter Zwangsbefugnisse kontrolliert vergleiche RIS-Justiz RS0058878 [nunmehr Paragraphen 24, {Abs 4}, 27 und 35 f LMSVG]), nicht vergleichbar vergleiche auch 17 Os 4/12k [Befugnisse eines Jägers nach dem LMSVG]; 17 Os 25/12y [Befugnisse eines Tierarztes nach dem TSchG]; vergleiche zu sonstigen Erscheinungsformen der Beleihung Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 Rz 114 ff). Von der gegenständlichen Konstellation ist auch eine Überprüfung (Paragraphen 56, f KFG) oder wiederkehrende Begutachtung (Paragraph 57 a, KFG) von Fahrzeugen durch dazu (gemäß Paragraph 57, Absatz 4, oder Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG durch individuellen Verwaltungsakt) ermächtigte Personen zu unterscheiden vergleiche RIS-Justiz RS0118428, RS0117456), die in der Ausstellung einer öffentlichen Urkunde vergleiche zum Begriff 17 Os 8/13z, EvBl 2014/14, 85) mündet (Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG), deren Inhalt (unmittelbar) die Grundlage für hoheitliches Handeln bildet vergleiche Paragraphen 36, Litera e,, 37 Absatz 2, Litera h und 44 Absatz eins, Litera a, KFG).
Die vom Angeklagten im Mutter-Kind-Pass vorgenommene Dokumentation des Ergebnisses der (nach den Feststellungen mangelhaften) Untersuchungen (US 5) ist nicht mit erhöhter Beweiskraft ausgestattet (Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 224 Rz 15), weshalb es sich insofern beim Mutter-Kind-Pass - ungeachtet seines vom Erstgericht hervorgehobenen äußeren Erscheinungsbildes (vgl US 18: „Wappen der Republik auf dem Deckblatt“) - auch nicht um eine öffentliche Urkunde handelt.Die vom Angeklagten im Mutter-Kind-Pass vorgenommene Dokumentation des Ergebnisses der (nach den Feststellungen mangelhaften) Untersuchungen (US 5) ist nicht mit erhöhter Beweiskraft ausgestattet (Kienapfel/Schroll in WK2 StGB Paragraph 224, Rz 15), weshalb es sich insofern beim Mutter-Kind-Pass ungeachtet seines vom Erstgericht hervorgehobenen äußeren Erscheinungsbildes vergleiche US 18: „Wappen der Republik auf dem Deckblatt“) auch nicht um eine öffentliche Urkunde handelt.
Im Übrigen hat der Angeklagte - mit Tatbestandswirkung für das Verwaltungsverfahren über die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld (§§ 25 ff KBGG) - in den Mutter-Kind-Pässen (nach den Feststellungen) richtig festgehalten, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Untersuchungen im Sinn des § 7 Abs 2 KBGG durchführen ließ. Deshalb kommt eine Beurteilung des Urteilssachverhalts als Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB) ebenfalls nicht in Betracht (zu § 92 Abs 2 StGB vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0093076 [T4]).Im Übrigen hat der Angeklagte mit Tatbestandswirkung für das Verwaltungsverfahren über die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld (Paragraphen 25, ff KBGG) - in den Mutter-Kind-Pässen (nach den Feststellungen) richtig festgehalten, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Untersuchungen im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, KBGG durchführen ließ. Deshalb kommt eine Beurteilung des Urteilssachverhalts als Fälschung eines Beweismittels (Paragraph 293, StGB) ebenfalls nicht in Betracht (zu Paragraph 92, Absatz 2, StGB vergleiche im Übrigen RISJustiz RS0093076 [T4]).
Ein (im Zusammenhang mit der Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen unter Umständen denkbarer) Betrug des Angeklagten zum Nachteil des Sozialversicherungsträgers ist nicht Gegenstand der Anklage, allenfalls disziplinäres Verhalten des Angeklagten (vgl § 49 ÄrzteG) nicht im Strafverfahren zu beurteilen.Ein (im Zusammenhang mit der Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen unter Umständen denkbarer) Betrug des Angeklagten zum Nachteil des Sozialversicherungsträgers ist nicht Gegenstand der Anklage, allenfalls disziplinäres Verhalten des Angeklagten vergleiche Paragraph 49, ÄrzteG) nicht im Strafverfahren zu beurteilen.
Der aufgezeigte Rechtsfehler (Z 9 lit a) erfordert eine Aufhebung des Schuldspruchs, demgemäß auch des Strafausspruchs. Da nach den Feststellungen des Erstgerichts ein Schuldspruch nicht in Betracht kommt, war auf deren Basis (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Fall StPO) sogleich ein Freispruch zu fällen.Der aufgezeigte Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) erfordert eine Aufhebung des Schuldspruchs, demgemäß auch des Strafausspruchs. Da nach den Feststellungen des Erstgerichts ein Schuldspruch nicht in Betracht kommt, war auf deren Basis (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall StPO) sogleich ein Freispruch zu fällen.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Auf die Verfahrensrüge (Z 4), mit welcher der Angeklagte die Abweisung seines Antrags, die im Ermittlungsverfahren tätige Sachverständige nicht im Hauptverfahren beizuziehen, sondern für dieses einen anderen Sachverständigen zu bestellen, bekämpft, war daher nicht mehr einzugehen. Den Antrag hatte der Angeklagte damit begründet, dass die im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige bereits in einem früheren Strafverfahren gegen die Eltern der im Urteilstenor genannten Kinder wegen des Vorwurfs des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB (das mit Freispruch geendet hatte) beigezogen worden war und ihr in jenem Verfahren erstattetes Gutachten Ausgangspunkt für das nunmehrige Strafverfahren gewesen sei. Es handle sich somit um ein „Anzeigegutachten“, die „volle Unbefangenheit“ der Sachverständigen sei daher „in Zweifel zu ziehen“ (ON 54 S 3).Auf die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit welcher der Angeklagte die Abweisung seines Antrags, die im Ermittlungsverfahren tätige Sachverständige nicht im Hauptverfahren beizuziehen, sondern für dieses einen anderen Sachverständigen zu bestellen, bekämpft, war daher nicht mehr einzugehen. Den Antrag hatte der Angeklagte damit begründet, dass die im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige bereits in einem früheren Strafverfahren gegen die Eltern der im Urteilstenor genannten Kinder wegen des Vorwurfs des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB (das mit Freispruch geendet hatte) beigezogen worden war und ihr in jenem Verfahren erstattetes Gutachten Ausgangspunkt für das nunmehrige Strafverfahren gewesen sei. Es handle sich somit um ein „Anzeigegutachten“, die „volle Unbefangenheit“ der Sachverständigen sei daher „in Zweifel zu ziehen“ (ON 54 S 3).
Das Erstgericht hat den Antrag unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass die Tätigkeit der Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gemäß § 126 Abs 4 dritter Satz StPO kein Grund für ihre Ablehnung in der Hauptverhandlung sei (ON 54 S 3). Da der Schuldspruch infolge der zutreffenden Rechtsrüge aufzuheben und in diesem Umfang sogleich ein Freispruch zu fällen war, sah sich der Oberste Gerichtshof (weil angesichts der materiellen Rechtslage ein anderes Verfahrensergebnis - selbst bei Berechtigung der Verfahrensrüge - nicht in Betracht kommt) mit Blick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Verfahrensbeendigung in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 MRK; vgl auch § 9 Abs 1 StPO) zur Antragstellung gemäß Art 89 Abs 2 B-VG nicht veranlasst, obwohl der erkennende Senat aus folgenden Gründen Bedenken an der Verfassungskonformität des § 126 Abs 4 dritter Satz StPO (im Zusammenspiel mit § 126 Abs 2c und 3 erster Halbsatz StPO) hat:Das Erstgericht hat den Antrag unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass die Tätigkeit der Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 126, Absatz 4, dritter Satz StPO kein Grund für ihre Ablehnung in der Hauptverhandlung sei (ON 54 S 3). Da der Schuldspruch infolge der zutreffenden Rechtsrüge aufzuheben und in diesem Umfang sogleich ein Freispruch zu fällen war, sah sich der Oberste Gerichtshof (weil angesichts der materiellen Rechtslage ein anderes Verfahrensergebnis selbst bei Berechtigung der Verfahrensrüge nicht in Betracht kommt) mit Blick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Verfahrensbeendigung in angemessener Frist (Artikel 6, Absatz eins, MRK; vergleiche auch Paragraph 9, Absatz eins, StPO) zur Antragstellung gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG nicht veranlasst, obwohl der erkennende Senat aus folgenden Gründen Bedenken an der Verfassungskonformität des Paragraph 126, Absatz 4, dritter Satz StPO (im Zusammenspiel mit Paragraph 126, Absatz 2 c und 3 erster Halbsatz StPO) hat:
Im System der Strafprozessordnung in der seit dem StrafprozessreformG (BGBl I 2004/19) geltenden Fassung leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren und bestellt in diesem Verfahrensabschnitt - mit Ausnahme des Sonderfalls gerichtlicher Ermittlungen (§§ 104 f StPO) - auch Sachverständige (§ 126 Abs 3 erster Halbsatz StPO). Die Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren ist daher der ihn (in aller Regel) bestellenden Staatsanwaltschaft funktionell zuzurechnen (zutreffend die Stellungnahme von Świderski zum Ministerialentwurf eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014 8/SN-38/ME, 13; vgl zur funktionellen Zurechnung kriminalpolizeilicher Handlungen VfGH 16. 12. 2010, G 259/09).Im System der Strafprozessordnung in der seit dem StrafprozessreformG (BGBl römisch eins 2004/19) geltenden Fassung leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren und bestellt in diesem Verfahrensabschnitt mit Ausnahme des Sonderfalls gerichtlicher Ermittlungen (Paragraphen 104, f StPO) auch Sachverständige (Paragraph 126, Absatz 3, erster Halbsatz StPO). Die Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren ist daher der ihn (in aller Regel) bestellenden Staatsanwaltschaft funktionell zuzurechnen (zutreffend die Stellungnahme von Świderski zum Ministerialentwurf eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014 8/SN-38/ME, 13; vergleiche zur funktionellen Zurechnung kriminalpolizeilicher Handlungen VfGH 16. 12. 2010, G 259/09).
Zwar werden Staatsanwälte von Art 90a B-VG als Organe der Gerichtsbarkeit bezeichnet und sind gemäß § 3 Abs 2 StPO zur Objektivität verpflichtet. In der Hauptverhandlung sind sie als Anklagevertreter jedoch Beteiligte des Verfahrens (§ 210 Abs 2 zweiter Satz StPO) und nehmen strukturell eine Gegenposition zum Angeklagten ein. Aufgrund dieses Rollenwechsels ist auch der von der Staatsanwaltschaft (im Ermittlungsverfahren) bestellte und geführte Sachverständige, soweit sich die Anklage begründend auf dessen Expertise stützt und ihn das Gericht für das Hauptverfahren neuerlich bestellt (§ 126 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO), als „Zeuge der Anklage“ im Sinn eines - nach dem gebotenen strengen Maßstab - von einer Verfahrenspartei nicht unabhängigen Sachverständigen zu sehen (vgl Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 6 EMRK Rz 99 mwN; EGMR 4. 4. 2013, Nr 30465/06, C. B. gg Österreich Z 42; EGMR 25. 7. 2013, Nr 11082/06 und 13772/05, Khodorkovskiy und Lebedev gg Russland Z 729-735).Zwar werden Staatsanwälte von Artikel 90 a, B-VG als Organe der Gerichtsbarkeit bezeichnet und sind gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StPO zur Objektivität verpflichtet. In der Hauptverhandlung sind sie als Anklagevertreter jedoch Beteiligte des Verfahrens (Paragraph 210, Absatz 2, zweiter Satz StPO) und nehmen strukturell eine Gegenposition zum Angeklagten ein. Aufgrund dieses Rollenwechsels ist auch der von der Staatsanwaltschaft (im Ermittlungsverfahren) bestellte und geführte Sachverständige, soweit sich die Anklage begründend auf dessen Expertise stützt und ihn das Gericht für das Hauptverfahren neuerlich bestellt (Paragraph 126, Absatz 3, zweiter Halbsatz StPO), als „Zeuge der Anklage“ im Sinn eines nach dem gebotenen strengen Maßstab von einer Verfahrenspartei nicht unabhängigen Sachverständigen zu sehen vergleiche Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 6, EMRK Rz 99 mwN; EGMR 4. 4. 2013, Nr 30465/06, C. B. gg Österreich Z 42; EGMR 25. 7. 2013, Nr 11082/06 und 13772/05, Khodorkovskiy und Lebedev gg Russland Z 729-735).
Der Verfassungsgerichtshof hat eine Verletzung des Art 6 MRK in der im gegenständlichen Strafverfahren angesprochenen Konstellation eines „Anzeigegutachtens“ angenommen. Eine solche liegt vor, wenn das Gutachten Grundlage für die Einleitung eines Strafverfahrens bildet (VfSlg 10.701). Gleichermaßen hat der EGMR einen Widerspruch zu Art 6 Abs 1 MRK konstatiert, wenn „Zweifel an der Neutralität eines Sachverständigen aufkommen, dessen Gutachten den Anstoß zu einer Anklageerhebung ergeben hat“ (EGMR 6. 5. 1985, Nr 8658/79, Bönisch gg Österreich).Der Verfassungsgerichtshof hat eine Verletzung des Artikel 6, MRK in der im gegenständlichen Strafverfahren angesprochenen Konstellation eines „Anzeigegutachtens“ angenommen. Eine solche liegt vor, wenn das Gutachten Grundlage für die Einleitung eines Strafverfahrens bildet (VfSlg 10.701). Gleichermaßen hat der EGMR einen Widerspruch zu Artikel 6, Absatz eins, MRK konstatiert, wenn „Zweifel an der Neutralität eines Sachverständigen aufkommen, dessen Gutachten den Anstoß zu einer Anklageerhebung ergeben hat“ (EGMR 6. 5. 1985, Nr 8658/79, Bönisch gg Österreich).
Wenn auch die Staatsanwaltschaft zur Objektivität verpflichtet ist, kommt beim von ihr eingeholten Sachverständigenbeweis im Ermittlungsverfahren ein strukturelles Ungleichgewicht zum Nachteil des Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) zum Tragen: Für die Staatsanwaltschaft ist nämlich (vgl die in § 2 Abs 1 StPO verankerte Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung) Erkundungsbeweisführung statthaft (vgl AB 406 BlgNR 22. GP 9), in deren Rahmen sie ohne Bindung an Begründungserfordernisse auch Sachverständige mit Ermittlungen beauftragen kann (vgl § 103 Abs 2 StPO). Beschuldigte hingegen haben gemäß § 55 Abs 1 dritter Satz StPO - nicht anders als im Hauptverfahren (vgl EBRV 25 BlgNR 22. GP 80; RIS-Justiz RS0118444, RS0118123; zum umfassenden Anwendungsbereich dieser Vorschrift Schmoller, WK-StPO § 55 Rz 4 f) - in ihrem Antrag zu begründen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme (durch den Sachverständigen) geeignet sei, das (erhebliche) Beweisthema zu klären, widrigenfalls diese gemäß § 55 Abs 2 Z 2 StPO unterbleiben darf. Die in 11 Os 51/13d unter Berufung auf eine Literaturstelle (Schmoller, WK-StPO § 55 Rz 35 ff) geäußerte Ansicht, dieses Ungleichgewicht werde relativiert, indem ein solcher Antrag auf Erkundungsbeweisführung „eine prozessuale Wirkung“ (als Antrag, „der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsaufklärung in einem bestimmten Bereich nachzukommen“) entfalte, steht im Widerspruch zur - unter dem Aspekt der Subsidiarität der Aufklärungs- gegenüber der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a und 4 StPO) entwickelten - ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweisantragsrecht (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036) und wird vom erkennenden Senat nicht geteilt (vgl auch JAB 203 BlgNR 25. GP 3).Wenn auch die Staatsanwaltschaft zur Objektivität verpflichtet ist, kommt beim von ihr eingeholten Sachverständigenbeweis im Ermittlungsverfahren ein strukturelles Ungleichgewicht zum Nachteil des Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) zum Tragen: Für die Staatsanwaltschaft ist nämlich vergleiche die in Paragraph 2, Absatz eins, StPO verankerte Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung) Erkundungsbeweisführung statthaft vergleiche Ausschussbericht 406 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9), in deren Rahmen sie ohne Bindung an Begründungserfordernisse auch Sachverständige mit Ermittlungen beauftragen kann vergleiche Paragraph 103, Absatz 2, StPO). Beschuldigte hingegen haben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, dritter Satz StPO nicht anders als im Hauptverfahren vergleiche EBRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 80; RIS-Justiz RS0118444, RS0118123; zum umfassenden Anwendungsbereich dieser Vorschrift Schmoller, WK-StPO Paragraph 55, Rz 4 f) in ihrem Antrag zu begründen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme (durch den Sachverständigen) geeignet sei, das (erhebliche) Beweisthema zu klären, widrigenfalls diese gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO unterbleiben darf. Die in 11 Os 51/13d unter Berufung auf eine Literaturstelle (Schmoller, WK-StPO Paragraph 55, Rz 35 ff) geäußerte Ansicht, dieses Ungleichgewicht werde relativiert, indem ein solcher Antrag auf Erkundungsbeweisführung „eine prozessuale Wirkung“ (als Antrag, „der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsaufklärung in einem bestimmten Bereich nachzukommen“) entfalte, steht im Widerspruch zur unter dem Aspekt der Subsidiarität der Aufklärungs- gegenüber der Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 4 StPO) entwickelten ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweisantragsrecht (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036) und wird vom erkennenden Senat nicht geteilt vergleiche auch JAB 203 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3).
Hat der Sachverständige Befund und Gutachten (im Rahmen dieser verfahrensrechtlichen Vorgaben) erstattet, kann der Beschuldigte (im Hauptverfahren: Angeklagte) nur dann mit Erfolg die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen beantragen, wenn es ihm gelingt, formale Mängel aufzuzeigen, die sich durch Befragung des (bisherigen) Sachverständigen nicht beseitigen lassen (§ 127 Abs 3 StPO; RIS-Justiz RS0117263, RS0102833). Das von der Prozessordnung dem Angeklagten eingeräumte Recht - allenfalls unterstützt durch eine „Person mit besonderem Fachwissen“ (§ 249 Abs 3 StPO) - Fragen an den Sachverständigen zu stellen, um solcherart (unabhängig vom Vorliegen formaler Mängel) die materielle Überzeugungskraft des Gutachtens zu erschüttern (vgl 14 Os 129/05k), deckt bloß den ersten Teil des in Art 6 Abs 3 lit d MRK normierten Grundrechts ab (vgl Wess, Glosse zu 13 Os 141/11a, JBl 2013, 64 ff [66]).Hat der Sachverständige Befund und Gutachten (im Rahmen dieser verfahrensrechtlichen Vorgaben) erstattet, kann der Beschuldigte (im Hauptverfahren: Angeklagte) nur dann mit Erfolg die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen beantragen, wenn es ihm gelingt, formale Mängel aufzuzeigen, die sich durch Befragung des (bisherigen) Sachverständigen nicht beseitigen lassen (Paragraph 127, Absatz 3, StPO; RIS-Justiz RS0117263, RS0102833). Das von der Prozessordnung dem Angeklagten eingeräumte Recht allenfalls unterstützt durch eine „Person mit besonderem Fachwissen“ (Paragraph 249, Absatz 3, StPO) Fragen an den Sachverständigen zu stellen, um solcherart (unabhängig vom Vorliegen formaler Mängel) die materielle Überzeugungskraft des Gutachtens zu erschüttern vergleiche 14 Os 129/05k), deckt bloß den ersten Teil des in Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK normierten Grundrechts ab vergleiche Wess, Glosse zu 13 Os 141/11a, JBl 2013, 64 ff [66]).
Tritt aber der Sachverständige nach dem Vorgesagten als „Zeuge der Anklage“, mithin als Belastungszeuge auf, hat das Gesetz - um der Garantie des Art 6 Abs 3 lit d zweiter Fall MRK zu entsprechen - dem Angeklagten das Recht einzuräumen, die Ladung und Vernehmung eines „Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen“, also die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu erwirken, der entweder nicht in einem vergleichbaren Naheverhältnis zur Anklagebehörde steht oder - gleichsam compensando - das Vertrauen der Verteidigung genießt (Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 6 EMRK Rz 99, 101 mwN; vgl erneut EGMR 4. 4. 2013, Nr 30465/06, C. B. gg Österreich, mit welchem Urteil die gerichtliche Bestellung nach dem System der Strafprozessordnung in der Fassung vor dem StrafprozessreformG als konventionskonform beurteilt wurde insbesondere Z 42, wo sich der ausdrückliche Hinweis findet, dass der Sachverständige nicht von der Staatsanwaltschaft bestellt wurde).Tritt aber der Sachverständige nach dem Vorgesagten als „Zeuge der Anklage“, mithin als Belastungszeuge auf, hat das Gesetz um der Garantie des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, zweiter Fall MRK zu entsprechen dem Angeklagten das Recht einzuräumen, die Ladung und Vernehmung eines „Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen“, also die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu erwirken, der entweder nicht in einem vergleichbaren Naheverhältnis zur Anklagebehörde steht oder gleichsam compensando das Vertrauen der Verteidigung genießt (Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 6, EMRK Rz 99, 101 mwN; vergleiche erneut EGMR 4. 4. 2013, Nr 30465/06, C. B. gg Österreich, mit welchem Urteil die gerichtliche Bestellung nach dem System der Strafprozessordnung in der Fassung vor dem StrafprozessreformG als konventionskonform beurteilt wurde insbesondere Ziffer 42,, wo sich der ausdrückliche Hinweis findet, dass der Sachverständige nicht von der Staatsanwaltschaft bestellt wurde).
Dies ist nach derzeitiger Rechtslage nicht der Fall. Die Berücksichtigung von sogenannten „Privatgutachten“ ist nach ständiger - vom Gesetzgeber anlässlich der Einführung des § 249 Abs 3 StPO mit BGBl I 2007/93 ausdrücklich gebilligter (vgl EBRV 231 BlgNR 23. GP 13 f) - oberstgerichtlicher Recht-
sprechung dem österreichischen Strafverfahren fremd (RIS-Justiz RS0118421, RS0115646, RS0097292; allgemein zur [eingeschränkten] Bedeutung von „Privatgutachtern“ Hinterhofer, WK-StPO § 125 Rz 18 ff). Die der (nicht adversatorisch aufgebauten) Prozessordnung besser entsprechende (vgl Ratz, Zur Reform der Hauptverhandlung und des Rechtsmittelverfahrens, ÖJZ 2010, 387 f; vgl nunmehr auch § 126 Abs 5 erster Satz StPO in der vom Nationalrat beschlossenen Fassung des StrafprozessreformG 2014) Beiziehung eines unabhängigen - also vom Gericht bestellten -
Sachverständigen, kann der Angeklagte aus folgenden Gründen hingegen (bisher) nicht erfolgversprechend beantragen:Dies ist nach derzeitiger Rechtslage nicht der Fall. Die Berücksichtigung von sogenannten „Privatgutachten“ ist nach ständiger vom Gesetzgeber anlässlich der Einführung des Paragraph 249, Absatz 3, StPO mit BGBl römisch eins 2007/93 ausdrücklich gebilligter vergleiche EBRV 231 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 13 f) oberstgerichtlicher Rechtsprechung dem österreichischen Strafverfahren fremd (RISJustiz RS0118421, RS0115646, RS0097292; allgemein zur [eingeschränkten] Bedeutung von „Privatgutachtern“ Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 125, Rz 18 ff). Die der (nicht adversatorisch aufgebauten) Prozessordnung besser entsprechende vergleiche Ratz, Zur Reform der Hauptverhandlung und des Rechtsmittelverfahrens, ÖJZ 2010, 387 f; vergleiche nunmehr auch Paragraph 126, Absatz 5, erster Satz StPO in der vom Nationalrat beschlossenen Fassung des StrafprozessreformG 2014) Beiziehung eines unabhängigen also vom Gericht bestellten Sachverständigen, kann der Angeklagte aus folgenden Gründen hingegen (bisher) nicht erfolgversprechend beantragen:
Die für das Hauptverfahren dem Gericht (formal) eingeräumte Entscheidungskompetenz (§ 126 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO) ist nämlich in zweierlei Hinsicht beschränkt. Der Stattgebung eines nur mit dem dargestellten strukturellen Ungleichgewicht und der daraus abgeleiteten Parteilichkeit (im Sinn des Art 6 MRK) des Sachverständigen begründeten Antrags auf dessen Austausch steht gerade § 126 Abs 4 dritter Satz StPO entgegen. Der Versuch einer „verfassungskonformen“ einschränkenden Auslegung (zum Begriff und den Grenzen: Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 135; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 Rz 36 f) oder gar teleologischen Reduktion (so im Ergebnis 12 Os 90/13x, wo ein Ausnahmetatbestand allerdings nicht für den Fall des hier angesprochenen strukturellen Ungleichgewichts, sondern der Befangenheit aus besonderen - in der Person des Sachverständigen und der von ihm tatsächlich entfalteten Tätigkeit resultierenden - Umständen entwickelt wird) dieser Bestimmung scheitert jedoch bereits an deren klarem Wortlaut und der eindeutigen Intention des Gesetzgebers (EBRV 25 BlgNR 22. GP 177; vgl VfSlg 19.705; RIS-Justiz RS0106113).Die für das Hauptverfahren dem Gericht (formal) eingeräumte Entscheidungskompetenz (Paragraph 126, Absatz 3, zweiter Halbsatz StPO) ist nämlich in zweierlei Hinsicht beschränkt. Der Stattgebung eines nur mit dem dargestellten strukturellen Ungleichgewicht und der daraus abgeleiteten Parteilichkeit (im Sinn des Artikel 6, MRK) des Sachverständigen begründeten Antrags auf dessen Austausch steht gerade Paragraph 126, Absatz 4, dritter Satz StPO entgegen. Der Versuch einer „verfassungskonformen“ einschränkenden Auslegung (zum Begriff und den Grenzen: Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 135; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 Rz 36 f) oder gar teleologischen Reduktion (so im Ergebnis 12 Os 90/13x, wo ein Ausnahmetatbestand allerdings nicht für den Fall des hier angesprochenen strukturellen Ungleichgewichts, sondern der Befangenheit aus besonderen in der Person des Sachverständigen und der von ihm tatsächlich entfalteten Tätigkeit resultierenden Umständen entwickelt wird) dieser Bestimmung scheitert jedoch bereits an deren klarem Wortlaut und der eindeutigen Intention des Gesetzgebers (EBRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 177; vergleiche VfSlg 19.705; RIS-Justiz RS0106113).
Davon abgesehen ist das Auswahlermessen des Gerichts (bei der Sachverständigenbestellung im Rahmen diskretionärer Gewalt) durch die Vorschrift des § 126 Abs 2c StPO eingeschränkt, demzufolge bei der Wahl von Sachverständigen (oder Dolmetschern) und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen ist. Hat der Sachverständige demnach im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein mängelfreies (vgl § 127 Abs 3 StPO) Gutachten erstattet, lässt das Gesetz dem Gericht keinen Spielraum, dem Hauptverfahren einen anderen Sachverständigen beizuziehen.Davon abgesehen ist das Auswahlermessen des Gerichts (bei der Sachverständigenbestellung im Rahmen diskretionärer Gewalt) durch die Vorschrift des Paragraph 126, Absatz 2 c, StPO eingeschränkt, demzufolge bei der Wahl von Sachverständigen (oder Dolmetschern) und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen ist. Hat der Sachverständige demnach im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein mängelfreies vergleiche Paragraph 127, Absatz 3, StPO) Gutachten erstattet, lässt das Gesetz dem Gericht keinen Spielraum, dem Hauptverfahren einen anderen Sachverständigen beizuziehen.
Verfassungsrechtliche Bedenken am (derzeitigen) System der Sachverständigenbestellung hat bereits die Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs in ihren Tätigkeitsberichten (www.ogh.gv.at/de/taetigkeitsberichte) 2011 (S 45 f) und 2012 geäußert (S 28). Sie werden überdies von zahlreichen Stimmen im Schrifttum geteilt (vgl etwa Ratz, Der Oberste Gerichtshof in Österreich als Grundrechtsgericht, AnwBl 2013, 274 ff [277]; Hinterhofer, WK-StPO § 125 Rz 5 f; Mayer/Haidenhofer, Der Sachverständige als Gehilfe des Staatsanwalts im Strafprozess, AnwBl 2014, 100 ff; Schmoller, Glosse zu 12 Os 90/13x, JBl 2014, 340 f; Todor-Kostic, Sachverständigenbeweis und Sachverständigenauswahl-
Problembereiche im Lichte des § 126 StPO neu, AnwBl 2011, 132 ff) und haben mittlerweile den Gesetzgeber zur Novellierung im Rahmen des StrafprozessreformG 2014 veranlasst (vgl EBRV 181 BlgNR 25. GP 8 ff und AB 203 BlgNR 25. GP 3).Verfassungsrechtliche Bedenken am (derzeitigen) System der Sachverständigenbestellung hat bereits die Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs in ihren Tätigkeitsberichten (www.ogh.gv.at/de/taetigkeitsberichte) 2011 (S 45 f) und 2012 geäußert (S 28). Sie werden überdies von zahlreichen Stimmen im Schrifttum geteilt vergleiche etwa Ratz, Der Oberste Gerichtshof in Österreich als Grundrechtsgericht, AnwBl 2013, 274 ff [277]; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 125, Rz 5 f; Mayer/Haidenhofer, Der Sachverständige als Gehilfe des Staatsanwalts im Strafprozess, AnwBl 2014, 100 ff; Schmoller, Glosse zu 12 Os 90/13x, JBl 2014, 340 f; Todor-Kostic, Sachverständigenbeweis und SachverständigenauswahlProblembereiche im Lichte des Paragraph 126, StPO neu, AnwBl 2011, 132 ff) und haben mittlerweile den Gesetzgeber zur Novellierung im Rahmen des StrafprozessreformG 2014 veranlasst vergleiche EBRV 181 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8 ff und Ausschussbericht 203 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3).
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen vermag sich daher der erkennende Senat der in anderen oberstgerichtlichen Entscheidungen geäußerten Ansicht (13 Os 141/11a, 160/11w; 14 Os 2/12v; 12 Os 90/13x; 11 Os 51/13d; 13 Os 55/13g, 56/13d), gegen das System der Sachverständigenbestellung in Ermittlungs- und Hauptverfahren (insbesondere gegen § 126 Abs 4 dritter Satz iVm Abs 2c und Abs 3 erster Halbsatz StPO) bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, nicht anzuschließen.Aufgrund der vorstehenden Überlegungen vermag sich daher der erkennende Senat der in anderen oberstgerichtlichen Entscheidungen geäußerten Ansicht (13 Os 141/11a, 160/11w; 14 Os 2/12v; 12 Os 90/13x; 11 Os 51/13d; 13 Os 55/13g, 56/13d), gegen das System der Sachverständigenbestellung in Ermittlungs- und Hauptverfahren (insbesondere gegen Paragraph 126, Absatz 4, dritter Satz in Verbindung mit Absatz 2 c und Absatz 3, erster Halbsatz StPO) bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, nicht anzuschließen.