1. Auch dem außerstreitigen Verfahren ist der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft nicht fremd. Dieser gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann nicht, wenn der unangefochten gebliebene Teil der Entscheidung in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem angefochtenen Entscheidungsteil steht (RIS-Justiz RS0013296 [T1]; RS0007269 [T1]).
1.2 In der wohnrechtlichen Judikatur finden sich etliche Beispiele für die Ablehnung eines derartigen, dem Eintritt der Teilrechtskraft entgegenstehenden untrennbaren Sachzusammenhangs:
So wurde eine Teilabziehung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu Gericht iSd § 40 MRG bei ausdrücklicher Abziehung nur eines Teils des Antrags oder bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen für zulässig angesehen (RIS-Justiz RS0111174; wN T. Klicka in Hausmann/Vonkilch3, § 40 MRG Rz 9; Würth/Zingher/Konvanyi, Miet- und Wohnrecht I22, § 40 Rz 1).So wurde eine Teilabziehung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu Gericht iSd Paragraph 40, MRG bei ausdrücklicher Abziehung nur eines Teils des Antrags oder bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen für zulässig angesehen (RIS-Justiz RS0111174; wN T. Klicka in Hausmann/Vonkilch3, Paragraph 40, MRG Rz 9; Würth/Zingher/Konvanyi, Miet- und Wohnrecht I22, Paragraph 40, Rz 1).
Gegen mehrere Antragsgegner erhobene Mietzinsüberprüfungsbegehren, die unterschiedliche Zeiträume betreffen, können getrennt betrachtet und erledigt werden, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (5 Ob 185/99p = wobl 2001, 182).
In dem zu 5 Ob 98/04d (wobl 2005/118) entschiedenen Fall ließ der antragstellende Mieter, der die Überprüfung des laufenden Nutzungsentgelts nach dem WGG begehrt hatte, den Sachbeschluss der ersten Instanz unangefochten. Der Oberste Gerichtshof legte dar, dass die Teilrechtskraft einer an sich rechtsrichtigen weiteren Reduktion des Nutzungsentgelts zu Gunsten des Mieters entgegenstehe.
In der Entscheidung 5 Ob 9/98d (WoBl 1999, 30 [Arnold]) nahm das Höchstgericht die Teilrechtskraft eines in erster Instanz unangefochten gebliebenen Teils der Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Mietzinses durch Verrechnung von Hausbesorgerentgelten an.
1.3 Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht im ersten Rechtsgang (ON 11) die angemessene Entlohnung eines zur Hausreinigung verpflichteten Dienstnehmers für die Jahre 2005 bis 2007 fest und sprach aus, dass der Antragsgegner als Hauseigentümer gegenüber den antragstellenden Mietern durch Verrechnung bestimmter Beträge für Hausbesorgerentgelte, Krankenkassenbeiträgen etc das gesetzliche Zinsausmaß in einem ziffernmäßig festgelegten Ausmaß überschritten hatte. Zusätzlich wurde eine unzulässige Verrechnung in weiteren, Reparaturen (Gegensprechanlage etc) betreffenden Positionen festgestellt. Die Antragsteller ließen diesen Sachbeschluss unbekämpft. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und hob den angefochtenen Sachbeschluss ausschließlich in der Feststellung der angemessenen Entlohnung sowie der Überschreitung durch die Verrechnung von Hausbesorgerentgelten und Beiträgen zur Krankenkasse in den Betriebskostenabrechnungen sowie in der Kostenentscheidung auf. Die Feststellung der unzulässigen Verrechnung in den anderen Positionen (Gegensprechanlage etc) wurde mit Teilsachbeschluss bestätigt (ON 20).
Im zweiten Rechtsgang stellte das Erstgericht im Vergleich zu seiner ersten Entscheidung eine höhere Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes durch Vorschreibung von Hausbesorgerkosten fest, was der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs im Sinn der bereits dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur zur Zulässigkeit von Teilentscheidungen zu Recht als Verstoß gegen die Teilrechtskraft ansieht. Es wurde zwar im ersten Rechtsgang kein ziffernmäßig bestimmter Antrag der Mieter abgewiesen, der in einem derartigen Verfahren auf Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen auch nicht notwendig gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0070562; weiters allgemein zum Bestimmtheitserfordernis im mietrechtlichen Außerstreitverfahren: T. Klicka in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ § 37 MRG Rz 49). Mit seinem ersten Sachbeschluss hat das Erstgericht das Ausmaß der unzulässigen Verrechnung aber jeweils mit einem bestimmten Geldbetrag festgestellt. Den Antragstellern wäre es unbenommen gewesen, diese Entscheidung zu bekämpfen und im Rechtsmittelantrag die Feststellung einer höheren Überschreitung zu beantragen, weil eben die Vorschreibungen für Hausbesorgerentgelte etc nicht zur Gänze, sondern nur jeweils in Teilbeträgen für unzulässig erachtet worden waren. Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht im ersten Rechtsgang wurde der noch offene Verfahrensgegenstand eingeschränkt. Der Mehrzuspruch zugunsten der Antragsteller im zweiten Rechtsgang verletzt damit die Teilrechtskraft. Dies bewirkt iSd § 56 Abs 1 AußStrG eine Teilnichtigkeit, die der Antragsgegner ungeachtet ihrer Verneinung durch das Rekursgericht nach § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG als Revisionsrekursgrund geltend machen konnte (RIS-Justiz RS0121265 [T2]; vgl Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 56 Rz 7). Im zweiten Rechtsgang stellte das Erstgericht im Vergleich zu seiner ersten Entscheidung eine höhere Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes durch Vorschreibung von Hausbesorgerkosten fest, was der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs im Sinn der bereits dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur zur Zulässigkeit von Teilentscheidungen zu Recht als Verstoß gegen die Teilrechtskraft ansieht. Es wurde zwar im ersten Rechtsgang kein ziffernmäßig bestimmter Antrag der Mieter abgewiesen, der in einem derartigen Verfahren auf Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen auch nicht notwendig gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0070562; weiters allgemein zum Bestimmtheitserfordernis im mietrechtlichen Außerstreitverfahren: T. Klicka in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ Paragraph 37, MRG Rz 49). Mit seinem ersten Sachbeschluss hat das Erstgericht das Ausmaß der unzulässigen Verrechnung aber jeweils mit einem bestimmten Geldbetrag festgestellt. Den Antragstellern wäre es unbenommen gewesen, diese Entscheidung zu bekämpfen und im Rechtsmittelantrag die Feststellung einer höheren Überschreitung zu beantragen, weil eben die Vorschreibungen für Hausbesorgerentgelte etc nicht zur Gänze, sondern nur jeweils in Teilbeträgen für unzulässig erachtet worden waren. Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht im ersten Rechtsgang wurde der noch offene Verfahrensgegenstand eingeschränkt. Der Mehrzuspruch zugunsten der Antragsteller im zweiten Rechtsgang verletzt damit die Teilrechtskraft. Dies bewirkt iSd Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG eine Teilnichtigkeit, die der Antragsgegner ungeachtet ihrer Verneinung durch das Rekursgericht nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG als Revisionsrekursgrund geltend machen konnte (RIS-Justiz RS0121265 [T2]; vergleiche Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 56, Rz 7).
2. Zu den Aufwendungen für die in § 23 Abs 1 MRG näher umschriebene Hausbetreuung zählt nach Abs 2 lit b leg cit der angemessene Werklohn, soweit die Hausbetreuung durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt.2. Zu den Aufwendungen für die in Paragraph 23, Absatz eins, MRG näher umschriebene Hausbetreuung zählt nach Absatz 2, Litera b, leg cit der angemessene Werklohn, soweit die Hausbetreuung durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt.
2.1 Zur Qualifikation des zwischen dem Antragsgegner und seiner Ehegattin geschlossenen Vertrags nicht als Dienst-, sondern als Werkvertrag ist nach § 71 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen. Für diese von den Umständen des Einzelfalls abhängige (RIS-Justiz RS0111914
[T6] Abgrenzung ist nach Rechtsprechung und Lehre nicht unbedingt die Bezeichnung des Vertrags, sondern die tatsächlich gelebte Vertragsbeziehung maßgeblich (RIS-Justiz
RS0111914
[T12], Spenling in KBB4, § 1151 Rz 19 mwN).2.1 Zur Qualifikation des zwischen dem Antragsgegner und seiner Ehegattin geschlossenen Vertrags nicht als Dienst-, sondern als Werkvertrag ist nach Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen. Für diese von den Umständen des Einzelfalls abhängige (RIS-Justiz
RS0111914
[T6] Abgrenzung ist nach Rechtsprechung und Lehre nicht unbedingt die Bezeichnung des Vertrags, sondern die tatsächlich gelebte Vertragsbeziehung maßgeblich (RIS-Justiz
RS0111914 [T12], Spenling in KBB4, Paragraph 1151, Rz 19 mwN).
2.2 Den Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich kein Hinweis auf eine funktionelle Autorität des Antragsgegners als Dienstgeber, die sich in organisatorischer Gebundenheit an Arbeitszeit und Kontrolle niederschlägt, entnehmen, was aber nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0021332) ein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen eines Dienstvertrags wäre. Die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort ist durch die Natur der bei Betreuung eines Hauses zu erbringenden Leistungen bedingt und damit nicht als ein für einen Dienstvertrag charakteristisches Element heranzuziehen. Nach den Feststellungen beauftragte die (angebliche) Dienstnehmerin Dritte mit der Durchführung von Arbeiten, zu denen sie aufgrund des Vertrags verpflichtet war, und bezahlte sie dafür. Gerade diese, vom Hauseigentümer gewährte und tatsächlich in Anspruch genommene Entscheidungsfreiheit, Arbeiten an andere weiter zu geben, spricht gegen die Position der Vertragspartnerin als eine in Unternehmen des Antragsgegners eingegliederte und weisungsgebundene Dienstnehmerin (RIS-Justiz RS0118332; Schrammel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³, § 1151 Rz 28 ff; Krejci in Rummel³, § 1151 Rz 38). Ob das Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang noch vom Abschluss eines Dienstvertrags ausgegangen wäre, ist nicht relevant, weil eine derartige - im Übrigen nicht ausdrücklich geäußerte - Ansicht den Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht bindet (RIS-Justiz RS0042168; RS0042173).2.2 Den Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich kein Hinweis auf eine funktionelle Autorität des Antragsgegners als Dienstgeber, die sich in organisatorischer Gebundenheit an Arbeitszeit und Kontrolle niederschlägt, entnehmen, was aber nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0021332) ein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen eines Dienstvertrags wäre. Die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort ist durch die Natur der bei Betreuung eines Hauses zu erbringenden Leistungen bedingt und damit nicht als ein für einen Dienstvertrag charakteristisches Element heranzuziehen. Nach den Feststellungen beauftragte die (angebliche) Dienstnehmerin Dritte mit der Durchführung von Arbeiten, zu denen sie aufgrund des Vertrags verpflichtet war, und bezahlte sie dafür. Gerade diese, vom Hauseigentümer gewährte und tatsächlich in Anspruch genommene Entscheidungsfreiheit, Arbeiten an andere weiter zu geben, spricht gegen die Position der Vertragspartnerin als eine in Unternehmen des Antragsgegners eingegliederte und weisungsgebundene Dienstnehmerin (RIS-Justiz RS0118332; Schrammel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³, Paragraph 1151, Rz 28 ff; Krejci in Rummel³, Paragraph 1151, Rz 38). Ob das Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang noch vom Abschluss eines Dienstvertrags ausgegangen wäre, ist nicht relevant, weil eine derartige - im Übrigen nicht ausdrücklich geäußerte - Ansicht den Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht bindet (RIS-Justiz RS0042168; RS0042173).
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Nach dessen Satz 1 sind die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter von den Parteien nach Billigkeit zu tragen. Zu den bei dieser Entscheidung zu berücksichtigenden Kriterien zählt unter anderem das Ausmaß, in dem die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Nach dessen Satz 1 sind die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter von den Parteien nach Billigkeit zu tragen. Zu den bei dieser Entscheidung zu berücksichtigenden Kriterien zählt unter anderem das Ausmaß, in dem die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind.
3.1 Die antragstellenden Mieter begehrten hier die Überprüfung von Betriebskosten, die mit rund 24.000 EUR netto vorgeschrieben worden waren. Um rund 8.000 EUR netto überschritt der Antragsgegner durch diese Vorschreibungen das gesetzlich zulässige Zinsausmaß, was etwa einem Drittel entspricht. Im Rechtsmittelverfahren betrug das Verhältnis zwischen festgestellter und geringerer berechtigter Überschreitung rund 60 %. Eine Kostenentscheidung durch rein rechnerische Gegenüberstellung und Berechnung von - auf einzelne Verfahrensabschnitte - abstellenden Obsiegens- und Ersatzquoten widerspräche allerdings in einem derartigen mietrechtlichen Verfahren dem Zweck der genannten Kostentragungsregel (vgl T. Klicka aaO § 37 MRG Rz 80 mwN). Für die antragstellenden Mieter war es kaum möglich von vornherein exakt einzuschätzen, in welchem ziffernmäßigen Ausmaß in Betriebskostenabrechnungen vorgeschriebene Hausbetreuungskosten unangemessen waren und zu Unrecht verrechnet wurden. Der Schwerpunkt ihres Vorbringens lag in der - letztlich erfolgreichen - Argumentation, es sei gar kein Hausbesorgerdienstvertrag mit der Gattin des Hauseigentümers geschlossen worden. Der Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Hausbetreuung lag ein im gerichtlichen Verfahren eingeholtes Sachverständigen-gutachten zugrunde. Ungeachtet des Teilerfolgs des Antragsgegners im Revisionsrekursverfahren, der zu Recht eine Teilnichtigkeit geltend machte, entspricht es nach Ansicht des erkennenden Senats der Billigkeit, den Antragstellern die in § 37 Abs 3 Z 17 Satz 2 MRG bezifferten Kosten der Vertretung durch eine Interessenvertretung zuzüglich eines Streitgenossenzuschlags von 10 % im Sinne des dritten Satzes der zitierten Bestimmung zuzusprechen. Dies ergibt einen Kostenersatzanspruch von 836 EUR.3.1 Die antragstellenden Mieter begehrten hier die Überprüfung von Betriebskosten, die mit rund 24.000 EUR netto vorgeschrieben worden waren. Um rund 8.000 EUR netto überschritt der Antragsgegner durch diese Vorschreibungen das gesetzlich zulässige Zinsausmaß, was etwa einem Drittel entspricht. Im Rechtsmittelverfahren betrug das Verhältnis zwischen festgestellter und geringerer berechtigter Überschreitung rund 60 %. Eine Kostenentscheidung durch rein rechnerische Gegenüberstellung und Berechnung von - auf einzelne Verfahrensabschnitte - abstellenden Obsiegens- und Ersatzquoten widerspräche allerdings in einem derartigen mietrechtlichen Verfahren dem Zweck der genannten Kostentragungsregel vergleiche T. Klicka aaO Paragraph 37, MRG Rz 80 mwN). Für die antragstellenden Mieter war es kaum möglich von vornherein exakt einzuschätzen, in welchem ziffernmäßigen Ausmaß in Betriebskostenabrechnungen vorgeschriebene Hausbetreuungskosten unangemessen waren und zu Unrecht verrechnet wurden. Der Schwerpunkt ihres Vorbringens lag in der - letztlich erfolgreichen - Argumentation, es sei gar kein Hausbesorgerdienstvertrag mit der Gattin des Hauseigentümers geschlossen worden. Der Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Hausbetreuung lag ein im gerichtlichen Verfahren eingeholtes Sachverständigen-gutachten zugrunde. Ungeachtet des Teilerfolgs des Antragsgegners im Revisionsrekursverfahren, der zu Recht eine Teilnichtigkeit geltend machte, entspricht es nach Ansicht des erkennenden Senats der Billigkeit, den Antragstellern die in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Satz 2 MRG bezifferten Kosten der Vertretung durch eine Interessenvertretung zuzüglich eines Streitgenossenzuschlags von 10 % im Sinne des dritten Satzes der zitierten Bestimmung zuzusprechen. Dies ergibt einen Kostenersatzanspruch von 836 EUR.