Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, weil eine im Einzelfall zu korrigierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vorliegt; er ist im Sinne des Abänderungsantrags auch berechtigt.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht zulässig.
I. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin:römisch eins. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin:
1. Die Vorschaltung der Schlichtungsstellen vor Befassung der Gerichte in den außerstreitigen Mietrechtssachen des § 37 Abs 1 MRG stellt gemäß § 39 MRG eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei sonstiger Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs dar (RIS-Justiz RS0070782; RS0116912). Das hat zur Folge, dass der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt vor Gericht nicht erweitert werden darf (RIS-Justiz RS0109931; vgl auch RS0006307).1. Die Vorschaltung der Schlichtungsstellen vor Befassung der Gerichte in den außerstreitigen Mietrechtssachen des Paragraph 37, Absatz eins, MRG stellt gemäß Paragraph 39, MRG eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei sonstiger Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs dar (RIS-Justiz RS0070782; RS0116912). Das hat zur Folge, dass der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt vor Gericht nicht erweitert werden darf (RIS-Justiz RS0109931; vergleiche auch RS0006307).
1.2 Die Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs ist von Amts wegen wahrzunehmen und unterliegt nicht der Parteiendisposition, weswegen dieser Mangel auch nicht durch rügeloses Einlassen - hier, wie die Revisionsrekurswerberin meint, weil die Antragsgegner von der ihnen nach Vorlage der vom Erstgericht abgeforderten Planunterlage eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht haben - saniert werden kann (5 Ob 73/11p; vgl auch RIS-Justiz RS0070401; RS0070782 [T2]).1.2 Die Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs ist von Amts wegen wahrzunehmen und unterliegt nicht der Parteiendisposition, weswegen dieser Mangel auch nicht durch rügeloses Einlassen - hier, wie die Revisionsrekurswerberin meint, weil die Antragsgegner von der ihnen nach Vorlage der vom Erstgericht abgeforderten Planunterlage eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht haben - saniert werden kann (5 Ob 73/11p; vergleiche auch RIS-Justiz RS0070401; RS0070782 [T2]).
2. Für die Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall Identität der „Sache“ vorliegt, sind nach der anzuwendenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (vgl RIS-Justiz RS0109931 [T1]) der Antrag und die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin vor der Schlichtungsstelle heranzuziehen, mit denen der Antrag begründet wurde. Darin finden die von der Zurückweisung erfassten Maßnahmen keinen Niederschlag. Es trifft zwar zu, dass an die Bestimmtheit eines Begehrens im Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl dazu RIS-Justiz RS0070562). Das wird bei einem auf Durchführung von Erhaltungarbeiten gerichteten Antrag damit begründet, dass der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerke und mangels genauer Kenntnis ihres Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten könne, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig seien. Dieser Maßstab gilt auch für einen Antrag nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 9 MRG, mit dem der Mieter eine Verbesserung des Mietgegenstands anstrebt (vgl 5 Ob 220/00i), kann aber nicht mehr zum Tragen kommen, wenn der Mieter - wie hier - in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG nach Durchführungen von Arbeiten den Ersatz der Zustimmung des Vermieters zur bereits vollendeten Bauführung anstrebt (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0069681). Dass das Rekursgericht die erstmals im Schriftsatz vom 6. 5. 2013 aufgelisteten Arbeiten als aliud und nicht bloß als Präzisierung angesehen hat, bedarf daher auch keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.2. Für die Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall Identität der „Sache“ vorliegt, sind nach der anzuwendenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie vergleiche RIS-Justiz RS0109931 [T1]) der Antrag und die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin vor der Schlichtungsstelle heranzuziehen, mit denen der Antrag begründet wurde. Darin finden die von der Zurückweisung erfassten Maßnahmen keinen Niederschlag. Es trifft zwar zu, dass an die Bestimmtheit eines Begehrens im Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind vergleiche dazu RIS-Justiz RS0070562). Das wird bei einem auf Durchführung von Erhaltungarbeiten gerichteten Antrag damit begründet, dass der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerke und mangels genauer Kenntnis ihres Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten könne, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig seien. Dieser Maßstab gilt auch für einen Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG in Verbindung mit Paragraph 9, MRG, mit dem der Mieter eine Verbesserung des Mietgegenstands anstrebt vergleiche 5 Ob 220/00i), kann aber nicht mehr zum Tragen kommen, wenn der Mieter - wie hier - in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG nach Durchführungen von Arbeiten den Ersatz der Zustimmung des Vermieters zur bereits vollendeten Bauführung anstrebt (zur Zulässigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0069681). Dass das Rekursgericht die erstmals im Schriftsatz vom 6. 5. 2013 aufgelisteten Arbeiten als aliud und nicht bloß als Präzisierung angesehen hat, bedarf daher auch keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
3. Gegenstand des Antrags vor der Schlichtungsstelle war die von der Revisionsrekurswerberin vorgenommene Türdurchbruchserweiterung - nach den Planunterlagen auf eine Breite von zumindest mehr als 3 m. Dass es sich dabei um eine Maßnahme handelte, die kumulativ sowohl der Übung des Verkehrs entsprach als auch einem wichtigen Interesse des Mieters diente, hat die hiefür behauptungs- und beweispflichtige Antragstellerin (vgl 5 Ob 69/13b; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ § 9 MRG Rz 22 mwN) weder vor der Schlichtungsstelle noch im Verfahren vor Gericht geltend gemacht. Schon deshalb zeigt die Antragstellerin auch mit ihrem Hinweis, dass anstelle der abgewiesenen Türdurchbruchserweiterung ein zunächst geschlossener Türdurchbruch vorhanden gewesen sei, keine Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht in diesem Punkt auf.3. Gegenstand des Antrags vor der Schlichtungsstelle war die von der Revisionsrekurswerberin vorgenommene Türdurchbruchserweiterung - nach den Planunterlagen auf eine Breite von zumindest mehr als 3 m. Dass es sich dabei um eine Maßnahme handelte, die kumulativ sowohl der Übung des Verkehrs entsprach als auch einem wichtigen Interesse des Mieters diente, hat die hiefür behauptungs- und beweispflichtige Antragstellerin vergleiche 5 Ob 69/13b; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ Paragraph 9, MRG Rz 22 mwN) weder vor der Schlichtungsstelle noch im Verfahren vor Gericht geltend gemacht. Schon deshalb zeigt die Antragstellerin auch mit ihrem Hinweis, dass anstelle der abgewiesenen Türdurchbruchserweiterung ein zunächst geschlossener Türdurchbruch vorhanden gewesen sei, keine Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht in diesem Punkt auf.
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG).4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).
II. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner:römisch zwei. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner:
1. Voranzustellen ist, dass sich das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsgegner nur insoweit gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichts richtet, als darin ihre Zustimmung zum Aufstellen von Rigipswänden im Vorraum und zur Abtrennung eines Büros sowie dem Abhängen der Decke in dem dadurch neu gewonnenen Raum ersetzt wurde. Damit ist die Entscheidung des Rekursgerichts, soweit darin die Zustimmung der Antragsgegner zur Erneuerung des Parkettbodens ersetzt und das Mehrbegehren der Antragstellerin auf Ersatz der Zustimmung zur Türdurchbruchserweiterung abgewiesen und damit einer inhaltlichen Beurteilung unterzogen wurde, in Rechtskraft erwachsen.
2. Bereits zum Rechtsmittel der Antragstellerin wurde ausgeführt, dass an die Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Verfahren keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist, das heißt, das Verfahrensziel klar umschrieben und die Art der vorzunehmenden Arbeiten bezeichnet ist.
3. Den Revisionsrekurswerbern ist zuzugestehen, dass im Sachantrag der Antragstellerin vor der Schlichtungsstelle lediglich vom Aufstellen von Rigipswänden im Vorzimmer und Zimmer sowie vom Abhängen einer Decke die Rede war. Diesem Umstand hat die Schlichtungsstelle durch Manuduktion (vgl dazu 5 Ob 189/12y) Rechnung getragen und die Antragstellerin aufgefordert, zur Konkretisierung ihres Antrags Unterlagen, insbesondere Pläne vorzulegen, weswegen hier dem Bestimmtheitsbegehren auch dann entsprochen war, wenn sich das Verfahrensziel aus dem Antrag bzw Vorbringen in Zusammenhalt mit den von der Schlichtungsstelle abgeforderten Unterlagen mit ausreichender Klarheit entnehmen ließ. Betrachtet man die von der Antragstellerin in Entsprechung des Verbesserungsauftrags vorgelegten Planunterlagen (Einreichplan), kann für den hier noch zu beurteilenden Verfahrensgegenstand zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf Ersatz der Zustimmung der zu den aufgestellten Rigipswänden im Vorraum, durch die ein Windfang neu geschaffen wurde, und zur Abtrennung eines Büros Gegenstand des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle war. Nach den Tatsacheninstanzen bildete die Trennwand zur Schaffung eines Büroraums eine Einheit mit der in dem dadurch neu geschaffenen Raum abgehängten Decke, weil damit die Wiederherstellung einer ausgewogenen Proportion erreicht werden sollte, was von den Revisionsrekurswerbern nicht in Zweifel gezogen wird, sodass auch dieser Teil des Begehrens als vom Schlichtungsstellenverfahren erfasst angesehen werden muss. Eine unzulässige Erweiterung des Verfahrens nach Abziehung der Sache zu Gericht (vgl Klicka in Hausmann/Vonkilch aaO Rz 9) liegt insoweit nicht vor. Eine Nichtigkeit der Rekursentscheidung ist damit entgegen der Ansicht der Antragsgegner nicht gegeben.3. Den Revisionsrekurswerbern ist zuzugestehen, dass im Sachantrag der Antragstellerin vor der Schlichtungsstelle lediglich vom Aufstellen von Rigipswänden im Vorzimmer und Zimmer sowie vom Abhängen einer Decke die Rede war. Diesem Umstand hat die Schlichtungsstelle durch Manuduktion vergleiche dazu 5 Ob 189/12y) Rechnung getragen und die Antragstellerin aufgefordert, zur Konkretisierung ihres Antrags Unterlagen, insbesondere Pläne vorzulegen, weswegen hier dem Bestimmtheitsbegehren auch dann entsprochen war, wenn sich das Verfahrensziel aus dem Antrag bzw Vorbringen in Zusammenhalt mit den von der Schlichtungsstelle abgeforderten Unterlagen mit ausreichender Klarheit entnehmen ließ. Betrachtet man die von der Antragstellerin in Entsprechung des Verbesserungsauftrags vorgelegten Planunterlagen (Einreichplan), kann für den hier noch zu beurteilenden Verfahrensgegenstand zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf Ersatz der Zustimmung der zu den aufgestellten Rigipswänden im Vorraum, durch die ein Windfang neu geschaffen wurde, und zur Abtrennung eines Büros Gegenstand des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle war. Nach den Tatsacheninstanzen bildete die Trennwand zur Schaffung eines Büroraums eine Einheit mit der in dem dadurch neu geschaffenen Raum abgehängten Decke, weil damit die Wiederherstellung einer ausgewogenen Proportion erreicht werden sollte, was von den Revisionsrekurswerbern nicht in Zweifel gezogen wird, sodass auch dieser Teil des Begehrens als vom Schlichtungsstellenverfahren erfasst angesehen werden muss. Eine unzulässige Erweiterung des Verfahrens nach Abziehung der Sache zu Gericht vergleiche Klicka in Hausmann/Vonkilch aaO Rz 9) liegt insoweit nicht vor. Eine Nichtigkeit der Rekursentscheidung ist damit entgegen der Ansicht der Antragsgegner nicht gegeben.
Das führt zur inhaltlichen Beurteilung der von der Antragstellerin vorgenommenen Arbeiten, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind.
4.1 Wurden wesentliche Veränderungen iSd § 9 MRG durch den Mieter bereits durchgeführt, kann die Zustimmung des Vermieters auch nachträglich im außerstreitigen Verfahren ersetzt werden (vgl RIS-Justiz RS0069681). Nur unwesentliche Veränderungen bedürfen keiner Zustimmung durch den Vermieter. Das sind solche Maßnahmen, die so geringfügig, unerheblich und leicht zu beseitigen sind, dass schutzwürdige Interessen des Vermieters nicht berührt werden (vgl Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht22 § 9 Rz 4; Vonkilch aaO § 9 MRG Rz 5). Umbauten, mögen sie auch in Leichtbauweise durchgeführt sein, durch die die Raumgestaltung verändert und Räume neu geschaffen wurden, sind nicht mehr so unerheblich, dass sie überhaupt ohne Befassung des Vermieters durchgeführt werden könnten. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Arbeiten, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, nicht völlig isoliert betrachtet werden können, weil das Erschließen des durch das Aufstellen einer Rigipswand neu geschaffenen Raums die (Wieder-)Herstellung eines Mauerdurchbruchs erforderte. Sowohl die Antragstellerin, die die Zustimmung der Antragsgegner (auch) zu diesen Arbeiten anstrebt, als auch die Vorinstanzen haben diese Maßnahmen daher zutreffend den wesentlichen Veränderungen gemäß § 9 Abs 1 MRG unterstellt.4.1 Wurden wesentliche Veränderungen iSd Paragraph 9, MRG durch den Mieter bereits durchgeführt, kann die Zustimmung des Vermieters auch nachträglich im außerstreitigen Verfahren ersetzt werden vergleiche RIS-Justiz RS0069681). Nur unwesentliche Veränderungen bedürfen keiner Zustimmung durch den Vermieter. Das sind solche Maßnahmen, die so geringfügig, unerheblich und leicht zu beseitigen sind, dass schutzwürdige Interessen des Vermieters nicht berührt werden vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht22 Paragraph 9, Rz 4; Vonkilch aaO Paragraph 9, MRG Rz 5). Umbauten, mögen sie auch in Leichtbauweise durchgeführt sein, durch die die Raumgestaltung verändert und Räume neu geschaffen wurden, sind nicht mehr so unerheblich, dass sie überhaupt ohne Befassung des Vermieters durchgeführt werden könnten. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Arbeiten, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, nicht völlig isoliert betrachtet werden können, weil das Erschließen des durch das Aufstellen einer Rigipswand neu geschaffenen Raums die (Wieder-)Herstellung eines Mauerdurchbruchs erforderte. Sowohl die Antragstellerin, die die Zustimmung der Antragsgegner (auch) zu diesen Arbeiten anstrebt, als auch die Vorinstanzen haben diese Maßnahmen daher zutreffend den wesentlichen Veränderungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, MRG unterstellt.
4.2 Hinsichtlich der Frage, ob ein Vermieter seine Zustimmung zu einer vom Mieter beabsichtigten wesentlichen Veränderung verweigern darf, regelt § 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG sowohl positive als auch negative Voraussetzungen. Dabei trifft den Mieter die Behauptungs-
und Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 Z 1 bis 4 MRG (Vonkilch aaO § 9 MRG Rz 22 mwN). Damit hatte die Antragstellerin zu behaupten und zu beweisen, dass die von ihr durchgeführten Maßnahmen kumulativ sowohl der Übung des Verkehrs entsprechen als auch ihrem wichtigen Interesse dienen (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Im Unterschied zu § 16 WEG, wo diese Voraussetzungen nur alternativ gefordert sind, müssen im Geltungsbereich des § 9 MRG beide Voraussetzungen erfüllt sein. Daher kann die fehlende Verkehrsüblichkeit einer Änderung nicht durch das wichtige Interesse eines Mieters daran legitimiert sein (5 Ob 167/10k = wobl 2011/77; RIS-Justiz RS0069695
[T2]).4.2 Hinsichtlich der Frage, ob ein Vermieter seine Zustimmung zu einer vom Mieter beabsichtigten wesentlichen Veränderung verweigern darf, regelt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 MRG sowohl positive als auch negative Voraussetzungen. Dabei trifft den Mieter die Behauptungs-, und Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 MRG (Vonkilch aaO Paragraph 9, MRG Rz 22 mwN). Damit hatte die Antragstellerin zu behaupten und zu beweisen, dass die von ihr durchgeführten Maßnahmen kumulativ sowohl der Übung des Verkehrs entsprechen als auch ihrem wichtigen Interesse dienen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG). Im Unterschied zu Paragraph 16, WEG, wo diese Voraussetzungen nur alternativ gefordert sind, müssen im Geltungsbereich des Paragraph 9, MRG beide Voraussetzungen erfüllt sein. Daher kann die fehlende Verkehrsüblichkeit einer Änderung nicht durch das wichtige Interesse eines Mieters daran legitimiert sein (5 Ob 167/10k = wobl 2011/77; RIS-Justiz
RS0069695 [T2]).
5. Hinsichtlich der Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen, die vom dafür behauptungs-
und beweispflichtigen Mieter durch konkrete Tatsachen darzulegen sind, wenn sich die Verkehrsüblichkeit nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt (5 Ob 167/10k).5. Hinsichtlich der Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen, die vom dafür behauptungs-, und beweispflichtigen Mieter durch konkrete Tatsachen darzulegen sind, wenn sich die Verkehrsüblichkeit nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt (5 Ob 167/10k).
6. Eine privilegierte Maßnahme iSd § 9 Abs 2 MRG liegt weder in der Errichtung von Rigipswänden zur Schaffung eines Windfangs noch in jener zur Schaffung einer Büroräumlichkeit durch Teilung eines Raums sowie in der damit im Zusammenhang stehenden Absenkung der Raumdecke. Damit wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, konkrete Tatsachen darzulegen, aus welchen sich die Verkehrsüblichkeit dieser Maßnahmen in ihrer konkreten Ausgestaltung nach objektiven Anhaltspunkten ableiten ließe. Solche Anhaltspunkte legt weder die allgemeine Lebenserfahrung nahe, noch hat die Antragstellerin ein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Errichtung dieser Rigipswände bzw die Abhängung der Decke nach objektiven Umständen der Übung des Verkehrs entspräche. Mit dem Hinweis des Rekursgerichts, dass die Einrichtung eines Arbeitsraums einem wichtigen Interesse von Mietern entspreche, sind ausschließlich subjektive Interessen eines Bestandnehmers angesprochen, die die fehlende Übung des Verkehrs nicht legitimieren können.6. Eine privilegierte Maßnahme iSd Paragraph 9, Absatz 2, MRG liegt weder in der Errichtung von Rigipswänden zur Schaffung eines Windfangs noch in jener zur Schaffung einer Büroräumlichkeit durch Teilung eines Raums sowie in der damit im Zusammenhang stehenden Absenkung der Raumdecke. Damit wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, konkrete Tatsachen darzulegen, aus welchen sich die Verkehrsüblichkeit dieser Maßnahmen in ihrer konkreten Ausgestaltung nach objektiven Anhaltspunkten ableiten ließe. Solche Anhaltspunkte legt weder die allgemeine Lebenserfahrung nahe, noch hat die Antragstellerin ein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Errichtung dieser Rigipswände bzw die Abhängung der Decke nach objektiven Umständen der Übung des Verkehrs entspräche. Mit dem Hinweis des Rekursgerichts, dass die Einrichtung eines Arbeitsraums einem wichtigen Interesse von Mietern entspreche, sind ausschließlich subjektive Interessen eines Bestandnehmers angesprochen, die die fehlende Übung des Verkehrs nicht legitimieren können.
7. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass das Begehren, soweit es noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist, schon deshalb abzuweisen ist, weil die Antragstellerin die Verkehrsüblichkeit der von ihr durchgeführten baulichen Maßnahmen nicht einmal behauptet hat und damit das Vorliegen der positiven Voraussetzung des § 9 Abs 1 Z 2 MRG auch nicht erweisen konnte. Darauf, ob eine vollständige Entfernung der Wände möglich sei und diese darüber hinaus keine Auswirkung auf die Statik des Hauses hätten, wie die Antragstellerin geltend macht, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.7. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass das Begehren, soweit es noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist, schon deshalb abzuweisen ist, weil die Antragstellerin die Verkehrsüblichkeit der von ihr durchgeführten baulichen Maßnahmen nicht einmal behauptet hat und damit das Vorliegen der positiven Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG auch nicht erweisen konnte. Darauf, ob eine vollständige Entfernung der Wände möglich sei und diese darüber hinaus keine Auswirkung auf die Statik des Hauses hätten, wie die Antragstellerin geltend macht, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG.
Die Antragstellerin hat im Verfahren nur zu einem geringen Teil obsiegt, weswegen es der Billigkeit (§ 37 Abs 3 Z 17 MRG) entspricht, ihr den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Für das Verfahren erster und zweiter Instanz hat es daher bei der bereits vom Rekursgericht in diesem Sinn getroffenen Kostenentscheidung zu bleiben.Die Antragstellerin hat im Verfahren nur zu einem geringen Teil obsiegt, weswegen es der Billigkeit (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG) entspricht, ihr den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Für das Verfahren erster und zweiter Instanz hat es daher bei der bereits vom Rekursgericht in diesem Sinn getroffenen Kostenentscheidung zu bleiben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens waren gemäß § 10 Z 3 lit a auf einer Bemessungsgrundlage von 2.000 EUR zu berechnen. Die Pauschalgebühr beträgt nach TP 12 lit c Pkt 4 iVm TP 12a lit b GGG 234 EUR.Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens waren gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, Litera a, auf einer Bemessungsgrundlage von 2.000 EUR zu berechnen. Die Pauschalgebühr beträgt nach TP 12 Litera c, Pkt 4 in Verbindung mit TP 12a Litera b, GGG 234 EUR.