Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein klagebefugter Verein iSd § 29 Abs 1 KSchG. Die Beklagte ist ein österreichisches Telekommunikationsunternehmen, das unter zwei Marken Telefondienstleistungen anbietet. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen jedenfalls bis 2012 Folgendes vor:Der Kläger ist ein klagebefugter Verein iSd Paragraph 29, Absatz eins, KSchG. Die Beklagte ist ein österreichisches Telekommunikationsunternehmen, das unter zwei Marken Telefondienstleistungen anbietet. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen jedenfalls bis 2012 Folgendes vor:
„Sie können im Rahmen Ihrer Anmeldung wählen, ob wir Ihnen ihre Rechnung umweltfreundlich und kostenlos per e-mail zusenden sollen oder ob Sie eine Papierrechnung wünschen. Die Übermittlung und Ausstellung einer Papierrechnung erfolgt ebenfalls kostenlos. Auch während aufrechten Vertragsverhältnisses können Sie zwischen der Zustellung Ihrer Rechnung per e-mail und einer kostenlosen Papierrechnung wählen.“ (unstrittige Beilagen ./G, ./H, ./I).
Die Beklagte beabsichtigte Anfang 2013, ihre Abrechnung auf elektronische Rechnungen umzustellen, und übermittelte daher 172.200 Kunden Papierrechnungen mit einer entsprechenden Mitteilung. Ausgenommen waren davon unter anderem Kunden, die sich bereits aktiv für eine Papierrechnung entschieden hatten. Die Mitteilung lautete für die Kunden der einen Marke wie folgt:
„Ihre Rechnung wird elektronisch! Das bedeutet, ab sofort erhalten Sie ausschließlich die […] Online Rechnung. Ihre monatlichen Abrechnungen stehen jederzeit online auf [...].at zur Verfügung. Das ist praktisch, einfach und schont die Umwelt. Auf Wunsch können Sie Ihre Papierrechnung trotzdem behalten. Weitere Informationen sind im beiliegenden Infoblatt nachzulesen.“
Die Formulierung auf den Rechnungen für die Kunden der anderen Marke war ähnlich. In den beigelegten Infoblättern waren Informationen über die elektronische Rechnung enthalten. Die Beklagte informierte ihre Kunden auch auf den den beiden Marken zugeordneten Webseiten über die Umstellung. Dabei wies sie in kleiner Schrift darauf hin, dass Kunden online oder telefonisch die Beibehaltung der Papierrechnung verlangen könnten. Mehr Information, insbesondere zur Frist für ein solches Verlangen und zu allenfalls anfallenden Kosten, gab es nicht.
Alle Kunden, die nicht ausdrücklich den Wunsch äußerten, weiterhin eine Papierrechnung zu bekommen, wurden nach einem Monat auf die elektronische Rechnung umgestellt. Ein besonderes Entgelt für eine Papierrechnung verlangt die Beklagte nicht.
Im Revisionsverfahren strittig sind die Begehren des Klägers,
a. der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern auf ihren Webseiten und auf Papierrechnungen Klauseln zu verwenden, wonach Kunden die Rechnung in Zukunft ausschließlich elektronisch erhielten;
b. der Beklagten zu verbieten, nach diesen Klauseln zu verfahren und derartige Umstellungen vorzunehmen;
c. den Kläger insofern zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstagausgabe der Kronen Zeitung zu ermächtigen.
Die auf den Papierrechnungen und den Webseiten enthaltenen Mitteilungen seien Vertragsformblätter. Sie verstießen gegen § 879 Abs 3 und § 864a ABGB, gegen § 6 Abs 1 Z 2 sowie Z 3 und § 6 Abs 3 KSchG sowie gegen § 25 und § 100 TKG. Die Beklagte habe ihren Kunden bisher Papierrechnungen übermittelt und greife nun einseitig in diese Vertragslage ein. Den Kunden werde kein Wahlrecht iSv § 100 TKG eingeräumt, sondern nur ein Widerspruchsrecht; sie müssten die ihnen aufgedrängte elektronische Rechnung aktiv abwählen. Es handle sich dabei um eine die Kunden nicht ausschließlich begünstigende Änderung der AGB, die Die auf den Papierrechnungen und den Webseiten enthaltenen Mitteilungen seien Vertragsformblätter. Sie verstießen gegen Paragraph 879, Absatz 3 und Paragraph 864 a, ABGB, gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Ziffer 3 und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sowie gegen Paragraph 25 und Paragraph 100, TKG. Die Beklagte habe ihren Kunden bisher Papierrechnungen übermittelt und greife nun einseitig in diese Vertragslage ein. Den Kunden werde kein Wahlrecht iSv Paragraph 100, TKG eingeräumt, sondern nur ein Widerspruchsrecht; sie müssten die ihnen aufgedrängte elektronische Rechnung aktiv abwählen. Es handle sich dabei um eine die Kunden nicht ausschließlich begünstigende Änderung der AGB, die - wenn überhaupt - nur im Verfahren des § 25 TKG erfolgen dürfte. Die Veröffentlichung in der Kronen Zeitung sei erforderlich, um ein Umsichgreifen des beanstandeten Verhaltens zu verhindern. nur im Verfahren des Paragraph 25, TKG erfolgen dürfte. Die Veröffentlichung in der Kronen Zeitung sei erforderlich, um ein Umsichgreifen des beanstandeten Verhaltens zu verhindern.
Die Beklagte wendet ein, dass die beanstandeten Mitteilungen - die an alle Kunden gerichtet worden seien, die mit Bankeinzug oder Kreditkarte zahlten, zum Zeitpunkt der Umstellung höchsten 65 Jahr alt gewesen seien und nicht im Jahr 2012 aktiv eine Papierrechnung verlangt hätten - nicht als Änderung der Geschäftsbedingungen zu qualifizieren seien. § 25 TKG sei daher von vornherein nicht anwendbar; jedenfalls habe es sich aber um keine Änderung zum Nachteil der Kunden gehandelt. Diese hätten vielmehr weiterhin die Wahl zwischen elektronischen und nicht als Änderung der Geschäftsbedingungen zu qualifizieren seien. Paragraph 25, TKG sei daher von vornherein nicht anwendbar; jedenfalls habe es sich aber um keine Änderung zum Nachteil der Kunden gehandelt. Diese hätten vielmehr weiterhin die Wahl zwischen elektronischen und - ebenfalls kostenlosen - Papierrechnungen gehabt. Daher habe die Beklage auch nicht gegen § 100 TKG verstoßen. Die Veröffentlichung in der Kronen Zeitung sei überzogen, weil die Beklagte bei einem Erfolg des Unterlassungsbegehrens ohnehin alle Kunden wieder auf Papierrechnung umstellen und aus diesem Anlass über den Grund dieser Maßnahme informieren müsse. Papierrechnungen gehabt. Daher habe die Beklage auch nicht gegen Paragraph 100, TKG verstoßen. Die Veröffentlichung in der Kronen Zeitung sei überzogen, weil die Beklagte bei einem Erfolg des Unterlassungsbegehrens ohnehin alle Kunden wieder auf Papierrechnung umstellen und aus diesem Anlass über den Grund dieser Maßnahme informieren müsse.
Weitere Begehren des Klägers bezogen sich auf Klauseln in einem Formblatt der Beklagten zur Änderung von Vertragsdaten, auf die Irreführung der Kunden durch die Mitteilung auf den Rechnungen (§ 2 UWG) und die Urteilsveröffentlichung auf den Webseiten der Beklagten. Das lauterkeitsrechtliche Begehren wurde rechtskräftig abgewiesen, zu den Klauseln im Änderungsformblatt und zur Urteilsveröffentlichung auf den Webseiten nimmt die Revision nicht Stellung. Von der Wiedergabe dieser Begehren und der diesbezüglichen Verfahrensergebnisse wird daher abgesehen. bezogen sich auf Klauseln in einem Formblatt der Beklagten zur Änderung von Vertragsdaten, auf die Irreführung der Kunden durch die Mitteilung auf den Rechnungen (Paragraph 2, UWG) und die Urteilsveröffentlichung auf den Webseiten der Beklagten. Das lauterkeitsrechtliche Begehren wurde rechtskräftig abgewiesen, zu den Klauseln im Änderungsformblatt und zur Urteilsveröffentlichung auf den Webseiten nimmt die Revision nicht Stellung. Von der Wiedergabe dieser Begehren und der diesbezüglichen Verfahrensergebnisse wird daher abgesehen.
Das Erstgericht gab dem Begehren in den drei strittigen Punkten statt. Die Mitteilungen auf den Papierrechnungen und auf den Internetseiten seien als Änderung der Geschäftsbedingungen der Beklagten zu qualifizieren, die sie allen bestehenden Verträgen einseitig zugrunde lege. Sie verstießen gegen § 100 TKG: Nach dessen Abs 1 müsse der Teilnehmer bei Vertragsabschluss zwischen einer Rechnung in elektronischer Form oder Papierform wählen können. Ein Recht des Telekommunikationsanbieters, nachträglich einseitig die Art der Rechnungsübermittlung zu ändern und dem Kunden lediglich ein Widerspruchsrecht einzuräumen, sehe das Gesetz nicht vor. Darüber hinaus verstoße das Vorgehen der Beklagten auch gegen § 25 Abs 3 TKG, da sie nicht auf das wegen der nicht ausschließlich begünstigenden Änderung der AGB bestehende Kündigungsrecht hinweise. Die Veröffentlichung in der Kronen Zeitung sei wegen der hohen Zahl der betroffenen Kunden angemessen. gab dem Begehren in den drei strittigen Punkten statt. Die Mitteilungen auf den Papierrechnungen und auf den Internetseiten seien als Änderung der Geschäftsbedingungen der Beklagten zu qualifizieren, die sie allen bestehenden Verträgen einseitig zugrunde lege. Sie verstießen gegen Paragraph 100, TKG: Nach dessen Absatz eins, müsse der Teilnehmer bei Vertragsabschluss zwischen einer Rechnung in elektronischer Form oder Papierform wählen können. Ein Recht des Telekommunikationsanbieters, nachträglich einseitig die Art der Rechnungsübermittlung zu ändern und dem Kunden lediglich ein Widerspruchsrecht einzuräumen, sehe das Gesetz nicht vor. Darüber hinaus verstoße das Vorgehen der Beklagten auch gegen Paragraph 25, Absatz 3, TKG, da sie nicht auf das wegen der nicht ausschließlich begünstigenden Änderung der AGB bestehende Kündigungsrecht hinweise. Die Veröffentlichung in der Kronen Zeitung sei wegen der hohen Zahl der betroffenen Kunden angemessen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung in diesen Punkten, sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision zu. Die Kostenentscheidung behielt es nach § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor. bestätigte die Entscheidung in diesen Punkten, sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision zu. Die Kostenentscheidung behielt es nach Paragraph 52, Absatz eins, ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Dem Berufungssenat erschließe sich nicht, weshalb die an 172.000 Kunden gerichtete Ankündigung, sie würden vorbehaltlich eines Widerspruchs nur mehr elektronische Rechnungen erhalten, nicht eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Verwendung eines Formblatts sein solle. Die diesbezüglichen Bestimmungen erfassten auch Situationen, in denen sich ein Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen unterwerfe. Dass dies auch für Formblätter gelte, die neben ausdrücklich als AGB bezeichneten Vertragsbedingungen gelten sollten, liege auf der Hand. Die Beklagte biete den Verbrauchern nicht die in § 100 TKG vorgesehene Wahlmöglichkeit, sondern ein Widerspruchsrecht zur einseitig aufgedrängten Änderung der Abrechnungsmodalität. Da eine elektronische Rechnung nicht vorteilhafter als eine Papierrechnung sei, wäre auch das Verfahren nach § 25 Abs 3 TKG anzuwenden gewesen. Die Urteilsveröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung sei angemessen, weil einerseits eine hohe Zahl von Kunden zu informieren sei, andererseits aber auch das Weiterverbreiten der Ansicht verhindert werden müsse, Telekommunikationsanbieter könnten ihre Abrechnung einseitig auf elektronische Rechnungen umstellen. Die Revision sei zulässig, weil die beanstandeten Klauseln eine Vielzahl von Kunden betroffen hätten.Dem Berufungssenat erschließe sich nicht, weshalb die an 172.000 Kunden gerichtete Ankündigung, sie würden vorbehaltlich eines Widerspruchs nur mehr elektronische Rechnungen erhalten, nicht eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Verwendung eines Formblatts sein solle. Die diesbezüglichen Bestimmungen erfassten auch Situationen, in denen sich ein Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen unterwerfe. Dass dies auch für Formblätter gelte, die neben ausdrücklich als AGB bezeichneten Vertragsbedingungen gelten sollten, liege auf der Hand. Die Beklagte biete den Verbrauchern nicht die in Paragraph 100, TKG vorgesehene Wahlmöglichkeit, sondern ein Widerspruchsrecht zur einseitig aufgedrängten Änderung der Abrechnungsmodalität. Da eine elektronische Rechnung nicht vorteilhafter als eine Papierrechnung sei, wäre auch das Verfahren nach Paragraph 25, Absatz 3, TKG anzuwenden gewesen. Die Urteilsveröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung sei angemessen, weil einerseits eine hohe Zahl von Kunden zu informieren sei, andererseits aber auch das Weiterverbreiten der Ansicht verhindert werden müsse, Telekommunikationsanbieter könnten ihre Abrechnung einseitig auf elektronische Rechnungen umstellen. Die Revision sei zulässig, weil die beanstandeten Klauseln eine Vielzahl von Kunden betroffen hätten.
In ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Revision macht die Beklagte geltend, dass es sich bei den beanstandeten Mitteilungen um keine Änderungen der AGB gehandelt habe. Die Kunden hätten weiterhin eine Wahlmöglichkeit gehabt, weswegen § 100 TKG nicht verletzt worden sei. Die „optionale“ Umstellung sei auch keine benachteiligende Änderung von AGB iSv § 25 Abs 3 TKG gewesen. Die Urteilsveröffentlichung auf den Webseiten der Beklagten hätte zusammen mit einem persönlichen Anschreiben (auf der nächsten Papierrechnung) ausgereicht; die Veröffentlichung in der Kronen Zeitung sei überzogen. geltend, dass es sich bei den beanstandeten Mitteilungen um keine Änderungen der AGB gehandelt habe. Die Kunden hätten weiterhin eine Wahlmöglichkeit gehabt, weswegen Paragraph 100, TKG nicht verletzt worden sei. Die „optionale“ Umstellung sei auch keine benachteiligende Änderung von AGB iSv Paragraph 25, Absatz 3, TKG gewesen. Die Urteilsveröffentlichung auf den Webseiten der Beklagten hätte zusammen mit einem persönlichen Anschreiben (auf der nächsten Papierrechnung) ausgereicht; die Veröffentlichung in der Kronen Zeitung sei überzogen.