Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
I. Zum Rekursrömisch eins. Zum Rekurs
1.1. Bei dem als „Revisionsrekurs“ bezeichneten Rechtsmittel des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Zwischenantrags auf Feststellung handelt es sich in Wahrheit um einen Rekurs, der in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig ist (RIS-Justiz RS0039705). Für die Zulässigkeit eines solchen „Vollrekurses“ kommt es auf die Voraussetzungen des § 528 ZPO nicht an; dieser Rekurs ist vielmehr ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (ausdrücklich zum Zwischenfeststellungsantrag zB SZ 29/2; EvBl 1961/231; ÖBl 1992, 160).1.1. Bei dem als „Revisionsrekurs“ bezeichneten Rechtsmittel des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Zwischenantrags auf Feststellung handelt es sich in Wahrheit um einen Rekurs, der in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig ist (RIS-Justiz RS0039705). Für die Zulässigkeit eines solchen „Vollrekurses“ kommt es auf die Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO nicht an; dieser Rekurs ist vielmehr ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (ausdrücklich zum Zwischenfeststellungsantrag zB SZ 29/2; EvBl 1961/231; ÖBl 1992, 160).
1.2. Entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Rechtsansicht ist der Rekurs auch rechtzeitig. Die Berufungsentscheidung wurde dem Beklagtenvertreter am 25. 9. 2013 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt. Am 21. 10. 2013, sohin binnen offener Revisionsfrist, brachte der Beklagte einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein. Dieser wurde vom Erstgericht abgewiesen; ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien wurde dem Beklagtenvertreter am 17. 4. 2014 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt. Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - eine Ausfertigung Entscheidungen, für die verschieden lange Rechtsmittelfristen gelten, dann kommt - gleichgültig welcher ihrer Teile angefochten wird - immer die längere Rechtsmittelfrist zum Tragen (RIS-Justiz RS0041670; RS0041696; RS0002105). Damit erweisen sich aber die Rechtsmittel des Beklagten als rechtzeitig (vgl RIS-Justiz RS0002105).1.2. Entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Rechtsansicht ist der Rekurs auch rechtzeitig. Die Berufungsentscheidung wurde dem Beklagtenvertreter am 25. 9. 2013 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt. Am 21. 10. 2013, sohin binnen offener Revisionsfrist, brachte der Beklagte einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein. Dieser wurde vom Erstgericht abgewiesen; ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien wurde dem Beklagtenvertreter am 17. 4. 2014 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt. Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - eine Ausfertigung Entscheidungen, für die verschieden lange Rechtsmittelfristen gelten, dann kommt - gleichgültig welcher ihrer Teile angefochten wird - immer die längere Rechtsmittelfrist zum Tragen (RIS-Justiz RS0041670; RS0041696; RS0002105). Damit erweisen sich aber die Rechtsmittel des Beklagten als rechtzeitig vergleiche RIS-Justiz RS0002105).
2.1. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, setzt der Zwischenantrag auf Feststellung Präjudizialität des festzustellenden Rechts bzw Rechtsverhältnisses für den Klagsanspruch oder die eingewendete Gegenforderung voraus (2 Ob 260/58 JBl 1959, 157). Dass für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags Präjudizialität hinsichtlich der Gegenforderung ausreicht, entspricht mittlerweile der herrschenden Rechtsprechung (4 Ob 574/72; RIS-Justiz RS0039660). Die in den Entscheidungen 10 Ob 86/07f und 4 Ob 87/07h als Beleg für die Gegenauffassung angeführten Entscheidungen 2 Ob 260/58 und 7 Ob 37/74 (EvBl 1974/223) lehnen den Zwischenantrag auf Feststellung nur insoweit ab, als sich die Klagsforderung als unbegründet herausstellt und damit über die Gegenforderung gar nicht mehr abzusprechen ist.
2.2. Im vorliegenden Fall wendete der Beklagte eine Gegenforderung ein, die im Wesentlichen aus dem Verlust bringenden Verkauf der in den Jahren 2000 und 2001 angeschafften Infineon-Aktien resultiert. Aus dem Ankauf der Bwin-Aktien macht der Beklagte lediglich Ersatz für die Spesen in Höhe von 1.852,91 EUR geltend. Die weiteren Schäden, die dem Beklagten durch diese Transaktion entstanden seien, könnten noch nicht beziffert werden, weil er die Aktien noch halte.
2.3. Damit stellt aber - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - die Frage der Haftung der klagenden Partei für diese Schäden weder eine Vorfrage für die Entscheidung über das Klagebegehren noch für jene über die aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen des Beklagten dar. Entgegen den Ausführungen im Rekurs hängt der vom Beklagten mit Gegenforderung geltend gemachte Anspruch in Höhe von 165.000 EUR gerade nicht von der Haftung der klagenden Partei für Schäden aus dem Ankauf von 1.650 Stück Bwin-Aktien im Mai 2006 ab.
2.4. Die Entscheidung 9 ObA 51/92 betraf einen Zwischenfeststellungsantrag, mit dem die klagende Partei begehrte, dass die Lohnansprüche des Beklagten gegen die Klägerin nur eine bestimmte Höhe erreichten. Von dieser Frage hing ab, ob und in welcher Höhe die Gegenforderung des Beklagten zu Recht bestand. Aus diesem Grund bejahte der Oberste Gerichtshof die Präjudizialität. Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor.
2.5. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung kommt ein Feststellungsbegehren nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder Naturalrestitution (10 Ob 11/07a; 8 Ob 39/12m) möglich wäre (6 Ob 103/08b; 8 Ob 129/10v; 6 Ob 28/12d ua). Durch die Notwendigkeit, ein Leistungsbegehren im aufgezeigten Sinne zu erheben, wird die Möglichkeit des Anlegers, auf dem Rücken der beklagten Partei zu spekulieren, verhindert (6 Ob 28/12d).
2.6. Jedenfalls ist Voraussetzung, dass die Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist (vgl 8 Ob 39/12m). Diese Voraussetzung hat die beklagte Partei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, ist doch nicht erkennbar, wieso hinsichtlich der Bwin-Aktien noch keine Leistungsklage möglich oder zumutbar sein sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall das Feststellungsbegehren nicht von der klagenden Partei, sondern von der beklagten Partei im Wege eines Zwischenfeststellungsantrags erhoben wird. Eine Aufrechnung mit einem Begehren auf Naturalrestitution kommt nämlich ohnehin nicht in Betracht, sodass das Feststellungsbegehren auch nicht die Grundlage für die Erhebung einer weitergehenden Gegenforderung bilden könnte. Damit ergibt sich aus der Beklagtenstellung aber kein Grund für eine gegenüber Klagen abweichende Beurteilung des Feststellungsinteresses.2.6. Jedenfalls ist Voraussetzung, dass die Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist vergleiche 8 Ob 39/12m). Diese Voraussetzung hat die beklagte Partei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, ist doch nicht erkennbar, wieso hinsichtlich der Bwin-Aktien noch keine Leistungsklage möglich oder zumutbar sein sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall das Feststellungsbegehren nicht von der klagenden Partei, sondern von der beklagten Partei im Wege eines Zwischenfeststellungsantrags erhoben wird. Eine Aufrechnung mit einem Begehren auf Naturalrestitution kommt nämlich ohnehin nicht in Betracht, sodass das Feststellungsbegehren auch nicht die Grundlage für die Erhebung einer weitergehenden Gegenforderung bilden könnte. Damit ergibt sich aus der Beklagtenstellung aber kein Grund für eine gegenüber Klagen abweichende Beurteilung des Feststellungsinteresses.
2.7. Damit sind aber die Voraussetzungen des § 236 ZPO nicht erfüllt, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.2.7. Damit sind aber die Voraussetzungen des Paragraph 236, ZPO nicht erfüllt, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
II. Zur Revisionrömisch zwei. Zur Revision
3.1. Für den Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0111165, RS0108074). Nach ständiger Rechtsprechung ist an die Sorgfalt, die eine Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0026135
). Die Informationserteilung muss dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen (RIS-Justiz RS0123046).
3.2. Die konkrete Ausgestaltung der den Anlageberater treffenden Beratungspflichten hängt freilich von den Umständen des Einzelfalls ab, die einerseits in der Person des Kunden (zB Risikobereitschaft, Renditeerwartung) und andererseits im Anlageprodukt liegen; eine erhebliche Rechtsfrage wird dabei nur dann aufgeworfen, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt (RIS-Justiz RS0029601 [T9, T17]; RS0111165 [T3, T7]; RS0108074 [T13]). Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde ist, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten (RIS-Justiz RS0029601 [T18];
RS0026135
[T12]). Jedenfalls sind die Bank oder andere Berater nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden (RIS-Justiz RS0120999; RS0027769 [T3]; RS0119752 [T4]). Einer strengeren Beurteilung unterliegt die Beratung bei kreditfinanzierten Wertpapiergeschäften (RIS-Justiz
RS0026135 [T15]).
4.1. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.
4.2. Entgegen den Revisionsausführungen ließ sich der Beklagte nicht von einem Mitarbeiter der klagenden Partei zum Kauf von Aktien anstatt eines Sparbuchs überreden, sondern wandte sich vielmehr von sich aus gerade deshalb an die klagende Partei, weil er einen größeren Geldbetrag gewinnbringend veranlagen wollte und ihm die Sparbuchzinsen zu niedrig waren. Im Jahr 2000 investierte der Beklagte aus diesem Grund in den S-Japan-Stock. Als er die klagende Partei das nächstes Mal kontaktierte, hatte er sich selbst näher mit dem Thema Aktien beschäftigt. Zuvor hatte er bereits in den Jahren 1985 bis 1994 Erfahrungen mit Aktien gemacht. Bei der Erstellung des Kundenprofils im Jahr 2000 gab er an, „hohe Risken“ in Kauf zu nehmen, hohe Ertragschancen nützen und vorwiegend in Aktien investieren zu wollen. Zudem wurde ihm das Merkblatt „Allgemeine Risiken von Wertpapiergeschäften“ ausgefolgt. Der Beklagte verfügte auch über entsprechendes Kapital und mehrere Liegenschaften.
4.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kaufte der Beklagte am 19. 12. 2000 200 Stück Infineon-Aktien, am 4. 1. 2001 weitere 400 Stück, am 2. 3. 2001 600 Stück, am 20. 6. 2001 unter Verwendung eines Yen-Kredits 5.000 Stück und am 18. 9. 2001 weitere 500 Stück sowie am 28. 3. 2003 - wiederum fremdfinanziert (diesmal mit einem Frankenkredit) - 10.500 Stück.
4.4. Vor der dritten Order von Infineon-Aktien am 2. 3. 2001 teilte ein Mitarbeiter der klagenden Partei dem Beklagten zwar seine persönliche Meinung über die zu erwartende positive Entwicklung von Infineon mit, zeigte aber auch verschiedene Möglichkeiten der weiteren Vorgangsweise auf, die von Halten der Aktien über Verkauf bis zu einem Nachkauf mit einem nun günstigeren Kurs reichten. Vor allem wurde dem Beklagten geraten, zur Streuung des Risikos auch andere Aktien zu kaufen. Dieser Rat wurde vom Beklagten nicht befolgt, der stattdessen wiederum ausschließlich Infineon-Aktien kaufte.
4.5. Allerdings war auch hier dem Beklagten die grundsätzliche Gefahr bekannt, dass der Kauf von Aktien-Verluste mit sich bringen konnte bis hin zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals im Fall einer Insolvenz der Aktiengesellschaft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Eigen- oder Fremdkapital handelt. Ebenso musste dem Beklagten als Unternehmer klar sein, dass er den Kredit unabhängig von der Kursentwicklung zurückzahlen würde müssen.
4.6. Selbst wenn man eine Sorgfaltswidrigkeit von Mitarbeitern der klagenden Partei annähme, würde eine Haftung der klagenden Partei an der fehlenden Kausalität scheitern. Die Vorinstanzen stellten nämlich nicht fest, dass der Beklagte bei entsprechenden Hinweis auf das Risiko die Infineon-Aktien am 20. 6. 2001 nicht gekauft hätte.
4.7. Aus den vom Beklagten in der Revision zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist für seinen Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. Diese Entscheidungen betreffen gänzlich anders gelagerte Sachverhalte, nämlich durchwegs Fälle, in denen die Anlageberater hoch spekulative Finanzprodukte wie MEL-Zertifikate oder die stille Beteiligung an einem Unternehmen als sichere Anlageformen darstellten, indem sie diese als „mündelsicher“, „einem Sparbuch vergleichbar“ bezeichneten oder davon sprachen, diese böten „gleiche Sicherheit“ wie bisherige konservative Veranlagungen, oder behaupteten, dass „Ersparnisse jederzeit wieder herausgenommen“ werden könnten. Zudem betrafen diese Entscheidungen zumeist unerfahrene Kunden. Dem gegenüber ist der vorliegende Sachverhalt ganz anders gelagert.
4.8. Die vom Beklagten in der Revision vertretene Auffassung, ein Anlageberater dürfe sich „keinesfalls“ darauf verlassen, dass sein Kunde über die Risken von Aktieninvestments Bescheid wisse, entspricht nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
5. Der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf zu verweisen, dass der Beklagte, wenn er am 18. 6. 2004 die ihm von der klagenden Partei aufgezeigte Möglichkeit genutzt hätte, die Infineon-Aktien verkaufen und damit die von der Klägerin gewährten Kredite abdecken hätte können.
6. Zusammenfassend bringt der Beklagte sohin keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.6. Zusammenfassend bringt der Beklagte sohin keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.