1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten oder „schwerst“ Verletzten für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert Schmerzengeld, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (vgl RIS-Justiz RS0031111). Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen (RIS-Justiz RS0116865
).1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten oder „schwerst“ Verletzten für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert Schmerzengeld, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind vergleiche RIS-Justiz RS0031111). Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen (RIS-Justiz
RS0116865).
2. Die Rechtsprechung stellt im Hinblick auf die Zuerkennung von Schockschäden nur auf „schwerste“ Verletzungen ab, also solche, bei denen die Nachricht auf den nahen Angehörigen typischerweise ähnlich wie eine Todesnachricht wirkt. Das wird in der Regel nur auf Verletzungen von solcher Schwere zutreffen, bei der für das Unfallopfer entweder eine akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. Andere schwere Verletzungen, die nicht einem Pflegefall gleichkommen, werden in der Regel nicht als haftungsbegründend anerkannt (vgl 2 Ob 136/11f [dazu die Glosse von Karner in ZVR 2012, 373, der sich gegen die Verabsolutierung der Haftungsgrenze ausspricht]; 2 Ob 53/05s).2. Die Rechtsprechung stellt im Hinblick auf die Zuerkennung von Schockschäden nur auf „schwerste“ Verletzungen ab, also solche, bei denen die Nachricht auf den nahen Angehörigen typischerweise ähnlich wie eine Todesnachricht wirkt. Das wird in der Regel nur auf Verletzungen von solcher Schwere zutreffen, bei der für das Unfallopfer entweder eine akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. Andere schwere Verletzungen, die nicht einem Pflegefall gleichkommen, werden in der Regel nicht als haftungsbegründend anerkannt vergleiche 2 Ob 136/11f [dazu die Glosse von Karner in ZVR 2012, 373, der sich gegen die Verabsolutierung der Haftungsgrenze ausspricht]; 2 Ob 53/05s).
Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem der Entscheidung 2 Ob 136/11f zu vergleichen. Dort wurde die psychische Beeinträchtigung durch die Unfallsnachricht ausgelöst (vgl auch 2 Ob 72/13x).Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem der Entscheidung 2 Ob 136/11f zu vergleichen. Dort wurde die psychische Beeinträchtigung durch die Unfallsnachricht ausgelöst vergleiche auch 2 Ob 72/13x).
3. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen noch keinen Arzt konsultiert; sie hat daher selbst ihren Zustand nicht für behandlungsbedürftig gehalten; sie beschreibt kein konkretes akutes Krankheitsbild, sondern nur ihre Angst vor künftigen psychischen Folgen. Allein die Verwendung des Wortes „Krankheitswert“ reicht für die Behauptung einer aktuellen psychischen Beeinträchtigung nicht aus. Die Verneinung eines Schadenersatzanspruchs der Klägerin durch die Vorinstanzen war daher auch aus diesem Grund vertretbar. Eine Abgeltung bereits für die zweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreude würde ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten.
4. Die Revision der Klägerin ist daher in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.4. Die Revision der Klägerin ist daher in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.5. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.