Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und teilweise auch berechtigt, weil dem Berufungsgericht nach Auffassung des erkennenden Senats ein grober Beurteilungsfehler bei der Gewichtung von Verschulden und Mitverschulden unterlaufen ist.
Soweit der Revisionswerber ein amtshaftungsbegründendes Verhalten darin sehen will, dass die Beklagte im Rahmen der Hoheitsverwaltung von der Verordnung einer (zeitweiligen) Geschwindigkeits-beschränkung rechtswidrig Abstand genommen habe, übersieht er offenbar, dass auch Amtshaftung ein Verschulden der Organe der zuständigen Behörde voraussetzt (§ 1 Abs 1 AHG). Voraussetzung für einen Verschuldensvorwurf wäre zumindest die Kenntnis der Behördenorgane von gefahrenerhöhenden Maßnahmen des Straßenerhalters.
Hier hat die beklagte Partei bereits im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten vorgebracht, dass dem Straßenerhalter die vorgenommenen Baumaßnahmen bekannt gewesen seien, aber keine Meldung an die zuständige Behörde erstattet worden sei. Eine Kenntnis von Organen der Hoheitsverwaltung wurde auch nicht festgestellt. Auch der Revisionswerber weist in seiner Revision lediglich darauf hin, dass von einem vorangegangenen Unfall - und damit von einer Gefahrensituation - die Straßenmeisterei Kenntnis gehabt habe. Diese ist aber als Verwaltungseinheit des Straßenerhalters der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen und nicht der Hoheitsverwaltung. Auch die Verletzung von Verpflichtungen nach § 98 Abs 4 StVO durch Mitarbeiter der Straßenmeisterei kann keinen Amtshaftungsanspruch begründen (RIS-Justiz RS0023174).
Auf den Rechtsgrund der Amtshaftung kann sich der Kläger daher nicht berufen.
Das Berufungsgericht hat - von der beklagten Partei unbekämpft - eine Haftung nach § 1319a ABGB wegen groben Verschuldens der Organe der Straßenverwaltung angenommen, die es unterlassen hatten, an geeigneter Stelle durch Gefahrenzeichen auf die gefährlichen Straßenverhältnisse aufmerksam zu machen. Dass den beteiligten Mitarbeitern die besondere Unfallgefahr - insbesondere für einspurige Verkehrs-teilnehmer - durchaus bewusst war, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass entsprechende Gefahrenschilder zwar aufgestellt wurden, unverständlicherweise aber erst nach der späteren Unfallstelle (in Fahrtrichtung des Klägers). Da feststeht, dass der Rollsplitt im gesamten (über mehrere Kilometer reichenden) Arbeitsbereich erst Ende Juli beseitigt wurde, wäre es selbstverständlich geboten gewesen, im gesamten Arbeitsbereich vor den Gefahren durch Rollsplitt zu warnen. Dies musste insbesondere für den Bereich der späteren Unfallstelle gelten, sind doch die Vorinstanzen übereinstimmend von der auch im Revisionsverfahren unbestrittenen Tatsache ausgegangen, dass es dort bereits vorher zu einem Motorradunfall gekommen war, mag dieser auch - wie die Revisionsgegnerin formuliert - nicht „amtsbekannt“ gewesen sein. Die beklagte Partei hat die Gefährdungssituation durchaus erkannt und auch nicht geleugnet, sich im erstinstanzlichen Verfahren aber in erster Linie damit zu rechtfertigen versucht, es sei ohnehin vor der späteren Unfallstelle ein entsprechendes Warnzeichen aufgestellt worden. Diese Behauptung hat sich allerdings als unrichtig erwiesen, womit an einem ganz erheblichen Verschulden der Organe der Straßenverwaltung kein Zweifel bestehen kann, die nicht einmal einen bereits erfolgten Motorradunfall zum Anlass dafür genommen haben, für ausreichende Warnungen der Verkehrsteilnehmer in der noch bis zur Beendigung der Arbeiten (und zur Beseitigung des Rollsplitts) verbleibenden Zeit zu sorgen.
Demgegenüber fällt das Fehlverhalten des Klägers weitaus weniger ins Gewicht, der aufgrund der fehlenden Gefahrenzeichen auch darüber im Unklaren gelassen worden war, ob auch im weiteren Straßenverlauf mit Beeinträchtigung durch Rollsplitt gerechnet werden muss, den er in Annäherung an die Unfallstelle immer wieder wahrnehmen musste. Er konnte daher auch - anders als die Organe der Straßenmeisterei, die Kenntnis über den gesamten Straßenverlauf einschließlich der mit Rollsplitt versehenen Stellen hatten - den jeweiligen Gefährdungsgrad in den einzelnen Streckenabschnitten nicht einschätzen. Auch wenn er nicht darauf vertrauen durfte, dass das Einhalten einer Geschwindigkeit von 85 km/h durchgehend gefahrlos sein würde, liegt ein verhältnismäßig nur geringes Mitverschulden vor, hat er doch die Geschwindigkeit, die einen Unfall vermieden hätte (70 km/h), um nur 15 km/h überschritten.
In Abwägung der unterschiedlichen Grade der Sorglosigkeit auf Schädiger- und Geschädigtenseite erscheint dem erkennenden Senat eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zugunsten des Klägers angemessen (§ 1304 ABGB).
Die bei der Ermittlung des dem Kläger zustehenden Schadenersatzes rechnerisch zu berücksichtigenden Schadensbeträge sind überwiegend nicht strittig. Einziger Gegenstand des Revisionsverfahrens ist in diesem Zusammenhang die Festsetzung der Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB, bei der dem Gericht erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt, zumal das Gesetz darauf abstellt, inwieweit das bessere Fortkommen des Verletzten durch die erlittene Verunstaltung „verhindert“ werden kann. Das Berufungsgericht hat die psychische Beeinträchtigung des Klägers durch das beim Unfall erlittene „Narbensystem“ im Beinbereich durch Zuerkennung eines entsprechenden Schmerzensgeldes abgegolten und die Verunstaltungsentschädigung mit 1.000 EUR ausgemessen, da durch Narben in den unteren Extremitäten nur eine ganz geringe Beeinträchtigung des besseren Fortkommens gegeben sei. Eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre, ist darin nicht zu sehen.
Der Ausspruch im Kostenpunkt ist in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz zu fällen (RIS-Justiz RS0124588), weil die Vorinstanzen trotz Vorliegens der Voraussetzungen von der Möglichkeit des „allgemeinen Kostenvorbehalts“ nach § 52 Abs 1 und 2 ZPO keinen Gebrauch gemacht haben.