Der Rekurs ist zulässig und zufolge Entscheidungsreife berechtigt.
Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass die im Sondervertrag enthaltene Klausel 15. lit g. rechtswidrig sei, weil sie gegen § 879 ABGB, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Altersdiskriminierungsverbot verstoße. Die Kürzung des Ruhegenusses von Beamten wegen eines Erwerbseinkommens neben der Alterspension sei verfassungswidrig. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob ihr Ruhegenuss gekürzt oder in den Aktivbezug eingerechnet werde.Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass die im Sondervertrag enthaltene Klausel 15. Litera g, rechtswidrig sei, weil sie gegen Paragraph 879, ABGB, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Altersdiskriminierungsverbot verstoße. Die Kürzung des Ruhegenusses von Beamten wegen eines Erwerbseinkommens neben der Alterspension sei verfassungswidrig. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob ihr Ruhegenuss gekürzt oder in den Aktivbezug eingerechnet werde.
Folgendes war zu erwägen:
1. § 14 Abs 4 Hochschulgesetz 2005 lautet:1. Paragraph 14, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 lautet:
(4) Die Vizerektoren bzw die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. … Wird eine Person zum Vizerektor bzw zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.
Beurlaubung bedeutet hier den Entfall der Dienstverpflichtung aus dem Beamtendienstverhältnis, weshalb auch der Anspruch auf Bezüge entfallen soll. Für die vorliegende Frage der Kürzung von Sonderentgelt wegen eines Ruhegeldbezugs ist daraus jedoch nichts zu gewinnen, weil sie sich weder nach dem Wortlaut oder der Systematik noch mit einem entsprechenden Willen des Gesetzgebers dieser Bestimmung (s RV 1167 BlgNR XXII. GP 14) beantworten lässt.Beurlaubung bedeutet hier den Entfall der Dienstverpflichtung aus dem Beamtendienstverhältnis, weshalb auch der Anspruch auf Bezüge entfallen soll. Für die vorliegende Frage der Kürzung von Sonderentgelt wegen eines Ruhegeldbezugs ist daraus jedoch nichts zu gewinnen, weil sie sich weder nach dem Wortlaut oder der Systematik noch mit einem entsprechenden Willen des Gesetzgebers dieser Bestimmung (s Regierungsvorlage 1167 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 14) beantworten lässt.
2. Soweit § 36 VBG für Vertragsbedienstete in Ausnahmefällen den Abschluss von Sonderverträgen erlaubt, ist es ständige Rechtsprechung, dass Ausnahmefälle im Sinne dieser Bestimmung nur dann anzunehmen sind, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiteres eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen, wobei auch eine gegenüber dem VBG ungünstigere Regelung nicht ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0081680 [T5, T6, T13]). Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über „Sonderverträge“ außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten (RIS-Justiz RS0081680 [T14]; RS0008975
).2. Soweit Paragraph 36, VBG für Vertragsbedienstete in Ausnahmefällen den Abschluss von Sonderverträgen erlaubt, ist es ständige Rechtsprechung, dass Ausnahmefälle im Sinne dieser Bestimmung nur dann anzunehmen sind, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiteres eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen, wobei auch eine gegenüber dem VBG ungünstigere Regelung nicht ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0081680 [T5, T6, T13]). Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über „Sonderverträge“ außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten (RIS-Justiz RS0081680 [T14];
RS0008975).
3. Bereits in der Entscheidung 4 Ob 49/83 war ein Fall zu beurteilen, in dem mit einem in den Ruhestand versetzten Amtsarzt für dessen Weiterverwendung ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, der als Entlohnung die Differenz zwischen dem letzten Aktivbezug und dem Bruttopensionsbezug vorsah. Unter Bezugnahme auf die genannten Grundsätze wurde jene Beklagte verpflichtet, dem Amtsarzt das ihm nach dem VBG zustehende Entgelt ohne jede Bedachtnahme auf den ihm zustehenden Ruhegenuss auszuzahlen, weil dieser dem Kläger ausschließlich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gebühre und in keinem Zusammenhang mit dem nach der Ruhestandsversetzung vereinbarten, rechtlich völlig selbständigen privatrechtlichen Dienstverhältnis beruhe.
4. Dieser Bewertung des Ruhegenusses entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs. Nach ihr kommt Ruhebezügen von Beamten nicht der Charakter von Versorgungsleistungen zu. Vielmehr handelt es sich um öffentlich-rechtliches Entgelt, insbesondere zur nachträglichen Abgeltung von Dienstleistungen, die der Beamte während des aktiven Dienstverhältnisses erbracht hat (VfGH G 67/05 mwN und mit Verweis auf VfSlg 3389/1958: „Ruhestandbezüge sind keine Versorgungsgenüsse, sondern ein Entgelt. Eine Doppelversorgung läge nur dann vor, wenn ... die Ruhegenüsse … Versorgungsbezüge wären.“). Davon ausgehend wurde die gesetzliche Kürzung von Ruhegenüssen aufgrund eines Erwerbseinkommens für gleichheitswidrig erkannt (VfGH G 67/05; s auch G 236/88; G 33/89 ua). Hervorzuheben ist damit, dass das Ruhegeld einem Beamten sohin als Entgelt für bereits geleistete Dienste zusteht.
5. All diese Erwägungen müssen auch im vorliegenden Fall zum Tragen kommen. Dass hier - anders als in der Entscheidung 4 Ob 49/93 - keine Bewertung des Arbeitsplatzes der Beklagten zur Beurteilung ihrer Einstufung nach dem VBG vorliegt, kann dabei nicht schaden. Zwar stellt die Einstufung der Beklagten zweifelsfrei keinen Normalfall dar, der ohne weiteres eine Zuordnung in eine zwingende Entlohnungsnorm des VBG erlauben würde. Angesichts des Zwecks des § 36 VBG, vertraglich gerade solchen Fällen gerecht zu werden, in denen die Bestimmungen des VBG den besonderen Umständen des Falls nicht entsprechen würden, war eine Festsetzung des Entgelts mittels Sondervertrag im Sinne der unter Punkt 2. dargelegten Rechtsprechung daher grundsätzlich möglich. Da diese Rechtsprechung im Interesse des Dienstnehmers, wie aufgezeigt, aber eine strenge Auslegung erfordert, kann eine Entgeltgestaltung für eine Funktion wie jene der Beklagten, mit der infolge der Kürzung um den Ruhegeldbezug nicht einmal annäherungsweise selbst die niedrigsten Entlohnungen des VBG, allenfalls in Verbindung mit dem BDG 1979 (vgl § 65 Abs 4 VBG) erreicht werden, nicht in Betracht kommen. Zurecht macht die Beklagte daher die Unwirksamkeit der Klausel 15. g. geltend.5. All diese Erwägungen müssen auch im vorliegenden Fall zum Tragen kommen. Dass hier - anders als in der Entscheidung 4 Ob 49/93 - keine Bewertung des Arbeitsplatzes der Beklagten zur Beurteilung ihrer Einstufung nach dem VBG vorliegt, kann dabei nicht schaden. Zwar stellt die Einstufung der Beklagten zweifelsfrei keinen Normalfall dar, der ohne weiteres eine Zuordnung in eine zwingende Entlohnungsnorm des VBG erlauben würde. Angesichts des Zwecks des Paragraph 36, VBG, vertraglich gerade solchen Fällen gerecht zu werden, in denen die Bestimmungen des VBG den besonderen Umständen des Falls nicht entsprechen würden, war eine Festsetzung des Entgelts mittels Sondervertrag im Sinne der unter Punkt 2. dargelegten Rechtsprechung daher grundsätzlich möglich. Da diese Rechtsprechung im Interesse des Dienstnehmers, wie aufgezeigt, aber eine strenge Auslegung erfordert, kann eine Entgeltgestaltung für eine Funktion wie jene der Beklagten, mit der infolge der Kürzung um den Ruhegeldbezug nicht einmal annäherungsweise selbst die niedrigsten Entlohnungen des VBG, allenfalls in Verbindung mit dem BDG 1979 vergleiche Paragraph 65, Absatz 4, VBG) erreicht werden, nicht in Betracht kommen. Zurecht macht die Beklagte daher die Unwirksamkeit der Klausel 15. g. geltend.
6. Soweit sich die Klägerin zur Rechtfertigung der Klausel darauf beruft, dass es sonst zu öffentlich und politisch unerwünschten „Doppelbezügen“ käme, ist ihr nicht zu folgen. Mit dem Sonderentgelt sollen die Leistungen der Beklagten aus ihrer Tätigkeit als Vizerektorin abgegolten werden, während der Ruhegeldbezug der Abgeltung ihrer bereits als Beamtin erbrachten Leistungen dient. Worin hier ein verpöntes Ergebnis liegen könnte, ist nicht ersichtlich.
Auch ein Verweis auf das BVG über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997 idgF, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, weil dieses Gesetz für Funktionäre sehr wohl den Bezug von (höchstens) zwei Bezügen oder Ruhebezügen von der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern erlaubt (§ 4 Abs 1 BezBegrBVG) und nur eine Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges dergestalt vorsieht, dass insgesamt ein bestimmter Prozentsatz des Ausgangsbetrags von 7.418,62 EUR nicht überschritten wird (§ 5 iVm § 1 BezBegrBVG). Selbst bei Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Beklagte würde ihr Entgelt diesen Betrag nicht erreichen.Auch ein Verweis auf das BVG über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997, idgF, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, weil dieses Gesetz für Funktionäre sehr wohl den Bezug von (höchstens) zwei Bezügen oder Ruhebezügen von der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern erlaubt (Paragraph 4, Absatz eins, BezBegrBVG) und nur eine Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges dergestalt vorsieht, dass insgesamt ein bestimmter Prozentsatz des Ausgangsbetrags von 7.418,62 EUR nicht überschritten wird (Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph eins, BezBegrBVG). Selbst bei Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Beklagte würde ihr Entgelt diesen Betrag nicht erreichen.
7. Auf das weitere Vorbringen der Beklagten, dass die Klausel auch einen Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot darstelle, zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung führe und dass sie den Bezug des Sonderentgelts mangels Kenntnis seiner künftigen Höhe gutgläubig verbraucht habe, muss nicht mehr eingegangen werden.
8. Im Ergebnis ist dem Rekurs daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern (§ 519 Abs 2 Satz 3 ZPO).8. Im Ergebnis ist dem Rekurs daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern (Paragraph 519, Absatz 2, Satz 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.