1. Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Berufungsgericht entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach kein Abrechnungszeitraum vereinbart worden sei, seiner Entscheidung ohne Änderung der Tatsachengrundlage einen Abrechnungszeitraum von einem Kalendermonat zugrunde gelegt habe. Damit missversteht er aber das Berufungsgericht, das mit seiner diesbezüglichen Ausführung (Berufungsurteil S 11 f) offenkundig nur zum Ausdruck bringen wollte, dass die Überstunden des Klägers mangels einer anderen Vereinbarung einer monatlichen Abrechnung unterliegen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird damit nicht begründet.
In diesem Zusammenhang ist aus dem Umstand, dass § 7 Abs 5 des Kollektivvertrags den Auszahlungszeitpunkt (Fälligkeit) der Überstundenentlohnung regelt und § 7 Abs 6 des Kollektivvertrags auf den Abrechnungszeitraum Bezug nimmt, für den Kläger nichts zu gewinnen. Denn das Berufungsgericht hat den Beginn der dreimonatigen Verfallsfrist ohnedies erst mit dem Ende des der Leistung darauf folgenden Monats und nicht schon mit dem Ende desjenigen Monats, in dem die Leistungen erbracht wurden, angenommen.In diesem Zusammenhang ist aus dem Umstand, dass Paragraph 7, Absatz 5, des Kollektivvertrags den Auszahlungszeitpunkt (Fälligkeit) der Überstundenentlohnung regelt und Paragraph 7, Absatz 6, des Kollektivvertrags auf den Abrechnungszeitraum Bezug nimmt, für den Kläger nichts zu gewinnen. Denn das Berufungsgericht hat den Beginn der dreimonatigen Verfallsfrist ohnedies erst mit dem Ende des der Leistung darauf folgenden Monats und nicht schon mit dem Ende desjenigen Monats, in dem die Leistungen erbracht wurden, angenommen.
2. Dass das Führen eines auch noch so genauen Zeiterfassungssystems des Dienstgebers der Geltendmachung von Überstunden durch den Dienstnehmer nicht gleichzuhalten ist, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Zudem wurde im Dienstvertrag des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aufzeichnungen durch das Zeiterfassungssystem in den Niederlassungen der Beklagten lediglich der Anwesenheitskontrolle dienen und nicht zur Überstundenerfassung verwendet werden. Diesbezüglich liegt im Einwand der Beklagten des Verfalls der Überstunden auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, weil sich generell erst aus der Geltendmachung der Überstunden durch den Dienstnehmer ergibt, ob und welche Ansprüche er begehrt. Das Berufungsgericht hat auch die daraus resultierende Anforderung einer spezifizierten Geltendmachung (vgl RIS-Justiz RS0064908; 9 ObA 141/00a) richtig dargestellt und es in vertretbarer Weise als unzureichend erachtet, wenn der Kläger zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt lediglich erwähnte, dass „seine Überstunden“ bislang nicht bezahlt worden seien. Dass in all dem eine im Sinn der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0016688
) übermäßige Erschwerung der Geltendmachung von Überstunden läge, ist nicht ersichtlich.2. Dass das Führen eines auch noch so genauen Zeiterfassungssystems des Dienstgebers der Geltendmachung von Überstunden durch den Dienstnehmer nicht gleichzuhalten ist, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Zudem wurde im Dienstvertrag des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aufzeichnungen durch das Zeiterfassungssystem in den Niederlassungen der Beklagten lediglich der Anwesenheitskontrolle dienen und nicht zur Überstundenerfassung verwendet werden. Diesbezüglich liegt im Einwand der Beklagten des Verfalls der Überstunden auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, weil sich generell erst aus der Geltendmachung der Überstunden durch den Dienstnehmer ergibt, ob und welche Ansprüche er begehrt. Das Berufungsgericht hat auch die daraus resultierende Anforderung einer spezifizierten Geltendmachung vergleiche RIS-Justiz RS0064908; 9 ObA 141/00a) richtig dargestellt und es in vertretbarer Weise als unzureichend erachtet, wenn der Kläger zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt lediglich erwähnte, dass „seine Überstunden“ bislang nicht bezahlt worden seien. Dass in all dem eine im Sinn der Rechtsprechung (RIS-Justiz
RS0016688) übermäßige Erschwerung der Geltendmachung von Überstunden läge, ist nicht ersichtlich.
3. Richtig ist, dass eine Geltendmachung von Überstunden zum Ausschluss des Verfalls nicht mehr erforderlich ist, wenn die Überstunden bereits Bestandteil der Lohnabrechnung durch den Dienstgeber waren (s RIS-Justiz RS0034435), weil der Dienstgeber die Überstunden dadurch für gewöhnlich - untechnisch gesprochen - bereits „anerkannt“ hat. Darauf kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil seine Überstunden gerade nicht in den Lohnabrechnungen der Beklagten berücksichtigt wurden.
4. Nach Ansicht des Klägers müsse es im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Überstunden zu Lasten der Beklagten gehen, dass nicht feststellbar war, wann er zum ersten Mal die Abgeltung gefordert hatte. Da der Kläger in erster Instanz jedoch ausdrücklich erklärte, nicht vorzubringen, bei der Lohnverrechnung jemals Überstunden geltend gemacht zu haben (AS 59), weswegen auch eine Zeugeneinvernahme unterblieb (AS 67), ist die entsprechende Feststellung überschießend und damit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0037972 [T14]).
5. Da der Kläger insgesamt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist die Revision zurückzuweisen.5. Da der Kläger insgesamt keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist die Revision zurückzuweisen.