1. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ausschlaggebend ist, ob der Pensionswerber ursprünglich arbeitsfähig gewesen ist, seine Arbeitsfähigkeit aber durch eine nach dem Eintritt in das Erwerbsleben eingetretene Verschlechterung „herabgesunken“ ist. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann somit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit führen (vgl grundlegend 10 ObS 44/87, SSV-NF 1/33; RIS-Justiz RS0085107).1. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ausschlaggebend ist, ob der Pensionswerber ursprünglich arbeitsfähig gewesen ist, seine Arbeitsfähigkeit aber durch eine nach dem Eintritt in das Erwerbsleben eingetretene Verschlechterung „herabgesunken“ ist. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann somit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit führen vergleiche grundlegend 10 ObS 44/87, SSV-NF 1/33; RIS-Justiz RS0085107).
1.1 Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezweckt also den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit. Der Versicherungsfall kann nur dann eintreten, wenn während der versicherten Tätigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Ausgehend davon verneinte die Rechtsprechung einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn eine Person schon ursprünglich bei Eintritt in das Erwerbsleben in Wirklichkeit gar nicht in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben (10 ObS 141/01k ua). Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (10 ObS 165/09a, SSV-NF 23/87; 10 ObS 141/01k ua; idS auch Pfeil, Systemfragen der geminderten Arbeitsfähigkeit, DRdA 2013, 363 [369], der allerdings die Ansicht vertritt, dass von vornherein arbeitsunfähige Personen nicht den gleichen Beitragspflichten unterworfen werden dürfen wie andere Versicherte). Die Argumentation des Klägers, eine Diskriminierung behinderter Personen ergebe sich schon allein daraus, dass der Versicherungsfall der Invalidität nur beim späteren Herabsinken einer ursprünglichen Arbeitsfähigkeit des Versicherten vorliege, ist daher nicht berechtigt.
2. Es wurde von Behindertenverbänden und der Volksanwaltschaft Kritik geübt, dass bei von vornherein arbeitsunfähigen Menschen trotz der Entgegennahme von Pensionsbeiträgen durch die Pensionsversicherung niemals ein Anspruch auf eine Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit entstehen konnte, sondern nur - bei Erfüllung der längeren Wartezeit - ein Anspruch auf Alterspension. Es wurde daher mit dem 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145, mit Geltungsbeginn 1. 1. 2004 § 255 Abs 7 in das ASVG eingefügt, wonach ein Versicherter auch dann als invalid iSd § 255 Abs 1-4 ASVG gilt, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme eine die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat. Der Gesetzgeber wollte damit auch originär arbeitsunfähigen Menschen den Erwerb eines Anspruchs aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass sie dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ermöglichen. Damit sollte für Behinderte ein Anreiz geschaffen werden, sich in den regulären Arbeitsmarkt aktiv zu integrieren und auf diese Weise einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erwerben (vgl ErläutRV 310 BlgNR 22. GP 18).2. Es wurde von Behindertenverbänden und der Volksanwaltschaft Kritik geübt, dass bei von vornherein arbeitsunfähigen Menschen trotz der Entgegennahme von Pensionsbeiträgen durch die Pensionsversicherung niemals ein Anspruch auf eine Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit entstehen konnte, sondern nur - bei Erfüllung der längeren Wartezeit - ein Anspruch auf Alterspension. Es wurde daher mit dem 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145, mit Geltungsbeginn 1. 1. 2004 Paragraph 255, Absatz 7, in das ASVG eingefügt, wonach ein Versicherter auch dann als invalid iSd Paragraph 255, Absatz eins -, 4, ASVG gilt, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme eine die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat. Der Gesetzgeber wollte damit auch originär arbeitsunfähigen Menschen den Erwerb eines Anspruchs aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass sie dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ermöglichen. Damit sollte für Behinderte ein Anreiz geschaffen werden, sich in den regulären Arbeitsmarkt aktiv zu integrieren und auf diese Weise einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erwerben vergleiche ErläutRV 310 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 18, ).
3. Eine Einordnung der Bestimmung des § 255 Abs 7 ASVG in das System der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit lässt sich jedoch nicht ganz schlüssig vornehmen, weil wesentliche Unterschiede zwischen diesen Pensionsleistungen bestehen. So setzt der Tatbestand des § 255 Abs 7 ASVG nach dem Gesetzestext und auch nach der ständigen Rechtsprechung im Unterschied zu den Tatbeständen des § 255 Abs 1-4 ASVG nicht voraus, dass der Versicherte durch eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands zum Ausscheiden aus seiner bisherigen Tätigkeit gezwungen wird. Es können auch andere Gründe (zB Unternehmensaufgabe des ihn entgegenkommenderweise beschäftigenden Arbeitgebers) zur Tätigkeitsaufgabe veranlassen. Ob der Versicherte in der Lage ist, die bisherige Tätigkeit weiter auszuüben, ist nicht von Bedeutung (vgl 10 ObS 108/05p; 10 ObS 114/05w, SSV-NF 19/74 = DRdA 2007/18 und 19, 215 [zust M. Binder] = ZAS 2007/4, 22 [abl Heckenast] ua).3. Eine Einordnung der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG in das System der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit lässt sich jedoch nicht ganz schlüssig vornehmen, weil wesentliche Unterschiede zwischen diesen Pensionsleistungen bestehen. So setzt der Tatbestand des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG nach dem Gesetzestext und auch nach der ständigen Rechtsprechung im Unterschied zu den Tatbeständen des Paragraph 255, Absatz eins -, 4, ASVG nicht voraus, dass der Versicherte durch eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands zum Ausscheiden aus seiner bisherigen Tätigkeit gezwungen wird. Es können auch andere Gründe (zB Unternehmensaufgabe des ihn entgegenkommenderweise beschäftigenden Arbeitgebers) zur Tätigkeitsaufgabe veranlassen. Ob der Versicherte in der Lage ist, die bisherige Tätigkeit weiter auszuüben, ist nicht von Bedeutung vergleiche 10 ObS 108/05p; 10 ObS 114/05w, SSV-NF 19/74 = DRdA 2007/18 und 19, 215 [zust M. Binder] = ZAS 2007/4, 22 [abl Heckenast] ua).
Weitere Unterschiede bestehen bei der für den Leistungsanspruch erforderlichen Wartezeit. Die Wartezeit als Leistungsvoraussetzung soll sicherstellen, dass nur solche Anspruchswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen beigetragen haben (vgl RIS-Justiz RS0106536; RS0084485). Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung der Wartezeit abhängig macht, bestehen nicht (RIS-Justiz RS0056550). Für die Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt die kürzere Wartezeit des § 236 Abs 1 Z 1 ASVG. Danach genügen 60 Monate, wenn der Stichtag vor Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres, liegt. Liegt der Stichtag nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres, so verlängert sich die Wartezeit von 60 Monaten für jeden weiteren Lebensmonat um einen weiteren Monat bis zu maximal 180 Monaten. Dem gegenüber müssen für einen Pensionsanspruch nach § 255 Abs 7 ASVG 120 Beitragsmonate einer Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen.Weitere Unterschiede bestehen bei der für den Leistungsanspruch erforderlichen Wartezeit. Die Wartezeit als Leistungsvoraussetzung soll sicherstellen, dass nur solche Anspruchswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen beigetragen haben vergleiche RIS-Justiz RS0106536; RS0084485). Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung der Wartezeit abhängig macht, bestehen nicht (RIS-Justiz RS0056550). Für die Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt die kürzere Wartezeit des Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG. Danach genügen 60 Monate, wenn der Stichtag vor Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres, liegt. Liegt der Stichtag nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres, so verlängert sich die Wartezeit von 60 Monaten für jeden weiteren Lebensmonat um einen weiteren Monat bis zu maximal 180 Monaten. Dem gegenüber müssen für einen Pensionsanspruch nach Paragraph 255, Absatz 7, ASVG 120 Beitragsmonate einer Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen.
4. Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, verbietet der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz willkürliche unsachliche Differenzierungen unter anderem wegen einer Behinderung. Der Grundsatz wird verletzt, wenn der Gesetzgeber Gleiches ungleich behandelt (RIS-Justiz RS0053981
). Das Gleichbehandlungsgebot ergibt sich ebenso aus Art 14 EMRK, wonach eine diskriminierende unterschiedliche Behandlung - wenn also Rechtssubjekte in einer ähnlichen Situation ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden - zu unterbleiben hat (RIS-Justiz RS0124747).4. Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, verbietet der in Artikel 7, B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz willkürliche unsachliche Differenzierungen unter anderem wegen einer Behinderung. Der Grundsatz wird verletzt, wenn der Gesetzgeber Gleiches ungleich behandelt (RIS-Justiz
RS0053981). Das Gleichbehandlungsgebot ergibt sich ebenso aus Artikel 14, EMRK, wonach eine diskriminierende unterschiedliche Behandlung - wenn also Rechtssubjekte in einer ähnlichen Situation ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden - zu unterbleiben hat (RIS-Justiz RS0124747).
4.1 Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorhebt (10 ObS 165/09a, SSV-NF 23/87; 10 ObS 54/07z, SSV-NF 21/35 mwN), ist es dem Gesetzgeber keineswegs verwehrt, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsansprüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann unzulässig, wenn für sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung erkennbar ist, wenn also Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden.
4.2 Wie schon aufgezeigt wurde, verfolgt der Gesetzgeber mit der Invaliditätspension nach § 255 Abs 1-4 ASVG einerseits und dem Pensionsanspruch nach § 255 Abs 7 ASVG andererseits unterschiedliche Ziele. Während im ersten Fall der Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit bezweckt wird, also das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung ausgeglichen werden soll, geht es im zweiten Fall darum, eine trotz originärer Arbeitsunfähigkeit für eine lange Zeit erbrachte Arbeits- und Beitragsleistung durch Zuerkennung eines Pensionsanspruchs zu honorieren und dadurch auch die langfristige Integration behinderter Menschen in den Arbeitsprozess zu fördern.4.2 Wie schon aufgezeigt wurde, verfolgt der Gesetzgeber mit der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins -, 4, ASVG einerseits und dem Pensionsanspruch nach Paragraph 255, Absatz 7, ASVG andererseits unterschiedliche Ziele. Während im ersten Fall der Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit bezweckt wird, also das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung ausgeglichen werden soll, geht es im zweiten Fall darum, eine trotz originärer Arbeitsunfähigkeit für eine lange Zeit erbrachte Arbeits- und Beitragsleistung durch Zuerkennung eines Pensionsanspruchs zu honorieren und dadurch auch die langfristige Integration behinderter Menschen in den Arbeitsprozess zu fördern.
4.3 Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Zielsetzungen können aber in den verschiedenen Regelungen keine willkürlichen unsachlichen Differenzierungen erblickt werden. Der Gesetzgeber hat nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches verschieden behandelt, wobei es ihm unbenommen war, die jeweiligen Voraussetzungen für den Erwerb der Leistungsansprüche nach den aufgezeigten sachlichen Kriterien unterschiedlich zu gestalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sozialrechtliche Absicherung von Personen, die bereits zu Beginn ihrer Erwerbstätigkeit objektiv kaum oder gar nicht arbeitsfähig sind, grundsätzlich nicht über die Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, sondern - als Ausnahme - nur dann erfolgt, wenn der Betreffende tatsächlich längere Zeit gearbeitet hat (Födermayr in SV-Komm § 255 Rz 234).4.3 Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Zielsetzungen können aber in den verschiedenen Regelungen keine willkürlichen unsachlichen Differenzierungen erblickt werden. Der Gesetzgeber hat nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches verschieden behandelt, wobei es ihm unbenommen war, die jeweiligen Voraussetzungen für den Erwerb der Leistungsansprüche nach den aufgezeigten sachlichen Kriterien unterschiedlich zu gestalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sozialrechtliche Absicherung von Personen, die bereits zu Beginn ihrer Erwerbstätigkeit objektiv kaum oder gar nicht arbeitsfähig sind, grundsätzlich nicht über die Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, sondern - als Ausnahme - nur dann erfolgt, wenn der Betreffende tatsächlich längere Zeit gearbeitet hat (Födermayr in SV-Komm Paragraph 255, Rz 234).
5. Gegen das Erfordernis der Erfüllung der in § 255 Abs 7 ASVG vorgesehenen besonderen Wartezeit bestehen daher nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Hinblick auf das besondere Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art 7 Abs 1 Satz 3 B-VG, die Bestimmung des Art 21 Abs 1 EGRC, die ein vergleichbares ausdrückliches Diskriminierungsverbot enthält, sowie die von Österreich nur unter Erfüllungsvorbehalt (Art 50 Abs 2 Z 3 B-VG) übernommene Verpflichtung in Art 28 Abs 2 lit b des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl III 2008/155), wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, diesen Personen einen „gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern“, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (aA Pfeil, Systemfragen der geminderten Arbeitsfähigkeit, DRdA 2013, 363 [369]). Der erkennende Senat sieht sich daher zu der vom Kläger angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst. Die vom Kläger weiters relevierte Frage einer angeblichen Verfassungswidrigkeit der (gleichen) Höhe der von ihm zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge bei verminderter Chance auf eine Pensionsleistung kann nicht im vorliegenden Fall geprüft werden.5. Gegen das Erfordernis der Erfüllung der in Paragraph 255, Absatz 7, ASVG vorgesehenen besonderen Wartezeit bestehen daher nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Hinblick auf das besondere Benachteiligungsverbot für Behinderte in Artikel 7, Absatz eins, Satz 3 B-VG, die Bestimmung des Artikel 21, Absatz eins, EGRC, die ein vergleichbares ausdrückliches Diskriminierungsverbot enthält, sowie die von Österreich nur unter Erfüllungsvorbehalt (Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG) übernommene Verpflichtung in Artikel 28, Absatz 2, Litera b, des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl III 2008/155), wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, diesen Personen einen „gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern“, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (aA Pfeil, Systemfragen der geminderten Arbeitsfähigkeit, DRdA 2013, 363 [369]). Der erkennende Senat sieht sich daher zu der vom Kläger angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst. Die vom Kläger weiters relevierte Frage einer angeblichen Verfassungswidrigkeit der (gleichen) Höhe der von ihm zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge bei verminderter Chance auf eine Pensionsleistung kann nicht im vorliegenden Fall geprüft werden.